L 23 SO 48/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 78/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 48/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einmaliger Leistungen nach dem Bundes-sozialhilfegesetz zur Beschaffung einer Waschmaschine und zwar als Geldleistung und nicht, wie von der Beklagten bewilligt, als Sachleistung. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2006 abgewiesen. Dem Gerichtsbescheid angefügt war die Rechtsmittelbelehrung: "Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden." Gegen den ihr am 11. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 3. März 2006 Berufung eingelegt, die sie nicht begründet hat. Der Senat entnimmt dem Berufungsschreiben der Klägerin den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Bewilligung einer Waschmaschine unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

Die Berufung ist nicht statthaft und damit unzulässig (§158 Satz 1 SGG). Der Senat konnte das Rechtsmittel demgemäß nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss als unzulässig verwerfen.

Die Berufung bedarf der Zulassung, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes der eine Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffenden Klage überschritt bei Eingang der Berufung nicht 500 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich vorliegend nach dem Differenzbetrag zwischen der von der Klägerin begehrten Geldleistung für eine neue Waschmaschine und der ihr gewährten Sachleistung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2003, 12 C 02.2952, BayVbl. 2003, 730 f.) und lag damit unter 500 Euro.

Die somit zulassungsbedürftige Berufung ist vom Sozialgericht nicht zugelassen worden. Weder der Tenor noch die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung enthalten eine Zulassung der Berufung. Die dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid angefügte bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 KR 25/01 R, SozR 4 - 1500 § 158 SGG Nr. 1 m. w. N.).

Die Berufung ist vorliegend auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) umzudeuten (zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 105 Rn. 96; kritisch: Zeihe, SGG § 105 Rn. 14 b unter Lit. b). Rechtsmittelerklärungen der Beteiligten sind zwar grundsätzlich einer Umdeutung zugänglich. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt vorliegend jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin der falschen Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Entscheidung folgend wirklich Berufung einlegen wollte und zudem auf den gerichtlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (gerichtliche Verfügung vom 2. Mai 2006) ihren Antrag nicht umgestellt und somit an der Durchführung einer Berufung festgehalten hat (vgl. zur Umdeutung Meyer-Ladewig, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 45 m. w. N.).

Darüber hinaus darf das Landessozialgericht nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, aufgrund einer nicht statthaften Berufung nicht über die Zulassung der Berufung entscheiden, weil ihm keine Nichtzulassungsbeschwerde vorliegt (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O. sowie § 145 Rdnr. 3; BSG, a. a. O. sowie Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R -, DBlR 4660 a/§ 145).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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