Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 345/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 246/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. November 2004 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2003 wird geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 04. November 2002 Unterhaltsgeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 535 Euro zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höheres Unterhaltsgeld (Uhg) ab dem 04. November 2002.
Der 1958 geborene Kläger wurde von September 1975 bis Juli 1977 als Maschinist für Wärmekraftwerke ausgebildet. Er wurde von der L mbH (LMBV S) bis zum 29. Februar 2000 als Energiemaschinist (Kesselführer Kraftwerk) beschäftigt. Vom 01. März 2000 bis zum 31. Dezember 2000 wurde er von der B GmbH (B S) als Kraftfahrer und danach vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 von der B GmbH (B B) beschäftigt. Hieran schloss sich eine Tätigkeit ebenfalls als Lkw Kraftfahrer für den Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 03. November 2002 für die J GmbH + Co KG an. Sowohl die Beschäftigungen bei den B als auch bei der Firma J GmbH + Co KG waren geförderte Maßnahmen nach den §§ 272 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Ab dem 04. November 2002 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (Umschulung zum Kälteanlagenbauer bei der TÜV-Akademie –Niederlassung C Bereich L) teil.
Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der LMBV vom 23. August 2002 erhielt der Kläger dort im Zeitraum vom 03. März 1999 bis zum 29. Februar 2000 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 28 507,46 EUR brutto. Im Zeitraum vom 01. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erhielt der Kläger bei der B ein Bruttoarbeitsentgelt von 6 011,16 DM (= 3 073,46 EUR) und im Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 03. November 2002 bei der der J GmbH + Co KG ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 16 792,62 EUR. Unter Zugrundelegung der Entgelte für den Zeitraum vom 01. November 2001 bis zum 03. November 2002 ermittelte die Beklagte insgesamt ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 19 866,08 EUR und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22. November 2002 Uhg der Höhe nach vorläufig mit einem wöchentlichen Zahlbetrag von 204,33 EUR (Bemessungsentgelt 385,00 EUR wöchentlich/Leistungsgruppe C/Leistungssatz 67 %/SGB III-LeistungsentgeltVO 2002).
Hiergegen erhob der Kläger am 02. Dezember 2002 mit der Begründung Widerspruch, er sei nur 32 Monate in der Sanierung beschäftigt worden und habe Anspruch auf Berechnung des Uhg nach dem Gehalt bei der L.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger endgültig Uhg ab dem 04. November 2002 nach einem Bemessungsentgelt von 405,00 in Höhe eines wöchentlichen Zahlbetrags von 212,52 EUR (Leistungsgruppe C/Leistungssatz 67 %/SGB III-LeistungsentgeltVO 2003). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. Dezember 2002 ebenfalls Widerspruch mit der Begründung, zur Berechnung des Uhg müssten die Entgelte bei der L zugrunde gelegt werden.
Mit Änderungsbescheid vom 17. Januar 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. Januar 2003 unter Zugrundelegung eines unveränderten wöchentlichen Bemessungsentgelts von 405,-EUR Uhg in Höhe von 211,40 EUR wöchentlich. Mit seinem hiergegen am 28. Januar 2003 eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, ihm stehe eine Berechnung des Uhg auf der Basis der letzten Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu, da er noch keine drei Jahre im so genannten zweiten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Es seien daher die §§ 426 und 249 h des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Jahres 2002 zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. November 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Bewilligung mit dem Bescheid vom 22. November 2002 sei lediglich vorläufig nach § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erfolgt. Es handele sich lediglich um einen Vorschuss und noch nicht um eine konkrete Berechnung. Dieser Widerspruchsbescheid wurde vom Kläger nicht mit der Klage angefochten.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 03. April 2003 wies die Beklagte ferner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Januar 2003 zurück. Die Bemessung habe vorliegend nach § 133 Abs. 4 SGB III zu erfolgen, der der Regelung des § 416 a SGB III vorgehe. Innerhalb der letzten drei Jahre (vom 04. November 1999 bis zum 03. November 2000) sei kein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit einer Beschäftigung bei der L festzustellen gewesen. Die Tätigkeiten vom 01. März 2000 bis zum 03. November 2002 seien außer Acht zu lassen, da es sich um Maßnahmen nach § 272 f. SGB III (Strukturanpassungsmaßnahmen - SAM) gehandelt habe. Es sei deshalb als Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. Dies sei vorliegend eine Tätigkeit als Fachkraft im Bereich Sanierung Bergbau. Dort könne insgesamt ein monatliches Entgelt in Höhe von 1 750,81 EUR erzielt werden, was zu einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von gerundet 405,00 EUR führe.
Am 02. Mai 2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Die Höhe des Uhg sei fehlerhaft berechnet worden. Er sei nicht als Fachkraft Sanierer einzustufen, sondern es sei auf die ursprüngliche Tätigkeit als Kraftwerker/Industriemeister bzw. Kraftwerksmeister abzustellen. Er sei bei der L als Kolonnenführer/Kesselführer beschäftigt gewesen und habe damals 2 369,79 EUR monatlich als Entgelt erhalten. Dies sei als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Im Übrigen könne auch noch eine Vermittlung in den Beruf des Kraftwerkers bzw. des Kraftwerkmeisters/Industriemeisters erfolgen; denn nach wie vor seien Energiekraftwerke vorhanden und Personal werde benötigt.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Januar 2003, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2003, abzuändern,
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 04. November 2002 Unterhaltsgeld ausgehend von einem Bemessungsentgelt zu bewilligen, das auf einem monatlichen Bruttoverdienst von 2 369,79 EUR beruht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihren Widerspruchsbescheid vom 03. April 2002 verwiesen. Sie hat ausgeführt, dass der Tarifvertrag der Sanierungsgesellschaften herangezogen worden sei. Dieser käme auch für Festangestellte auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Anwendung. Ein am 29. August 2003 bundesweit durchgeführter Stellensuchlauf als Kraftwerker habe ergeben, dass kein einziges Stellenangebot vorhanden gewesen sei. Es sei auch nicht bekannt, dass Kraftwerker noch auf regionalen Arbeitsmärkten nachgefragt würden. Aus diesem Grund sei gerade die Umschulung des Klägers zum Kältemechaniker erforderlich geworden. Eine Vermittlungsmöglichkeit als Kraftwerker bestehe nicht. Nach dem Tarifvertrag sei ein Stundenlohn von 9,45 EUR zugrunde zu legen. Nach dem Günstigkeitsprinzip bestehe jedoch auch die Möglichkeit, den Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Berlin-Brandenburg anzuwenden. Dieser weise bei der Lohngruppe 5 einen Stundenlohn von 10,60 EUR aus. Auch bei Anwendung dieses höheren Stundenlohnes ergebe sich jedoch kein höheres Bemessungsentgelt als die zugrunde gelegten 405,00 EUR, da bei der bisherigen Berechnung unbeachtet geblieben sei, dass der Tarifvertrag nur eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden vorsehe und die Einmalzahlungen erst gestaffelt nach der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen seien. Auch bei der Berechnung nach einem Stundenlohn von 10,60 EUR ergebe sich damit ein Bemessungsentgelt von 402,80 EUR, gerundet 405,00 EUR.
Mit Urteil vom 04. November 2004 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend das Bemessungsentgelt nach § 133 Abs. 4 SGB III ermittelt. Denn nach § 416 a SGB III blieben die Beschäftigungen in SAM im Zeitraum von März 2000 bis zum 03. November 2002 außer Betracht. Selbst im verlängerten Bemessungszeitraum vom 04. November 1999 bis zum 03. November 2002 verblieben danach keine 39 Wochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Damit sei die fiktive Einstufung nach § 133 Abs. 4 SGB III vorzunehmen, wobei die Beklagte zutreffend von einer Fachkraft Sanierung Bergbau ausgegangen sei. Der L Tarifvertrag sei nicht anwendbar, da in diesem Bereich keine Arbeitskräfte mehr vermittelt würden, sondern ein Arbeitsplätzeabbau durchgeführt werde. Gerade wegen dieses Umstandes sei ab dem 04. November 2002 die Umschulungsmaßnahme zum Kälteanlagenbauer bewilligt worden.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. November 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Dezember 2004 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Er ist der Ansicht, dass er nicht als Fachkraft Sanierer einzustufen sei, sondern als Kraftwerker/Industriemeister bzw. Kraftwerksmeister. Es sei unerheblich, ob in diesem Beruf eine Vermittlung erfolgen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. November 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.Januar 2003, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 04. November 2002 Unterhaltsgeld unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 535 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass nach § 133 Abs. 4 SGB III für das Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen sei, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. In Betracht kämen daher nur Beschäftigungen, in die vermittelt werden könne. Eine Vermittlung als Kraftwerker/Industriemeister bzw. Kraftwerksmeister sei unrealistisch, weil es hierfür so gut wie keine Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt gebe und dementsprechend auch keine Stellenangebote vorhanden seien. Genau aus diesem Grunde sei die Umschulung notwendig geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (1 Band, Kundennummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil sie eine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld für den Zeitraum ab dem 04. November 2002 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 535 Euro.
Nach § 157 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) sind auf das Uhg die Vorschriften über das Arbeitslosengeld (Alg) hinsichtlich der Höhe entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäß § 129 Nr. 1 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes haben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt), wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III in der Fassung des 2. SGB III ÄndG vom 21. Juli 1999 (BGBl. I Seite 1648) die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren.
Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, so verlängert er sich um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt erreicht sind (§ 130 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Nach § 416 a SGB III in der Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) bleiben Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die das Arbeitsamt als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM), Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) oder Maßnahme, für die nach Maßgabe des § 426 die Vorschrift des § 249 h des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden ist, gefördert hat, bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht, wenn der Arbeitnehmer 1. diese Beschäftigung nahtlos im Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und 2. bis zum 31. Dezember 2003 in die Maßnahme eingetreten ist.
Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, bei Saisonarbeitnehmern von 20 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 133 Abs. 4 SGB III in der Fassung des 1. SGB III ÄndG vom 16. Dezember 1997). Bemessungsentgelt ist schließlich nach § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt.
Vorliegend kann das Bemessungsentgelt nicht unter Zugrundelegung des Regelbemessungszeitraumes nach § 130 Abs. 1 SGB III ermittelt werden. Innerhalb der letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruches auf Uhg am 04. November 2002 befand sich der Kläger in Beschäftigungen bei der BB (bis 31. Dezember 2001) und bei der der J GmbH + Co KG (01. Januar 2002 bis zum 03. November 2002), die von der Beklagten nach §§ 272 SGB III gefördert worden waren, so dass die aufgrund dieser Beschäftigungen zurückgelegten Zeiten bei der Ermittlung des Zeitraumes gemäß § 416 a SGB III außer Betracht bleiben.
Der Kläger nahm die Beschäftigungen im Sinne von § 416a SGB III nahtlos im Anschluss an seine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der L am 01. März 2000 auf und trat damit auch bis zum 31. Dezember 2003 in die Maßnahme ein.
Hierbei geht der Senat davon aus, dass von § 416a SGB III nicht nur eine Maßnahme, sondern, wie vorliegend, auch eine Kette sich nahtlos aneinander anschließender Maßnahmen erfasst wird. Anderenfalls könnte das Ziel der Regelung nicht erreicht werden, Teilnehmer dieser Maßnahmen nicht schlechter zu stellen, als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (Bieback in Gagel, SGB III, Stand Oktober 2005, § 416a Rn. 4a). Da der 52-wöchige Bemessungszeitraum des § 130 Abs. 1 SGB III kalendermäßig ohne Verlängerung abläuft, können mithin keine Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des Bemessungszeitraumes vom 4.November 2001 bis zum 3. November 2002 berücksichtigt werden.
Enthält aber der Regelbemessungszeitraum des § 130 Abs. 1 SGB III weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, greift die Regelung des § 130 Abs. 2 SGB III in der vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Der Bemessungszeitraum verlängert sich demnach um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, grundsätzlich bis 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt vorliegen.
Innerhalb einer dreijährigen Rahmenfrist (04.November 1999 bis 3.November 2002) liegt lediglich ein berücksichtungsfähiger Zeitraum vom 04. November 1999 bis zum 29.Februar 2000 vor. Dieser Zeitraum erreicht ebenfalls keine 39 Wochen im Sinne des § 130 Abs. 2 SGB III. Ist vorliegend kein ausreichender Bemessungszeitraum innerhalb des Bemessungsrahmens festzustellen, ist zu Gunsten des Klägers auf ein Entgelt vor der geförderten Beschäftigung zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 02. September 2004 – Az.: B 7 AL 68/03 R – in: SozR 4-4300 § 131 Nr. 2) mit der Folge, dass hier die Bruttoarbeitsentgelte für insgesamt 39 Wochen vom 02. Juni 1999 bis zum 29. Februar 2000 zu ermitteln sind. Innerhalb dieses Zeitraums erzielte der Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 20.943,37 EUR. Wird dieser Betrag durch 39 Wochen geteilt, ergibt sich ein wöchentlicher Betrag von 537,00 EUR. Gerundet ergibt sich so ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 535 EUR.
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 15. Februar 2006 (Az.: L ) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 14. Januar 2005 - Az.: L) ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) an der anderen Ansicht nicht mehr festgehalten werden kann. Das BSG hat in einem Fall, in dem im Ergebnis sogar 39 Wochen innerhalb des Bemessungsrahmens festzustellen waren, u. a. ausgeführt:
" Enthält der Bemessungszeitraum (innerhalb des Bemessungsrahmens) weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, so verlängert er sich um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt erreicht sind (§ 130 Abs 2 Satz 1 SGB III). Die Regelung des § 416a SGB III hat also zur Folge, dass der Kläger, wenn er direkt im Anschluss an die geförderte SAM ab 1. August 1999 arbeitslos geworden wäre, innerhalb des dann maßgeblichen Bemessungsrahmens vom 1. August 1998 bis 31. Juli 1999 über keinerlei Entgeltabrechnungszeiträume verfügt hätte, denn die als SAM geförderten Zeiträume wären als Entgeltabrechnungszeiträume bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums iS des § 416a SGB III nicht berücksichtigt worden. Der Bemessungszeitraum läge dann außerhalb des Bemessungsrahmens, weil im Bemessungsrahmen kein Bemessungszeitraum feststellbar gewesen wäre, sodass zu Gunsten des Klägers letztlich auf sein Entgelt vor der SAM hätte zurückgegriffen werden müssen. Ein solcher Rückgriff erfolgt aber nur, soweit im Bemessungsrahmen keine 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt vorliegen "
Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Würde eine Bemessung nach § 133 Abs. 4 SGB III erfolgen, so würde dies der Regelung des § 416a SGB III entgegenlaufen.
§ 416a SGB III sieht vor, dass Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die das Arbeitsamt beispielsweise als SAM gefördert hat, bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleiben. Es handelt sich somit um eine Sonderregelung für das Beitrittsgebiet über die Ermittlung des Bemessungszeitraumes zur Festsetzung der Höhe des Alg (BSG a.a.O.). Sie bezweckt ausschließlich eine Begünstigung von Arbeitnehmern (BSG a.a.O.). Die Folge ihrer Anwendung kann sein, dass der Bemessungszeitraum außerhalb des Bemessungsrahmens liegt, weil im Bemessungsrahmen kein Bemessungszeitraum feststellbar ist, sodass zu Gunsten des Klägers letztlich auf sein Entgelt vor der SAM zurückgegriffen werden muss (BSG a.a.O.).
Dem Wortlaut nach, regelt § 416a SGB III zwar nur eine Nichtberücksichtigung von Zeiten in einer Maßnahme des so genannten zweiten Arbeitsmarkes bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes. Welche Zeiten und Entgelte demgegenüber tatsächlich zu berücksichtigen sind, ist aus dem Wortlaut dieser Regelung jedoch nicht ersichtlich.
Um den Regelungsgehalt der Norm zu erfassen, bedarf es daher einer Auslegung unter Berücksichtigung des Zweckes, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik.
Nach der Begründung zu § 416 a (vgl. BT Drs. 14/873, Seite 20) soll mit der Regelung des § 416 a SGB III erreicht werden, dass Arbeitnehmern, denen im Rahmen von Restrukturierungsbemühungen ihres letzten Arbeitgebers ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit eine ABM oder SAM zugewiesen wird, dadurch keine Nachteile bei der Bemessung des Alg im Vergleich zu den Betroffenen erfahren, die nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit durch die Bestandsschutzregelung des Bemessungsrechts vor leistungsrechtlichen Nachteilen bei erneuter Arbeitslosigkeit geschützt sind. Letzteren wird das Arbeitslosengeld unter Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB III bemessen. Es wird danach bei Arbeitslosengeldbezug innerhalb der letzten drei Jahre das Bemessungsentgelt zugrunde gelegt, nach dem die Leistungen zuletzt bemessen wurden. Hierdurch wird erreicht, dass bei Entstehung eines neuen Arbeitslosengeldanspruches nach Aufnahme einer Beschäftigung mit geringerer Entlohnung das Arbeitslosengeld nicht unter Zugrundelegung dieses geringeren Entgelts bemessen wird. Die Arbeitslosen sollen damit vor diesem Nachteil geschützt und die Bereitschaft zur Aufnahme auch einer geringer entlohnten Beschäftigung erhöht werden (Brand in Niesel, SGB III, 2. Auflage, 2002, § 133 Rn. 2).
Letztlich die gleiche Zielrichtung verfolgt § 416a SGB III. Das durch Art. 3 Grundgesetz legitimierte Ziel der Vorschrift ist, dass derjenige, der nach Verlust seines Arbeitsverhältnisses in Fördermaßnahmen ging und seine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchte, nicht schlechter gestellt wird gegenüber demjenigen, der nach Verlust seines Arbeitsverhältnisses gleich in den Bezug von Alg ging (Bieback in Gagel, a.a.O., § 416a Rnr. 4a). Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die nach § 416a SGB III Begünstigten so gestellt werden, wie die Arbeitslosen, die unter den Schutzbereich des § 133 Abs. 1 SGB III fallen. Übertragen auf den Anwendungsbereich des § 416a SGB III bedeutet dies, dass Arbeitslose die innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Anspruches ohne Berücksichtigung der Beschäftigung in den Maßnahmen des zweiten Arbeitsmarktes einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, nunmehr Leistungen nach dem Bemessungsentgelt zu erhalten haben, welches für den (fiktiven) Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblich gewesen wäre.
Würden demgegenüber lediglich entsprechend des Wortlautes bestimmte Zeiten nicht berücksichtigt, so könnte dies Ziel oft nicht erreicht werden. Wie das BSG bereits zutreffend feststellte, handelt es sich bei § 416a SGB III um eine Regelung, die ausschließlich begünstigen soll (BSG a.a.O.). Durch die Nichtberücksichtigung von Zeiten mit geringen Entgelten soll für eine Übergangszeit ein höherer Anspruch auf Leistungen gesichert werden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn, wie vorliegend, mehrere Maßnahmen sich nahtlos aneinanderreihen und deshalb keine 39 Wochen als Bemessungszeitraum mehr im Bemessungsrahmen von drei Jahren festzustellen wären. Würde dann eine Bemessung nach § 133 Abs. 4 SGB III erfolgen, so würde eine Benachteiligung der durch § 416a SGB III begünstigten Arbeitslosen gegenüber denen nach § 133 Abs. 1 SGB III Begünstigten eintreten. Denn für Letztere genügt ein Tag des Bezuges von Lohnersatzleitungen innerhalb der Frist von drei Jahren, um einen höheren Anspruch auf Alg zu sichern. Diesen Schutz hätten die durch § 416a SGB III zu Begünstigenden demgegenüber bereits dann nicht mehr, wenn sich in der Drei-Jahres- Frist nicht mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt befänden.
Für ein Verständnis der Regelung im dargestellten Sinne sprechen schließlich auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzessystematik.
Ausweislich der Begründung zu § 416a SGB III (BT-Drs 14/873 S.20) wurde die Regelung nach einer Prüfungsempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, die soziale Sicherung der in SAM beschäftigten Arbeitsnehmer zu verbessern, geschaffen. Die Regelung erfolgte weiter im Hinblick auf die auch damals angespannte Lage auf den Arbeitsmarkt in den neuen Ländern. Beides spricht für eine völlige Gleichbehandlung der Arbeitslosen, für die § 133 Abs. 1 SGB III anwendbar ist, mit denen, für die § 416a SGB III anwendbar ist. Die Regelung des § 416a SGB III wurde nötig, weil im Beitrittsgebiet eine besondere Situation durch die Restrukturierung von Betrieben unter Einbindung von Fördermaßnahmen entstanden war (Düe in Niesel, SGB III, 3.Auflage, 2005, § 416a Rn. 2 m.w.N.). Diese Situation führte zu der Möglichkeit, von Arbeitslosigkeit Bedrohten (vgl. § 274 SGB III) eine Beschäftigung in SAM anzubieten und so eine Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug zu verhindern. Hierbei ist zu Berücksichtigen, dass bei Einführung des § 416a SGB III (1999) die Teilnahme an den in § 416a SGB III genannten Maßnahmen regelmäßig von einer vorherigen Arbeitslosigkeit der Teilnehmer abhängig war (vgl. § 263 Abs. 1, § 274 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Sofern die Zuweisung nicht mehr als drei Jahre umfasste, sicherte § 133 Abs. 1 SGB III, dass für einen anschließenden Leistungsbezug das höhere Entgelt aus der früheren Beschäftigung zur Bemessung herangezogen wurde. Als Folge musste zur Vermeidung einer Benachteiligung gegenüber Arbeitslosen mit Leistungsbezug im Drei-Jahres-Zeitraum die Sonderregelung mit dem 2. SGB III-ÄndG vom 21.Juli 1999 (BGBl. I 1648) eingeführt werden, wobei sogar eine rückwirkende (!) Einführung zum 1.Januar 1998 als notwendig angesehen wurde (Art 6 Abs. 2 2.SGB III- ÄndG).
Nach der Gesetzessystematik erfolgte die Einführung des § 416a SGB III im dreizehnten Kapitel als Sonderregelung im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zur Bemessung des Arbeitslosengeldes. Sie ergänzt damit aktuell die Ausnahmetatbestände des § 130 Abs. 2 SGB III (Düe in Niesel, a.a.O.), zuvor vergleichbar der Regelung des § 131 Abs. 2 SGB III. Durch diese Regelungen wird ebenfalls zur Verhinderung unbilliger Bemessungsergebnisse sichergestellt, dass Zeiten mit unterdurchschnittlichem Entgeltzufluss außer Betracht bleiben (Brand in Niesel, SGB III, 3.Auflage, 2005, § 130 Rn.8).
Ausgehend hiervon ist dem Kläger, der die geförderten Beschäftigungen ab 01. März 2000 nahtlos im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hatte, für die Bemessung des Unterhaltsgeldes das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen, das er vor Beginn der geförderten Beschäftigungen erzielt hat (vgl. auch Pawlak in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, S. 759 Rnr. 488 e; Schlegel in: Eicher/Schlegel, SGB III, Kommentar, zu § 416 a Rnr. 4; Bieback in: Gagel, SGB III, Kommentar, zu § 416 a Rnr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision trotz des zwischenzeitlichen Außerkrafttretens der Regelung des § 130 Abs. 2 SGB III zum 31. Dezember 2004 wegen einer Vielzahl hier noch weiterer anhängiger Verfahren zu derselben Problematik wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höheres Unterhaltsgeld (Uhg) ab dem 04. November 2002.
Der 1958 geborene Kläger wurde von September 1975 bis Juli 1977 als Maschinist für Wärmekraftwerke ausgebildet. Er wurde von der L mbH (LMBV S) bis zum 29. Februar 2000 als Energiemaschinist (Kesselführer Kraftwerk) beschäftigt. Vom 01. März 2000 bis zum 31. Dezember 2000 wurde er von der B GmbH (B S) als Kraftfahrer und danach vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 von der B GmbH (B B) beschäftigt. Hieran schloss sich eine Tätigkeit ebenfalls als Lkw Kraftfahrer für den Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 03. November 2002 für die J GmbH + Co KG an. Sowohl die Beschäftigungen bei den B als auch bei der Firma J GmbH + Co KG waren geförderte Maßnahmen nach den §§ 272 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Ab dem 04. November 2002 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (Umschulung zum Kälteanlagenbauer bei der TÜV-Akademie –Niederlassung C Bereich L) teil.
Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der LMBV vom 23. August 2002 erhielt der Kläger dort im Zeitraum vom 03. März 1999 bis zum 29. Februar 2000 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 28 507,46 EUR brutto. Im Zeitraum vom 01. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erhielt der Kläger bei der B ein Bruttoarbeitsentgelt von 6 011,16 DM (= 3 073,46 EUR) und im Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 03. November 2002 bei der der J GmbH + Co KG ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 16 792,62 EUR. Unter Zugrundelegung der Entgelte für den Zeitraum vom 01. November 2001 bis zum 03. November 2002 ermittelte die Beklagte insgesamt ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 19 866,08 EUR und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22. November 2002 Uhg der Höhe nach vorläufig mit einem wöchentlichen Zahlbetrag von 204,33 EUR (Bemessungsentgelt 385,00 EUR wöchentlich/Leistungsgruppe C/Leistungssatz 67 %/SGB III-LeistungsentgeltVO 2002).
Hiergegen erhob der Kläger am 02. Dezember 2002 mit der Begründung Widerspruch, er sei nur 32 Monate in der Sanierung beschäftigt worden und habe Anspruch auf Berechnung des Uhg nach dem Gehalt bei der L.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger endgültig Uhg ab dem 04. November 2002 nach einem Bemessungsentgelt von 405,00 in Höhe eines wöchentlichen Zahlbetrags von 212,52 EUR (Leistungsgruppe C/Leistungssatz 67 %/SGB III-LeistungsentgeltVO 2003). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. Dezember 2002 ebenfalls Widerspruch mit der Begründung, zur Berechnung des Uhg müssten die Entgelte bei der L zugrunde gelegt werden.
Mit Änderungsbescheid vom 17. Januar 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. Januar 2003 unter Zugrundelegung eines unveränderten wöchentlichen Bemessungsentgelts von 405,-EUR Uhg in Höhe von 211,40 EUR wöchentlich. Mit seinem hiergegen am 28. Januar 2003 eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, ihm stehe eine Berechnung des Uhg auf der Basis der letzten Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu, da er noch keine drei Jahre im so genannten zweiten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Es seien daher die §§ 426 und 249 h des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Jahres 2002 zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. November 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Bewilligung mit dem Bescheid vom 22. November 2002 sei lediglich vorläufig nach § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erfolgt. Es handele sich lediglich um einen Vorschuss und noch nicht um eine konkrete Berechnung. Dieser Widerspruchsbescheid wurde vom Kläger nicht mit der Klage angefochten.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 03. April 2003 wies die Beklagte ferner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Januar 2003 zurück. Die Bemessung habe vorliegend nach § 133 Abs. 4 SGB III zu erfolgen, der der Regelung des § 416 a SGB III vorgehe. Innerhalb der letzten drei Jahre (vom 04. November 1999 bis zum 03. November 2000) sei kein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit einer Beschäftigung bei der L festzustellen gewesen. Die Tätigkeiten vom 01. März 2000 bis zum 03. November 2002 seien außer Acht zu lassen, da es sich um Maßnahmen nach § 272 f. SGB III (Strukturanpassungsmaßnahmen - SAM) gehandelt habe. Es sei deshalb als Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. Dies sei vorliegend eine Tätigkeit als Fachkraft im Bereich Sanierung Bergbau. Dort könne insgesamt ein monatliches Entgelt in Höhe von 1 750,81 EUR erzielt werden, was zu einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von gerundet 405,00 EUR führe.
Am 02. Mai 2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Die Höhe des Uhg sei fehlerhaft berechnet worden. Er sei nicht als Fachkraft Sanierer einzustufen, sondern es sei auf die ursprüngliche Tätigkeit als Kraftwerker/Industriemeister bzw. Kraftwerksmeister abzustellen. Er sei bei der L als Kolonnenführer/Kesselführer beschäftigt gewesen und habe damals 2 369,79 EUR monatlich als Entgelt erhalten. Dies sei als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Im Übrigen könne auch noch eine Vermittlung in den Beruf des Kraftwerkers bzw. des Kraftwerkmeisters/Industriemeisters erfolgen; denn nach wie vor seien Energiekraftwerke vorhanden und Personal werde benötigt.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Januar 2003, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2003, abzuändern,
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 04. November 2002 Unterhaltsgeld ausgehend von einem Bemessungsentgelt zu bewilligen, das auf einem monatlichen Bruttoverdienst von 2 369,79 EUR beruht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihren Widerspruchsbescheid vom 03. April 2002 verwiesen. Sie hat ausgeführt, dass der Tarifvertrag der Sanierungsgesellschaften herangezogen worden sei. Dieser käme auch für Festangestellte auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Anwendung. Ein am 29. August 2003 bundesweit durchgeführter Stellensuchlauf als Kraftwerker habe ergeben, dass kein einziges Stellenangebot vorhanden gewesen sei. Es sei auch nicht bekannt, dass Kraftwerker noch auf regionalen Arbeitsmärkten nachgefragt würden. Aus diesem Grund sei gerade die Umschulung des Klägers zum Kältemechaniker erforderlich geworden. Eine Vermittlungsmöglichkeit als Kraftwerker bestehe nicht. Nach dem Tarifvertrag sei ein Stundenlohn von 9,45 EUR zugrunde zu legen. Nach dem Günstigkeitsprinzip bestehe jedoch auch die Möglichkeit, den Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Berlin-Brandenburg anzuwenden. Dieser weise bei der Lohngruppe 5 einen Stundenlohn von 10,60 EUR aus. Auch bei Anwendung dieses höheren Stundenlohnes ergebe sich jedoch kein höheres Bemessungsentgelt als die zugrunde gelegten 405,00 EUR, da bei der bisherigen Berechnung unbeachtet geblieben sei, dass der Tarifvertrag nur eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden vorsehe und die Einmalzahlungen erst gestaffelt nach der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen seien. Auch bei der Berechnung nach einem Stundenlohn von 10,60 EUR ergebe sich damit ein Bemessungsentgelt von 402,80 EUR, gerundet 405,00 EUR.
Mit Urteil vom 04. November 2004 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend das Bemessungsentgelt nach § 133 Abs. 4 SGB III ermittelt. Denn nach § 416 a SGB III blieben die Beschäftigungen in SAM im Zeitraum von März 2000 bis zum 03. November 2002 außer Betracht. Selbst im verlängerten Bemessungszeitraum vom 04. November 1999 bis zum 03. November 2002 verblieben danach keine 39 Wochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Damit sei die fiktive Einstufung nach § 133 Abs. 4 SGB III vorzunehmen, wobei die Beklagte zutreffend von einer Fachkraft Sanierung Bergbau ausgegangen sei. Der L Tarifvertrag sei nicht anwendbar, da in diesem Bereich keine Arbeitskräfte mehr vermittelt würden, sondern ein Arbeitsplätzeabbau durchgeführt werde. Gerade wegen dieses Umstandes sei ab dem 04. November 2002 die Umschulungsmaßnahme zum Kälteanlagenbauer bewilligt worden.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. November 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Dezember 2004 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Er ist der Ansicht, dass er nicht als Fachkraft Sanierer einzustufen sei, sondern als Kraftwerker/Industriemeister bzw. Kraftwerksmeister. Es sei unerheblich, ob in diesem Beruf eine Vermittlung erfolgen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. November 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.Januar 2003, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 04. November 2002 Unterhaltsgeld unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 535 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass nach § 133 Abs. 4 SGB III für das Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen sei, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. In Betracht kämen daher nur Beschäftigungen, in die vermittelt werden könne. Eine Vermittlung als Kraftwerker/Industriemeister bzw. Kraftwerksmeister sei unrealistisch, weil es hierfür so gut wie keine Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt gebe und dementsprechend auch keine Stellenangebote vorhanden seien. Genau aus diesem Grunde sei die Umschulung notwendig geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (1 Band, Kundennummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil sie eine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld für den Zeitraum ab dem 04. November 2002 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 535 Euro.
Nach § 157 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) sind auf das Uhg die Vorschriften über das Arbeitslosengeld (Alg) hinsichtlich der Höhe entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäß § 129 Nr. 1 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes haben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt), wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III in der Fassung des 2. SGB III ÄndG vom 21. Juli 1999 (BGBl. I Seite 1648) die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren.
Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, so verlängert er sich um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt erreicht sind (§ 130 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Nach § 416 a SGB III in der Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) bleiben Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die das Arbeitsamt als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM), Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) oder Maßnahme, für die nach Maßgabe des § 426 die Vorschrift des § 249 h des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden ist, gefördert hat, bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht, wenn der Arbeitnehmer 1. diese Beschäftigung nahtlos im Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und 2. bis zum 31. Dezember 2003 in die Maßnahme eingetreten ist.
Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, bei Saisonarbeitnehmern von 20 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 133 Abs. 4 SGB III in der Fassung des 1. SGB III ÄndG vom 16. Dezember 1997). Bemessungsentgelt ist schließlich nach § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt.
Vorliegend kann das Bemessungsentgelt nicht unter Zugrundelegung des Regelbemessungszeitraumes nach § 130 Abs. 1 SGB III ermittelt werden. Innerhalb der letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruches auf Uhg am 04. November 2002 befand sich der Kläger in Beschäftigungen bei der BB (bis 31. Dezember 2001) und bei der der J GmbH + Co KG (01. Januar 2002 bis zum 03. November 2002), die von der Beklagten nach §§ 272 SGB III gefördert worden waren, so dass die aufgrund dieser Beschäftigungen zurückgelegten Zeiten bei der Ermittlung des Zeitraumes gemäß § 416 a SGB III außer Betracht bleiben.
Der Kläger nahm die Beschäftigungen im Sinne von § 416a SGB III nahtlos im Anschluss an seine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der L am 01. März 2000 auf und trat damit auch bis zum 31. Dezember 2003 in die Maßnahme ein.
Hierbei geht der Senat davon aus, dass von § 416a SGB III nicht nur eine Maßnahme, sondern, wie vorliegend, auch eine Kette sich nahtlos aneinander anschließender Maßnahmen erfasst wird. Anderenfalls könnte das Ziel der Regelung nicht erreicht werden, Teilnehmer dieser Maßnahmen nicht schlechter zu stellen, als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (Bieback in Gagel, SGB III, Stand Oktober 2005, § 416a Rn. 4a). Da der 52-wöchige Bemessungszeitraum des § 130 Abs. 1 SGB III kalendermäßig ohne Verlängerung abläuft, können mithin keine Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des Bemessungszeitraumes vom 4.November 2001 bis zum 3. November 2002 berücksichtigt werden.
Enthält aber der Regelbemessungszeitraum des § 130 Abs. 1 SGB III weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, greift die Regelung des § 130 Abs. 2 SGB III in der vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Der Bemessungszeitraum verlängert sich demnach um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, grundsätzlich bis 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt vorliegen.
Innerhalb einer dreijährigen Rahmenfrist (04.November 1999 bis 3.November 2002) liegt lediglich ein berücksichtungsfähiger Zeitraum vom 04. November 1999 bis zum 29.Februar 2000 vor. Dieser Zeitraum erreicht ebenfalls keine 39 Wochen im Sinne des § 130 Abs. 2 SGB III. Ist vorliegend kein ausreichender Bemessungszeitraum innerhalb des Bemessungsrahmens festzustellen, ist zu Gunsten des Klägers auf ein Entgelt vor der geförderten Beschäftigung zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 02. September 2004 – Az.: B 7 AL 68/03 R – in: SozR 4-4300 § 131 Nr. 2) mit der Folge, dass hier die Bruttoarbeitsentgelte für insgesamt 39 Wochen vom 02. Juni 1999 bis zum 29. Februar 2000 zu ermitteln sind. Innerhalb dieses Zeitraums erzielte der Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 20.943,37 EUR. Wird dieser Betrag durch 39 Wochen geteilt, ergibt sich ein wöchentlicher Betrag von 537,00 EUR. Gerundet ergibt sich so ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 535 EUR.
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 15. Februar 2006 (Az.: L ) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 14. Januar 2005 - Az.: L) ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) an der anderen Ansicht nicht mehr festgehalten werden kann. Das BSG hat in einem Fall, in dem im Ergebnis sogar 39 Wochen innerhalb des Bemessungsrahmens festzustellen waren, u. a. ausgeführt:
" Enthält der Bemessungszeitraum (innerhalb des Bemessungsrahmens) weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, so verlängert er sich um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt erreicht sind (§ 130 Abs 2 Satz 1 SGB III). Die Regelung des § 416a SGB III hat also zur Folge, dass der Kläger, wenn er direkt im Anschluss an die geförderte SAM ab 1. August 1999 arbeitslos geworden wäre, innerhalb des dann maßgeblichen Bemessungsrahmens vom 1. August 1998 bis 31. Juli 1999 über keinerlei Entgeltabrechnungszeiträume verfügt hätte, denn die als SAM geförderten Zeiträume wären als Entgeltabrechnungszeiträume bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums iS des § 416a SGB III nicht berücksichtigt worden. Der Bemessungszeitraum läge dann außerhalb des Bemessungsrahmens, weil im Bemessungsrahmen kein Bemessungszeitraum feststellbar gewesen wäre, sodass zu Gunsten des Klägers letztlich auf sein Entgelt vor der SAM hätte zurückgegriffen werden müssen. Ein solcher Rückgriff erfolgt aber nur, soweit im Bemessungsrahmen keine 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt vorliegen "
Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Würde eine Bemessung nach § 133 Abs. 4 SGB III erfolgen, so würde dies der Regelung des § 416a SGB III entgegenlaufen.
§ 416a SGB III sieht vor, dass Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die das Arbeitsamt beispielsweise als SAM gefördert hat, bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleiben. Es handelt sich somit um eine Sonderregelung für das Beitrittsgebiet über die Ermittlung des Bemessungszeitraumes zur Festsetzung der Höhe des Alg (BSG a.a.O.). Sie bezweckt ausschließlich eine Begünstigung von Arbeitnehmern (BSG a.a.O.). Die Folge ihrer Anwendung kann sein, dass der Bemessungszeitraum außerhalb des Bemessungsrahmens liegt, weil im Bemessungsrahmen kein Bemessungszeitraum feststellbar ist, sodass zu Gunsten des Klägers letztlich auf sein Entgelt vor der SAM zurückgegriffen werden muss (BSG a.a.O.).
Dem Wortlaut nach, regelt § 416a SGB III zwar nur eine Nichtberücksichtigung von Zeiten in einer Maßnahme des so genannten zweiten Arbeitsmarkes bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes. Welche Zeiten und Entgelte demgegenüber tatsächlich zu berücksichtigen sind, ist aus dem Wortlaut dieser Regelung jedoch nicht ersichtlich.
Um den Regelungsgehalt der Norm zu erfassen, bedarf es daher einer Auslegung unter Berücksichtigung des Zweckes, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik.
Nach der Begründung zu § 416 a (vgl. BT Drs. 14/873, Seite 20) soll mit der Regelung des § 416 a SGB III erreicht werden, dass Arbeitnehmern, denen im Rahmen von Restrukturierungsbemühungen ihres letzten Arbeitgebers ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit eine ABM oder SAM zugewiesen wird, dadurch keine Nachteile bei der Bemessung des Alg im Vergleich zu den Betroffenen erfahren, die nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit durch die Bestandsschutzregelung des Bemessungsrechts vor leistungsrechtlichen Nachteilen bei erneuter Arbeitslosigkeit geschützt sind. Letzteren wird das Arbeitslosengeld unter Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB III bemessen. Es wird danach bei Arbeitslosengeldbezug innerhalb der letzten drei Jahre das Bemessungsentgelt zugrunde gelegt, nach dem die Leistungen zuletzt bemessen wurden. Hierdurch wird erreicht, dass bei Entstehung eines neuen Arbeitslosengeldanspruches nach Aufnahme einer Beschäftigung mit geringerer Entlohnung das Arbeitslosengeld nicht unter Zugrundelegung dieses geringeren Entgelts bemessen wird. Die Arbeitslosen sollen damit vor diesem Nachteil geschützt und die Bereitschaft zur Aufnahme auch einer geringer entlohnten Beschäftigung erhöht werden (Brand in Niesel, SGB III, 2. Auflage, 2002, § 133 Rn. 2).
Letztlich die gleiche Zielrichtung verfolgt § 416a SGB III. Das durch Art. 3 Grundgesetz legitimierte Ziel der Vorschrift ist, dass derjenige, der nach Verlust seines Arbeitsverhältnisses in Fördermaßnahmen ging und seine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchte, nicht schlechter gestellt wird gegenüber demjenigen, der nach Verlust seines Arbeitsverhältnisses gleich in den Bezug von Alg ging (Bieback in Gagel, a.a.O., § 416a Rnr. 4a). Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die nach § 416a SGB III Begünstigten so gestellt werden, wie die Arbeitslosen, die unter den Schutzbereich des § 133 Abs. 1 SGB III fallen. Übertragen auf den Anwendungsbereich des § 416a SGB III bedeutet dies, dass Arbeitslose die innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Anspruches ohne Berücksichtigung der Beschäftigung in den Maßnahmen des zweiten Arbeitsmarktes einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, nunmehr Leistungen nach dem Bemessungsentgelt zu erhalten haben, welches für den (fiktiven) Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblich gewesen wäre.
Würden demgegenüber lediglich entsprechend des Wortlautes bestimmte Zeiten nicht berücksichtigt, so könnte dies Ziel oft nicht erreicht werden. Wie das BSG bereits zutreffend feststellte, handelt es sich bei § 416a SGB III um eine Regelung, die ausschließlich begünstigen soll (BSG a.a.O.). Durch die Nichtberücksichtigung von Zeiten mit geringen Entgelten soll für eine Übergangszeit ein höherer Anspruch auf Leistungen gesichert werden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn, wie vorliegend, mehrere Maßnahmen sich nahtlos aneinanderreihen und deshalb keine 39 Wochen als Bemessungszeitraum mehr im Bemessungsrahmen von drei Jahren festzustellen wären. Würde dann eine Bemessung nach § 133 Abs. 4 SGB III erfolgen, so würde eine Benachteiligung der durch § 416a SGB III begünstigten Arbeitslosen gegenüber denen nach § 133 Abs. 1 SGB III Begünstigten eintreten. Denn für Letztere genügt ein Tag des Bezuges von Lohnersatzleitungen innerhalb der Frist von drei Jahren, um einen höheren Anspruch auf Alg zu sichern. Diesen Schutz hätten die durch § 416a SGB III zu Begünstigenden demgegenüber bereits dann nicht mehr, wenn sich in der Drei-Jahres- Frist nicht mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt befänden.
Für ein Verständnis der Regelung im dargestellten Sinne sprechen schließlich auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzessystematik.
Ausweislich der Begründung zu § 416a SGB III (BT-Drs 14/873 S.20) wurde die Regelung nach einer Prüfungsempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, die soziale Sicherung der in SAM beschäftigten Arbeitsnehmer zu verbessern, geschaffen. Die Regelung erfolgte weiter im Hinblick auf die auch damals angespannte Lage auf den Arbeitsmarkt in den neuen Ländern. Beides spricht für eine völlige Gleichbehandlung der Arbeitslosen, für die § 133 Abs. 1 SGB III anwendbar ist, mit denen, für die § 416a SGB III anwendbar ist. Die Regelung des § 416a SGB III wurde nötig, weil im Beitrittsgebiet eine besondere Situation durch die Restrukturierung von Betrieben unter Einbindung von Fördermaßnahmen entstanden war (Düe in Niesel, SGB III, 3.Auflage, 2005, § 416a Rn. 2 m.w.N.). Diese Situation führte zu der Möglichkeit, von Arbeitslosigkeit Bedrohten (vgl. § 274 SGB III) eine Beschäftigung in SAM anzubieten und so eine Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug zu verhindern. Hierbei ist zu Berücksichtigen, dass bei Einführung des § 416a SGB III (1999) die Teilnahme an den in § 416a SGB III genannten Maßnahmen regelmäßig von einer vorherigen Arbeitslosigkeit der Teilnehmer abhängig war (vgl. § 263 Abs. 1, § 274 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Sofern die Zuweisung nicht mehr als drei Jahre umfasste, sicherte § 133 Abs. 1 SGB III, dass für einen anschließenden Leistungsbezug das höhere Entgelt aus der früheren Beschäftigung zur Bemessung herangezogen wurde. Als Folge musste zur Vermeidung einer Benachteiligung gegenüber Arbeitslosen mit Leistungsbezug im Drei-Jahres-Zeitraum die Sonderregelung mit dem 2. SGB III-ÄndG vom 21.Juli 1999 (BGBl. I 1648) eingeführt werden, wobei sogar eine rückwirkende (!) Einführung zum 1.Januar 1998 als notwendig angesehen wurde (Art 6 Abs. 2 2.SGB III- ÄndG).
Nach der Gesetzessystematik erfolgte die Einführung des § 416a SGB III im dreizehnten Kapitel als Sonderregelung im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zur Bemessung des Arbeitslosengeldes. Sie ergänzt damit aktuell die Ausnahmetatbestände des § 130 Abs. 2 SGB III (Düe in Niesel, a.a.O.), zuvor vergleichbar der Regelung des § 131 Abs. 2 SGB III. Durch diese Regelungen wird ebenfalls zur Verhinderung unbilliger Bemessungsergebnisse sichergestellt, dass Zeiten mit unterdurchschnittlichem Entgeltzufluss außer Betracht bleiben (Brand in Niesel, SGB III, 3.Auflage, 2005, § 130 Rn.8).
Ausgehend hiervon ist dem Kläger, der die geförderten Beschäftigungen ab 01. März 2000 nahtlos im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hatte, für die Bemessung des Unterhaltsgeldes das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen, das er vor Beginn der geförderten Beschäftigungen erzielt hat (vgl. auch Pawlak in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, S. 759 Rnr. 488 e; Schlegel in: Eicher/Schlegel, SGB III, Kommentar, zu § 416 a Rnr. 4; Bieback in: Gagel, SGB III, Kommentar, zu § 416 a Rnr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision trotz des zwischenzeitlichen Außerkrafttretens der Regelung des § 130 Abs. 2 SGB III zum 31. Dezember 2004 wegen einer Vielzahl hier noch weiterer anhängiger Verfahren zu derselben Problematik wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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