L 10 R 4968/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 507/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4968/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.08.2006 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin mit ihrem Begehren durchdringt.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, denn der Rechtsstreit hat - auch bezogen auf den Zeitpunkt der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags - in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten (gehabt).

So hat die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G.-P. in dem vom Sozialgericht von Amts wegen eingeholten Gutachten vom 8.08.2005 nachvollziehbar dargelegt, dass der Klägerin eine leichte Tätigkeit mit wenigen qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zumutbar ist. Das von der Klägerin - zeitgleich mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe - vorgelegte Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Dr. E. vom 16.01.2006, die lediglich eine Tätigkeit von unter drei Stunden täglich für zumutbar hält, vermag nicht zu überzeugen, da diese hauptsächlich auf die Angaben der Klägerin abstellt und diese nicht kritisch hinterfragt.

Auf die Tatsache, dass das Sozialgericht spät über den PKH-Antrag entschieden hat, kommt es nicht an, da bereits bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die o. g. Gutachten vorgelegen haben. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass auch bei früherer Antragstellung nicht anders zu entscheiden wäre. Denn das bloße In-Aussicht-stellen weiterer medizinischer Unterlagen (hier: Privatgutachten) führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Bejahung von Erfolgsaussicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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