Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SO 27/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 353/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 25.04.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Anspruch auf Taschengeld.
Der 1962 geborene Antragsteller (Ast) ist seit dem 20.09.2004 im Bezirkskrankenhaus S. untergebracht. Seinen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lehnte die Antragsgegnerin (Ag) mit Hinweis darauf, dass sie nicht zuständig sei, ab.
Am 11.04.2006 beantragte der Ast beim Sozialgericht Landshut (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein höheres Taschengeld zu gewähren. Er habe vormals 69,00 EUR Taschengeld erhalten und erhalte nunmehr lediglich noch 44,00 EUR Taschengeld.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 25.04.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Dem Ast stehe ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite.
Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er macht weiterhin geltend, ihm stehe ein höheres Taschengeld rechtlich zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69, 74; vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Ast sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hat der Ast hierzu glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Sätze 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b RdNr 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage in vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist bzw. wäre. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Falle ist ggfs. anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Dem Ast steht bereits kein Anordnungsgrund zur Seite, weil seine Rechtssache nicht eilbedürftig ist. Seinen Ausführungen folgend erhält er die für den Lebensunterhalt erforderlichen Leistungen vom Einrichtungsträger und zuzüglich ein monatliches Taschengeld in Höhe von 44,00 EUR. Vor diesen Hintergrund kann er wegen der Frage, ob er ein höheres Taschengeld von der Ag beanspruchen kann, in zumutbarerweise auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Es ist weder ersichtlich noch vom Ast dargetan, dass er wegen des geringeren Taschengeldbetrages in existenzielle Notlage kommen könnte.
Im Übrigen bestehen auch erheblich Zweifel an der Zuständigkeit der Ag, wie sich aus deren Schreiben vom 13.04.2006 ergibt.
Nach alledem kann die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Anspruch auf Taschengeld.
Der 1962 geborene Antragsteller (Ast) ist seit dem 20.09.2004 im Bezirkskrankenhaus S. untergebracht. Seinen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lehnte die Antragsgegnerin (Ag) mit Hinweis darauf, dass sie nicht zuständig sei, ab.
Am 11.04.2006 beantragte der Ast beim Sozialgericht Landshut (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein höheres Taschengeld zu gewähren. Er habe vormals 69,00 EUR Taschengeld erhalten und erhalte nunmehr lediglich noch 44,00 EUR Taschengeld.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 25.04.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Dem Ast stehe ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite.
Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er macht weiterhin geltend, ihm stehe ein höheres Taschengeld rechtlich zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69, 74; vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Ast sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hat der Ast hierzu glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Sätze 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b RdNr 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage in vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist bzw. wäre. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Falle ist ggfs. anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Dem Ast steht bereits kein Anordnungsgrund zur Seite, weil seine Rechtssache nicht eilbedürftig ist. Seinen Ausführungen folgend erhält er die für den Lebensunterhalt erforderlichen Leistungen vom Einrichtungsträger und zuzüglich ein monatliches Taschengeld in Höhe von 44,00 EUR. Vor diesen Hintergrund kann er wegen der Frage, ob er ein höheres Taschengeld von der Ag beanspruchen kann, in zumutbarerweise auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Es ist weder ersichtlich noch vom Ast dargetan, dass er wegen des geringeren Taschengeldbetrages in existenzielle Notlage kommen könnte.
Im Übrigen bestehen auch erheblich Zweifel an der Zuständigkeit der Ag, wie sich aus deren Schreiben vom 13.04.2006 ergibt.
Nach alledem kann die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved