Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 206/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 231/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. August 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. November 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1933 geborene Kläger war nach einem Studium an der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau in W mit Urkunde vom 14. Oktober 1960 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. In dem streitbefangenen Zeitraum war er bis 31. Dezember 1971 im IL bzw. im VEB F als Konstrukteur tätig. Ab 01. Januar 1972 war er im VEB InstandsetzungswerkL - VEB I- als leitender Ingenieur bis 31. Dezember 1983 und danach als Leiter Technologie bis zum 30. Juni 1990 tätig. Der VEB I war als selbständiger Betrieb in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer eingetragen. Er gehörte zum VEB K-S D. Übergeordnetes Organ war das M für V und F.
Der Kläger entrichtete ab 01. Juni 1981 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR - im Beitrittsgebiet. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Die im Januar 2002 bei der Beklagten vom Kläger beantragte Überführung von Versorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 nicht zu den obligatorisch Versorgungsberechtigten gehört.
Mit Widerspruch vom 02. Juli 2002 machte der Kläger geltend, Kollegen mit gleichem Abschluss und Tätigkeitsbild seien die Beschäftigungszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz zuerkannt worden. Der Betrieb VEB FL sei in den VEB I umbenannt worden. In den Betrieben seien Konstruktionen und die Fertigung von Vorrichtungen der unterschiedlichsten Art vorgenommen worden. Die hauptsächliche Produktion sei die Instandsetzung von Flugzeugtriebwerken gewesen. Das Instandsetzungswerk habe damals zu den Betrieben der speziellen Produktion gehört.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass es sich beim VEB I nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Mit seiner am 04. März 2003 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seit Ende der 60er Jahre seien im Instandsetzungswerk nicht nur Triebwerke instand gesetzt, sondern auch produziert worden, so Hub- und Transportwagen bis 1990, Sauerstoffelektoren, Vorrichtungen, Prüfstände, Eckbänke, Ersatzteile für Triebwerke und Eisabtaugeräte auf Triebwerksbasis. Seit 1971 habe der selbständige Betrieb Instandsetzungswerk L bestanden. Dieser sei zunächst ein Betrieb im VVB A gewesen. Nach der Kombinatsbildung in der DDR habe das Instandsetzungswerk dem K S D angehört. Auch wenn im Instandsetzungswerk Stahltriebwerke für Jagdflugzeuge, Wellentriebwerke für Hubschrauberantriebe, Kleingasturbinen sowie Hauptgetriebe für Hubschrauberantriebe instand gesetzt worden seien, so spreche dies nicht dagegen, das Werk als Produktionsbetrieb anzuerkennen. Es habe jedenfalls zu den produzierenden Kombinaten gehört. Die Instandsetzung sei auch nicht als bloße Dienstleistung oder als schlichte Reparatur zu werten. Nach der Demontage der nicht mehr funktionsfähigen Teile sei die Reinigung und Befundaufnahme und später die Reparatur erfolgt. Danach seien die Geräte wieder montiert, einer weiteren Erzeugnisprüfung unterzogen, verpackt und dann schließlich der Auslieferung zugeführt worden. Der Kläger hat u. a. einen Flächennutzungsplan, eine Skizze und Unterlagen über Flugzeugturbinen nebst Kopien seiner Sozialversicherungsausweise zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das Sozialgericht hat die Registerakte des VEB KSD Instandsetzungswerk L des Amtsgerichts Potsdam sowie aus einem Parallelrechtsstreit vor dem Sozialgericht Potsdam die dort protokollierte Zeugenaussage des Herrn H W beigezogen und mit Urteil vom 27. August 2003 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Juni 2002 verpflichtet, den Zeitraum vom 01. November 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitseinkünfte festzustellen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger unterfalle im streitgegenständlichen Zeitraum dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG und habe deshalb einen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AAÜG auf Feststellung der Zeiten. Der Kläger habe zu dem Personenkreis der vom Anwendungsbereich der AVItech erfassten Personen gehört, da er berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum auch eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Auch sei er in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Verordnung tätig gewesen. Der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes habe in der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gelegen. Der Betrieb sei auch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen; in dem Instandsetzungswerk sei produziert und nicht nur eine Dienstleistung verrichtet worden. Nach dem insoweit am 30. Juni 1990 maßgebenden Sprachgebrauch der DDR sei unter Instandsetzung der Prozess der Herstellung materieller Güter und Leistungen zu verstehen. Im so verstandenen Sinne seien im Instandsetzungswerk Triebwerke nicht nur repariert, sondern hergestellt worden. Die Fertigung sei auf ein Endprodukt gerichtet gewesen, nämlich die Herstellung neuwertiger Triebwerke. Im Ergebnis sei damit ein Gebrauchswert entstanden, der über demjenigen eines Triebwerkes gelegen habe, welches nach Ablauf der Flugstunden nicht mehr habe eingesetzt werden können.
Gegen das ihr am 08. September 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. September 2003 Berufung eingelegt.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die betrieblichen Voraussetzungen des Versorgungssystems von dem Kläger nicht erfüllt wurden. Der Anwendungsbereich der anzuwendenden Versorgungsordnung sei begrenzt auf industrielle Produktionsbetriebe. Trotz seiner Unterstellung unter ein Industrieministerium entspreche der VEB I nicht diesem Anforderungsprofil. Unter Instandhaltung sei in der DDR die Erhaltung der Anlagefonds verstanden worden, also das Reparaturwesen, die Gesamtheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verminderung, Überwachung und Beseitigung der Grundmittelabnutzung. Dazu hätten auch Maßnahmen zur Pflege und Wartung, Inspektionen und Instandsetzung gehört. Die Instandsetzung sei eine Maßnahme der kompletten Grundfondsreproduktion gewesen und habe sich auf die teilweise Reproduktion vorhandener Grundmittel bezogen. Die Instandsetzung sei entweder in den Instandsetzungsabteilungen oder Instandsetzungsbetrieben durchgeführt worden. Ein Instandsetzungsbetrieb sei ein Spezialbetrieb für die Instandhaltung von Industrieerzeugnissen gewesen. Durch die meist spezialisierte und serienmäßige Durchführung der Instandsetzungsarbeiten sei in diesen Betrieben eine bedeutende Steigerung der Arbeitsproduktion und damit eine Senkung der Instandhaltungs- und Reparaturkosten möglich gewesen. Der VEB I habe zu solchen Instandsetzungsbetrieben gehört. Dies sei auch durch die beigezogene Zeugenaussage bestätigt worden. Auch die DM-Eröffnungsbilanz bestätige, dass Gegenstand und damit Hauptzweck des Unternehmens die Instandsetzung von Erzeugnissen der Luftfahrt gewesen sei.
Nach dem Betriebsregister der ehemaligen DDR sei das Instandsetzungswerk der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet gewesen, nämlich der Gruppe der Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeugs und Traktorenbaus. Auch sei ein instand gesetztes Triebwerk kein Neuprodukt, auch wenn wesentliche Teile ersetzt und erneuert worden seien. Es bleibe ein gebrauchtes Triebwerk. Ähnliche Verfahren seien in der Kraftfahrzeuginstandsetzung bekannt. Unter Beachtung des vom Bundessozialgericht - BSG - entwickelten Produktionsbegriffs könne nicht anerkannt werden, dass ein Instandsetzungswerk ein Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung sei.
Auch der Kläger habe im Übrigen bestätigt, dass der VEB I den Hauptzweck der industriellen Instandsetzung gehabt habe.
Die Beklagte hat Ablichtungen von Unterlagen über den ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers zur Gerichtsakte gereicht sowie Ablichtungen aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. August 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Das Sozialgericht habe zutreffend erkannt, dass im Instandsetzungswerk L nicht nur Dienstleistungen erbracht, sondern auch produziert worden sei. Dies betreffe nicht nur die Neufertigung von Ersatzteilen, sondern auch den eigentlichen Instandsetzungsprozess. Bereits die Zuordnung des Betriebes zum Bereich der Industrie im Rahmen der staatlichen Organisation der DDR spreche dafür, dass der Zweck des Betriebes in der Industrieproduktion bestanden habe. Daran ändere auch nichts, dass das Werk zur so genannten speziellen Produktion gehört habe. Die Anleihen der Beklagten beim angeblichen Sprachgebrauch einer marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre seien unerheblich. Die Beklagte irre in ihrer Meinung, der Prozess der Instandsetzung, wie er in dem Instandsetzungswerk durchgeführt worden sei, sei dem Bereich der Reparatur zuzuordnen. Ohnehin hätten auch Reparaturen im Bereich der Industrie nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR zum Bereich der industriellen Produktion gehört. In dem Instandsetzungswerk sei aber nicht bloß repariert, sondern ein produktiver industrieller Instandsetzungsprozess durchgeführt worden. Ob ein Gebrauchswert als Rohmaterial, Arbeitsmittel oder Produkt erscheine, hänge von seiner Funktion im Arbeitsprozess ab. Es komme also allein darauf an, wie die Triebswerksteile genutzt worden seien. Der Gebrauchswert der Triebwerke mit abgelaufener Flugdauer sei für die Nutzung im Flugbetrieb gleich Null gewesen. Die Triebwerke seien in jeder Hinsicht unbrauchbar gewesen. Durch die völlige Zerlegung der Triebwerke in ihre Einzelteile sei das Material für die neu im industriellen Instandsetzungsprozess montierten Triebwerke gewonnen worden. Nach der Montage habe das Triebwerk wiederum die gleiche Nutzungsdauer wie nach der Neufertigung in der UdSSR gehabt.
Insbesondere habe es sich um eine industrielle Serienfertigung gehandelt, nach westlicher Diktion um ein fordistisches Produktionsmodell. Voraussetzung sei nicht die Neufertigung oder Neuerstellung. Soweit das LSG Mecklenburg-Vorpommern in einer Entscheidung auf ein Finalerzeugnis abstelle, handele es sich dabei um ein Erzeugnis, das nicht mehr Zwischenerzeugnis ist, sondern für den Markt bzw. den Gebrauch fertig gestellt worden sei. Ob dies aus Neumaterialien oder wiederhergestellten Materialien geschehe, könne aus dem Begriff nicht gefolgert werden. Auch habe der Produktionsbetrieb mitsamt der Bearbeitung, Reparatur und Montage der Triebwerke bzw. Triebswerksteile dem eines gewöhnlichen industriellen Produktionsprozesses entsprochen. Dies gelte auch für die Immobilien des Instandsetzungswerks L mit entsprechenden Produktionshallen, Montagehallen und in weiteren typischen Industriebetriebsbauten. Es habe im Industriewerk auch einen Forschungs- und Entwicklungsbereich und eine Hauptabteilung Technologie für technologische Entwicklungen u. a. für Entwicklung neuer Instandsetzungsverfahren gegeben. Weil ein Instandsetzungsverfahren jedoch eingeführt gewesen sei, sei dieses standardisiert, sprich industriell - in westlicher Diktion fordistisch - durchgeführt worden. Auch nach dem Sinn und Zweck des Zusatzversorgungssystems, die Entwicklung der materiellen Großproduktion in der DDR zu fördern, sei eine Einbeziehung der industriemäßigen Triebwerksinstandsetzung im Instandsetzungswerk L unbedingt geboten gewesen. Mit der herkömmlichen Instandsetzung und Reparatur habe weder das im ehemaligen VEB I durchgeführte Verfahren zur Triebwerksproduktion noch das im Nachfolgebetrieb durchgeführte "Overhaul" nach neuem Sprachverständnis zu tun.
Dass auch Instandsetzungsbetriebe als Produktionsbetriebe angesehen worden seien, werde durch die Zuordnung zur speziellen Produktion deutlich. Die spezielle Produktion sei in der DDR kein eigener Wirtschaftsbereich oder Industriezweig gewesen. Bis zum Ende der DDR sei die spezielle Produktion in die jeweiligen vorhandenen Ministerien und Kombinate eingegliedert gewesen. Für die DDR sei die industrielle Instandsetzung der Triebwerke mithin die einzige Produktionsform eines Triebswerks gewesen. Die Einordnung unter die Betriebsnummer 1 548 9 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR habe schließlich nichts mit der tatsächlichen Qualität der Produktion im VEB I zu tun gehabt. Dies sei unter den Bedingungen der geheim gehaltenen Rüstungsproduktion auch nicht anders zu erwarten.
Die Gleichrangigkeit von Neufertigung und industrieller Instandsetzung im Rahmen der speziellen Produktion sei auch durch Stellungnahmen der Kreisleitung der SED Zossen und des Zentralvorstandes M zum Antrag des VEB I auf Auszeichnung mit dem Diplom für 10 Jahre erfolgreiche Verteidigung des Titels "Betrieb der ausgezeichneten Qualitätsarbeit" deutlich geworden. In beiden Stellungnahmen habe es sich um staatliche bzw. quasi staatliche Einrichtungen der DDR gehandelt, die den damaligen staatlichen Sprachgebrauch der DDR benutzt hätten.
Der Senat hat die Registerakte über den ehemaligen VEB K SDInstandsetzungswerkL des Amtsgerichts Potsdam (Altregister), sowie Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts Potsdam über den ehemaligen VEB Kombinat SD, VEB K SD Instandsetzungswerk L, der LLGmbH und der M M- und TUL sowie schriftliche Aussagen des H. Fvom 17. März 2005, des K U, des MKr, des H H und des Dr. K-PB vom 22. April 2005 und vom 23. Februar 2006 beigezogen. Weiter hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. KP B und A R. Hinsichtlich der Aussagen wird auf die Anlagen zu den Niederschriften vom 10. Februar 2006 und vom 23. Mai 2006 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren. Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem AVItech war die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 11). Zwar ist die Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen volkseigenen Betrieben nicht immer in Verordnungen zum Ausdruck gekommen. In der ehemaligen DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen auf der einen Seite den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen, für die z. B. die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129 - VO 1973 -) unmittelbar galt, und auf der anderen Seite Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft und Betreiben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355 - VO 1979 -) stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der 2. DB enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a.a.O.).
Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern, auszulegen. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktionsbegriff, wie vom Kläger angenommen, zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u.a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -). Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion" und "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess in den zitierten Verordnungen abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris), nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a.a.O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vergl.: Wörterbuch der Ökomomie). Dabei war es Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Diese Definitionen zeigen, dass in der ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandhaltung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der der industriemäßigen (Neu-)Produktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VOAVItech bezog.
Ein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung war der VEB I nicht. Schon nach seinem Namen "Instandsetzungswerk" lag der Hauptzweck, auf den abzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, a.a.O.), in der Instandsetzung von gebrauchten Flugzeugturbinen, die für den Wiedergebrauch erneuert werden mussten. Hauptzweck des Betriebes war nicht die (Neu-)Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern in Form der Massenproduktion für den Massenabsatz, auch wenn im Rahmen des Instandsetzungsprozesses, der in dem Instandsetzungswerk VEB Iserienmäßig erfolgte, Ersatzteile neu hergestellt wurden, um sie im Rahmen der instand zu setzenden Flugzeugturbinen zu gebrauchen. Soweit ein geringerer Anteil der auch hergestellten Ersatzteile für den freien Verkehr, das heißt für andere Unternehmen verkauft wurde, war dies jedenfalls nicht der Hauptzweck des Unternehmens.
Dass der Hauptzweck des Instandsetzungswerkes L in der Instandsetzung von Flugzeugtriebwerken bestand, hat bereits der Kläger mit seinem Widerspruch vom 28. Juni 2002 vorgetragen. Bestätigt worden ist dieser Hauptzweck auch durch die vom Kläger eingeführte Stellungnahme des H. F, Direktor für Produktion des Werkes ab 1987, der ausgeführt hat, dass der VEB I mit ca. 900 beschäftigten Personen mit der Instandsetzung von Stahltriebwerken für Jagdflugzeuge und Hubschrauber beschäftigt gewesen sei. Der Hauptanteil der eingesetzten Ersatzteile sei importiert worden. Auch der ehemalige Betriebsdirektor des Betriebes (von 1975 bis 1985) KU, hat in seiner Stellungnahme vom 16. März 2005 mitgeteilt, dass Aufgabe des Betriebes die technologische Vorbereitung und praktische Durchführung industrieller Instandsetzungen von Flugzeugtriebwerken und deren Endprüfung auf Großprüfständen gewesen sei. Auch der von 1989 bis 1990 als technischer Direktor tätige Dr. B hat in seiner Stellungnahme vom 22. April 2005 ausgeführt, dass Hauptzweck die industrielle Hauptinstandsetzung flugfähiger Turbinenluftstrahltriebwerke und Hubschraubergetriebe gewesen sei. Hierzu mussten Sonderbetriebsmittel entwickelt und hergestellt werden. Der Zeuge hat weiter beschrieben, dass Hauptzweck die industrielle Instandsetzung von Flugzeugturbinen und Hubschraubertriebwerken gewesen sei und die industrielle Instandsetzung 80 Prozent der Warenproduktion ausgemacht habe. Turbinen und Hubschrauberturbinen sind in dem VEB I nach der Aussage des Zeugen Dr. B nicht neu produziert worden. In einem anderen Bereich des Werkes, nämlich dem Bereich der Herstellung von nicht für die Instandhaltung von Turbinen bestimmter Sonderbetriebsmitteln, Prüfständen, Einzelteilen und Baugruppen waren nur ein Drittel der Beschäftigten des Gesamtbetriebs tätig, so dass dieser Bereich nicht den Hauptzweck des Betriebes verfolgte. Dieser bestand darin, wie sich aus der Aussage des Zeugen Dr. B ergibt, nicht gebrauchsfähige Triebwerke, die als Halbzeug angeliefert wurden, durch "komplizierteste" Verfahren wieder gebrauchsfähig zu machen. Dass diese Instandsetzung, wie von dem Zeugen Dr. B geschildert, mit einer hohen Fertigungstiefe erfolgen musste, ändert nichts daran, dass keine neuen Produkte fertig gestellt wurden, sondern, wie der Zeuge selbst geschildert hat, für das finale Produkt auch alte Teile herangezogen worden sind, die vorher schon in Benutzung gewesen sind. Es bestand damit ein Unterschied zu einer Neuproduktion, wie sie von dem Zeugen geschildert worden ist. Der Zeuge A R, zuletzt ab 1986 bis zur Privatisierung des Betriebes H des VEB I, hat ebenfalls als Betriebszweck die Instandsetzung der Triebwerke für militärische Zwecke angegeben. Angelieferte gebrauchte Triebwerke sind demontiert worden und dann in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt worden. Dieser Zeuge hat auch angegeben, dass mit den Auftraggebern Instandsetzungs- und Lieferverträge über eine regelmäßige Instandsetzung der Triebwerke bestanden haben und damit keine Produktionsaufträge erteilt worden sind. Eine Neuproduktion von Ersatzteilen und anderen kleineren Teilen ist in dem Betrieb nicht buchhalterisch extra aufgeführt worden, weil sie der Instandsetzung und damit dem Hauptzweck des Betriebes gedient hat. Damit hat auch dieser Zeuge eindrücklich geschildert, dass Hauptzweck gerade nicht die Neuproduktion war, die buchhalterisch extra ausgewiesen hätte werden müssen, sondern die Instandsetzung, und die Neuproduktion von Ersatzteilen diesem Hauptzweck gedient hat.
Damit hat schwerpunktmäßig eine industrielle Instandsetzung in dem Betrieb stattgefunden. Eine industrielle Instandsetzung und Modernisierung von Gütern unterfiel aber nicht - wie dargestellt - dem Produktionsbegriff im Sinne des fordistischen Produktionsmodells wie er der Versorgungsordnung zugrunde gelegt war. Diese serienmäßige Instandsetzung im Rahmen eines industriellen Prozesses war, auch wenn sie, was der Senat nicht verkennt, hoch spezialisiert von spezialisierten Fachkräften durchgeführt wurde, nicht darauf gerichtet, ein neues Sachgut serienmäßig herzustellen, sondern im Rahmen einer industriemäßigen Organisation nicht mehr gebrauchsfähige Güter nach einzelner Durchsicht jeweils wieder gebrauchsfähig zu machen. Allein das Ansetzen einer Instandsetzung am Einzelgut zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit und des Instandsetzungsbedarf verdeutlicht, dass keine serienmäßige Neuproduktion vorgenommen worden ist. Ein instand gesetztes Triebwerk stellt kein aliud im Verhältnis zum angelieferten nicht mehr gebrauchsfähigen Triebwerk dar. Auch die Steigerung des Gebrauchswertes bzw. die Wiederherstellung des Gebrauchswertes führt nicht dazu, dass von einem Neuprodukt gesprochen werden kann. Dass im VEB I auch neben der industriellen Instandsetzung neue Produkte gefertigt worden sind, führt nicht zur Einbeziehung dieses Betriebes in die Versorgungsordnung. Hauptziel war - wie dargestellt - die (industrielle) Instandsetzung von Flugzeugturbinen.
Auch die Unterstellung des Betriebes unter ein Industrieministerium führt nicht dazu, dass von einem industriellen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung auszugehen ist. Wie dargestellt, wurden von der VOAVItech nicht alle Industriebetriebe erfasst, sondern nur die volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Im Wirtschaftsleben der ehemaligen DDR wurde - wie sich aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik (Ausgabe 1985) des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik/Staatliche Zentralverwaltung für Statistik ergibt - zwischen Reparatur- und Montagebetrieben und anderen Industriebetrieben unterschieden. Reparatur- und Montagebetriebe waren der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet, zu dieser Wirtschaftsgruppe war auch der VEB I zugeordnet. Daneben gab es z. B. Betriebe des Landmaschinenbaus, des Schiffbaus, des Schienenfahrzeugbaus, des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus und ähnliche Betriebe, in denen Maschinen neu gebaut wurden. Allein aus dieser Systematik ergibt sich ebenfalls eine Unterscheidung im Sprachgebrauch der DDR und im Wirtschaftsleben zwischen Reparatur, Instandsetzungswerken und Produktions/Baubetrieben.
Die Tatsache, dass die im VEB I vorgenommene "Herstellung" von funktionsfähigen Flugzeugturbinen die einzige "Flugzeugturbinenproduktion" in der ehemaligen DDR darstellte führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass im Wirtschaftsleben der DDR die serienmäßige Instandsetzung der Flugzeugturbinen zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit im Rahmen der so genannten speziellen Produktion einen der industriellen (Neu-)Produktion gleichzusetzenden Rang hatte, weil die vormals auch in der ehemaligen DDR vorgenommene eigenständige Neuproduktion von Flugzeugturbinen eingestellt worden war (ein Betriebsteil für Triebwerksneubau bestand nur bis 1961, vergl.: "Die Industrie in L" 1936 – 1989" Heft I: Die Geschichte der Großbetriebe. Hg.: Gehrmann, Seite 55 ff.), führt dieser Umstand nicht dazu, eine durchgeführte "Instandsetzung" als "Neu-Produktion" zu bewerten. Bei der Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers von der Versorgungsordnung erfasst war, ist nicht auf das Auftreten des Betriebes in der Wirtschaftswirklichkeit der ehemaligen DDR abzustellen, sondern auf das in der hier heranzuziehenden Versorgungsordnung bestimmte Versorgungsrecht (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 7, Interflug).
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch nicht ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2020, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, wie z. B. Reparatur- und Instandsetzungsbetriebe, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme auch nicht gleichgestellt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat und die Beschäftigungszeiten des Klägers in anderen volkseigenen Betrieben vor dieser Zeit unberücksichtigt gelassen hat. Dies ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als bundesdeutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1597/01, veröffentlicht in juris, Beschluss vom 26. Oktober 2001, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, veröffentlicht in juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und ggf. zu beseitigen. Dies gilt auch soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die am 30. Juni 1990 in volkseigenen Produktionsbetrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. November 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1933 geborene Kläger war nach einem Studium an der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau in W mit Urkunde vom 14. Oktober 1960 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. In dem streitbefangenen Zeitraum war er bis 31. Dezember 1971 im IL bzw. im VEB F als Konstrukteur tätig. Ab 01. Januar 1972 war er im VEB InstandsetzungswerkL - VEB I- als leitender Ingenieur bis 31. Dezember 1983 und danach als Leiter Technologie bis zum 30. Juni 1990 tätig. Der VEB I war als selbständiger Betrieb in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer eingetragen. Er gehörte zum VEB K-S D. Übergeordnetes Organ war das M für V und F.
Der Kläger entrichtete ab 01. Juni 1981 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR - im Beitrittsgebiet. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Die im Januar 2002 bei der Beklagten vom Kläger beantragte Überführung von Versorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 nicht zu den obligatorisch Versorgungsberechtigten gehört.
Mit Widerspruch vom 02. Juli 2002 machte der Kläger geltend, Kollegen mit gleichem Abschluss und Tätigkeitsbild seien die Beschäftigungszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz zuerkannt worden. Der Betrieb VEB FL sei in den VEB I umbenannt worden. In den Betrieben seien Konstruktionen und die Fertigung von Vorrichtungen der unterschiedlichsten Art vorgenommen worden. Die hauptsächliche Produktion sei die Instandsetzung von Flugzeugtriebwerken gewesen. Das Instandsetzungswerk habe damals zu den Betrieben der speziellen Produktion gehört.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass es sich beim VEB I nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Mit seiner am 04. März 2003 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seit Ende der 60er Jahre seien im Instandsetzungswerk nicht nur Triebwerke instand gesetzt, sondern auch produziert worden, so Hub- und Transportwagen bis 1990, Sauerstoffelektoren, Vorrichtungen, Prüfstände, Eckbänke, Ersatzteile für Triebwerke und Eisabtaugeräte auf Triebwerksbasis. Seit 1971 habe der selbständige Betrieb Instandsetzungswerk L bestanden. Dieser sei zunächst ein Betrieb im VVB A gewesen. Nach der Kombinatsbildung in der DDR habe das Instandsetzungswerk dem K S D angehört. Auch wenn im Instandsetzungswerk Stahltriebwerke für Jagdflugzeuge, Wellentriebwerke für Hubschrauberantriebe, Kleingasturbinen sowie Hauptgetriebe für Hubschrauberantriebe instand gesetzt worden seien, so spreche dies nicht dagegen, das Werk als Produktionsbetrieb anzuerkennen. Es habe jedenfalls zu den produzierenden Kombinaten gehört. Die Instandsetzung sei auch nicht als bloße Dienstleistung oder als schlichte Reparatur zu werten. Nach der Demontage der nicht mehr funktionsfähigen Teile sei die Reinigung und Befundaufnahme und später die Reparatur erfolgt. Danach seien die Geräte wieder montiert, einer weiteren Erzeugnisprüfung unterzogen, verpackt und dann schließlich der Auslieferung zugeführt worden. Der Kläger hat u. a. einen Flächennutzungsplan, eine Skizze und Unterlagen über Flugzeugturbinen nebst Kopien seiner Sozialversicherungsausweise zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das Sozialgericht hat die Registerakte des VEB KSD Instandsetzungswerk L des Amtsgerichts Potsdam sowie aus einem Parallelrechtsstreit vor dem Sozialgericht Potsdam die dort protokollierte Zeugenaussage des Herrn H W beigezogen und mit Urteil vom 27. August 2003 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Juni 2002 verpflichtet, den Zeitraum vom 01. November 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitseinkünfte festzustellen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger unterfalle im streitgegenständlichen Zeitraum dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG und habe deshalb einen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AAÜG auf Feststellung der Zeiten. Der Kläger habe zu dem Personenkreis der vom Anwendungsbereich der AVItech erfassten Personen gehört, da er berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum auch eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Auch sei er in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Verordnung tätig gewesen. Der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes habe in der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gelegen. Der Betrieb sei auch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen; in dem Instandsetzungswerk sei produziert und nicht nur eine Dienstleistung verrichtet worden. Nach dem insoweit am 30. Juni 1990 maßgebenden Sprachgebrauch der DDR sei unter Instandsetzung der Prozess der Herstellung materieller Güter und Leistungen zu verstehen. Im so verstandenen Sinne seien im Instandsetzungswerk Triebwerke nicht nur repariert, sondern hergestellt worden. Die Fertigung sei auf ein Endprodukt gerichtet gewesen, nämlich die Herstellung neuwertiger Triebwerke. Im Ergebnis sei damit ein Gebrauchswert entstanden, der über demjenigen eines Triebwerkes gelegen habe, welches nach Ablauf der Flugstunden nicht mehr habe eingesetzt werden können.
Gegen das ihr am 08. September 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. September 2003 Berufung eingelegt.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die betrieblichen Voraussetzungen des Versorgungssystems von dem Kläger nicht erfüllt wurden. Der Anwendungsbereich der anzuwendenden Versorgungsordnung sei begrenzt auf industrielle Produktionsbetriebe. Trotz seiner Unterstellung unter ein Industrieministerium entspreche der VEB I nicht diesem Anforderungsprofil. Unter Instandhaltung sei in der DDR die Erhaltung der Anlagefonds verstanden worden, also das Reparaturwesen, die Gesamtheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verminderung, Überwachung und Beseitigung der Grundmittelabnutzung. Dazu hätten auch Maßnahmen zur Pflege und Wartung, Inspektionen und Instandsetzung gehört. Die Instandsetzung sei eine Maßnahme der kompletten Grundfondsreproduktion gewesen und habe sich auf die teilweise Reproduktion vorhandener Grundmittel bezogen. Die Instandsetzung sei entweder in den Instandsetzungsabteilungen oder Instandsetzungsbetrieben durchgeführt worden. Ein Instandsetzungsbetrieb sei ein Spezialbetrieb für die Instandhaltung von Industrieerzeugnissen gewesen. Durch die meist spezialisierte und serienmäßige Durchführung der Instandsetzungsarbeiten sei in diesen Betrieben eine bedeutende Steigerung der Arbeitsproduktion und damit eine Senkung der Instandhaltungs- und Reparaturkosten möglich gewesen. Der VEB I habe zu solchen Instandsetzungsbetrieben gehört. Dies sei auch durch die beigezogene Zeugenaussage bestätigt worden. Auch die DM-Eröffnungsbilanz bestätige, dass Gegenstand und damit Hauptzweck des Unternehmens die Instandsetzung von Erzeugnissen der Luftfahrt gewesen sei.
Nach dem Betriebsregister der ehemaligen DDR sei das Instandsetzungswerk der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet gewesen, nämlich der Gruppe der Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeugs und Traktorenbaus. Auch sei ein instand gesetztes Triebwerk kein Neuprodukt, auch wenn wesentliche Teile ersetzt und erneuert worden seien. Es bleibe ein gebrauchtes Triebwerk. Ähnliche Verfahren seien in der Kraftfahrzeuginstandsetzung bekannt. Unter Beachtung des vom Bundessozialgericht - BSG - entwickelten Produktionsbegriffs könne nicht anerkannt werden, dass ein Instandsetzungswerk ein Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung sei.
Auch der Kläger habe im Übrigen bestätigt, dass der VEB I den Hauptzweck der industriellen Instandsetzung gehabt habe.
Die Beklagte hat Ablichtungen von Unterlagen über den ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers zur Gerichtsakte gereicht sowie Ablichtungen aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. August 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Das Sozialgericht habe zutreffend erkannt, dass im Instandsetzungswerk L nicht nur Dienstleistungen erbracht, sondern auch produziert worden sei. Dies betreffe nicht nur die Neufertigung von Ersatzteilen, sondern auch den eigentlichen Instandsetzungsprozess. Bereits die Zuordnung des Betriebes zum Bereich der Industrie im Rahmen der staatlichen Organisation der DDR spreche dafür, dass der Zweck des Betriebes in der Industrieproduktion bestanden habe. Daran ändere auch nichts, dass das Werk zur so genannten speziellen Produktion gehört habe. Die Anleihen der Beklagten beim angeblichen Sprachgebrauch einer marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre seien unerheblich. Die Beklagte irre in ihrer Meinung, der Prozess der Instandsetzung, wie er in dem Instandsetzungswerk durchgeführt worden sei, sei dem Bereich der Reparatur zuzuordnen. Ohnehin hätten auch Reparaturen im Bereich der Industrie nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR zum Bereich der industriellen Produktion gehört. In dem Instandsetzungswerk sei aber nicht bloß repariert, sondern ein produktiver industrieller Instandsetzungsprozess durchgeführt worden. Ob ein Gebrauchswert als Rohmaterial, Arbeitsmittel oder Produkt erscheine, hänge von seiner Funktion im Arbeitsprozess ab. Es komme also allein darauf an, wie die Triebswerksteile genutzt worden seien. Der Gebrauchswert der Triebwerke mit abgelaufener Flugdauer sei für die Nutzung im Flugbetrieb gleich Null gewesen. Die Triebwerke seien in jeder Hinsicht unbrauchbar gewesen. Durch die völlige Zerlegung der Triebwerke in ihre Einzelteile sei das Material für die neu im industriellen Instandsetzungsprozess montierten Triebwerke gewonnen worden. Nach der Montage habe das Triebwerk wiederum die gleiche Nutzungsdauer wie nach der Neufertigung in der UdSSR gehabt.
Insbesondere habe es sich um eine industrielle Serienfertigung gehandelt, nach westlicher Diktion um ein fordistisches Produktionsmodell. Voraussetzung sei nicht die Neufertigung oder Neuerstellung. Soweit das LSG Mecklenburg-Vorpommern in einer Entscheidung auf ein Finalerzeugnis abstelle, handele es sich dabei um ein Erzeugnis, das nicht mehr Zwischenerzeugnis ist, sondern für den Markt bzw. den Gebrauch fertig gestellt worden sei. Ob dies aus Neumaterialien oder wiederhergestellten Materialien geschehe, könne aus dem Begriff nicht gefolgert werden. Auch habe der Produktionsbetrieb mitsamt der Bearbeitung, Reparatur und Montage der Triebwerke bzw. Triebswerksteile dem eines gewöhnlichen industriellen Produktionsprozesses entsprochen. Dies gelte auch für die Immobilien des Instandsetzungswerks L mit entsprechenden Produktionshallen, Montagehallen und in weiteren typischen Industriebetriebsbauten. Es habe im Industriewerk auch einen Forschungs- und Entwicklungsbereich und eine Hauptabteilung Technologie für technologische Entwicklungen u. a. für Entwicklung neuer Instandsetzungsverfahren gegeben. Weil ein Instandsetzungsverfahren jedoch eingeführt gewesen sei, sei dieses standardisiert, sprich industriell - in westlicher Diktion fordistisch - durchgeführt worden. Auch nach dem Sinn und Zweck des Zusatzversorgungssystems, die Entwicklung der materiellen Großproduktion in der DDR zu fördern, sei eine Einbeziehung der industriemäßigen Triebwerksinstandsetzung im Instandsetzungswerk L unbedingt geboten gewesen. Mit der herkömmlichen Instandsetzung und Reparatur habe weder das im ehemaligen VEB I durchgeführte Verfahren zur Triebwerksproduktion noch das im Nachfolgebetrieb durchgeführte "Overhaul" nach neuem Sprachverständnis zu tun.
Dass auch Instandsetzungsbetriebe als Produktionsbetriebe angesehen worden seien, werde durch die Zuordnung zur speziellen Produktion deutlich. Die spezielle Produktion sei in der DDR kein eigener Wirtschaftsbereich oder Industriezweig gewesen. Bis zum Ende der DDR sei die spezielle Produktion in die jeweiligen vorhandenen Ministerien und Kombinate eingegliedert gewesen. Für die DDR sei die industrielle Instandsetzung der Triebwerke mithin die einzige Produktionsform eines Triebswerks gewesen. Die Einordnung unter die Betriebsnummer 1 548 9 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR habe schließlich nichts mit der tatsächlichen Qualität der Produktion im VEB I zu tun gehabt. Dies sei unter den Bedingungen der geheim gehaltenen Rüstungsproduktion auch nicht anders zu erwarten.
Die Gleichrangigkeit von Neufertigung und industrieller Instandsetzung im Rahmen der speziellen Produktion sei auch durch Stellungnahmen der Kreisleitung der SED Zossen und des Zentralvorstandes M zum Antrag des VEB I auf Auszeichnung mit dem Diplom für 10 Jahre erfolgreiche Verteidigung des Titels "Betrieb der ausgezeichneten Qualitätsarbeit" deutlich geworden. In beiden Stellungnahmen habe es sich um staatliche bzw. quasi staatliche Einrichtungen der DDR gehandelt, die den damaligen staatlichen Sprachgebrauch der DDR benutzt hätten.
Der Senat hat die Registerakte über den ehemaligen VEB K SDInstandsetzungswerkL des Amtsgerichts Potsdam (Altregister), sowie Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts Potsdam über den ehemaligen VEB Kombinat SD, VEB K SD Instandsetzungswerk L, der LLGmbH und der M M- und TUL sowie schriftliche Aussagen des H. Fvom 17. März 2005, des K U, des MKr, des H H und des Dr. K-PB vom 22. April 2005 und vom 23. Februar 2006 beigezogen. Weiter hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. KP B und A R. Hinsichtlich der Aussagen wird auf die Anlagen zu den Niederschriften vom 10. Februar 2006 und vom 23. Mai 2006 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren. Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem AVItech war die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 11). Zwar ist die Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen volkseigenen Betrieben nicht immer in Verordnungen zum Ausdruck gekommen. In der ehemaligen DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen auf der einen Seite den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen, für die z. B. die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129 - VO 1973 -) unmittelbar galt, und auf der anderen Seite Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft und Betreiben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355 - VO 1979 -) stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der 2. DB enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a.a.O.).
Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern, auszulegen. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktionsbegriff, wie vom Kläger angenommen, zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u.a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -). Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion" und "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess in den zitierten Verordnungen abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris), nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a.a.O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vergl.: Wörterbuch der Ökomomie). Dabei war es Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Diese Definitionen zeigen, dass in der ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandhaltung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der der industriemäßigen (Neu-)Produktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VOAVItech bezog.
Ein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung war der VEB I nicht. Schon nach seinem Namen "Instandsetzungswerk" lag der Hauptzweck, auf den abzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, a.a.O.), in der Instandsetzung von gebrauchten Flugzeugturbinen, die für den Wiedergebrauch erneuert werden mussten. Hauptzweck des Betriebes war nicht die (Neu-)Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern in Form der Massenproduktion für den Massenabsatz, auch wenn im Rahmen des Instandsetzungsprozesses, der in dem Instandsetzungswerk VEB Iserienmäßig erfolgte, Ersatzteile neu hergestellt wurden, um sie im Rahmen der instand zu setzenden Flugzeugturbinen zu gebrauchen. Soweit ein geringerer Anteil der auch hergestellten Ersatzteile für den freien Verkehr, das heißt für andere Unternehmen verkauft wurde, war dies jedenfalls nicht der Hauptzweck des Unternehmens.
Dass der Hauptzweck des Instandsetzungswerkes L in der Instandsetzung von Flugzeugtriebwerken bestand, hat bereits der Kläger mit seinem Widerspruch vom 28. Juni 2002 vorgetragen. Bestätigt worden ist dieser Hauptzweck auch durch die vom Kläger eingeführte Stellungnahme des H. F, Direktor für Produktion des Werkes ab 1987, der ausgeführt hat, dass der VEB I mit ca. 900 beschäftigten Personen mit der Instandsetzung von Stahltriebwerken für Jagdflugzeuge und Hubschrauber beschäftigt gewesen sei. Der Hauptanteil der eingesetzten Ersatzteile sei importiert worden. Auch der ehemalige Betriebsdirektor des Betriebes (von 1975 bis 1985) KU, hat in seiner Stellungnahme vom 16. März 2005 mitgeteilt, dass Aufgabe des Betriebes die technologische Vorbereitung und praktische Durchführung industrieller Instandsetzungen von Flugzeugtriebwerken und deren Endprüfung auf Großprüfständen gewesen sei. Auch der von 1989 bis 1990 als technischer Direktor tätige Dr. B hat in seiner Stellungnahme vom 22. April 2005 ausgeführt, dass Hauptzweck die industrielle Hauptinstandsetzung flugfähiger Turbinenluftstrahltriebwerke und Hubschraubergetriebe gewesen sei. Hierzu mussten Sonderbetriebsmittel entwickelt und hergestellt werden. Der Zeuge hat weiter beschrieben, dass Hauptzweck die industrielle Instandsetzung von Flugzeugturbinen und Hubschraubertriebwerken gewesen sei und die industrielle Instandsetzung 80 Prozent der Warenproduktion ausgemacht habe. Turbinen und Hubschrauberturbinen sind in dem VEB I nach der Aussage des Zeugen Dr. B nicht neu produziert worden. In einem anderen Bereich des Werkes, nämlich dem Bereich der Herstellung von nicht für die Instandhaltung von Turbinen bestimmter Sonderbetriebsmitteln, Prüfständen, Einzelteilen und Baugruppen waren nur ein Drittel der Beschäftigten des Gesamtbetriebs tätig, so dass dieser Bereich nicht den Hauptzweck des Betriebes verfolgte. Dieser bestand darin, wie sich aus der Aussage des Zeugen Dr. B ergibt, nicht gebrauchsfähige Triebwerke, die als Halbzeug angeliefert wurden, durch "komplizierteste" Verfahren wieder gebrauchsfähig zu machen. Dass diese Instandsetzung, wie von dem Zeugen Dr. B geschildert, mit einer hohen Fertigungstiefe erfolgen musste, ändert nichts daran, dass keine neuen Produkte fertig gestellt wurden, sondern, wie der Zeuge selbst geschildert hat, für das finale Produkt auch alte Teile herangezogen worden sind, die vorher schon in Benutzung gewesen sind. Es bestand damit ein Unterschied zu einer Neuproduktion, wie sie von dem Zeugen geschildert worden ist. Der Zeuge A R, zuletzt ab 1986 bis zur Privatisierung des Betriebes H des VEB I, hat ebenfalls als Betriebszweck die Instandsetzung der Triebwerke für militärische Zwecke angegeben. Angelieferte gebrauchte Triebwerke sind demontiert worden und dann in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt worden. Dieser Zeuge hat auch angegeben, dass mit den Auftraggebern Instandsetzungs- und Lieferverträge über eine regelmäßige Instandsetzung der Triebwerke bestanden haben und damit keine Produktionsaufträge erteilt worden sind. Eine Neuproduktion von Ersatzteilen und anderen kleineren Teilen ist in dem Betrieb nicht buchhalterisch extra aufgeführt worden, weil sie der Instandsetzung und damit dem Hauptzweck des Betriebes gedient hat. Damit hat auch dieser Zeuge eindrücklich geschildert, dass Hauptzweck gerade nicht die Neuproduktion war, die buchhalterisch extra ausgewiesen hätte werden müssen, sondern die Instandsetzung, und die Neuproduktion von Ersatzteilen diesem Hauptzweck gedient hat.
Damit hat schwerpunktmäßig eine industrielle Instandsetzung in dem Betrieb stattgefunden. Eine industrielle Instandsetzung und Modernisierung von Gütern unterfiel aber nicht - wie dargestellt - dem Produktionsbegriff im Sinne des fordistischen Produktionsmodells wie er der Versorgungsordnung zugrunde gelegt war. Diese serienmäßige Instandsetzung im Rahmen eines industriellen Prozesses war, auch wenn sie, was der Senat nicht verkennt, hoch spezialisiert von spezialisierten Fachkräften durchgeführt wurde, nicht darauf gerichtet, ein neues Sachgut serienmäßig herzustellen, sondern im Rahmen einer industriemäßigen Organisation nicht mehr gebrauchsfähige Güter nach einzelner Durchsicht jeweils wieder gebrauchsfähig zu machen. Allein das Ansetzen einer Instandsetzung am Einzelgut zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit und des Instandsetzungsbedarf verdeutlicht, dass keine serienmäßige Neuproduktion vorgenommen worden ist. Ein instand gesetztes Triebwerk stellt kein aliud im Verhältnis zum angelieferten nicht mehr gebrauchsfähigen Triebwerk dar. Auch die Steigerung des Gebrauchswertes bzw. die Wiederherstellung des Gebrauchswertes führt nicht dazu, dass von einem Neuprodukt gesprochen werden kann. Dass im VEB I auch neben der industriellen Instandsetzung neue Produkte gefertigt worden sind, führt nicht zur Einbeziehung dieses Betriebes in die Versorgungsordnung. Hauptziel war - wie dargestellt - die (industrielle) Instandsetzung von Flugzeugturbinen.
Auch die Unterstellung des Betriebes unter ein Industrieministerium führt nicht dazu, dass von einem industriellen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung auszugehen ist. Wie dargestellt, wurden von der VOAVItech nicht alle Industriebetriebe erfasst, sondern nur die volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Im Wirtschaftsleben der ehemaligen DDR wurde - wie sich aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik (Ausgabe 1985) des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik/Staatliche Zentralverwaltung für Statistik ergibt - zwischen Reparatur- und Montagebetrieben und anderen Industriebetrieben unterschieden. Reparatur- und Montagebetriebe waren der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet, zu dieser Wirtschaftsgruppe war auch der VEB I zugeordnet. Daneben gab es z. B. Betriebe des Landmaschinenbaus, des Schiffbaus, des Schienenfahrzeugbaus, des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus und ähnliche Betriebe, in denen Maschinen neu gebaut wurden. Allein aus dieser Systematik ergibt sich ebenfalls eine Unterscheidung im Sprachgebrauch der DDR und im Wirtschaftsleben zwischen Reparatur, Instandsetzungswerken und Produktions/Baubetrieben.
Die Tatsache, dass die im VEB I vorgenommene "Herstellung" von funktionsfähigen Flugzeugturbinen die einzige "Flugzeugturbinenproduktion" in der ehemaligen DDR darstellte führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass im Wirtschaftsleben der DDR die serienmäßige Instandsetzung der Flugzeugturbinen zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit im Rahmen der so genannten speziellen Produktion einen der industriellen (Neu-)Produktion gleichzusetzenden Rang hatte, weil die vormals auch in der ehemaligen DDR vorgenommene eigenständige Neuproduktion von Flugzeugturbinen eingestellt worden war (ein Betriebsteil für Triebwerksneubau bestand nur bis 1961, vergl.: "Die Industrie in L" 1936 – 1989" Heft I: Die Geschichte der Großbetriebe. Hg.: Gehrmann, Seite 55 ff.), führt dieser Umstand nicht dazu, eine durchgeführte "Instandsetzung" als "Neu-Produktion" zu bewerten. Bei der Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers von der Versorgungsordnung erfasst war, ist nicht auf das Auftreten des Betriebes in der Wirtschaftswirklichkeit der ehemaligen DDR abzustellen, sondern auf das in der hier heranzuziehenden Versorgungsordnung bestimmte Versorgungsrecht (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 7, Interflug).
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch nicht ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2020, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, wie z. B. Reparatur- und Instandsetzungsbetriebe, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme auch nicht gleichgestellt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat und die Beschäftigungszeiten des Klägers in anderen volkseigenen Betrieben vor dieser Zeit unberücksichtigt gelassen hat. Dies ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als bundesdeutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1597/01, veröffentlicht in juris, Beschluss vom 26. Oktober 2001, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, veröffentlicht in juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und ggf. zu beseitigen. Dies gilt auch soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die am 30. Juni 1990 in volkseigenen Produktionsbetrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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