Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 4510/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 22/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Dem 1978 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz/Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von 90 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen "seelische Erkrankung" und "hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma" zuerkannt. Für ihn ist seit 8. Dezember 2003 die Rechtsanwältin C W als Betreuerin bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst ausweislich des Betreuerausweises unter anderem die "Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten". Sie "vertritt den Betroffenen im Rahmen (ihres) Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich). Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erteilt. Im Jahr 2003 beantragte der Kläger durch seine damalige Betreuerin, deren Aufgabenkreis mit dem der jetzigen identisch war, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (jetzt: Viertes Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch). Nachdem der Antrag bis dahin nicht beschieden war, erhob er am 22. August 2005 mit Schriftsatz der von ihm schriftlich bevollmächtigten Rechtsanwältin und Berufsbetreuerin A B beim Sozialgericht Berlin Untätigkeitsklage und beantragte zugleich, ihm unter Beiordnung dieser Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Sozialgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 3. Januar 2006 ab. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe komme nur in Betracht, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt auch erforderlich erscheine. Das sei vorliegend nicht der Fall, da es sich um einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt handle und davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, in der Lage sei, sein Anliegen verständlich zu formulieren und vorzutragen. Mit seiner "sofortigen", hilfsweise einfachen Beschwerde trägt der Kläger vor, dass er sich auf Grund seiner Erkrankung nicht verständlich mündlich oder schriftlich ausdrücken könne. Ihn auf seine Betreuerin zu verweisen, verletze ihn in seinem Recht auf freie Wahl eines Anwalts. Letztlich laufe dies auf einen Anwaltszwang zu Gunsten der Betreuerin hinaus, obwohl nicht einmal geklärt sei, ob das Sozialrecht zu den Schwerpunkten der Betreuerin gehöre. Vom Vormundschaftsgericht sei auch weder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet noch der Betreuerin der Aufgabenkreis der "Vertretung vor Gerichten" übertragen worden. Schließlich handle es sich auch nicht um ein tatsächlich und rechtlich einfaches Verfahren. II. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist, wie es in dessen Rechtsmittelbelehrung zutreffend angegeben ist, die Beschwerde an das Landessozialgericht gegeben (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das SGG kennt den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde, der in § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) für Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe genannt wird, nicht. Jedoch enthalten § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZPO keine eigenständige Regelung über das Beschwerdeverfahren, sondern verweisen auf die §§ 567 ff ZPO. Da § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG aber lediglich die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe für anwendbar erklärt, richtet sich der zulässige Rechtsbehelf nach der Prozessordnung für das sozialgerichtliche Verfahren (siehe auch BSG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - B 11 SF 1/97 R-, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat (auch) den statthaften Rechtsbehelf eingelegt. Er ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner gewählten Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Gemäß (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit) § 121 Abs. 2 ZPO wird dann, wenn – wie vor dem Sozialgericht – eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Erforderlich ist eine Vertretung, wenn Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Hilfebedürftige nicht im Stande sein wird, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (s. statt vieler etwa Zöller/Philippi, ZPO. 25. Auflage 2005, § 121 Rz. 4). Die Vertretung durch seine Bevollmächtigte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht erforderlich. Dass "nur" eine Untätigkeitsklage anhängig ist, führt allerdings noch nicht dazu, von einem tatsächlich oder rechtlich derart einfach gelagerten Fall ausgehen zu können, dass eine rechtskundige Vertretung des Klägers nicht erforderlich ist. Bereits die Klärung der Frage, ob der Bescheid oder Widerspruchsbescheid ohne zureichenden Grund nicht erlassen worden ist (§ 88 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG), kann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen (zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Untätigkeitsklagen siehe z.B. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 4. September 1998 – 24 E 587/97 und vom 14. April 1992 – 14 E 1422/91 -, zitiert nach Juris). Ebensowenig steht einer erforderlichen Vertretung entgegen, dass der Sachverhalt im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen erforscht wird (§ 103 SGG; hierzu etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. Juli 2004 – L 18 B 305/04 SB PKH -, Breithaupt 2005, 254; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Oktober 2001 – L 3 B 8/01 RI -, zitiert nach Juris sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 01. März 2005 – L 15 B 7/05 SO -).
Eine anwaltliche Vertretung ist im vorliegenden Rechtsstreit aber deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger seine Rechte ausreichend dadurch wahren kann, dass er seine Betreuerin in Anspruch nimmt. Die Prozesskostenhilfe stellt eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet des gerichtlichen Rechtsschutzes dar. Dem entsprechend ist ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe und Prozesskostenhilfe gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet, die dem Justizfiskus durch Prozesskostenhilfe entstehenden Ausgaben gering zu halten (BSG, Beschluss vom 12. März 1996 – 9 RV 24/94 -, SozR 3-1500 § 73a Nr. 4 mit zahlreichen Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Nur wenn die Beiordnung nicht schon auf Grund des Subsidiaritätsprinzips ausscheidet, steht dem Kläger dann folglich auch das Recht zu, sich auf Kosten der Gemeinschaft der Steuerzahler eine Anwältin frei zu wählen. Dem Subisidiaritätsprinzip entspricht es, wenn sich der Kläger zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten seiner Betreuerin bedient (s. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1979, 7 ER 400/79 -, Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 1; weiteres Beispiel bei Zöller/Philippi a.a.O.). Dass deren Aufgabengebiet "Vermögenssorge" auch die Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Bereich der Sozialleistungen erfasst, steht nicht ernsthaft in Frage: Die Sicherung des laufenden Lebensunterhalts oder von konkreten Bedarfen durch solcherart Leistungen gehört geradezu zum Kernbereich der Sorge um das Vermögen (stellvertretend dazu OLG Köln, Beschluss vom 25. November 1992 – 16Wx 172/92 -, FamRZ 1993, 850). Der Aufgabenkreis der "Vertretung vor Gerichten" musste der Betreuerin nicht gesondert übertragen werden, damit sie hier zu Gunsten des Klägers tätig werden kann: Sie ist gemäß § 1902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kraft Gesetzes zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Klägers im Rahmen ihres Aufgabenkreises befugt – und so ist es auch im Betreuerausweis vermerkt. Der Kläger kann von seiner Betreuerin zudem nach Maßgabe des § 1901 Abs. 3 BGB beanspruchen, dass sie für ihn auf bestimmte Weise tätig wird (abgesehen davon, dass sie ohnehin nach § 1901 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, die Angelegenheiten des Betreuten zu dessen Wohl zu besorgen). Dass die Betreuerin als zugelassene Rechtsanwältin grundsätzlich in der Lage ist, den Kläger auch vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sachgerecht zu vertreten, muss nicht näher erläutert werden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 193, 73a SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Dem 1978 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz/Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von 90 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen "seelische Erkrankung" und "hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma" zuerkannt. Für ihn ist seit 8. Dezember 2003 die Rechtsanwältin C W als Betreuerin bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst ausweislich des Betreuerausweises unter anderem die "Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten". Sie "vertritt den Betroffenen im Rahmen (ihres) Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich). Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erteilt. Im Jahr 2003 beantragte der Kläger durch seine damalige Betreuerin, deren Aufgabenkreis mit dem der jetzigen identisch war, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (jetzt: Viertes Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch). Nachdem der Antrag bis dahin nicht beschieden war, erhob er am 22. August 2005 mit Schriftsatz der von ihm schriftlich bevollmächtigten Rechtsanwältin und Berufsbetreuerin A B beim Sozialgericht Berlin Untätigkeitsklage und beantragte zugleich, ihm unter Beiordnung dieser Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Sozialgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 3. Januar 2006 ab. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe komme nur in Betracht, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt auch erforderlich erscheine. Das sei vorliegend nicht der Fall, da es sich um einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt handle und davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, in der Lage sei, sein Anliegen verständlich zu formulieren und vorzutragen. Mit seiner "sofortigen", hilfsweise einfachen Beschwerde trägt der Kläger vor, dass er sich auf Grund seiner Erkrankung nicht verständlich mündlich oder schriftlich ausdrücken könne. Ihn auf seine Betreuerin zu verweisen, verletze ihn in seinem Recht auf freie Wahl eines Anwalts. Letztlich laufe dies auf einen Anwaltszwang zu Gunsten der Betreuerin hinaus, obwohl nicht einmal geklärt sei, ob das Sozialrecht zu den Schwerpunkten der Betreuerin gehöre. Vom Vormundschaftsgericht sei auch weder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet noch der Betreuerin der Aufgabenkreis der "Vertretung vor Gerichten" übertragen worden. Schließlich handle es sich auch nicht um ein tatsächlich und rechtlich einfaches Verfahren. II. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist, wie es in dessen Rechtsmittelbelehrung zutreffend angegeben ist, die Beschwerde an das Landessozialgericht gegeben (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das SGG kennt den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde, der in § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) für Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe genannt wird, nicht. Jedoch enthalten § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZPO keine eigenständige Regelung über das Beschwerdeverfahren, sondern verweisen auf die §§ 567 ff ZPO. Da § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG aber lediglich die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe für anwendbar erklärt, richtet sich der zulässige Rechtsbehelf nach der Prozessordnung für das sozialgerichtliche Verfahren (siehe auch BSG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - B 11 SF 1/97 R-, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat (auch) den statthaften Rechtsbehelf eingelegt. Er ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner gewählten Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Gemäß (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit) § 121 Abs. 2 ZPO wird dann, wenn – wie vor dem Sozialgericht – eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Erforderlich ist eine Vertretung, wenn Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Hilfebedürftige nicht im Stande sein wird, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (s. statt vieler etwa Zöller/Philippi, ZPO. 25. Auflage 2005, § 121 Rz. 4). Die Vertretung durch seine Bevollmächtigte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht erforderlich. Dass "nur" eine Untätigkeitsklage anhängig ist, führt allerdings noch nicht dazu, von einem tatsächlich oder rechtlich derart einfach gelagerten Fall ausgehen zu können, dass eine rechtskundige Vertretung des Klägers nicht erforderlich ist. Bereits die Klärung der Frage, ob der Bescheid oder Widerspruchsbescheid ohne zureichenden Grund nicht erlassen worden ist (§ 88 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG), kann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen (zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Untätigkeitsklagen siehe z.B. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 4. September 1998 – 24 E 587/97 und vom 14. April 1992 – 14 E 1422/91 -, zitiert nach Juris). Ebensowenig steht einer erforderlichen Vertretung entgegen, dass der Sachverhalt im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen erforscht wird (§ 103 SGG; hierzu etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. Juli 2004 – L 18 B 305/04 SB PKH -, Breithaupt 2005, 254; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Oktober 2001 – L 3 B 8/01 RI -, zitiert nach Juris sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 01. März 2005 – L 15 B 7/05 SO -).
Eine anwaltliche Vertretung ist im vorliegenden Rechtsstreit aber deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger seine Rechte ausreichend dadurch wahren kann, dass er seine Betreuerin in Anspruch nimmt. Die Prozesskostenhilfe stellt eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet des gerichtlichen Rechtsschutzes dar. Dem entsprechend ist ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe und Prozesskostenhilfe gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet, die dem Justizfiskus durch Prozesskostenhilfe entstehenden Ausgaben gering zu halten (BSG, Beschluss vom 12. März 1996 – 9 RV 24/94 -, SozR 3-1500 § 73a Nr. 4 mit zahlreichen Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Nur wenn die Beiordnung nicht schon auf Grund des Subsidiaritätsprinzips ausscheidet, steht dem Kläger dann folglich auch das Recht zu, sich auf Kosten der Gemeinschaft der Steuerzahler eine Anwältin frei zu wählen. Dem Subisidiaritätsprinzip entspricht es, wenn sich der Kläger zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten seiner Betreuerin bedient (s. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1979, 7 ER 400/79 -, Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 1; weiteres Beispiel bei Zöller/Philippi a.a.O.). Dass deren Aufgabengebiet "Vermögenssorge" auch die Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Bereich der Sozialleistungen erfasst, steht nicht ernsthaft in Frage: Die Sicherung des laufenden Lebensunterhalts oder von konkreten Bedarfen durch solcherart Leistungen gehört geradezu zum Kernbereich der Sorge um das Vermögen (stellvertretend dazu OLG Köln, Beschluss vom 25. November 1992 – 16Wx 172/92 -, FamRZ 1993, 850). Der Aufgabenkreis der "Vertretung vor Gerichten" musste der Betreuerin nicht gesondert übertragen werden, damit sie hier zu Gunsten des Klägers tätig werden kann: Sie ist gemäß § 1902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kraft Gesetzes zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Klägers im Rahmen ihres Aufgabenkreises befugt – und so ist es auch im Betreuerausweis vermerkt. Der Kläger kann von seiner Betreuerin zudem nach Maßgabe des § 1901 Abs. 3 BGB beanspruchen, dass sie für ihn auf bestimmte Weise tätig wird (abgesehen davon, dass sie ohnehin nach § 1901 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, die Angelegenheiten des Betreuten zu dessen Wohl zu besorgen). Dass die Betreuerin als zugelassene Rechtsanwältin grundsätzlich in der Lage ist, den Kläger auch vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sachgerecht zu vertreten, muss nicht näher erläutert werden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 193, 73a SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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