Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 517/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1383/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Entgelte nach Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG –.
Der betreffende Antrag der Klägerin, die zu DDR-Zeiten weder in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen war, noch eine Versorgungszusage erhalten hatte, so dass sich ein solcher Anspruch nur aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus einer fiktiven Versorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 ergeben konnte, blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Die Beklagte sah jedenfalls die betrieblichen Voraussetzungen als nicht erfüllt an (Bescheid vom 11. Februar 2004, Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2004).
Die dagegen zum Sozialgericht – SG – Potsdam erhobene Klage vom 07. Juni 2004 ist erfolglos geblieben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2006 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen am 18. Juli 2006 zugestellt worden.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrem Berufungsschriftsatz vom 18. August 2006, der am 21. August 2006 beim SG eingegangen ist, gewandt und außerdem "einen Antrag auf Revision unter Vorbehalt" gestellt. Den darin liegenden Antrag auf Zulassung der Revision (gemäß § 161 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) hat das SG mit Beschluss vom 29. August 2006 (der Klägerin zugestellt durch Niederlegung am 05. September 2006) abgelehnt, weil er weder in der gesetzlichen Form und Frist gestellt, noch eine Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt worden sei.
Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2006 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist danach versäumt ist und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht. Die Klägerin hat sich dazu nicht geäußert.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 158 SGG über die Berufung, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt und somit als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsschrift vom 18. August 2006 die Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des angegriffenen Gerichtsbescheides nicht eingehalten. Die Berufungsfrist von einem Monat begann nach der Zustellung des Gerichtsbescheides am 18. Juli 2006 mit dem Folgetag und endete am 18. August 2006. Die Berufungsschrift ist jedoch innerhalb dieses Zeitraumes weder beim Landessozialgericht (§ 151 Abs. 1 SGG) noch beim Sozialgericht Potsdam (§ 151 Abs. 2 SGG) eingelegt worden, sondern erst mit Eingang der Berufungsschrift beim SG Potsdam am 21. August 2006. Da die Klägerin über diese Frist in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch ordnungsgemäß belehrt worden ist, ist die Berufung verspätet eingelegt worden. Die Berufungsfrist ist auch nicht im Hinblick auf den mit Beschluss vom 29. August 2006 abgelehnten Antrag auf Zulassung der Revision neu eröffnet worden. Denn diese Möglichkeit ergibt sich nur, wenn der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war (§ 161 Abs. 3 Satz 1 SGG). Daran fehlt es jedoch, wie das SG in seinem Beschluss vom 29. August 2006 schon zutreffend festgestellt hat.
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen sein könnte, die Berufungsfrist einzuhalten, sodass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG, der gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch für das Berufungsverfahren gilt, nicht in Betracht kommt. Weder ergeben sich aus dem Sachverhalt entsprechende Hinweise, noch hat die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 27. September 2006 Hinderungsgründe vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Gründe:
Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Entgelte nach Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG –.
Der betreffende Antrag der Klägerin, die zu DDR-Zeiten weder in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen war, noch eine Versorgungszusage erhalten hatte, so dass sich ein solcher Anspruch nur aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus einer fiktiven Versorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 ergeben konnte, blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Die Beklagte sah jedenfalls die betrieblichen Voraussetzungen als nicht erfüllt an (Bescheid vom 11. Februar 2004, Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2004).
Die dagegen zum Sozialgericht – SG – Potsdam erhobene Klage vom 07. Juni 2004 ist erfolglos geblieben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2006 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen am 18. Juli 2006 zugestellt worden.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrem Berufungsschriftsatz vom 18. August 2006, der am 21. August 2006 beim SG eingegangen ist, gewandt und außerdem "einen Antrag auf Revision unter Vorbehalt" gestellt. Den darin liegenden Antrag auf Zulassung der Revision (gemäß § 161 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) hat das SG mit Beschluss vom 29. August 2006 (der Klägerin zugestellt durch Niederlegung am 05. September 2006) abgelehnt, weil er weder in der gesetzlichen Form und Frist gestellt, noch eine Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt worden sei.
Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2006 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist danach versäumt ist und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht. Die Klägerin hat sich dazu nicht geäußert.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 158 SGG über die Berufung, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt und somit als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsschrift vom 18. August 2006 die Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des angegriffenen Gerichtsbescheides nicht eingehalten. Die Berufungsfrist von einem Monat begann nach der Zustellung des Gerichtsbescheides am 18. Juli 2006 mit dem Folgetag und endete am 18. August 2006. Die Berufungsschrift ist jedoch innerhalb dieses Zeitraumes weder beim Landessozialgericht (§ 151 Abs. 1 SGG) noch beim Sozialgericht Potsdam (§ 151 Abs. 2 SGG) eingelegt worden, sondern erst mit Eingang der Berufungsschrift beim SG Potsdam am 21. August 2006. Da die Klägerin über diese Frist in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch ordnungsgemäß belehrt worden ist, ist die Berufung verspätet eingelegt worden. Die Berufungsfrist ist auch nicht im Hinblick auf den mit Beschluss vom 29. August 2006 abgelehnten Antrag auf Zulassung der Revision neu eröffnet worden. Denn diese Möglichkeit ergibt sich nur, wenn der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war (§ 161 Abs. 3 Satz 1 SGG). Daran fehlt es jedoch, wie das SG in seinem Beschluss vom 29. August 2006 schon zutreffend festgestellt hat.
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen sein könnte, die Berufungsfrist einzuhalten, sodass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG, der gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch für das Berufungsverfahren gilt, nicht in Betracht kommt. Weder ergeben sich aus dem Sachverhalt entsprechende Hinweise, noch hat die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 27. September 2006 Hinderungsgründe vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved