Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 293/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 RA 362/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) in der Zeit vom 16. August 1964 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der am 1944 geborene Kläger hat am 31. Juli 1964 die Abschlussprüfung an der Ingenieurschule für Landtechnik B-in der Fachrichtung Landtechnik mit der Abschlussbezeichnung Ingenieur abgelegt. Ihm wurde die Berechtigung zur Führung des Grades Diplom-Ingenieur (FH) durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Berlin mit Bescheinigung vom 05. April 1993 zuerkannt. Vom 16. August 1964 bis 05. November 1964 arbeitete er als technischer Assistent beim Rat des Kreises A. Anschließend leistete er bis zum 31. Januar 1966 bei der NVA seinen Wehrdienst und bis zum 27. Oktober 1967 tat er Dienst als Soldat auf Zeit. Vom 03. November 1967 bis 30. April 1968 arbeitete er als Ingenieur Instandhaltung beim Bezirkskomitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft Frankfurt mit Sitz in F. Ab 01. Mai 1968 arbeitete er beim VEB K als Ingenieur für Technik. Am 29. Juni 1990 war er beschäftigt bei der GmbH. An diesem Tag erfolgte die Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Der VEB K Awar am 31. Mai 1990 in die GmbH A umgewandelt worden auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 104).
Eine Versorgungszusage war dem Kläger nicht erteilt worden.
Durch Bescheid vom 18. November 2002 hat die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 03. April 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte durch Bescheid vom 28. März 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Er erfülle nicht die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Er habe am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem ihm gleichgestellten Betrieb ausgeübt.
Mit der am 24.April 2003 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz weiterverfolgt. Zur Begründung wurde insbesondere von ihm vorgetragen, der VEB Ksei ein Produktionsbetrieb gewesen. Zudem hätten ehemalige Ingenieurkollegen aus dem K die beantragten Zeiten zur Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz auch bestätigt erhalten.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 16. August 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides bezogen.
Das SG hat eine Auskunft des Rechtsanwalts und Steuerberaters Dr. N als Insolvenzverwalter eingeholt, der Unterlagen über die Umwandlung des KfL Aund Ablichtung eines Handelsregisterauszuges überreichte.
Mit dem am 20. Oktober 2004 verkündeten Urteil hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, im Fall des Klägers, der zu DDR-Zeiten nicht in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen gewesen sei, komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die Erfüllung der abstrakt generellen Voraussetzungen am 30. Juni 1990 an. Die Erheblichkeit des Stichtages erkläre sich aus den Regelungen des letzten DDR-Gesetzgebers bis hin zum Vertragsgesetz zum Einigungsvertrag. Mit dem 18. Mai 1990 zwischen der DDR und der BRD geschlossenen Vertrag zur Währungs-Wirtschafts-Sozialunion sei vereinbart worden die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung. Der letzte DDR-Gesetzgeber sei dieser vertraglichen Verpflichtung in § 22 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 gefolgt. Dort sei die Schließung der bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 und das Verbot von Neueinbeziehungen normiert worden. Aufgrund der bereits zu DDR-Zeiten erfolgten Schließung und dem Verbot der Neueinbeziehungen erkläre sich der entscheidungserhebliche Stichtag am 30. Juni 1990. Es komme also erheblich darauf an, ob der Kläger am 30. Juni 1990 rückschauend betrachtet einen obligatorischen Anspruch auf die Feststellung gehabt habe. Er sei jedoch an diesem Stichtag in keinem Betrieb beschäftigt gewesen, der von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 in Verbindung mit der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 erfasst gewesen sei. Er sei am 30. Juni 1990 in der GmbH tätig gewesen. Die Definition der von der Versorgungsordnung der AVtI erfassten Betriebe habe das BSG im Urteil vom 09. April 2002 (B 4 RA 41/01 R) festgelegt. Danach unterlägen dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVtI als Produktionsbetriebe nur VEB der Industrie, das heiße solche VEB, die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben. Der ehemalige K gehöre zum einem nicht zum industriellen Sektor der DDR-Wirtschaft, da er zu dem Bereich Landwirtschaft gehörte. Des Weiteren sei der Hauptzweck des Kreisbetriebes nicht die industrielle Produktion von Sachgütern, sondern der Hauptzweck habe im Bereich der Dienstleistung für die Landwirtschaft gelegen. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass aus den beigezogenen Unterlagen erkennbar geworden sei, dass der Kreisbetrieb am 30. Juni nicht mehr existent gewesen sei. Nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (Umwandlungsverordnung) seien die dort genannten Betriebe in eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Gemäß § 7 der Umwandlungsverordnung sei die Umwandlung mit Eintragung der GmbH in das Register wirksam. Diese Vorschrift lösche den vorbestehenden Betrieb mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Damit sei der K Aam 30. Juni 1990 nicht mehr existent gewesen. Der Arbeitgeber des Klägers sei an dem Tag kein VEB, sondern eine GmbH gewesen. Ein Betrieb dieser Rechtsform unterliege nicht dem Anwendungsbereich der AVtI entsprechend dem Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R -.
Gegen das dem Kläger am 10. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die 02. Dezember 2004 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, er habe nachweislich im VEB K A als Diplomingenieur gearbeitet und habe nach seiner Auffassung auch ohne Urkunde Anwartschaften auf Leistungen aus den Zusatzversorgungssystemen erworben. Der letzte DDR-Gesetzgeber sei der vertraglichen Verpflichtung zur Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme zum 01. Juli 1990 nachgekommen. So sei die Schließung der bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30. Juni 1990 erfolgt. In dieser Zeit sei die Einsichtnahme zu dieser Thematik leider nicht möglich gewesen. Ihm seien diese Termine nicht bekannt gewesen, sonst hätte er seinerzeit einen Antrag auf Aushändigung einer Urkunde gestellt. Diese hätte er auch erhalten, weil ihm bekannt sei, dass eine Reihe von Kollegen so eine Urkunde erhalten hätten. Im Interesse der Gleichbehandlung bzw. nach dem Gleichheitsprinzip könne nicht ein Tag entscheidend sein, indem die Fristen für den einen bis 30. Juni 1990 und für den anderen am 30. Juni 1990 festgesetzt seien. Er halte dies für willkürlich festgelegt. Die Umwandlung des VEB K A in die GmbH habe bis zum 30. Juni 1990 vollzogen sein müssen, da der damalige Gesellschafter mit Liquidation der Firma gedroht habe. So sei die Eintragung ins Handelsregister am 29. Juni 1990 erfolgt.
Der K A müsse ganz einfach zu einem Produktionsbetrieb gezählt haben, weil der Betrieb zu diesen Betrieben gezählt habe, die das Sondersystem für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz anwenden durften. Ihm persönlich sei bekannt, dass ehemalige Ingenieurkollegen aus diesem Sondersystem der zusätzlichen Altersversorgung eine Vergütung erhalten hätten. Die Maschinen-Ausleihstationen (MAS) seien den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen, die KfL seien Rechtsnachfolger der MAS gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Oktober 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 16. August 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. Sie verweist insbesondere darauf, der Kläger sei am 30. Juni 1990 unstreitig nicht in einem volkseigenen Betrieb, sondern in einer GmbH beschäftigt gewesen, so dass die Anwendung der Altersversorgung der technischen Intelligenz nach der Rechtsprechung des BSG ausscheide.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den der Gerichtsakte verwiesen, die dem Senat bei seiner Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 16. August 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVtI und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft auf eine Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme an den 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Der Senat folgt dieser Rechtssprechung. Sie ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (1 BvR 1144/05).
Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte Anspruch nicht begründet.
Am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, war der Kläger bei einer GmbH beschäftigt. Mithin kann dahinstehen, ob der Kläger die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt hat. In keinem Fall war am maßgeblichen Stichtag die betriebliche Voraussetzung verwirklicht. Der Betrieb dieser Rechtsform unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der AVtI. Das BSG hat dies in mehrfachen Entscheidungen ausgeführt und begründet (z.B. Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R). Hierauf hat das SG in der angefochtenen Entscheidung bereits hingewiesen. Auch der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung. Insbesondere kommt es danach nicht darauf an, ob der nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften umgewandelte Betrieb Rechtsnachfolger des vorhergehenden VEB geworden ist. Der mit einer solchen Rechtsnachfolge verbundene Übergang u. a. aller Rechten und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen kann niemals auch Ansprüche bzw. Anwartschaften aus diesem Zusatzversorgungssystem betroffen haben. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen arbeitsrechtlichen Anspruch, den der Arbeitgeber (= Betrieb) im Sinne des DDR-Arbeitsrechts zu erfüllen hatte. Anspruchsverpflichteter konnte nur der Versorgungsträger sein (BSG, a.a.O.).
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1144/05 zur Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft ausgeführt: "Aus diesen Gründen besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots keine Verpflichtung, dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1144/05, dessen volkseigener Betrieb in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde, einen fiktiven Anspruch auf Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVtI zuzuerkennen. Diese Entwicklung war nach der Rechtsordnung des Beitrittsgebiets vorgezeichnet. Durch die Umwandlungsverordnung von 1990 wurde die Umwandlung der volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften angeordnet. Das Bestehen eines fiktiven Anspruchs am 30. Juni 1990 hing damit zwar - wie auch in anderen Fällen - vielfach von Umständen ab, auf die der Betroffene keinen Einfluss hatte (vgl. Schwitzer/Recktenwald, DAngVers 2004, S. 563 (564)). Bei keinem dieser Umstände handelt es sich jedoch um der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zurechenbare Rechtsakte oder Vorgänge. Vielmehr beruhte die Entscheidung zur Umwandlung aller volkseigenen Betriebe in eine andere Rechtsform auf einer autonomen Entscheidung der Deutschen Demokratischen Republik, deren versorgungsrechtliche Nachteile die Bundesrepublik Deutschland nicht auszugleichen hat (vgl. BVerfGE 84, 90 (122 f.); 95, 367, (309))."
Zudem besteht kein Hinweis dafür, dass es sich bei der GmbH um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung gehandelt hat. Unerheblich ist, dass die MAS gleichgestellte Betriebe waren. Denn der Kläger war nicht bei einer MAS am Stichtag beschäftigt.
Ein Anspruch auf Einbeziehung hätte für den Kläger nur dann bestehen können, wenn ihm vom Betrieb in einem Einzelvertrag ein Anspruch auf Altersversorgung nach den Vorschriften der AVtI zugesagt worden wäre (§ 1 Abs. 3 der 2. DB). Eine solche Zusage hat der Kläger nicht erhalten. Rechtlich unerheblich ist sein Vortrag, er hätte diese erhalten können. Andere Kollegen hätten diese Vergünstigung erhalten. Hieraus folgt kein Rechtsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Nach Art.20 Grundgesetz sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Wird der vom Kläger erhobene Anspruch für rechtsgrundlos erkannt, kann dem Anspruch nicht entsprochen werden, denn ein verfassungswidriger Zustand würde dadurch andernfalls herbeigeführt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) in der Zeit vom 16. August 1964 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der am 1944 geborene Kläger hat am 31. Juli 1964 die Abschlussprüfung an der Ingenieurschule für Landtechnik B-in der Fachrichtung Landtechnik mit der Abschlussbezeichnung Ingenieur abgelegt. Ihm wurde die Berechtigung zur Führung des Grades Diplom-Ingenieur (FH) durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Berlin mit Bescheinigung vom 05. April 1993 zuerkannt. Vom 16. August 1964 bis 05. November 1964 arbeitete er als technischer Assistent beim Rat des Kreises A. Anschließend leistete er bis zum 31. Januar 1966 bei der NVA seinen Wehrdienst und bis zum 27. Oktober 1967 tat er Dienst als Soldat auf Zeit. Vom 03. November 1967 bis 30. April 1968 arbeitete er als Ingenieur Instandhaltung beim Bezirkskomitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft Frankfurt mit Sitz in F. Ab 01. Mai 1968 arbeitete er beim VEB K als Ingenieur für Technik. Am 29. Juni 1990 war er beschäftigt bei der GmbH. An diesem Tag erfolgte die Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Der VEB K Awar am 31. Mai 1990 in die GmbH A umgewandelt worden auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 104).
Eine Versorgungszusage war dem Kläger nicht erteilt worden.
Durch Bescheid vom 18. November 2002 hat die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 03. April 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte durch Bescheid vom 28. März 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Er erfülle nicht die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Er habe am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem ihm gleichgestellten Betrieb ausgeübt.
Mit der am 24.April 2003 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz weiterverfolgt. Zur Begründung wurde insbesondere von ihm vorgetragen, der VEB Ksei ein Produktionsbetrieb gewesen. Zudem hätten ehemalige Ingenieurkollegen aus dem K die beantragten Zeiten zur Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz auch bestätigt erhalten.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 16. August 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides bezogen.
Das SG hat eine Auskunft des Rechtsanwalts und Steuerberaters Dr. N als Insolvenzverwalter eingeholt, der Unterlagen über die Umwandlung des KfL Aund Ablichtung eines Handelsregisterauszuges überreichte.
Mit dem am 20. Oktober 2004 verkündeten Urteil hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, im Fall des Klägers, der zu DDR-Zeiten nicht in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen gewesen sei, komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die Erfüllung der abstrakt generellen Voraussetzungen am 30. Juni 1990 an. Die Erheblichkeit des Stichtages erkläre sich aus den Regelungen des letzten DDR-Gesetzgebers bis hin zum Vertragsgesetz zum Einigungsvertrag. Mit dem 18. Mai 1990 zwischen der DDR und der BRD geschlossenen Vertrag zur Währungs-Wirtschafts-Sozialunion sei vereinbart worden die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung. Der letzte DDR-Gesetzgeber sei dieser vertraglichen Verpflichtung in § 22 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 gefolgt. Dort sei die Schließung der bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 und das Verbot von Neueinbeziehungen normiert worden. Aufgrund der bereits zu DDR-Zeiten erfolgten Schließung und dem Verbot der Neueinbeziehungen erkläre sich der entscheidungserhebliche Stichtag am 30. Juni 1990. Es komme also erheblich darauf an, ob der Kläger am 30. Juni 1990 rückschauend betrachtet einen obligatorischen Anspruch auf die Feststellung gehabt habe. Er sei jedoch an diesem Stichtag in keinem Betrieb beschäftigt gewesen, der von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 in Verbindung mit der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 erfasst gewesen sei. Er sei am 30. Juni 1990 in der GmbH tätig gewesen. Die Definition der von der Versorgungsordnung der AVtI erfassten Betriebe habe das BSG im Urteil vom 09. April 2002 (B 4 RA 41/01 R) festgelegt. Danach unterlägen dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVtI als Produktionsbetriebe nur VEB der Industrie, das heiße solche VEB, die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben. Der ehemalige K gehöre zum einem nicht zum industriellen Sektor der DDR-Wirtschaft, da er zu dem Bereich Landwirtschaft gehörte. Des Weiteren sei der Hauptzweck des Kreisbetriebes nicht die industrielle Produktion von Sachgütern, sondern der Hauptzweck habe im Bereich der Dienstleistung für die Landwirtschaft gelegen. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass aus den beigezogenen Unterlagen erkennbar geworden sei, dass der Kreisbetrieb am 30. Juni nicht mehr existent gewesen sei. Nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (Umwandlungsverordnung) seien die dort genannten Betriebe in eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Gemäß § 7 der Umwandlungsverordnung sei die Umwandlung mit Eintragung der GmbH in das Register wirksam. Diese Vorschrift lösche den vorbestehenden Betrieb mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Damit sei der K Aam 30. Juni 1990 nicht mehr existent gewesen. Der Arbeitgeber des Klägers sei an dem Tag kein VEB, sondern eine GmbH gewesen. Ein Betrieb dieser Rechtsform unterliege nicht dem Anwendungsbereich der AVtI entsprechend dem Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R -.
Gegen das dem Kläger am 10. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die 02. Dezember 2004 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, er habe nachweislich im VEB K A als Diplomingenieur gearbeitet und habe nach seiner Auffassung auch ohne Urkunde Anwartschaften auf Leistungen aus den Zusatzversorgungssystemen erworben. Der letzte DDR-Gesetzgeber sei der vertraglichen Verpflichtung zur Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme zum 01. Juli 1990 nachgekommen. So sei die Schließung der bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30. Juni 1990 erfolgt. In dieser Zeit sei die Einsichtnahme zu dieser Thematik leider nicht möglich gewesen. Ihm seien diese Termine nicht bekannt gewesen, sonst hätte er seinerzeit einen Antrag auf Aushändigung einer Urkunde gestellt. Diese hätte er auch erhalten, weil ihm bekannt sei, dass eine Reihe von Kollegen so eine Urkunde erhalten hätten. Im Interesse der Gleichbehandlung bzw. nach dem Gleichheitsprinzip könne nicht ein Tag entscheidend sein, indem die Fristen für den einen bis 30. Juni 1990 und für den anderen am 30. Juni 1990 festgesetzt seien. Er halte dies für willkürlich festgelegt. Die Umwandlung des VEB K A in die GmbH habe bis zum 30. Juni 1990 vollzogen sein müssen, da der damalige Gesellschafter mit Liquidation der Firma gedroht habe. So sei die Eintragung ins Handelsregister am 29. Juni 1990 erfolgt.
Der K A müsse ganz einfach zu einem Produktionsbetrieb gezählt haben, weil der Betrieb zu diesen Betrieben gezählt habe, die das Sondersystem für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz anwenden durften. Ihm persönlich sei bekannt, dass ehemalige Ingenieurkollegen aus diesem Sondersystem der zusätzlichen Altersversorgung eine Vergütung erhalten hätten. Die Maschinen-Ausleihstationen (MAS) seien den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen, die KfL seien Rechtsnachfolger der MAS gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Oktober 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 16. August 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. Sie verweist insbesondere darauf, der Kläger sei am 30. Juni 1990 unstreitig nicht in einem volkseigenen Betrieb, sondern in einer GmbH beschäftigt gewesen, so dass die Anwendung der Altersversorgung der technischen Intelligenz nach der Rechtsprechung des BSG ausscheide.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den der Gerichtsakte verwiesen, die dem Senat bei seiner Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 16. August 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVtI und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft auf eine Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme an den 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Der Senat folgt dieser Rechtssprechung. Sie ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (1 BvR 1144/05).
Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte Anspruch nicht begründet.
Am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, war der Kläger bei einer GmbH beschäftigt. Mithin kann dahinstehen, ob der Kläger die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt hat. In keinem Fall war am maßgeblichen Stichtag die betriebliche Voraussetzung verwirklicht. Der Betrieb dieser Rechtsform unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der AVtI. Das BSG hat dies in mehrfachen Entscheidungen ausgeführt und begründet (z.B. Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R). Hierauf hat das SG in der angefochtenen Entscheidung bereits hingewiesen. Auch der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung. Insbesondere kommt es danach nicht darauf an, ob der nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften umgewandelte Betrieb Rechtsnachfolger des vorhergehenden VEB geworden ist. Der mit einer solchen Rechtsnachfolge verbundene Übergang u. a. aller Rechten und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen kann niemals auch Ansprüche bzw. Anwartschaften aus diesem Zusatzversorgungssystem betroffen haben. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen arbeitsrechtlichen Anspruch, den der Arbeitgeber (= Betrieb) im Sinne des DDR-Arbeitsrechts zu erfüllen hatte. Anspruchsverpflichteter konnte nur der Versorgungsträger sein (BSG, a.a.O.).
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1144/05 zur Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft ausgeführt: "Aus diesen Gründen besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots keine Verpflichtung, dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1144/05, dessen volkseigener Betrieb in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde, einen fiktiven Anspruch auf Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVtI zuzuerkennen. Diese Entwicklung war nach der Rechtsordnung des Beitrittsgebiets vorgezeichnet. Durch die Umwandlungsverordnung von 1990 wurde die Umwandlung der volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften angeordnet. Das Bestehen eines fiktiven Anspruchs am 30. Juni 1990 hing damit zwar - wie auch in anderen Fällen - vielfach von Umständen ab, auf die der Betroffene keinen Einfluss hatte (vgl. Schwitzer/Recktenwald, DAngVers 2004, S. 563 (564)). Bei keinem dieser Umstände handelt es sich jedoch um der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zurechenbare Rechtsakte oder Vorgänge. Vielmehr beruhte die Entscheidung zur Umwandlung aller volkseigenen Betriebe in eine andere Rechtsform auf einer autonomen Entscheidung der Deutschen Demokratischen Republik, deren versorgungsrechtliche Nachteile die Bundesrepublik Deutschland nicht auszugleichen hat (vgl. BVerfGE 84, 90 (122 f.); 95, 367, (309))."
Zudem besteht kein Hinweis dafür, dass es sich bei der GmbH um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung gehandelt hat. Unerheblich ist, dass die MAS gleichgestellte Betriebe waren. Denn der Kläger war nicht bei einer MAS am Stichtag beschäftigt.
Ein Anspruch auf Einbeziehung hätte für den Kläger nur dann bestehen können, wenn ihm vom Betrieb in einem Einzelvertrag ein Anspruch auf Altersversorgung nach den Vorschriften der AVtI zugesagt worden wäre (§ 1 Abs. 3 der 2. DB). Eine solche Zusage hat der Kläger nicht erhalten. Rechtlich unerheblich ist sein Vortrag, er hätte diese erhalten können. Andere Kollegen hätten diese Vergünstigung erhalten. Hieraus folgt kein Rechtsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Nach Art.20 Grundgesetz sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Wird der vom Kläger erhobene Anspruch für rechtsgrundlos erkannt, kann dem Anspruch nicht entsprochen werden, denn ein verfassungswidriger Zustand würde dadurch andernfalls herbeigeführt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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