L 6 R 185/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 26 RJ 389/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 R 185/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. September 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.

Der Kläger ist anerkannter Verfolgter. 1922 in B. geboren, siedelte er als Kind mit seinen Eltern nach Bendzin (Bedzin, Bendsburg) im Regierungsbezirk Kattowitz, Ostoberschlesien in Polen über, wo er bei Ausbruch des zweiten Weltkriegs lebte. Seit 1950 lebt er in den USA, deren Staatsangehörigkeit er besitzt.

In seinem am 25. November 1949 gestellten Antrag auf Entschädigung eines Schadens an Freiheit verneinte der Kläger die Frage, ob er Zwangsarbeit geleistet habe. In einer im Entschädigungsverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 22. August 1956 gab er an, er habe sich bereits wenige Wochen nach der deutschen Besetzung alltäglich zur Zwangsarbeit bei der jüdischen Gemeinde in Bendzin melden müssen; er sei dann vorwiegend bei Straßenreinigungsarbeiten eingesetzt worden, sowie auch bei den verschiedensten Arbeiten zur Anlage eines neuen Parks. Bei diesen täglichen Zwangsarbeiten habe er spätestens ab Mitte Dezember 1939 zu seiner Kennzeichnung als Jude ein Abzeichen tragen müssen. Diese jüdische Kennzeichnung habe einmal gewechselt; das eine Kennzeichen habe aus einer weißen Armbinde mit einem blauen Davidstern, das andere aus einem auf der Brust zu tragenden gelben Stern bestanden.

In einem nervenärztlichen Gutachten der H. Clinic vom November 1965 findet sich die Angabe des Klägers, er habe mehr und mehr unter der Angst gelitten, auf die Straße zu gehen. Ab 1940 habe er eine Armbinde als Jude tragen müssen; ab und zu sei er von 1939 an zu örtlichen Zwangsarbeiten eingezogen worden. Sie hätten zunächst in ihrer Wohnung bleiben können; die Nachbarschaft sei vorwiegend christlich gewesen. 1941 sei ein Erlass ergangen, dass ihre Wohngegend ´judenfrei` sein müsse.

Ein nachfolgendes, auf Gewährung weiterer Haftentschädigung für die Zeit vom 15. Dezember 1939 bis 31. Mai 1941 gerichtetes Verfahren endete durch vergleichsweise Zuerkennung eines Freiheitsschadens ab dem 8. Januar 1940.

Auf einen am 6. März 1998 gestellten Antrag des Klägers hin ermächtigte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 10. August 1999 zur Nachentrichtung von Beiträgen. Mit Bescheid vom 17. September 1999 bewilligte sie ihm ab dem 1. März 1998 Regelaltersrente und berücksichtigte dabei u.a. nachentrichtete Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Februar 1938 bis 31. Januar 1939 sowie Ersatzzeiten wegen Verfolgung ab 8. Januar 1940.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2003 änderte die Beklagte den Rentenbescheid unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten im Ghetto (ZRBG) ab. Am 5. Mai 2003 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Klägers die Überprüfung dieses Bescheides und begehrte die Anerkennung weiterer Ersatzzeiten wegen Verfolgung ab September 1939. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2003 ab; hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004 wies die Beklagte den ´gegen den Bescheid vom 15. Januar 2003` erhobenen Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, der Tatbestand der Freiheitsentziehung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI sei erfüllt, da jeder Arbeitszwang eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit zur Folge habe.

Das Sozialgericht (SG) hat der - im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Anerkennung einer weiteren Ersatzzeit vom 1. November 1939 bis 7. Januar 1940 beschränkten - Klage durch Urteil vom 9. September 2005 stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar habe es sich bei der vom Kläger verrichteten Arbeit aufgrund der fehlenden strengen Bewachung nicht um Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und somit nicht um eine Freiheitsentziehung gehandelt, Jedoch sei die strittige Zeit aufgrund des seinerzeit bestehenden Arbeitszwanges als Zeit der Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen. Es verfehle sowohl den Wortlaut der Norm als auch Sinn und Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, einen Fall der Freiheitsbeschränkung nur in den in § 47 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) aufgeführten Fällen anzunehmen. Der Begriff der ´Freiheitsbeschränkung` als solcher weise einen wesentlich weitergehenden Sinngehalt auf, als ihn ein schlichter Verweis auf die beiden Fälle des § 47 BEG ausfüllen könne. Durch die Anordnung von Arbeitszwang sei die persönliche Freiheit des Betroffenen erheblich eingeschränkt worden. § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI verfolge das Ziel, dem Schicksal der Verfolgten des Nationalsozialismus insoweit Rechnung zu tragen, als diese durch nationalsozialistische Unrechtmaßnahmen aus der deutschen Rentenversicherung verdrängt worden seien. Bei der Auslegung der Norm sei daher dem auch in der gesetzlichen Rentenversicherung verankerten Wiedergutmachungsgedanken Rechnung zu tragen und derjenigen Interpretation der Vorzug zu geben, die eine möglichst weitgehende Wiedergutmachung der eingetretenen Schadens erlaube. Dem würde eine einengende Auslegung der Norm unmittelbar zuwiderlaufen. Auch die Systematik der Vorschrift spreche nicht gegen eine offene Auslegung des Begriffes der Freiheitsbeschränkung. Die Inbezugnahme des § 47 BEG in § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI bedinge keine Reduzierung des Begriffes der Freiheitsbeschränkung auf die dort genannten Fallgestaltungen. Dies folge schon daraus, dass der Klammerzusatz nicht unmittelbar nach dem Begriff der Einschränkung der Freiheit folge, sondern erst am Ende des Satzteiles. Daher handele es sich lediglich um eine Klarstellung, dass jedenfalls die beiden in § 47 BEG genannten Fälle bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 250 SGB VI zur Anrechnung von Ersatzzeiten führten.

Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, Zwangsarbeit, die nicht unter haftähnlichen Bedingungen verrichtet worden sei, sei weder unter den Begriff der Freiheitsentziehung noch den der Freiheitseinschränkung zu fassen und daher nicht entschädigungsfähig. Der Begriff der Freiheitseinschränkung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI beschränke sich auf die in § 47 BEG aufgeführten Tatbestände. Aus der Tatsache, dass der Klammerzusatz "§ 47 BEG” nicht unmittelbar nach dem Begriff der Einschränkung der Freiheit folge, könne nicht zwingend geschlossen werden, dass es sich bei dem Verweis nur um eine beispielhafte Klarstellung handele. Während die Tatbestände der Freiheitsentziehung in § 43 BEG weit gefasst und nur beispielhaft aufgezählt worden seien, bestimme § 47 BEG, dass eine Freiheitseinschränkung nur dann vorliege, wenn der Verfolgte in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. September 2005 zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das SG habe substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine offene Auslegung des Begriffs der Freiheitsbeschränkung geboten sei. Unabhängig davon sei das Urteil des SG im Ergebnis auch deshalb zutreffend, weil eine Kennzeichnungspflicht in Bendzin bereits vor dem 8. Januar 1940 bestanden habe. Beispielhaft seien zwei Erklärungen beigefügt, aus denen sich ergebe, dass zunächst eine weiße Armbinde mit blauem Judenstern habe getragen werden müssen und erst ab Januar 1940 der gelbe Judenstern auf der Brust zu befestigen gewesen sei. Somit beruhe seine Erklärung, er habe bereits im November und Dezember 1939 ein Judenkennzeichen tragen müssen, nicht auf seinem unsicheren Erinnerungsvermögen, sondern die Angabe sei überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht.

In der beigefügten eidlichen Erklärung der H1 R. führt diese aus, im Rahmen der antijüdischen Maßnahmen sei im November 1939 ein Befehl erlassen worden, auf Grund dessen alle Juden als Kennzeichen eine weiße Armbinde mit blauem Judenstern hätten anlegen müssen.

In der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2006 hat die Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass ausweislich des im Auftrag des SG Hamburg in dem Verfahren S 35 RJ 737/00 eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. F. G. vom 10. November 2005 die Kennzeichnungspflicht für Juden in Ostoberschlesien zentral am 21. Dezember 1939 durch eine Verfügung des zuständigen Höheren SS- und Polizeiführers angeordnet worden, jedoch von den einzelnen Kreisen und Städten uneinheitlich und zu verschiedenen Zeiten zwischen Dezember 1939 und Januar 1940 eingeführt worden sei.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten des Regierungspräsidenten in Darmstadt (Az. XXXXXXXXXXXX) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) der Beklagten ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger eine höhere Regelaltersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Ersatzzeit vom 1. November 1939 bis 7. Januar 1940 zu gewähren. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 ist rechtmäßig.

Im Streit steht allein die Anerkennung weiterer Ersatzzeiten vom 1. November 1939 bis zum 7. Januar 1940. Ersatzzeiten sind nach dem allein infrage kommenden § 250 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. SGB VI Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr "in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen [sind] oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz)”. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger in der hier strittigen Zeit nicht.

Zu Recht hat das SG das Vorliegen einer Freiheitsentziehung verneint. Für die Beurteilung dieser Frage sind die entsprechenden Regelungen des BEG maßgebend. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG besteht Anspruch auf eine Entschädigung, wenn dem Verfolgten in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist; dies ist insbesondere bei polizeilicher oder militärischer Haft, Inhaftnahme durch die NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzentrationslagerhaft oder Zwangsaufenthalt in einem Ghetto der Fall (§ 43 Abs. 2 BEG). Nach § 43 Abs. 3 BEG werden der Freiheitsentziehung das Leben unter haftähnlichen Bedingungen, Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und die Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bewährungseinheit der Wehrmacht gleichgeachtet.

Von den genannten Tatbeständen kommen vorliegend allein die ersten beiden Fallgruppen des § 43 Abs. 3 BEG, also ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen, in Betracht.

Anhaltspunkte für ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen liegen nicht vor, da dies voraussetzte, dass der Verfolgte erheblich und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen war und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen musste, das dem eines Häftlings sehr nahe kam, er also zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von der Umwelt abgeschnitten war (Niesel in Kass.Komm, § 250 SGB VI, RdNr. 83; vgl. auch BSG, Urteil vom 21.5.1974, 1 RA 63/73, SozR 2200 § 1251 Nr. 5, S. 15, 17 m.w.N.).

Dies war sowohl nach den eigenen Angaben des Klägers wie nach den vorliegenden historischen Erkenntnissen jedenfalls in der hier strittigen Zeit nicht der Fall. Eine Vertreibung der jüdischen Bevölkerung von Bendzin aus ihren Wohnungen und ihre Zusammenfassung in bestimmten Wohngebieten oder Häusern ist für die Zeit vor dem 8. Januar 1940 nicht dokumentiert. So heißt es in ´The Encyclopedia of Jewish Life before and during the Holocaust` (Volume I , Stichwort Bendzin - S. 107): "In early 1940 the Germans began to force Jews out of their businesses and evict them from choice appartments” (´Anfang 1940 begannen die Deutschen, die Juden aus ihren Geschäften zu drängen und sie aus ausgewählten Wohnungen herauszusetzen.`). Nach dem im SG-Verfahren S 35 RJ 737/00 eingeholten und den Beteiligten bekannten Gutachten von Prof. Dr. G. vom 10. November 2005 wurden zwar in Bendzin um die Jahreswende 1939/1940 nur bestimmte Straßenzüge für die Wohnsitznahme freigegeben (S. 5 m.w.N.), doch war zunächst fast das gesamte Stadtgebiet jüdisches Wohngebiet und nur das Betreten bestimmter Straßen im Zentrum untersagt (a.a.O. S. 9). Ein Ghetto wurde erst am 1. Juli 1940 eingerichtet (a.a.O.). Der Kläger selbst hat – im Gutachten der H. Clinic vom November 1965 - angegeben, sie hätten zunächst in ihrer Wohnung in vorwiegend christlicher Nachbarschaft bleiben können; (erst) 1941 sei ein Erlass ergangen, dass ihre Wohngegend ´judenfrei` sein müsse.

Aber auch für die Annahme einer Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen ergeben sich nach den vorliegenden Erkenntnissen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwangsarbeit ist die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichen) bzw. gesetzlichem Zwang (BSG, Urteil vom 14.7.1999, B 13 RJ 61/98 R = SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 m.w.N.). Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen liegt vor, wenn der Verfolgte die ihm zugewiesene Arbeit unter Beschränkungen seiner Freiheit verrichten musste, die über das sich aus der Arbeit selbst ergebende Maß hinausgingen (Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetz, 3. Auflage 1960, § 43 BEG RdNr. 25). Diese liegt insbesondere vor bei Arbeitsleistung unter militärischer oder polizeilicher Bewachung, bei Absonderung von freien Arbeitern, in Anwendung von Körperstrafen, nicht aber schon bei fehlender oder ungenügender Lohnzahlung (Blessin-Ehrig-Wilden a.a.O.; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, 1957, § 43 BEG Nr. 12 c). Die Haftähnlichkeit muss grundsätzlich Selbstzweck gewesen sein; es genügt nicht, dass sie Begleiterscheinung war (van Dam/Loos a.a.O.).

Dass sich der Kläger, wie in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22. August 1956 angegeben, alltäglich zur Zwangsarbeit – vorwiegend in Form von Straßenreinigungsarbeiten - bei der jüdischen Gemeinde in Bendzin melden musste, erscheint dem Senat glaubhaft, auch wenn es im Gutachten der H. Clinic vom November 1965 heißt, er sei (lediglich) ´ab und zu` von 1939 an zu örtlichen Zwangsarbeiten herangezogen worden. Dies deckt sich mit historischen Erkenntnissen, wonach den Judenräten Straßenreinigungsarbeiten aufgetragen und unter Bezug auf die Arbeitspflicht der Juden vom Winter 1939/40 an zugewiesen wurden (vgl. das Gutachten von Prof. Dr. G., a.a.O. S. 28).

Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Arbeiten unter haftähnlichen Bedingungen durchgeführt wurden. Der Kläger selbst hat keine Einzelheiten genannt, die diese Annahme stützen. Dagegen spricht der Gesichtspunkt, dass diese Arbeiten durch die Judenräte selbst organisiert wurden und nach G. (a.a.O.) als ´durchaus erstrebenswerte` Tätigkeiten anzusehen waren.

Zu Unrecht hat das SG hingegen angenommen, dass diese vom Kläger ausgeübte Zwangsarbeit eine Freiheiteinschränkung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI beinhaltete. Die Auffassung des SG, dass über die in § 47 BEG genannten Tatbestände hinaus auch eine nicht unter haftähnlichen Bedingungen geleistete Zwangsarbeit als Freiheitseinschränkung anzusehen sei, findet im Gesetz keine Stütze. Der Begriff der Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. SGB VI ist einer derartigen Auslegung nicht zugänglich.

Die Auslegung einer Norm kommt nur dann in Betracht, wenn ihr Wortlaut einer solchen bedarf, weil er nicht eindeutig ist und verschiedene Auslegungen zulässt. Dies ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht der Fall, da die Vorschrift durch den Klammerzusatz ´§ 47 BEG` dahingehend konkretisiert ist, dass das Tatbestandsmerkmal ´in ihrer Freiheit eingeschränkt` nur bei Vorliegen der in den Fallgruppen des § 47 BEG genannten Sachverhalte erfüllt ist. Dies entspricht auch der ganz herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur (vgl. etwa Schmidt in Kreikebohm, 2. Aufl., SGB VI, § 250 RdNr. 36, 38; Niesel in Kass.Komm. § 250 SGB VI RdNr. 84; Boeken in Wannagat, SGB VI § 250 RdNr. 24; Försterling in GK-SGB VI, § 250 RdNr. 483; Maier/Tabert in Berliner Kommentar, § 250 SGB VI RdNr. 125). Für eine am Wiedergutmachungszweck orientierte weite Auslegung ist daher kein Raum.

Das Argument des SG, dass der Klammerzusatz nicht unmittelbar auf den Begriff Freiheitsbeschränkung folge, überzeugt nicht, da es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob die in Bezug genommene Vorschrift hinter dem jeweiligen Begriff oder zusammenfassend am Ende des Satzes genannt wird. Im Gegenteil ist die bestehende Gesetzesfassung sogar die elegantere, da so lediglich einmal das Wort ´Bundesentschädigungsgesetz` erwähnt werden muss.

Ebensowenig überzeugt das Argument des SG, die Erwähnung des BEG diene allein dem Zweck, klarzustellen, dass jedenfalls die beiden in § 47 BEG genannten Fälle bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 250 SGB VI zur Anrechnung von Ersatzzeiten führten. Dieser Klarstellung bedurfte es nicht, da es ohnehin nahe liegt, bei Verfolgten zur Auslegung der Begriffe Freiheitsentziehung und Freiheitseinschränkung die Regelungen des BEG heranzuziehen. Wäre die Auffassung des SG zutreffend, dass der Begriff der Freiheitsbeschränkung der Auslegung zugänglich ist, hätte es mithin des Klammerzusatzes nicht bedurft.

Gegen die Annahme des SG spricht im Übrigen, dass die Vorgängervorschrift (§ 1251 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung) die unmissverständliche Formulierung ´ ...Zeiten der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschränkung im Sinne der §§ 43 und 47 BEG ...` enthielt und mit der Neufassung im SGB VI keine Rechtsänderung beabsichtigt war (vgl. FraktE-RRG 1992, BT-Drucks. 11/4124, S. 200 zu § 245-E: "Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht.").

Es liegt auch keine unbewusste Regelungslücke vor. Bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber nicht nur in der Vorläufervorschrift, sondern auch in der an deren Stelle tretenden Regelung im SGB VI die ausdrückliche Erwähnung der entsprechenden Vorschriften des BEG für erforderlich hielt, belegt, dass eine Ausdehnung auf andere Fälle nicht gewollt war. Zudem hat der Gesetzgeber auch im BEG den per se weiten Begriff der Freiheitseinschränkung ausdrücklich auf zwei Fallgruppen beschränkt, während nach § 43 BEG alle Arten der Freiheitsentziehung entschädigungspflichtig sind (vgl. Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, Kommentar, § 47 BEG, I. Vorbemerkung). Es wäre nicht nachvollziehbar, wieso er im zentralen Wiedergutmachungsgesetz eine entsprechende Beschränkung beabsichtigt haben sollte, nicht aber im wiedergutmachungsferneren Rentenrecht. Diese gesetzgeberische Entscheidung kann nicht im Wege einer richterlichen Rechtsfortbildung korrigiert werden. Selbst wenn unter Wiedergutmachungsgesichtspunkten eine Regelungslücke bestünde, wäre es daher allein Sache des Gesetzgebers, diese zu schließen.

Davon abgesehen würde die Auffassung des SG zu einer grenzenlosen Ausweitung des Begriffes der Freiheitsbeschränkung in dem Sinne führen, dass dieser Verfolgungsmaßnahmen jeder Art umfasste.

Die Entscheidung des SG läßt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 47 BEG vorgelegen hat. Dies wäre nach dieser Vorschrift dann der Fall, wenn der Kläger in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hätte.

Ein Leben in der Illegalität wird weder behauptet noch ist dies sonst erkennbar. Der Senat ist auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger bereits in der hier strittigen Zeit – ab 1. November 1939 - den Judenstern tragen musste.

Nur zur Klarstellung verweist der Senat vorab darauf, dass entgegen der Darstellung der Bevollmächtigten des Klägers zu dem von der Beklagten zugrunde gelegten Datum nicht der allgemein bekannte gelbe Judenstern eingeführt wurde, sondern ein Band mit einem blauen Davidstern (vgl. Enzyklopädie des Holocaust, Band II, S. 750, Stichwort ´Kennzeichnung von Juden`).

Es liegen keine eindeutigen Aussagen darüber vor, dass in Bendzin bereits vor dem 8. Januar 1940 eine Kennzeichnungspflicht für Juden eingeführt wurde. Die Annahme, dass es erst zu diesem Zeitpunkt zur Einführung einer Kennzeichnungspflicht in Bendzin kam, wird durch entsprechende Angaben bei Kossoy (Handbuch zum Entschädigungsrecht, München 1958, S. 123) gestützt, welche wiederum auf Ermittlungen der Entschädigungskamer Stuttgart beruhen (vgl. Kossoy, RzW 1959, S. 151, 152).

Zwar hat Kossoy dies in einem späteren Aufsatz (RzW 1959, S. 151, 152) in Frage gestellt und die Auffassung vertreten, dass die Judenkennzeichnung im gesamten Regierungsbezirk Kattowitz (Ost-Oberschlesien) bereits im November 1939 eingeführt worden sei; dabei stützt er seine geänderte Auffassung darauf, dass im Monat November (1939) im ´Amtsblatt der Stadt Sosnowiec` eine – nicht näher bezeichnete – Verordnung erschienen sei, und sich aus der Zentralisierung der Zivilverwaltung und der dortigen Siedlungsstruktur die logische Folgerung ergebe, dass im ganzen Regierungsbezirk Kattowitz die Judenkennzeichnung im November 1939 eingeführt worden sei. Dies ist jedoch nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass es zu Zweifeln Anlass gibt, dass ein in der eingeliederten Ostgebieten geführtes Amtsblatt noch im November 1939 den polnischen Ortnamen ´Sosnowiec` geführt haben soll, handelt es sich bei der von Kossoy vertretenen Auffassung um eine bloße Mutmaßung.

Ihr stehen zudem die Feststellungen von Prof. G. in dem im SG-Verfahren S 35 RJ 737/00 eingeholten und auch von der Bevollmächtigten des Klägers angeführten Gutachten vom 10. November 2005 (Seite 4, m.w.N.) entgegen. Danach wurde eine Kennzeichnungspflicht für Ostoberschlesien erst am 21. Dezember 1939 zentral durch eine Verfügung des zuständigen Höheren SS- und Polizeiführers Erich von dem Bach-Zelewski angeordnet. Da die Umsetzung zentraler Verwaltungsanordnungen erfahrungsgemäß einer gewissen Vorlaufzeit bedarf, stützt dies die Annahme, dass die Anordnung in Bendzin erst zum 8. Januar 1940 umgesetzt worden ist. Auch G. (a.a.O. m.w.N.) weist darauf hin, dass die Kennzeichnung von den einzelnen Kreisen und Städten uneinheitlich und zu verschiedenen Zeiten zwischen Dezember 1939 und Januar 1940 eingeführt worden sei.

Gegen die Annahme, dass der Kläger bereits ab 1. November 1939 zum Tragen des Judensterns bzw. vergleichbarer diskriminierenden Kennzeichnungen verpflichtet war, spricht auch dessen eigenes Vorbringen. So hat er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22. August 1956 angegeben, er habe ´spätestens ab Mitte Dezember 1939´ zu seiner Kennzeichnung als Jude ein Abzeichen tragen müssen. Damit korrespondiert sein damaliger Antrag, ihm eine weitere Haftentschädigung für die Zeit ab 15. Dezember 1939 zuzubilligen. Das betreffende Verfahren endete im Übrigen durch Abschluss eines Vergleiches mit dem Inhalt, dass ein Freiheitsschaden ab dem 8. Januar 1940 anerkannt wurde. Gegenüber den Ärzten der H. Clinic hatte der Kläger im November 1965 zudem angegeben, er habe ab 1940 eine Armbinde als Jude tragen müssen.

Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 47 BEG nicht darauf ankommt, ob eine Verpflichtung dazu bestand, den Judenstern zu tragen, sondern darauf, ob - und damit, ab wann - er tatsächlich getragen wurde (BGH Beschluss vom 28.5.1965, IV ZB 161/65, RzW 1965, S. 451).

Die vom Kläger vorgelegte eidliche Erklärung der H1 R. vermag dessen Begehren nicht zu stützen. Die Erklärung enthält zum einen keine konkret auf den Kläger bezogenen Angaben; zum anderen ist sie zumindest so formuliert, dass sie kein eigenes Erleben wiedergibt, sondern sich formelhaft auf antijüdische Maßnahmen bezieht. Auch in der einschlägigen Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich Zeugenaussagen zu diesem Thema in der Regel als unzuverlässig erwiesen haben (vgl. Kossoy, RzW 1959, S. 151, 152 unter Hinweis auf Münzel, RzW 1958, 70 f.).

Nach alledem war daher der Berufung der Beklagten stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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