L 6 B 344/06 R PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 5264/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 344/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer bezieht von der Beklagten seit 01.09.1993 die Regelaltersrente (Bescheid vom 26.06.1996 und Neufeststellungsbescheid vom 10.08.2000). Nachdem der Beschwerdeführer mit einer eidesstattlichen Versicherung vom 18.09.2000 eine Ersatzzeit (u.a. Reichsarbeitsdienst) vom 01.09.1942 bis 01.08.1947 geltend gemacht hatte, lehnte die Beklagte nach Durchführung von Ermittlungen mit Bescheid vom 14.05.2002 die Zurücknahme ihres Rentenbescheides gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab, weil eine Ersatzzeit weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 zurückgewiesen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in seinem Rentenantrag die Zurücklegung von Ersatzzeiten ausdrücklich verneint.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht München eingelegt und mit Schreiben vom 28.03.2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin C. beantragt.

Mit Beschluss vom 05.04.2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt mit der Begründung, die am 17.09.2002 erhobene Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die begehrten Ersatzzeiten vom 01.09.1942 bis 01.08.1947 seien nicht nachgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung ließ der Beschwerdeführer sodann vortragen, er habe Zeugen benannt, da die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Zeiten während des Reichsarbeitsdienstes wohl bereits vernichtet worden seien. Aus den Bescheiden gehe im Übrigen hervor, dass die Beklagte lediglich die Glaubhaftmachung der "Anrechnungszeiten" verlangt habe. Durch seine eidesstattliche Versicherung sei dem jedoch genüge getan.

Mit Urteil vom 06.04.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, für die vom Kläger behaupteten Ersatzzeiten sei der erforderliche Nachweis nicht erbracht. Der Beweismaßstab der Glaubhaftmachung könne nur zur Anwendung kommen, wenn dies ausdrücklich geregelt sei, eine entsprechende Anwendung auf andere Fälle der Beweisführung sei ausgeschlossen. Die Benennung einer Vielzahl von Personen als Zeugen des geleisteten Reichsarbeitsdienstes stelle keinen ausreichend substantiierten Beweisantrag dar. Dagegen wurde Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (L 6 R 356/06).

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 172, 173, 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). In der Sache erweist sie sich als unbegründet.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 Abs.1 Satz 1 SGG, §§ 114 ff. ZPO). Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegener durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren alleine veranlassten summarischen Prüfung kann der Auffassung des Sozialgerichts nicht entgegengehalten werden, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der bei ihm anhängig gewesenen Klage gegeben war. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, weshalb eine weitere Begründung nicht erforderlich ist (§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG). Ergänzend wird auch noch auf die Gründe des klageabweisenden Urteils vom 06.04.2006 hingewiesen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 05.04.2006 war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Zwar hat das Sozialgericht verfahrensrechtlich angreifbar seine Abhilfeentscheidung gemäß § 174 SGG vor Eingang der Begründung der Beschwerde erlassen; da eine andere Entscheidung jedoch nicht zu erwarten war, konnte der Senat davon absehen, hieraus weitere Konsequenzen zu ziehen.

Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergeht (§ 124 Abs.3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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