L 2 U 196/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 158/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 196/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ab 28.11.2001 eine höhere Rente als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. zusteht.

Der 1938 geborene Kläger stürzte am 31.05.2000 beim Abdecken eines Kontainers mit einem Netz 4 m tief in den Kontainer. Er suchte zunächst die praktische Ärztin Dr.S. in D. auf, die eine Sitzbeinfraktur rechts und eine Risswunde am rechten Ellenbogen, aber keinen Anhalt für ein Schädel-Hirntrauma feststellte. Zur Weiterbehandlung begab sich der Kläger in das Kreiskrankenhaus E ... Die vordere Beckenringfraktur wurde konservativ behandelt und der Kläger am 21.06.2000 zur Anschlussheilbehandlung bis 19.07.2000 in die S.klinik Bad E. entlassen. Die Klinik berichtete am 19.07.2000 über den Behandlungsverlauf und erwähnte u.a., an der Wirbelsäule habe sich in allen Etagen kein Druck- und Klopfschmerz gezeigt; verblieben seien Schmerzen im Beckenbereich beim Gehen. Die Neurologin Dr.R. diagnostizierte am 17.08.2000 eine Nervenwurzelkompression bei L5. Dr.W. , Leitender Arzt und Unfallchirurg am Kreiskrankenhaus E. , veranlasste am 26.09.2000 ein Computertomogramm (CT) der Wirbelsäule von L3 bis S1. Dabei zeigten sich Protrusionen bei L4 und L3, die sich nicht mit den vom Kläger geklagten Schmerzen in Einklang bringen ließen. Der zu Rate gezogene Nervenarzt Dr.B. fand bei einer erneuten Untersuchung des Klägers am 18.10.2000 keine Hinweise auf ein lumbales Wurzel- oder peripheres Beinnerven-Kompressionssyndrom. Eine Fußheberschwäche sei wahrscheinlich auf eine schmerzreflektorische Minderinnervation zurückzuführen.

Die Beklagte veranlasste eine stationäre Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. vom 05.03. bis 22.03.2001 mit einer abschließenden Begutachtung. Prof. Dr.B. kam im Gutachten vom 17.07.2001 zum Ergebnis, die computer- und kernspintomographischen sowie klinischen Untersuchungsergebnisse seien nicht in Übereinstimmung mit den Beschwerdeangaben des Klägers zu bringen. Als Unfallfolgen seien knöchern fest verheilte Frakturen des Kreuzbeins rechts und der Schambeinäste beidseits sowie unter Ausbildung einer Falschgelenkbildung nicht verheilte Sitzbeinfrakturen beidseits mit erheblicher Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit verblieben. Die unfallbedingte MdE betrage 20 v.H. Ein diskretes Wirbelgleiten beim Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 und spondylarthrotische Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) mit Spinalstenosen bei LWK 3/4 und 4/5 stünden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall.

Mit Bescheid vom 29.01.2002 gewährte die Beklagte eine vorläufige Rente nach einer MdE um 20 v.H. ab 28.11.2001, dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, alle Schmerzen seien erst nach dem Unfall aufgetreten; vorher sei er schmerzfrei gewesen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche bereits für die Ursächlichkeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002 zurück.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und beantragt, ihm Rente nach einer MdE um 40 v.H. zu gewähren. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie Röntgenaufnahmen beigezogen und den Oberarzt Dr.G. zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 24.09.2002 hat Dr.G. die von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen mit einer MdE um 20 v.H. bestätigt. Er hat die diffusen Schmerzangaben für anatomisch nicht zuordenbar gehalten und eine Aggravationstendenz im Vordergrund gesehen. Die röntgenologisch erkennbaren Veränderungen an der LWS und an den Hüftgelenken seien degenerativ und stünden in keinem Verhältnis zu den vom Kläger dargebotenen Beschwerden. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte - gestützt auf ein Gutachten des Unfallchirurgen Dr.K. - die vorläufige Rente mit Bescheid vom 12.11.2002 ab 01.12.2002 als Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v.H. weiter gewährt.

Mit Urteil vom 28.01.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat das Gutachten des Dr.G. für überzeugend und die Behauptung des Klägers, er habe sich bei dem Unfall zudem eine erhebliche Kopfverletzung zugezogen, für nicht belegt gehalten.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet. Eine angekündigte ärztliche Bescheinigung hat er nicht vorgelegt. Der Senat hat am 06.03.2006 auf die fehlende Begründung und die Absicht, im Beschlusswege zu entscheiden, hingewiesen.

Sinngemäß beantragt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 28.01.2005 und Abänderung des Bescheids vom 29.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2002 sowie des Bescheids vom 12.11.2002 zu verurteilen, ihm ab 28.11.2001 eine höhere Rente als um 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2005 zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten (Az.: 0 00 08749 1 R B) sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Der Senat konnte nach § 153 Abs.4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, zumal der Kläger das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht begründet hat.

Das SG hat sich mit dem Vorbringen des Klägers eingehend auseinandergesetzt, eine höhere MdE als um 20 v.H. nicht für begründbar und eine Kopfverletzung nicht für nachgewiesen gehalten. Der Senat stimmt den Ausführungen zu, weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zu erkennen sind.
Rechtskraft
Aus
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