L 7 B 347/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 202/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 347/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Mai 2006 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) bewilligte der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) zu 1. mit Bescheid vom 23.12.2005 Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit ab 01.01. bis 31.12.2006. Dem Bf. zu 2. bewilligte er die Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2006 mit Bescheid vom 18.01.2006. Auf die Widersprüche hin erließ er Änderungsbescheide vom 20.03.2006 und wies im Übrigen mit Widerspruchsbescheiden vom 12.04.2006 die Widersprüche als unbegründet zurück. Hiergegen haben die Bf. beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben (S 42 AS 574/06).

Bereits am 06.02.2006 haben sie den Erlass von einstweiligen Anordnungen beantragt und die Übernahme einer Heizkostennachzahlung und generell höhere monatliche Leistungen geltend gemacht. Mit Beschluss vom 02.05.2006 hat das SG den Bg. vor- läufig verpflichtet, den Bf. für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2006 Nebenkosten in tatsächlicher Höhe zu bezahlen und im Übrigen den Antrag abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Bf., die insbesondere geltend machen, die Kosten der Unterkunft müssten in der tatsächlichen Höhe übernommen werden.

In der mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens S 42 AS 74/06 vor dem SG hat der Bg. anerkannt, den Bf. ab 01.04.2006 Heizkosten in tatsächlicher Höhe nach Abzug von Warmwasserkosten zu gewähren. Die Bf. haben sodann beantragt, den Bg. zu verpflichten, höhere Regelleistungen sowie die Kaltmiete in tatsächlicher Höhe ohne Anrechnung des Kindergeldes zu gewähren. Das SG hat mit Urteil vom 08.08.2006 die Klage abgewiesen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig, da inzwischen das Bedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz entfallen ist. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage über diesen Streitgegendstand ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz - SGG -, Rdnr.42 zu § 86b). Eine vorläufige Regelung kommt im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht, da die Entscheidung im Hauptsacheverfahren bereits ergangen ist. Im Übrigen hat der Bg. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG den Anspruch, bezüglich dessen das SG in dem Beschluss vom 02.05.2006 eine vorläufige Regelung zugunsten der Bf. getroffen hat, anerkannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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