Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 173/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 1345/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 16. August 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts (SG) durch einen Vergleich erledigt, der eine Kostenregelung nicht enthielt, da sich die Beteiligten insoweit nicht einigen konnten. Auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Kosten¬antrag des Klägers hat das SG der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. § 195 Sozialgerichtsgesetz (SGG) schließe die Kostenentscheidung des Gerichts nichts aus, die in der Sache berücksichtige, dass der Vergleichsinhalt einem vollständigen Obsiegen des Klägers entspreche. Mit der Beschwerde macht die Beklagte allein geltend, im Vergleich sei keine Bestimmung über die Kosten getroffen worden.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
§ 195 SGG trifft die Bestimmung, dass jeder Beteiligte seine Kosten (selbst) trägt, wenn der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt wird und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben. Da die Kostenentscheidung des SG in der Sache nicht ange¬griffen wird und auch nicht ersichtlich ist, dass das SG eine ermessenfehlerhafte Bestimmung getroffen hätte (vgl § 193 Abs 1 Satz 2 SGG), kann der Beschwerde nur dann stattgegeben werden, wenn § 195 SGG eine Kostenentscheidung des Gerichts auch für den Fall ausschließt, dass die Beteiligen bewusst keine Kostenregelung treffen, sie vielmehr dem Gericht über¬lassen. Von dieser Sachlage ist nach den von der Beklagten nicht ausdrücklich bestrittenen Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss hier auszugehen. Der Senat schließt sich zur Frage, ob § 195 SGG zur Disposition stehendes Recht ist, der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegenden Meinung an, die dies bejaht (ausführliche Nachweise bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 195 RdNr 3a), denn diese Sichtweise wird der Funktion der Vorschrift am Besten gerecht, die im Kern darin besteht, eine Lösung bereit zustellen, wenn die Beteiligten jede Regelung (auch die Bestimmung, das Gericht solle entscheiden) unterlassen (vgl Hk-SGG Groß § 195 RdNr 7 aE).
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts (SG) durch einen Vergleich erledigt, der eine Kostenregelung nicht enthielt, da sich die Beteiligten insoweit nicht einigen konnten. Auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Kosten¬antrag des Klägers hat das SG der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. § 195 Sozialgerichtsgesetz (SGG) schließe die Kostenentscheidung des Gerichts nichts aus, die in der Sache berücksichtige, dass der Vergleichsinhalt einem vollständigen Obsiegen des Klägers entspreche. Mit der Beschwerde macht die Beklagte allein geltend, im Vergleich sei keine Bestimmung über die Kosten getroffen worden.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
§ 195 SGG trifft die Bestimmung, dass jeder Beteiligte seine Kosten (selbst) trägt, wenn der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt wird und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben. Da die Kostenentscheidung des SG in der Sache nicht ange¬griffen wird und auch nicht ersichtlich ist, dass das SG eine ermessenfehlerhafte Bestimmung getroffen hätte (vgl § 193 Abs 1 Satz 2 SGG), kann der Beschwerde nur dann stattgegeben werden, wenn § 195 SGG eine Kostenentscheidung des Gerichts auch für den Fall ausschließt, dass die Beteiligen bewusst keine Kostenregelung treffen, sie vielmehr dem Gericht über¬lassen. Von dieser Sachlage ist nach den von der Beklagten nicht ausdrücklich bestrittenen Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss hier auszugehen. Der Senat schließt sich zur Frage, ob § 195 SGG zur Disposition stehendes Recht ist, der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegenden Meinung an, die dies bejaht (ausführliche Nachweise bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 195 RdNr 3a), denn diese Sichtweise wird der Funktion der Vorschrift am Besten gerecht, die im Kern darin besteht, eine Lösung bereit zustellen, wenn die Beteiligten jede Regelung (auch die Bestimmung, das Gericht solle entscheiden) unterlassen (vgl Hk-SGG Groß § 195 RdNr 7 aE).
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved