Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 39/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 87/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der An-tragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Mietschulden für die am 30. März 2006 geräumte Wohnung des Antragstellers in der D Str. in E begehrt, zu Recht abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anord-nungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher nötig erscheint. Die Not-wendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanpruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme seiner Mietschulden nach § 34 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - nicht glaubhaft gemacht. Die Schuldenübernahme nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass sie zur Erhaltung der Unterkunft geeignet und erforderlich ist. Ein Anspruch entfällt, wenn die Wohnung - wie im vorliegenden Fall - geräumt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Räumung während des auf die Bewilligung einer entsprechenden Leistung gerichteten gericht-lichen Verfahrens erfolgt (OVG Münster, FEVS 44,457 - noch zur entsprechenden Regelung des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -). Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der An-tragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Mietschulden für die am 30. März 2006 geräumte Wohnung des Antragstellers in der D Str. in E begehrt, zu Recht abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anord-nungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher nötig erscheint. Die Not-wendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanpruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme seiner Mietschulden nach § 34 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - nicht glaubhaft gemacht. Die Schuldenübernahme nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass sie zur Erhaltung der Unterkunft geeignet und erforderlich ist. Ein Anspruch entfällt, wenn die Wohnung - wie im vorliegenden Fall - geräumt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Räumung während des auf die Bewilligung einer entsprechenden Leistung gerichteten gericht-lichen Verfahrens erfolgt (OVG Münster, FEVS 44,457 - noch zur entsprechenden Regelung des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -). Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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