Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 622/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 372/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.03.2006 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) zu bewilligen ist und ob die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers im dortigen Verfahren zu tragen hat.
Der Antragsteller, selbstständiger Rechtsanwalt, bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) bis 31.10.2005. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 13.10.2005 hin forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.10.2005 und 02.11.2005 die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung für 2005 und weitere Unterlagen über von ihm angegebene betriebliche Ausgaben (Schreiben vom 13.12.2005). Mit Bescheid vom 13.12.2005 bewilligte sie (vorläufig) Alg II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 28.02.2006. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, weitere betriebliche Ausgaben seien ebenso zu berücksichtigen wie seine Ausgaben zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Hierzu legte er einen Beleg für seine Zahlungen in 2005 zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vor. Mit Fortzahlungsantrag vom 25.01.2005 übersandte er eine Einnahme-Überschussrechnung für 2005.
Am 14.12.2005 hat der Antragsteller Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen angemessenen Vorschuss zur Deckung seines lebensnotwendigen Unterhaltsbedarfs zu gewähren. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Nach Erhalt des Bescheides vom 13.12.2005 am 17.12.2005 hat der Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Er habe alle Unterlagen vorgelegt, die Antragsgegnerin hätte längst entscheiden können. Mit Bescheid vom 16.02.2006 seien weitere Ausgaben (Sozialversicherungsbeiträge) berücksichtigt worden.
Die Antragsgegnerin führt hierzu aus, der Bewilligungsbescheid sei nicht aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangen, sondern bereits vorher.
Das SG hat mit Beschlüssen vom 31.03.2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Antrag auf Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin abgewiesen. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes sei wegen der einfachen Rechtslage nicht erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe die im Rahmen der Ermittlungspflicht anzufordernden Unterlagen beigezogen und mit Bescheid vom 13.12.2005 vorläufig die Leistung bewilligt. Hierbei seien jedoch noch weitere Unterlagen vom Antragsteller angefordert worden. Nach deren Vorlage habe die Antragsgegnerin ggf. am 16.02.2006 einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 13.12.2005 erlassen können.
Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Die Antragsgegnerin habe von Anfang an übersehen, dass Aufwendungen für die freiwillige private Krankenversicherung und Altersversorgung zu berücksichtigen seien. Hätte sie dies getan, wäre ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gestellt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sind zulässig. Das SG hat ihnen nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Rechtsmittel erweisen sich jedoch nicht als begründet.
Zu Recht hat das SG den Antrag des Antragstellers abgewiesen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Bei Erledigung des Rechtsstreites durch Vergleich, Rechtsmittelrücknahme, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Für die Kostenentscheidung sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten der Klage (hier: des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) zu berücksichtigen. Weiter sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (vgl Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 197 Rdnr 13). Weitere Ermittlungen sind aber nicht anzustellen (vgl Meyer-Ladewig/Leitherer aaO Rdnr 13 d).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin keinen Anlass zur Stellung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben, denn sie hat im Rahmen des Fortzahlungsantrages den Antragsteller mehrfach gebeten, erforderliche Unterlagen vorzulegen und Nachweise zu erbringen. Dies hat er frühestens mit Vorlage der Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2005 getan. Diese Einnahme-Überschussrechnung legte er zusammen mit seinem Fortzahlungsantrag vom 25.01.2005 vor. Belege zu seinen Beiträge zur Sozialversicherung hat er erst mit Schreiben vom 27.12.2005 übersandt. Die Antragsgegnerin konnte daher vor dem 13.12.2005 keine Entscheidung über einen bestehenden Fortzahlungsanspruch treffen. Auch war ihr die Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw Beiträgen zur Alterversorgung erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der entsprechenden Belege möglich. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller diese Belege noch nicht vorgelegt gehabt. Eine Entscheidung über den Fortzahlungsantrag vor dem 13.12.2005 scheiterte an der entsprechenden Mitwirkung des Antragstellers. Dabei war auch die ab 01.11.2005 mit Bescheid vom 13.12.2005 bewilligte Leistung von der Antragsgegnerin lediglich als vorläufige Leistung angesehen worden, denn sie hatte gleichzeitig mit Schreiben vom 13.12.2005 weitere Nachweise und Unterlagen vom Antragsteller angefordert.
Der Bescheid vom 13.12.2005 sowie der vom Antragsteller angegebene Bescheid vom 16.02.2006 war somit nicht aufgrund des vom Antragsteller erhobenen Antrages erlassen worden, sondern wegen der erst verzögert vorgelegten Unterlagen und Nachweise durch den Antragsteller. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg.
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das SG ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte - wie im sozialgerichtlichen Verfahren - nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint und der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs 2 ZPO).
Im vorliegenden Rechtsstreit ist bereits nach obigen Ausführungen die hinreichende Erfolgsaussicht für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund einer summarischen Prüfung zu verneinen und damit die Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Nach alledem sind die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse vom 31.03.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) zu bewilligen ist und ob die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers im dortigen Verfahren zu tragen hat.
Der Antragsteller, selbstständiger Rechtsanwalt, bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) bis 31.10.2005. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 13.10.2005 hin forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.10.2005 und 02.11.2005 die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung für 2005 und weitere Unterlagen über von ihm angegebene betriebliche Ausgaben (Schreiben vom 13.12.2005). Mit Bescheid vom 13.12.2005 bewilligte sie (vorläufig) Alg II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 28.02.2006. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, weitere betriebliche Ausgaben seien ebenso zu berücksichtigen wie seine Ausgaben zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Hierzu legte er einen Beleg für seine Zahlungen in 2005 zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vor. Mit Fortzahlungsantrag vom 25.01.2005 übersandte er eine Einnahme-Überschussrechnung für 2005.
Am 14.12.2005 hat der Antragsteller Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen angemessenen Vorschuss zur Deckung seines lebensnotwendigen Unterhaltsbedarfs zu gewähren. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Nach Erhalt des Bescheides vom 13.12.2005 am 17.12.2005 hat der Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Er habe alle Unterlagen vorgelegt, die Antragsgegnerin hätte längst entscheiden können. Mit Bescheid vom 16.02.2006 seien weitere Ausgaben (Sozialversicherungsbeiträge) berücksichtigt worden.
Die Antragsgegnerin führt hierzu aus, der Bewilligungsbescheid sei nicht aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangen, sondern bereits vorher.
Das SG hat mit Beschlüssen vom 31.03.2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Antrag auf Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin abgewiesen. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes sei wegen der einfachen Rechtslage nicht erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe die im Rahmen der Ermittlungspflicht anzufordernden Unterlagen beigezogen und mit Bescheid vom 13.12.2005 vorläufig die Leistung bewilligt. Hierbei seien jedoch noch weitere Unterlagen vom Antragsteller angefordert worden. Nach deren Vorlage habe die Antragsgegnerin ggf. am 16.02.2006 einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 13.12.2005 erlassen können.
Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Die Antragsgegnerin habe von Anfang an übersehen, dass Aufwendungen für die freiwillige private Krankenversicherung und Altersversorgung zu berücksichtigen seien. Hätte sie dies getan, wäre ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gestellt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sind zulässig. Das SG hat ihnen nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Rechtsmittel erweisen sich jedoch nicht als begründet.
Zu Recht hat das SG den Antrag des Antragstellers abgewiesen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Bei Erledigung des Rechtsstreites durch Vergleich, Rechtsmittelrücknahme, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Für die Kostenentscheidung sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten der Klage (hier: des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) zu berücksichtigen. Weiter sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (vgl Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 197 Rdnr 13). Weitere Ermittlungen sind aber nicht anzustellen (vgl Meyer-Ladewig/Leitherer aaO Rdnr 13 d).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin keinen Anlass zur Stellung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben, denn sie hat im Rahmen des Fortzahlungsantrages den Antragsteller mehrfach gebeten, erforderliche Unterlagen vorzulegen und Nachweise zu erbringen. Dies hat er frühestens mit Vorlage der Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2005 getan. Diese Einnahme-Überschussrechnung legte er zusammen mit seinem Fortzahlungsantrag vom 25.01.2005 vor. Belege zu seinen Beiträge zur Sozialversicherung hat er erst mit Schreiben vom 27.12.2005 übersandt. Die Antragsgegnerin konnte daher vor dem 13.12.2005 keine Entscheidung über einen bestehenden Fortzahlungsanspruch treffen. Auch war ihr die Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw Beiträgen zur Alterversorgung erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der entsprechenden Belege möglich. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller diese Belege noch nicht vorgelegt gehabt. Eine Entscheidung über den Fortzahlungsantrag vor dem 13.12.2005 scheiterte an der entsprechenden Mitwirkung des Antragstellers. Dabei war auch die ab 01.11.2005 mit Bescheid vom 13.12.2005 bewilligte Leistung von der Antragsgegnerin lediglich als vorläufige Leistung angesehen worden, denn sie hatte gleichzeitig mit Schreiben vom 13.12.2005 weitere Nachweise und Unterlagen vom Antragsteller angefordert.
Der Bescheid vom 13.12.2005 sowie der vom Antragsteller angegebene Bescheid vom 16.02.2006 war somit nicht aufgrund des vom Antragsteller erhobenen Antrages erlassen worden, sondern wegen der erst verzögert vorgelegten Unterlagen und Nachweise durch den Antragsteller. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg.
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das SG ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte - wie im sozialgerichtlichen Verfahren - nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint und der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs 2 ZPO).
Im vorliegenden Rechtsstreit ist bereits nach obigen Ausführungen die hinreichende Erfolgsaussicht für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund einer summarischen Prüfung zu verneinen und damit die Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Nach alledem sind die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse vom 31.03.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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