L 3 AL 3588/05 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 499/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3588/05 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 1. August 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Berufung zuzulassen ist. In der Sache geht es um den Eintritt einer Sperrzeit vom 10.07.2004 bis 30.07.2004.

Der am 19.07.1974 geborene iranische Kläger bezog im Jahr 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von kalendertäglich 20,08 EUR.

Mit Bescheid vom 05.08.2004 stellte die Beklagte wegen Abbruchs einer Eingliederungsmaßnahme den Eintritte einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 10.07.2004 bis 30.07.2004 fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10.07.2004 bis 30.07.2004 auf. Den hiergegen am 05.08.2005 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2005 zurück.

Die hiergegen am 21.02.2005 erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 01.08.2005 zurück. Auf die Gründe des Gerichtsbescheids wird insoweit Bezug genommen. Das SG führte weiter aus, die Berufung sei nicht zulässig. Der Beschwerdewert betrage 420,84 EUR, so dass der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Mindestbeschwerdewert von 500,- EUR nicht erreicht werde. Gründe für die Zulassung der Berufung seien nicht ersichtlich.

Gegen den am 06.08.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.08.2005 Beschwerde beim SG Mannheim eingelegt, die am 30.08.2005 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist. Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Klageverfahren vor, die Sperrzeit sei zu Unrecht verhängt worden, da er während der Maßnahme erkrankt sei und die Krankmeldung beim Maßnahmeträger abgegeben habe.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen. II.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt. Diese Vorschrift gilt entsprechend bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 2 SGG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 500,- EUR. Streitig ist vielmehr lediglich ein Betrag von 420,84. Streitig war der Eintritt einer Sperrzeit vom 10.07.2004 bis 30.07.2004. In dieser Zeit bezog der Kläger Alhi in Höhe von kalendertäglich 20,08 EUR. Streitig ist danach ein Anspruch auf Alhi für 21 Tage (21 x 20,08 = 420,84 EUR).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 01.08.2005 bedarf deshalb der Zulassung. Die Berufung wurde im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht zugelassen.

Es liegt auch keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vor.

Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit oder die Entwicklung (Fortentwicklung) des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 144 SGG Rd.-Ziff. 172).

Eine grundsätzliche Bedeutung, die über den Einzelfall hinaus geht, hat der vorliegende Rechtsstreit nicht. Streitentscheidend war, ob der Kläger Anlass für ein Hausverbot bzw. für den Ausschluss aus der Maßnahme gegeben hatte und ob ggf. individuelle Gründe wie insbesondere eine Erkrankung vorlagen, die ihn an der weiteren Teilnahme an der Maßnahme hinderten. Damit war keine Rechtsfrage aufgeworfen, die einer verallgemeinerungsfähigen Antwort im Allgemeininteresse einer einheitlichen Rechtsanwendung bedarf. Entscheidungserheblich und zu klären waren vielmehr Fragen hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs.

Auch der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine derartige Abweichung des angefochtenen Urteils kann der Senat nicht feststellen und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Schließlich wird auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich.

Nach alledem ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 8. Aufl., § 193 Rn. 2).

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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