Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 6209/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 168/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Auch für das Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt, mit der diese nicht nur ab dem 1. Januar 1999 die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer Tätigkeit als selbstständige Krankengymnastin (nunmehr Physiotherapeutin) festgestellt hat, sondern auch eine entsprechende Beitragsschuld für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2002 in Höhe von 9.958,26 EUR (= 15.534,60 DM).
Die geborene Klägerin ist seit dem 1. Januar 1999 selbstständige Physiotherapeutin. Sie behandelt ihre Patienten überwiegend auf ärztliche Verordnung und ist zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt. Sie übt ihre Tätigkeit nicht weniger als 15 Stunden in der Woche aus und erzielt ein Arbeitseinkommen, das regelmäßig mehr als 325,- EUR monatlich beträgt. Sie hat nicht nur einen Auftraggeber und unterliegt keinen Weisungen. Die Einstellung von Vertretern und Hilfskräften ist nicht von der Zustimmung der Auftraggeber abhängig und sie beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keine Arbeitnehmer. Sie betreibt Werbung mittels Visitenkarten in Arztpraxen und ist berechtigt auch Patienten abzulehnen (Angaben der Klägerin vom 22. August 2002).
Mit Bescheid vom 13. September 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seit dem 1. Januar 1999 versicherungspflichtig. Außerdem forderte sie für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2002 Beiträge in Höhe von 9.958,26 EUR (15.534,60 DM; entspricht dem halben Regelbeitrag).
Widerspruch und Klage, die beide nicht begründet worden sind, sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2003 und Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 13. Januar 2005).
Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Selbständige Physiotherapeuten seien ebenso wie selbständige Logopäden Heilmittelerbringer und damit keine Pflegepersonen iSv § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Behandele man die erstgenannte Berufsgruppe anders als die zuletzt genannte Gruppe liegen darin ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann nach § 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden; vorliegend haben beide Beteiligte das entsprechende Einverständnis erklärt. Einer Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin bzw. ihre Bevollmächtigten der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2006 ferngeblieben sind; denn die Terminsmitteilung enthielt den Hinweis, dass eine Entscheidung auch nach einseitiger mündlicher Verhandlung ergehen kann.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässigerweise zu Recht erhobene isolierte Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 13. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2003 ist rechtmäßig.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, unterliegt die Klägerin für die Zeit ab dem 01. Januar 1999 als selbständige Physiotherapeutin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid (dort Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Mit Blick auf das Berufungsvorbringen bleibt Folgendes zu ergänzen:
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin mit der Berufsgruppe der selbständigen Logopäden, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als Heilmittelerbringer iS des § 124 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nach Verordnung des Arztes (§ 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V) tätig sind und nach der Verwaltungspraxis der Beklagten auch ohne Arbeitnehmer nicht als nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig angesehen werden, liegt nicht vor. Denn wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits in der vom SG in Bezug genommen Entscheidung (SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S 9) mit überzeugenden Erwägungen dargelegt hat, kann schon allein deshalb nicht von einer bestehenden oder nicht bestehenden Versicherungspflicht der Logopäden auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht der Krankengymnasten (Physiotherapeuten) geschlossen werden, weil es sich beim Logopäden um einen vom Krankengymnasten (Physiotherapeuten) sich erheblich unterscheidenden Beruf handelt, der auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht. Im Übrigen begegnet die Versicherungspflicht für selbständige Physiotherapeuten keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSG Urteil vom 11. November 2003 – B 12 RA 2/03 R – nicht veröffentlicht – unter Verweis auf BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S 31 ff).
Die Klägerin hat auch für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 30. September 2002 Beiträge in der festgesetzten Höhe zu entrichten. Die Höhe der von der Klägerin für diesen Zeitraum geschuldeten Beiträge ergibt sich aus § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm Satz 2 SGB VI; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt, mit der diese nicht nur ab dem 1. Januar 1999 die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer Tätigkeit als selbstständige Krankengymnastin (nunmehr Physiotherapeutin) festgestellt hat, sondern auch eine entsprechende Beitragsschuld für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2002 in Höhe von 9.958,26 EUR (= 15.534,60 DM).
Die geborene Klägerin ist seit dem 1. Januar 1999 selbstständige Physiotherapeutin. Sie behandelt ihre Patienten überwiegend auf ärztliche Verordnung und ist zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt. Sie übt ihre Tätigkeit nicht weniger als 15 Stunden in der Woche aus und erzielt ein Arbeitseinkommen, das regelmäßig mehr als 325,- EUR monatlich beträgt. Sie hat nicht nur einen Auftraggeber und unterliegt keinen Weisungen. Die Einstellung von Vertretern und Hilfskräften ist nicht von der Zustimmung der Auftraggeber abhängig und sie beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keine Arbeitnehmer. Sie betreibt Werbung mittels Visitenkarten in Arztpraxen und ist berechtigt auch Patienten abzulehnen (Angaben der Klägerin vom 22. August 2002).
Mit Bescheid vom 13. September 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seit dem 1. Januar 1999 versicherungspflichtig. Außerdem forderte sie für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2002 Beiträge in Höhe von 9.958,26 EUR (15.534,60 DM; entspricht dem halben Regelbeitrag).
Widerspruch und Klage, die beide nicht begründet worden sind, sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2003 und Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 13. Januar 2005).
Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Selbständige Physiotherapeuten seien ebenso wie selbständige Logopäden Heilmittelerbringer und damit keine Pflegepersonen iSv § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Behandele man die erstgenannte Berufsgruppe anders als die zuletzt genannte Gruppe liegen darin ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann nach § 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden; vorliegend haben beide Beteiligte das entsprechende Einverständnis erklärt. Einer Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin bzw. ihre Bevollmächtigten der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2006 ferngeblieben sind; denn die Terminsmitteilung enthielt den Hinweis, dass eine Entscheidung auch nach einseitiger mündlicher Verhandlung ergehen kann.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässigerweise zu Recht erhobene isolierte Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 13. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2003 ist rechtmäßig.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, unterliegt die Klägerin für die Zeit ab dem 01. Januar 1999 als selbständige Physiotherapeutin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid (dort Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Mit Blick auf das Berufungsvorbringen bleibt Folgendes zu ergänzen:
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin mit der Berufsgruppe der selbständigen Logopäden, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als Heilmittelerbringer iS des § 124 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nach Verordnung des Arztes (§ 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V) tätig sind und nach der Verwaltungspraxis der Beklagten auch ohne Arbeitnehmer nicht als nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig angesehen werden, liegt nicht vor. Denn wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits in der vom SG in Bezug genommen Entscheidung (SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S 9) mit überzeugenden Erwägungen dargelegt hat, kann schon allein deshalb nicht von einer bestehenden oder nicht bestehenden Versicherungspflicht der Logopäden auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht der Krankengymnasten (Physiotherapeuten) geschlossen werden, weil es sich beim Logopäden um einen vom Krankengymnasten (Physiotherapeuten) sich erheblich unterscheidenden Beruf handelt, der auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht. Im Übrigen begegnet die Versicherungspflicht für selbständige Physiotherapeuten keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSG Urteil vom 11. November 2003 – B 12 RA 2/03 R – nicht veröffentlicht – unter Verweis auf BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S 31 ff).
Die Klägerin hat auch für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 30. September 2002 Beiträge in der festgesetzten Höhe zu entrichten. Die Höhe der von der Klägerin für diesen Zeitraum geschuldeten Beiträge ergibt sich aus § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm Satz 2 SGB VI; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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