Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AY 102/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 18/06 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 01. Juni 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an den Antragsteller monatlich 80,68 EUR über den 31. Mai 2006 hinaus zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ½ der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1962 geborene Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben ukrainischer Staatsbürger und im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er verfügt über keine Ausweispapiere. Ein Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt (Urteil, VG Berlin vom 29. März 2000, Az.: VG 33 X 86.00). Er erhielt laufende Leistung nach dem Bundes-sozialhilfegesetz BSHG bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG. Ihm ist mit Gültigkeit bis zum 27. November 2006 eine Duldung nach § 60 Abs. 2 Ausländergesetz AuslG erteilt worden.
Mit Bescheid vom 01. Oktober 2004 wurden dem Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG ab 15. Januar 2001 bis auf weiteres ab dem Monat Oktober 2004 in Höhe von 161,37 EUR gewährt. Weiter heißt es in dem Bescheid: "( ) Die Beträge für die Folgemonate werden solange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ändern jeweils monatlich im voraus ( ) überwiesen." In der Folge wurden dem Antragsteller 161,37 EUR monatlich nebst Leistungen der Krankenhilfe geleistet. Er ist in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 2005 auf, seine Identität nachzuweisen bzw. Bemühungen hierzu glaubhaft zu machen, andernfalls werde die laufende Leistung teilweise entzogen. Diese Aufforderung wiederholte der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Dezember 2005. Gegen entsprechende Auflagen, die mit der Erteilung der Duldung von der Ausländerbehörde verbunden worden sind, hat der Antragsteller Rechtsbehelfe eingelegt; ein gerichtliches Verfahren ist beim VG Berlin unter dem Az.: 25 A 67.06 anhängig.
Mit Bescheid vom 23. März 2006 kürzte der Antragsgegner die dem Antragsteller gewährten Leistungen ab 01. April 2006 auf 50 v. H. und zahlte 80,68 EUR laufend aus.
Mit Schreiben vom 23. März 2006 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, bei der Ausländerbehörde seine Identität nachzuweisen und Bemühungen dem Antragsgegner gegenüber schriftlich mit Bestätigung der Ausländerbehörde zu belegen. Sollte er dieser Aufforderung nicht bis zum 28. Mai 2006 nachkommen, werde die laufende Leistung ganz entzogen. Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 stellte der Antragsgegner die gewährten Leistungen ab 01. Juni 2006 wegen mangelnder Mitwirkung ein.
Am 29. Mai 2006 hat der Antragsteller unter Hinweis auf seinen am 01. Juni 2006 gegen den Bescheid vom 24. Mai 2006 eingelegten Widerspruch vor dem Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner auf dem Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG zu verpflichten, ihm vorläufig Grundleistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 a AsylbLG lägen in seinem Falle nicht vor; die Leistungseinstellung sei zu Unrecht erfolgt. Er hat auf den Vortrag im Widerspruchs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwiesen.
Der Antragsgegner ist dem Begehren mit der Begründung entgegengetreten, dass der Antragsteller seit Jahren gestellten Auflagen nicht nachgekommen sei. Die Missachtung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes reiche zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nach § 1 a Satz 1 Nr. 2 AsylbLG aus. Das Sozialleistungsrecht nehme insoweit die ausländerrechtlichen Maßnahmen und Verwaltungs-akte mit Tatbestandswirkung auf. Trotz Leistungskürzung sei der Antragsteller den Auflagen weiter nicht nachgekommen, so dass die Leistungen ab dem 01. Juli 2006 einzustellen gewesen seien.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller sei Leistungsberechtigter im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien aus von ihm zu vertretenden Gründen bislang nicht vollzogen worden. Demnach seien nach § 1 Nr. 2 AsylbLG nur die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen zu erbringen. Es sei gerechtfertigt, die Leistungen vollständig zu versagen.
Gegen den ihm am 04. Juli 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28. Juli 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 08. August 2006). Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren weiter.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgericht Berlin vom 29. Juni 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist teilweise begründet.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war dahingehend auszulegen, dass zunächst beantragt ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 01. Juni 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 festzustellen und - darüber hinaus - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01. Juni 2006 Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.
Gemäß § 123 SGG, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (Meyer Ladewig in: Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Vor § 172, Anm. 4), ist das Gericht nicht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden. Vielmehr muss ein Antrag hinsichtlich der Sachdienlichkeit ausgelegt werden. Dabei ist davon auszugehen, was mit dem Rechtsbehelf gewollt ist. Anzunehmen ist dabei, dass ein Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund eines Sachverhaltes zustehen kann (vgl. Meyer Ladewig a.a.O., § 123 Anm. 3). Danach war hier das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahin auszulegen, dass der Antragsteller zunächst begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 01. Juni 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 festzustellen und den Antragsgegner zur Vollziehung des (begünstigenden) Bescheides vom 01. Oktober 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 23. März 2006 zu verpflichten. Mit diesem Antrag kann der Kläger sein Begehren, weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten, verfolgen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller nämlich mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 01. Oktober 2004 Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 161,37 EUR monatlich gewährt. Mit dem Bescheid vom 24. Mai 2006 sind dem Antragsteller Leistungen ab 01. Juni 2006 entzogen worden. Zutreffende Klageart gegen diese Regelung ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage, die entsprechend § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. In entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss aussprechen, dass ein Widerspruch oder eine Klage aufschiebende Wirkung hat, wenn zweifelhaft ist, ob eine aufschiebende Wirkung eingetreten ist (Keller in: Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b Anm. 15).
Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Mit dem mit Widerspruch vom 01. Juni 2006 angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2006 hat der Antragsgegner die zuvor mit Bescheid vom 01. Oktober 2004 gewährten Leistungen für die Zeit ab 01. Juni 2006 aufgehoben und damit in den laufenden, mit Verwaltungsakt vom 01. Oktober 2004 zuerkannten Leistungsbezug eingegriffen. Der Widerspruch gegen diesen Eingriffsakt hat aufschiebende Wirkung.
Zwar sind, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, Leistungen nach dem AsylbLG keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation (vgl. zu den Leistungen nach dem BSHG: Bundesverwaltungsgericht BVerwG , Urteil vom 30. November 1966, Vc 29.66, BVerwGE 25, 307; Urteil vom 15. November 1967, Vc 71.67, BVerwGE 28, 216). Leistungen werden grundsätzlich in Abhängigkeit von der Bedarfssituation nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Dies gilt auch für Leistungen nach dem AsylbLG. Grundsätzlich entscheidet daher der Träger der Leistungen nach dem AsylbLG in zulässiger Weise über den nächstliegenden Zahlungszeitraum. Die Einstellung oder Verringerung der Hilfen stellt daher in der Regel auch keinen Widerruf, keine Rücknahme oder Aufhebung eines fortwirkenden (Dauer )Bewilligungsbescheides dar, sondern die Versagung einer weiteren Bewilligung für die Zukunft.
Steht der Grundsatz der Nothilfeleistung nicht negativen Vorabentscheidungen für den zukünftigen Leistungsbezug mit Dauerwirkung über den nächstliegenden Zahlungszeitraum hinaus entgegen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998, Az.: 5 C 2/97, zitiert nach juris), galt auch schon für die Leistungsgewährung nach dem BSHG, dass der Sozialhilfeträger nicht gehindert ist, einen Sozialhilfefall auch für einen längeren Zeitraum zu regeln (BVerwG, Urteil vom 19.01.1972, Az.: V C 10.71, BVerwGE 39, 261, 265, BVerwG, Urteil vom 26. 09. 1991, Az.: 5 C 14/87, zitiert nach juris). Trifft er in einem Sozialhilfefall eine Regelung zur Höhe der Leistung nicht für den nächstliegenden Zeitraum, sondern darüber hinaus für einen längeren Zeitraum, muss sich der Sozialhilfeträger daran festhalten lassen. Änderungen greifen dann in eine zuerkannte (Dauer-)Leistung ein. Die Vornahme von Änderungen im Leistungsbezug hat dann nach den weiteren Regeln des Sozialverwaltungsverfahrens über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (§§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X ) zu erfolgen.
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall, nachdem er zunächst monatsweise Leistungen gewährt hat, dem Antragsteller mit Verwaltungsakt vom 01. Oktober 2004 Leistungen nach dem AsylbLG ab 15. Januar 2001 bis auf weiteres ab 01. Oktober 2004 und damit nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum, sondern darüber hinaus für einen nicht näher bestimmten Zeitraum gewährt. Aus der Formulierung des Bescheides ergibt sich, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach damaliger Rechtsauffassung die dem Antragsteller zustehenden Leistungen nicht nur für den Monat Oktober 2004, sondern für weitere Monate regeln wollte. Dies folgt schon aus der Formulierung "bis auf weiteres", aber auch daraus, dass z. B. in einer Bescheinigung für die Ausländerbehörde vom 08. März 2005 der laufende Sozial-leistungsbezug mit monatlich 161,37 EUR angegeben worden ist (Bl. 652 VV). Auch die weiteren Formulierungen des Bescheides, dass die Beträge für die Folgemonate jeweils monatlich im Voraus an den Zahlungsempfänger überwiesen werden, solange sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ändern, bringen zum Ausdruck, dass der Antragsgegner in Zukunft die gewährten Leistungen bis zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen weiter leisten wollte und die Leistungsberechtigung dem Grunde nach auch für die Zukunft anerkennen wollte. Entsprechend den Regelungen des Bescheides und der Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in der Folgezeit nicht änderten, hat der Antragsgegner auch ab November 2004 Leistungen an den Antragsteller erbracht. Erstmals mit Bescheid vom 23. März 2006 hat der Antragsgegner die mit Bescheid vom 01. Oktober 2004 gewährten Leistungen um 50 v. H. für die Zeit ab 01. April 2006 (damit wieder über den nächstliegenden Zeitraum hinaus) gekürzt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt, so dass die Regelung bestandskräftig nach § 77 SGG geworden ist. Mit dem Bescheid vom 24. Mai 2006 hat der Antragsgegner nunmehr die mit dem Bescheid vom 01. Oktober 2004 gewährten Leistungen gänzlich entzogen. Damit wurde nicht eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt. Der Antragsgegner hat vielmehr die mit begünstigendem Verwaltungsakt vom 01. Oktober 2004 in der Fassung des Bescheides vom 21. März 2006 zuerkannten Leistungen wegen der angenommenen mangelnden Mitwirkung entzogen. Der hiergegen vom Antragsteller erhobene Widerspruch hat damit aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung ist nicht nach § 86 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 SGG ausgeschlossen. Dies war festzustellen, da der Antragsgegner den Suspensiveffekt bestreitet. Zugleich war, da der Antragsgegner die eingetretene aufschiebende Wirkung des gegen die Aufhebung des begünstigenden vollziehbaren Bescheides gerichteten Widerspruchs nicht beachtet, der Antragsgegner in analoger Anwendung des § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG vorläufig zu verpflichten, den Bescheid vom 01. Oktober 2004, geändert durch Bescheid vom 23. März 2006, zu vollziehen (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. § 80 Anm. 181
Darüber hinaus ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin unbegründet. Höhere als die mit Bescheid vom 01. Oktober 2004 in der Fassung des Bescheides vom 23. März 2006 zuerkannten Leistungen kann der Antragsteller in der Hauptsache nur im Wege der Verpflichtungs- und mit dieser verbundenen Leistungsklage erstreiten. Zutreffende Antragsart ist deshalb insoweit die einstweilige Anordnung. Der diesbezügliche Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von - weiteren - Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu verpflichten, ist jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat nach der unter den Bedingungen des Eilverfahrens gebildeten Rechtsüberzeugung (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., 1998, Anm. 351 f. m. w. N.) keinen Anspruch auf weitere, 80,68 EUR monatlich übersteigende Geldleistungen nach dem AsylbLG. Dies folgt daraus, dass der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 01. Oktober 2004 und 23. März 2006 die Leistungsansprüche des Antragstellers bestands-kräftig festgestellt hat. Damit ist der Leistungsbezug des Antragstellers geregelt, solange der Antragsgegner nicht auf Antrag eine Neuregelung trifft oder einen diesbezüglichen Antrag ablehnt. Erst dann kann der Antragsteller eine Verpflichtungs-/Leistungsklage erheben. Der Antragsteller hat bisher jedoch keinen Neuantrag auf höhere Leistungen bei dem Antragsgegner gestellt, über den dieser entschieden hat. Damit stehen den begehrten höheren Geldleistungen die bestandskräftigen Verwaltungsakte entgegen. Durch die Gewährung der Unterkunft in einer Gemeinschaftsunterkunft werden dem Antragsteller zudem weitere Sachleistungen nach § 3 AsylbLG vom Antragsgegner gewährt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1962 geborene Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben ukrainischer Staatsbürger und im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er verfügt über keine Ausweispapiere. Ein Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt (Urteil, VG Berlin vom 29. März 2000, Az.: VG 33 X 86.00). Er erhielt laufende Leistung nach dem Bundes-sozialhilfegesetz BSHG bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG. Ihm ist mit Gültigkeit bis zum 27. November 2006 eine Duldung nach § 60 Abs. 2 Ausländergesetz AuslG erteilt worden.
Mit Bescheid vom 01. Oktober 2004 wurden dem Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG ab 15. Januar 2001 bis auf weiteres ab dem Monat Oktober 2004 in Höhe von 161,37 EUR gewährt. Weiter heißt es in dem Bescheid: "( ) Die Beträge für die Folgemonate werden solange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ändern jeweils monatlich im voraus ( ) überwiesen." In der Folge wurden dem Antragsteller 161,37 EUR monatlich nebst Leistungen der Krankenhilfe geleistet. Er ist in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 2005 auf, seine Identität nachzuweisen bzw. Bemühungen hierzu glaubhaft zu machen, andernfalls werde die laufende Leistung teilweise entzogen. Diese Aufforderung wiederholte der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Dezember 2005. Gegen entsprechende Auflagen, die mit der Erteilung der Duldung von der Ausländerbehörde verbunden worden sind, hat der Antragsteller Rechtsbehelfe eingelegt; ein gerichtliches Verfahren ist beim VG Berlin unter dem Az.: 25 A 67.06 anhängig.
Mit Bescheid vom 23. März 2006 kürzte der Antragsgegner die dem Antragsteller gewährten Leistungen ab 01. April 2006 auf 50 v. H. und zahlte 80,68 EUR laufend aus.
Mit Schreiben vom 23. März 2006 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, bei der Ausländerbehörde seine Identität nachzuweisen und Bemühungen dem Antragsgegner gegenüber schriftlich mit Bestätigung der Ausländerbehörde zu belegen. Sollte er dieser Aufforderung nicht bis zum 28. Mai 2006 nachkommen, werde die laufende Leistung ganz entzogen. Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 stellte der Antragsgegner die gewährten Leistungen ab 01. Juni 2006 wegen mangelnder Mitwirkung ein.
Am 29. Mai 2006 hat der Antragsteller unter Hinweis auf seinen am 01. Juni 2006 gegen den Bescheid vom 24. Mai 2006 eingelegten Widerspruch vor dem Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner auf dem Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG zu verpflichten, ihm vorläufig Grundleistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 a AsylbLG lägen in seinem Falle nicht vor; die Leistungseinstellung sei zu Unrecht erfolgt. Er hat auf den Vortrag im Widerspruchs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwiesen.
Der Antragsgegner ist dem Begehren mit der Begründung entgegengetreten, dass der Antragsteller seit Jahren gestellten Auflagen nicht nachgekommen sei. Die Missachtung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes reiche zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nach § 1 a Satz 1 Nr. 2 AsylbLG aus. Das Sozialleistungsrecht nehme insoweit die ausländerrechtlichen Maßnahmen und Verwaltungs-akte mit Tatbestandswirkung auf. Trotz Leistungskürzung sei der Antragsteller den Auflagen weiter nicht nachgekommen, so dass die Leistungen ab dem 01. Juli 2006 einzustellen gewesen seien.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller sei Leistungsberechtigter im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien aus von ihm zu vertretenden Gründen bislang nicht vollzogen worden. Demnach seien nach § 1 Nr. 2 AsylbLG nur die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen zu erbringen. Es sei gerechtfertigt, die Leistungen vollständig zu versagen.
Gegen den ihm am 04. Juli 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28. Juli 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 08. August 2006). Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren weiter.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgericht Berlin vom 29. Juni 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist teilweise begründet.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war dahingehend auszulegen, dass zunächst beantragt ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 01. Juni 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 festzustellen und - darüber hinaus - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01. Juni 2006 Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.
Gemäß § 123 SGG, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (Meyer Ladewig in: Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Vor § 172, Anm. 4), ist das Gericht nicht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden. Vielmehr muss ein Antrag hinsichtlich der Sachdienlichkeit ausgelegt werden. Dabei ist davon auszugehen, was mit dem Rechtsbehelf gewollt ist. Anzunehmen ist dabei, dass ein Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund eines Sachverhaltes zustehen kann (vgl. Meyer Ladewig a.a.O., § 123 Anm. 3). Danach war hier das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahin auszulegen, dass der Antragsteller zunächst begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 01. Juni 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 festzustellen und den Antragsgegner zur Vollziehung des (begünstigenden) Bescheides vom 01. Oktober 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 23. März 2006 zu verpflichten. Mit diesem Antrag kann der Kläger sein Begehren, weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten, verfolgen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller nämlich mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 01. Oktober 2004 Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 161,37 EUR monatlich gewährt. Mit dem Bescheid vom 24. Mai 2006 sind dem Antragsteller Leistungen ab 01. Juni 2006 entzogen worden. Zutreffende Klageart gegen diese Regelung ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage, die entsprechend § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. In entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss aussprechen, dass ein Widerspruch oder eine Klage aufschiebende Wirkung hat, wenn zweifelhaft ist, ob eine aufschiebende Wirkung eingetreten ist (Keller in: Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b Anm. 15).
Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Mit dem mit Widerspruch vom 01. Juni 2006 angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2006 hat der Antragsgegner die zuvor mit Bescheid vom 01. Oktober 2004 gewährten Leistungen für die Zeit ab 01. Juni 2006 aufgehoben und damit in den laufenden, mit Verwaltungsakt vom 01. Oktober 2004 zuerkannten Leistungsbezug eingegriffen. Der Widerspruch gegen diesen Eingriffsakt hat aufschiebende Wirkung.
Zwar sind, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, Leistungen nach dem AsylbLG keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation (vgl. zu den Leistungen nach dem BSHG: Bundesverwaltungsgericht BVerwG , Urteil vom 30. November 1966, Vc 29.66, BVerwGE 25, 307; Urteil vom 15. November 1967, Vc 71.67, BVerwGE 28, 216). Leistungen werden grundsätzlich in Abhängigkeit von der Bedarfssituation nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Dies gilt auch für Leistungen nach dem AsylbLG. Grundsätzlich entscheidet daher der Träger der Leistungen nach dem AsylbLG in zulässiger Weise über den nächstliegenden Zahlungszeitraum. Die Einstellung oder Verringerung der Hilfen stellt daher in der Regel auch keinen Widerruf, keine Rücknahme oder Aufhebung eines fortwirkenden (Dauer )Bewilligungsbescheides dar, sondern die Versagung einer weiteren Bewilligung für die Zukunft.
Steht der Grundsatz der Nothilfeleistung nicht negativen Vorabentscheidungen für den zukünftigen Leistungsbezug mit Dauerwirkung über den nächstliegenden Zahlungszeitraum hinaus entgegen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998, Az.: 5 C 2/97, zitiert nach juris), galt auch schon für die Leistungsgewährung nach dem BSHG, dass der Sozialhilfeträger nicht gehindert ist, einen Sozialhilfefall auch für einen längeren Zeitraum zu regeln (BVerwG, Urteil vom 19.01.1972, Az.: V C 10.71, BVerwGE 39, 261, 265, BVerwG, Urteil vom 26. 09. 1991, Az.: 5 C 14/87, zitiert nach juris). Trifft er in einem Sozialhilfefall eine Regelung zur Höhe der Leistung nicht für den nächstliegenden Zeitraum, sondern darüber hinaus für einen längeren Zeitraum, muss sich der Sozialhilfeträger daran festhalten lassen. Änderungen greifen dann in eine zuerkannte (Dauer-)Leistung ein. Die Vornahme von Änderungen im Leistungsbezug hat dann nach den weiteren Regeln des Sozialverwaltungsverfahrens über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (§§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X ) zu erfolgen.
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall, nachdem er zunächst monatsweise Leistungen gewährt hat, dem Antragsteller mit Verwaltungsakt vom 01. Oktober 2004 Leistungen nach dem AsylbLG ab 15. Januar 2001 bis auf weiteres ab 01. Oktober 2004 und damit nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum, sondern darüber hinaus für einen nicht näher bestimmten Zeitraum gewährt. Aus der Formulierung des Bescheides ergibt sich, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach damaliger Rechtsauffassung die dem Antragsteller zustehenden Leistungen nicht nur für den Monat Oktober 2004, sondern für weitere Monate regeln wollte. Dies folgt schon aus der Formulierung "bis auf weiteres", aber auch daraus, dass z. B. in einer Bescheinigung für die Ausländerbehörde vom 08. März 2005 der laufende Sozial-leistungsbezug mit monatlich 161,37 EUR angegeben worden ist (Bl. 652 VV). Auch die weiteren Formulierungen des Bescheides, dass die Beträge für die Folgemonate jeweils monatlich im Voraus an den Zahlungsempfänger überwiesen werden, solange sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ändern, bringen zum Ausdruck, dass der Antragsgegner in Zukunft die gewährten Leistungen bis zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen weiter leisten wollte und die Leistungsberechtigung dem Grunde nach auch für die Zukunft anerkennen wollte. Entsprechend den Regelungen des Bescheides und der Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in der Folgezeit nicht änderten, hat der Antragsgegner auch ab November 2004 Leistungen an den Antragsteller erbracht. Erstmals mit Bescheid vom 23. März 2006 hat der Antragsgegner die mit Bescheid vom 01. Oktober 2004 gewährten Leistungen um 50 v. H. für die Zeit ab 01. April 2006 (damit wieder über den nächstliegenden Zeitraum hinaus) gekürzt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt, so dass die Regelung bestandskräftig nach § 77 SGG geworden ist. Mit dem Bescheid vom 24. Mai 2006 hat der Antragsgegner nunmehr die mit dem Bescheid vom 01. Oktober 2004 gewährten Leistungen gänzlich entzogen. Damit wurde nicht eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt. Der Antragsgegner hat vielmehr die mit begünstigendem Verwaltungsakt vom 01. Oktober 2004 in der Fassung des Bescheides vom 21. März 2006 zuerkannten Leistungen wegen der angenommenen mangelnden Mitwirkung entzogen. Der hiergegen vom Antragsteller erhobene Widerspruch hat damit aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung ist nicht nach § 86 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 SGG ausgeschlossen. Dies war festzustellen, da der Antragsgegner den Suspensiveffekt bestreitet. Zugleich war, da der Antragsgegner die eingetretene aufschiebende Wirkung des gegen die Aufhebung des begünstigenden vollziehbaren Bescheides gerichteten Widerspruchs nicht beachtet, der Antragsgegner in analoger Anwendung des § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG vorläufig zu verpflichten, den Bescheid vom 01. Oktober 2004, geändert durch Bescheid vom 23. März 2006, zu vollziehen (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. § 80 Anm. 181
Darüber hinaus ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin unbegründet. Höhere als die mit Bescheid vom 01. Oktober 2004 in der Fassung des Bescheides vom 23. März 2006 zuerkannten Leistungen kann der Antragsteller in der Hauptsache nur im Wege der Verpflichtungs- und mit dieser verbundenen Leistungsklage erstreiten. Zutreffende Antragsart ist deshalb insoweit die einstweilige Anordnung. Der diesbezügliche Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von - weiteren - Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu verpflichten, ist jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat nach der unter den Bedingungen des Eilverfahrens gebildeten Rechtsüberzeugung (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., 1998, Anm. 351 f. m. w. N.) keinen Anspruch auf weitere, 80,68 EUR monatlich übersteigende Geldleistungen nach dem AsylbLG. Dies folgt daraus, dass der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 01. Oktober 2004 und 23. März 2006 die Leistungsansprüche des Antragstellers bestands-kräftig festgestellt hat. Damit ist der Leistungsbezug des Antragstellers geregelt, solange der Antragsgegner nicht auf Antrag eine Neuregelung trifft oder einen diesbezüglichen Antrag ablehnt. Erst dann kann der Antragsteller eine Verpflichtungs-/Leistungsklage erheben. Der Antragsteller hat bisher jedoch keinen Neuantrag auf höhere Leistungen bei dem Antragsgegner gestellt, über den dieser entschieden hat. Damit stehen den begehrten höheren Geldleistungen die bestandskräftigen Verwaltungsakte entgegen. Durch die Gewährung der Unterkunft in einer Gemeinschaftsunterkunft werden dem Antragsteller zudem weitere Sachleistungen nach § 3 AsylbLG vom Antragsgegner gewährt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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