L 13 R 5284/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5284/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird, soweit er Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. K. für das Berufungsverfahren L 13 R 1522/06 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung ab 26. Oktober 2006 bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 1522/06 ist nur teilweise begründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei dürfen an die Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2004, 993 und NJW-RR 2005, 500).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der von ihm begehrten Berufsunfähigkeitsrente begründet, da insoweit die Erfolgsaussichten als offen angesehen werden können. Soweit der Kläger mit seiner Berufung auch sein Begehren auf Weitergewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente weiter verfolgt, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe dagegen unbegründet, weil das unter dem Aktenzeichen L 13 AL 1522/06 geführte Berufungsverfahren insoweit derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2002 erweist sich, soweit die Weitergewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt wurde, - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht (SG) hat das Leistungsvermögen des Klägers auf der Grundlage der hierzu vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten aller Voraussicht nach zutreffend gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger eine körperlich leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten, die ein besonders hohes Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen erfordern, keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für Personen und Maschinen, keine Tätigkeiten, die Koordinationsvermögen, Stand- und Gangsicherheit verlangen, keine Tätigkeiten, die mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sind) vollschichtig verrichten kann. Auf die Frage, ob der Kläger noch vollschichtig als Obermonteur arbeiten kann, kommt es für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente nicht an. Soweit der Kläger geltend macht, es sei in dem von ihm angegriffenen Urteil nicht berücksichtigt worden, dass er unter einem Wirbelsäulensyndrom mit erheblichen Verschleißerscheinungen leide, kann dies schon deshalb nicht zur Annahme offener Erfolgsaussichten führen, weil derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Gesundheitsstörung beim Kläger wesentliche zusätzliche Funktionseinschränkungen begründet. Insoweit hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. eine Erkrankung der Wirbelsäule in Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 29.10.2002 nicht mitgeteilt hat und sich der Kläger offensichtlich nicht in orthopädischer Behandlung befindet. Die medizinische Abklärung vom Kläger lediglich behaupteter, unbelegt gebliebener und bisher ärztlich nicht behandelter Beschwerden ist nicht Aufgabe des sozialgerichtlichen Verfahrens.

Soweit durch Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG für dessen Kosten nach der Vorschrift des § 73a Abs. 3 SGG Prozesskostenhilfe von vornherein nicht gewährt werden kann, hierzu Beweis erhoben werden sollte, könnte auch dies keine hinreichende Erfolgsaussicht begründen. Allein die Einholung eines solchen Gutachtens auf Antrag des Klägers sagt über die Erfolgsaussichten der Berufung noch nichts aus. Sie entspricht bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Verpflichtung des Gerichts nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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