Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 389/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 259/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. Januar 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz - AAÜG -) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1937 geborene Kläger war nach einem Studium an der H- zu B (Forstwirtschaftliche Fakultät) mit Urkunde vom 20. Dezember 1962 berechtigt, den Titel "Diplom-Forstingenieur" zu führen. In dem streitbefangenen Zeitraum war der Kläger zunächst bis zum 31. März 1965 als Betriebsassistent im S Forstwirtschaftsbetrieb G in F, ab 01. April 1965 bis 31. Dezember 1970 als Oberförster im Forstwirtschaftsbetrieb der NVA Sch in E, danach in diesem Betrieb bis 30. August 1974 Abteilungsleiter Technik und anschließend im Nachfolgebetrieb, dem M(VEB) Sch bis 31. Dezember 1989 Fachdirektor Wissenschaft. Ab dem 01. Januar 1990 war der Kläger bei dem Rechtsnachfolgebetrieb, dem S Forstwirtschaftsbetrieb Sch, als Oberförster beschäftigt.
Von März 1971 an entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR - im Beitrittsgebiet. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzver-sorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Im Dezember 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften mit Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. November 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 nicht zu den obligatorisch Versorgungsberechtigten gehört.
Mit seinem Widerspruch vom 19. Dezember 2002 machte der Kläger geltend, dass er entsprechend seiner Ingenieurausbildung in einem volkseigenen Betrieb vom 01. Januar 1963 bis 30. Juni 1990 produktionssteuernd tätig gewesen sei. Im S Forstwirtschaftsbetrieb Sch sei er vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 tätig gewesen. Die Forstwirtschaftsbetriebe der DDR hätten sich wesentlich von den heutigen Ämtern für Forstwirtschaft mit behördlichem Charakter unterschieden. Sie seien Produktionsbetriebe mit wirtschaftlicher Rechnungsführung und industriellen Produktionsmethoden mit weit gefächerten Erzeugnisketten gewesen. Durch die Rechtsprechung des BSG werde seine Personengruppe nicht vom Versorgungsanspruch ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2003, abgesandt am 19. Mai 2003, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit seiner am 19. Juni 2003 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, der Forstwirtschaftsbetrieb Sch sei ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Dies ergebe sich aus der DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990. Gegenstand des Forstwirtschaftsbetriebes sei u. a. die Bewirtschaftung des Waldes einschließlich des Holzeinschlages und des Vertriebes und die Hege und Pflege des Wildbestandes sowie die Produktion von Holzerzeugnissen und Drahtgeflechten gewesen. Die Drahtfabrik sei die modernste Produktionsstätte in der ehemaligen DDR gewesen. Das Fertigungsprogramm habe die Fertigung von Schnittholz, die Produktion von Hackschnitzeln für die Spanplattenproduktion, die Holzzaunproduktion und die Einrichtung der Platzjagd umfasst. Zur Bewältigung des Umfangs der Fertigungsaufgaben seien unter seiner Anleitung Säge- und Tischlereien errichtet worden. Der Forstwirtschaftsbetrieb Sch müsse als industrieller Produktionsbetrieb bewertet werden, da das Geschäftsfeld zu deutlich über 70 vH auf die Produktion ausgerichtet gewesen sei. Es sei nicht entscheidend, ob der S Forstwirtschaftsbetrieb Sch einem Bau- oder Industrieministerium unterstellt gewesen sei.
Der Kläger hat einen Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 des S Forstwirtschaftsbetriebes Sch, E mit Anlagen sowie ein "Denkpapier" des Amtes für F TG vom Januar 1992 zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat weiter geltend gemacht, staatliche Forstwirtschaftsbetriebe seien keine volkseigenen Betriebe gewesen. Darüber hinaus stelle die Holzgewinnung als Hauptzweck der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe keine Herstellung, Verarbeitung, Bearbeitung oder industrielle Produktion von Sachgütern dar. Die landwirtschaftliche Produktion gehöre nicht zum originären Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Aus der DM-Eröffnungsbilanz ergebe sich im Übrigen, dass es sich bei dem S Forstwirtschaftsbetrieb Sch nicht mehr um einen volkseigenen Betrieb gehandelt habe. Der M(VEB) Sch habe am 02. Januar 1990 seine Rechtsfähigkeit verloren, so dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sei.
Das Sozialgericht hat einen Auszug aus dem ehemaligen Register der volkseigenen Wirtschaft des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) Altregister zum S Forstwirtschaftsbetrieb (VEB)Sch, Registernummer beigezogen und mit Gerichtsbescheid vom 09. Juli 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei am 30. Juni 1990 beim S Forstwirtschaftsbetrieb Sch weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Der S Forstwirtschaftsbetrieb Sch sei kein volkseigener Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen. Hauptzweck des S Forstwirtschaftsbetriebes Sch sei nicht die Produktion im Sinne der Versorgungsordnung gewesen, sondern vielmehr die Bewirtschaftung des Waldes einschließlich des Holzeinschlags und des Vertriebs sowie der Hege und Pflege des Wildbestandes. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 sowie aus dem Statut der S Forstwirtschaftsbetriebe.
Gegen den am 15. Juli 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. August 2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Aus den Regelungen über die Versorgungsordnung ergebe sich nicht die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Produktionsbetriebe. Der Gesetzgeber der DDR habe in der anzuwendenden Verordnung nur von volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gesprochen. Von der Versorgungsordnung seien alle Betriebe der materiellen Produktion erfasst gewesen. Zudem befasse sich die Urteilsbegründung lediglich mit der Zeit seiner Anstellung im S Forstwirtschaftsbetrieb Sch vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 und berücksichtige nicht seine Dienstzeit im VEB der V vom 01. April 1965 bis 31. Dezember 1989. Der M VEB Sch sei mit einer Betriebsnummer als volkseigener Betrieb geführt worden. Die überwiegende Aufgabenstellung der M habe sich aus den militärischen Forderungen der Verteidigungsindustrie ergeben. Die Betriebe seien moderne volkseigene Produktionsbetriebe gewesen. Der Hauptschwerpunkt seiner Tätigkeit habe in der Bauvorbereitung und Planung der zur Verfügung gestellten Bauinvestitionen bestanden. Ab 01. Januar 1990 habe der Betrieb funktionell noch die "alten" Tätigkeiten des Betriebes fortgesetzt. Sie seien aber im Vorgriff auf die weitere Behandlung der Forstwirtschaftsbetriebe ab 01. Juli 1990 juristisch ein kleiner staatlicher Forstbetrieb gewesen. Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 01. Januar 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzver-sorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Renten-versicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungs-anwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998,: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht (mehr) vor. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Er war nämlich ab 01. Januar 1990 im S Forstwirtschaftsbetrieb Sch beschäftigt, der Rechtsnachfolger des ehemaligen M (VEB)Sch war. Der S Forstwirtschaftsbetrieb Sch war ab dem 01. Januar 1990 beim Bezirksvertragsgericht Frankfurt (Oder) im Register der volkseigenen Wirtschaft als selbständige juristische Person eingetragen. Übergeordnetes Organ war weder das Industrieministerium noch das Ministerium des Bauwesens, sondern der Rat des Bezirkes F, Abteilung Forstwirtschaft. Der Betrieb war nach der Beschreibung der D W Aktiengesellschaft in dem Bericht über die DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 als staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb für die Bewirtschaftung des Waldes einschließlich des Holzeinschlages und des Holzvertriebes, für die Hege und Pflege des umfangreichen Wildbestandes sowie für die Produktion von Holzerzeugnissen mit Drahtgeflechten zuständig. Damit war es aber kein volkseigener Produktionsbetrieb, sondern ein staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb, worauf das Sozialgericht zutreffend abgestellt hat.
Ein selbständiger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb war nicht von der AVItech erfasst. Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Dass der Begriff "volkseigener Betrieb" in der Versorgungsordnung nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen nicht unbedingt um Betriebe in der Rechtsform eines VEB gehandelt haben, während volkseigene Produktionsbetriebe nach der Versorgungsordnung nur solche in der Rechtsform eines VEB waren. Käme es insgesamt nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelte, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Auch waren staatliche Forstbetriebe nicht den volkseigenen Produktionsbetrieben versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 2. DB, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe nicht genannt. Darauf, dass der S Forstwirtschaftsbetrieb Sch Rechtsnachfolger des ehemaligen volkseigenen Betriebes VEB Sch war, kommt es nicht an. Der volkseigene Betrieb hatte keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger und konnte daher auch solche nicht auf den Rechtsnachfolger übertragen. Hätte es sich bei einer Altersversorgung der technischen Intelligenz um eine Betriebsrente gehandelt, so könnte die Rechtsnachfolge von Belang sein. Dies ist aber nicht der Fall.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der S Forstwirtschaftsbetrieb Sch ein volkseigener Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 VO-AVItech war, handelte es sich nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Erfasst von der Versorgungsordnung waren nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck, auf den abzustellen ist, muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Der S Forstwirtschaftsbetrieb Sch war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Aus dem zuletzt veröffentlichten Rahmenstatut der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 11. Februar 1959 (Anlage zur Anordnung über die Aufgaben der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und die Betreuung des LPG- und Privatwaldes vom 11. Februar 1959 [GBl. I S. 121 ff.]) ergibt sich, dass Aufgabe der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die Steigerung der Rohholzproduktion, die rationelle Ausformung des Rohstoffes Holz und die Wahrung der landeskulturellen Belange war. Den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben oblag die Bewirtschaftung und der Schutz des volkseigenen Waldbesitzes in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie hatten durch die Anwendung der fortschrittlichsten Erkenntnisse der Wissenschaft und unter maximaler Ausnutzung der modernen Technik die Holzproduktion quantitativ und qualitativ maximal zu steigern, die landeskulturellen Wirkungen des Waldes zu erhöhen und die Volkswirtschaft planmäßig mit Rohholz, Harz und Rinde sowie anderen Produkten der Forstwirtschaft, insbesondere Erzeugnissen der Massenbedarfsgüterproduktion zu versorgen. Damit war Hauptaufgabe des Betriebes die Rohholzgewinnung und Pflege des Waldes und nicht die Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass auch eine Produktion von Sachgütern in seinem Betrieb vorgenommen worden ist, stellte dies zumindest nach dem heranzuziehenden Statut nicht den Hauptzweck des Betriebes dar. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, dass Produktionsanlagen gebaut worden seien. Auch aus seiner Beschreibung des Militärforstwirtschaftsbetriebes folgt nicht die Annahme, der Betrieb sei ein Produktions-/ Bauproduktionsbetrieb gewesen. Der Kläger hat angegeben, dass jeder der 10 Militärforstwirtschaftsbetriebe in der ehemaligen DDR eine spezielle Aufgabe der Landesverteidigung zu erfüllen hatte, so z. B. den Ausbau der Infrastruktur innerhalb der zugehörigen Waldgebiete, die Flächenbereitstellung für Übungs- und Schießplätze, die Tarnung von Raketenstützpunkten, Bau und Ausstattung von Lazarettobjekten, die Einrichtung von Jagd- und Erholungsobjekten für die politische und militärische Führung. Bei diesen beschriebenen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes handelt es sich nicht um Produktionsaufgaben im Sinne einer serienmäßigen Herstellung von Sachgütern oder Bauwerken.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat; dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat - wie oben dargestellt - nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nicht nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. August 2004, Aktenzeichen 1 BvR 1557/01, veröffentlicht in juris). Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungs-grundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz - GG - darin sieht, dass ihm bekannte Kollegen mit entsprechender Ausbildung und Tätigkeit die zusätzliche Altersversorgung erhielten, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit sich der Kläger auf Personen bezieht, die zu DDR-Zeiten Versorgungszusagen erhalten haben, kann ihm schon aus dem bereits oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen gebietet Art. 3 GG nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich aber sind sich eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede. Verfügten Personen, auf die sich der Kläger mit seinem Vortrag bezieht, über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. Januar 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz - AAÜG -) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1937 geborene Kläger war nach einem Studium an der H- zu B (Forstwirtschaftliche Fakultät) mit Urkunde vom 20. Dezember 1962 berechtigt, den Titel "Diplom-Forstingenieur" zu führen. In dem streitbefangenen Zeitraum war der Kläger zunächst bis zum 31. März 1965 als Betriebsassistent im S Forstwirtschaftsbetrieb G in F, ab 01. April 1965 bis 31. Dezember 1970 als Oberförster im Forstwirtschaftsbetrieb der NVA Sch in E, danach in diesem Betrieb bis 30. August 1974 Abteilungsleiter Technik und anschließend im Nachfolgebetrieb, dem M(VEB) Sch bis 31. Dezember 1989 Fachdirektor Wissenschaft. Ab dem 01. Januar 1990 war der Kläger bei dem Rechtsnachfolgebetrieb, dem S Forstwirtschaftsbetrieb Sch, als Oberförster beschäftigt.
Von März 1971 an entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR - im Beitrittsgebiet. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzver-sorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Im Dezember 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften mit Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. November 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 nicht zu den obligatorisch Versorgungsberechtigten gehört.
Mit seinem Widerspruch vom 19. Dezember 2002 machte der Kläger geltend, dass er entsprechend seiner Ingenieurausbildung in einem volkseigenen Betrieb vom 01. Januar 1963 bis 30. Juni 1990 produktionssteuernd tätig gewesen sei. Im S Forstwirtschaftsbetrieb Sch sei er vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 tätig gewesen. Die Forstwirtschaftsbetriebe der DDR hätten sich wesentlich von den heutigen Ämtern für Forstwirtschaft mit behördlichem Charakter unterschieden. Sie seien Produktionsbetriebe mit wirtschaftlicher Rechnungsführung und industriellen Produktionsmethoden mit weit gefächerten Erzeugnisketten gewesen. Durch die Rechtsprechung des BSG werde seine Personengruppe nicht vom Versorgungsanspruch ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2003, abgesandt am 19. Mai 2003, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit seiner am 19. Juni 2003 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, der Forstwirtschaftsbetrieb Sch sei ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Dies ergebe sich aus der DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990. Gegenstand des Forstwirtschaftsbetriebes sei u. a. die Bewirtschaftung des Waldes einschließlich des Holzeinschlages und des Vertriebes und die Hege und Pflege des Wildbestandes sowie die Produktion von Holzerzeugnissen und Drahtgeflechten gewesen. Die Drahtfabrik sei die modernste Produktionsstätte in der ehemaligen DDR gewesen. Das Fertigungsprogramm habe die Fertigung von Schnittholz, die Produktion von Hackschnitzeln für die Spanplattenproduktion, die Holzzaunproduktion und die Einrichtung der Platzjagd umfasst. Zur Bewältigung des Umfangs der Fertigungsaufgaben seien unter seiner Anleitung Säge- und Tischlereien errichtet worden. Der Forstwirtschaftsbetrieb Sch müsse als industrieller Produktionsbetrieb bewertet werden, da das Geschäftsfeld zu deutlich über 70 vH auf die Produktion ausgerichtet gewesen sei. Es sei nicht entscheidend, ob der S Forstwirtschaftsbetrieb Sch einem Bau- oder Industrieministerium unterstellt gewesen sei.
Der Kläger hat einen Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 des S Forstwirtschaftsbetriebes Sch, E mit Anlagen sowie ein "Denkpapier" des Amtes für F TG vom Januar 1992 zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat weiter geltend gemacht, staatliche Forstwirtschaftsbetriebe seien keine volkseigenen Betriebe gewesen. Darüber hinaus stelle die Holzgewinnung als Hauptzweck der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe keine Herstellung, Verarbeitung, Bearbeitung oder industrielle Produktion von Sachgütern dar. Die landwirtschaftliche Produktion gehöre nicht zum originären Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Aus der DM-Eröffnungsbilanz ergebe sich im Übrigen, dass es sich bei dem S Forstwirtschaftsbetrieb Sch nicht mehr um einen volkseigenen Betrieb gehandelt habe. Der M(VEB) Sch habe am 02. Januar 1990 seine Rechtsfähigkeit verloren, so dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sei.
Das Sozialgericht hat einen Auszug aus dem ehemaligen Register der volkseigenen Wirtschaft des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) Altregister zum S Forstwirtschaftsbetrieb (VEB)Sch, Registernummer beigezogen und mit Gerichtsbescheid vom 09. Juli 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei am 30. Juni 1990 beim S Forstwirtschaftsbetrieb Sch weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Der S Forstwirtschaftsbetrieb Sch sei kein volkseigener Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen. Hauptzweck des S Forstwirtschaftsbetriebes Sch sei nicht die Produktion im Sinne der Versorgungsordnung gewesen, sondern vielmehr die Bewirtschaftung des Waldes einschließlich des Holzeinschlags und des Vertriebs sowie der Hege und Pflege des Wildbestandes. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 sowie aus dem Statut der S Forstwirtschaftsbetriebe.
Gegen den am 15. Juli 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. August 2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Aus den Regelungen über die Versorgungsordnung ergebe sich nicht die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Produktionsbetriebe. Der Gesetzgeber der DDR habe in der anzuwendenden Verordnung nur von volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gesprochen. Von der Versorgungsordnung seien alle Betriebe der materiellen Produktion erfasst gewesen. Zudem befasse sich die Urteilsbegründung lediglich mit der Zeit seiner Anstellung im S Forstwirtschaftsbetrieb Sch vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 und berücksichtige nicht seine Dienstzeit im VEB der V vom 01. April 1965 bis 31. Dezember 1989. Der M VEB Sch sei mit einer Betriebsnummer als volkseigener Betrieb geführt worden. Die überwiegende Aufgabenstellung der M habe sich aus den militärischen Forderungen der Verteidigungsindustrie ergeben. Die Betriebe seien moderne volkseigene Produktionsbetriebe gewesen. Der Hauptschwerpunkt seiner Tätigkeit habe in der Bauvorbereitung und Planung der zur Verfügung gestellten Bauinvestitionen bestanden. Ab 01. Januar 1990 habe der Betrieb funktionell noch die "alten" Tätigkeiten des Betriebes fortgesetzt. Sie seien aber im Vorgriff auf die weitere Behandlung der Forstwirtschaftsbetriebe ab 01. Juli 1990 juristisch ein kleiner staatlicher Forstbetrieb gewesen. Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 01. Januar 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzver-sorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Renten-versicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungs-anwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteil vom 24. März 1998,: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht (mehr) vor. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Er war nämlich ab 01. Januar 1990 im S Forstwirtschaftsbetrieb Sch beschäftigt, der Rechtsnachfolger des ehemaligen M (VEB)Sch war. Der S Forstwirtschaftsbetrieb Sch war ab dem 01. Januar 1990 beim Bezirksvertragsgericht Frankfurt (Oder) im Register der volkseigenen Wirtschaft als selbständige juristische Person eingetragen. Übergeordnetes Organ war weder das Industrieministerium noch das Ministerium des Bauwesens, sondern der Rat des Bezirkes F, Abteilung Forstwirtschaft. Der Betrieb war nach der Beschreibung der D W Aktiengesellschaft in dem Bericht über die DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 als staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb für die Bewirtschaftung des Waldes einschließlich des Holzeinschlages und des Holzvertriebes, für die Hege und Pflege des umfangreichen Wildbestandes sowie für die Produktion von Holzerzeugnissen mit Drahtgeflechten zuständig. Damit war es aber kein volkseigener Produktionsbetrieb, sondern ein staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb, worauf das Sozialgericht zutreffend abgestellt hat.
Ein selbständiger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb war nicht von der AVItech erfasst. Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Dass der Begriff "volkseigener Betrieb" in der Versorgungsordnung nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen nicht unbedingt um Betriebe in der Rechtsform eines VEB gehandelt haben, während volkseigene Produktionsbetriebe nach der Versorgungsordnung nur solche in der Rechtsform eines VEB waren. Käme es insgesamt nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelte, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Auch waren staatliche Forstbetriebe nicht den volkseigenen Produktionsbetrieben versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 2. DB, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe nicht genannt. Darauf, dass der S Forstwirtschaftsbetrieb Sch Rechtsnachfolger des ehemaligen volkseigenen Betriebes VEB Sch war, kommt es nicht an. Der volkseigene Betrieb hatte keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger und konnte daher auch solche nicht auf den Rechtsnachfolger übertragen. Hätte es sich bei einer Altersversorgung der technischen Intelligenz um eine Betriebsrente gehandelt, so könnte die Rechtsnachfolge von Belang sein. Dies ist aber nicht der Fall.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der S Forstwirtschaftsbetrieb Sch ein volkseigener Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 VO-AVItech war, handelte es sich nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Erfasst von der Versorgungsordnung waren nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck, auf den abzustellen ist, muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Der S Forstwirtschaftsbetrieb Sch war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Aus dem zuletzt veröffentlichten Rahmenstatut der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 11. Februar 1959 (Anlage zur Anordnung über die Aufgaben der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und die Betreuung des LPG- und Privatwaldes vom 11. Februar 1959 [GBl. I S. 121 ff.]) ergibt sich, dass Aufgabe der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die Steigerung der Rohholzproduktion, die rationelle Ausformung des Rohstoffes Holz und die Wahrung der landeskulturellen Belange war. Den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben oblag die Bewirtschaftung und der Schutz des volkseigenen Waldbesitzes in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie hatten durch die Anwendung der fortschrittlichsten Erkenntnisse der Wissenschaft und unter maximaler Ausnutzung der modernen Technik die Holzproduktion quantitativ und qualitativ maximal zu steigern, die landeskulturellen Wirkungen des Waldes zu erhöhen und die Volkswirtschaft planmäßig mit Rohholz, Harz und Rinde sowie anderen Produkten der Forstwirtschaft, insbesondere Erzeugnissen der Massenbedarfsgüterproduktion zu versorgen. Damit war Hauptaufgabe des Betriebes die Rohholzgewinnung und Pflege des Waldes und nicht die Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass auch eine Produktion von Sachgütern in seinem Betrieb vorgenommen worden ist, stellte dies zumindest nach dem heranzuziehenden Statut nicht den Hauptzweck des Betriebes dar. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, dass Produktionsanlagen gebaut worden seien. Auch aus seiner Beschreibung des Militärforstwirtschaftsbetriebes folgt nicht die Annahme, der Betrieb sei ein Produktions-/ Bauproduktionsbetrieb gewesen. Der Kläger hat angegeben, dass jeder der 10 Militärforstwirtschaftsbetriebe in der ehemaligen DDR eine spezielle Aufgabe der Landesverteidigung zu erfüllen hatte, so z. B. den Ausbau der Infrastruktur innerhalb der zugehörigen Waldgebiete, die Flächenbereitstellung für Übungs- und Schießplätze, die Tarnung von Raketenstützpunkten, Bau und Ausstattung von Lazarettobjekten, die Einrichtung von Jagd- und Erholungsobjekten für die politische und militärische Führung. Bei diesen beschriebenen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes handelt es sich nicht um Produktionsaufgaben im Sinne einer serienmäßigen Herstellung von Sachgütern oder Bauwerken.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat; dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat - wie oben dargestellt - nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nicht nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. August 2004, Aktenzeichen 1 BvR 1557/01, veröffentlicht in juris). Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungs-grundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz - GG - darin sieht, dass ihm bekannte Kollegen mit entsprechender Ausbildung und Tätigkeit die zusätzliche Altersversorgung erhielten, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit sich der Kläger auf Personen bezieht, die zu DDR-Zeiten Versorgungszusagen erhalten haben, kann ihm schon aus dem bereits oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen gebietet Art. 3 GG nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich aber sind sich eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede. Verfügten Personen, auf die sich der Kläger mit seinem Vortrag bezieht, über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved