Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SF 5050/02 P
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 3/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Beitrags- und Umlagennachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung; zentraler Streitpunkt ist, ob die Beigeladenen zu 1) bis 3) als beitragspflichtige Beschäftigte oder als selbständige Subunternehmer für die Klägerin tätig waren.
Die Klägerin ist Inhaberin einer Firma mit dem Geschäftsgegenstand Reinigung und Beschichtung von Dächern. Am 21.07.1999 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.1998 durch und machte nach Schlussbesprechung mit Bescheid vom gleichen Tag geltend, dass Subunternehmer möglicherweise nur zum Schein selbständig, tatsächlich aber abhängig beschäftigt gewesen seien. Insoweit seien neue Ermittlungen erforderlich, es ergehe ein weiterer Bescheid. Zur Überprüfung, ob die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung eingehalten worden seien, müssten für 1998 Lohnkonten erstellt werden, entsprechende Unterlagen seien vorzulegen. In der Folge führte die Beklagte Befragungen der als Subunternehmer geführten Personen durch und machte nach Anhörung mit Bescheid vom 23.11. 1999 Nachforderungen in Höhe von DM 25.865,96 für den Zeitraum 01.01.1995 bis 30.04.1999 geltend. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht selbständig tätig gewesen seien, sondern abhängig beschäftigt. Mit ihnen habe nach Vermittlung des Arbeitsamtes eine Tätigkeit als "Subunternehmer" bestanden ohne schriftliche Vereinbarung. Sie hätten Pauschalentgelte erhalten, die die Klägerin allein festgelegt habe. Sie seien ausschließlich bei der Klägerin beschäftigt gewesen und hätten im Wesentlichen nur die von ihr gestellten Betriebsgerätschaften benutzt. Die Klägerin habe ihnen vorgegeben, welche Dächer in welcher Zeit zu reinigen seien. Nach Erledigung habe die Klägerin den Auftraggebern die Leistung in Rechnung gestellt.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie habe den erforderlichen Hochdruckreiniger an die Firma P. S. (Beigeladener zu 1) vermietet, dieser habe auch über einen Mitarbeiter verfügt. Er habe ein unternehmerisches Risiko getragen und ihm sei vollkommen freigestellt gewesen, für andere Firmen tätig zu sein. Er habe seine Tätigkeiten als Selbständiger in Rechnung gestellt. Gleiches gelte auch für die Beigeladene zu 2) und den Beigeladenen zu 3).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) habe ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Die Klägerin habe Tätigkeit und Vergütung einseitig festgelegt, ihr Ehemann habe die Arbeiten kontrolliert und bei Schlechtleistung Nachbesserung vorgeschrieben. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten keine eigene Werbung betrieben und seien auf dem Markt nicht aufgetreten. Die vorgelegten Rechnungen des Beigeladenen zu 1) seien offensichtlich von der Klägerin vorgefertigt worden, nachdem dessen Name im Briefkopf falsch geschrieben sei. Ausnahmen zum Beginn der Versicherungspflicht bestünden nicht, da die Beigeladenen weder dem späteren Beginn zugestimmt noch sich gegen das Risiko des Alters oder der Krankheit selbst versichert hätten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat die Klägerin Aufhebung der Verwaltungsentscheidung beantragt und sich im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen. Zudem habe der Beigeladene zu 1) auch für das Gasthaus K. in T. gearbeitet. Er habe seine Leistungen mit Hilfe des Angestellten M. K. erbracht. Im Übrigen seien auch die Beigeladene zu 3) und der Beigeladene zu 2) selbständig auf dem Markt aufgetreten und hätten ihre Leistungen in Rechnung gestellt.
Im Erörterungstermin vom 28.08.2003 hat die Beigeladene zu 3) erklärt, die Klägerin habe den Betrag für die Dachreinigung festgelegt, für welche nur diese die Gerätschaften besessen habe. Sie sei auf einen Stundenlohn von 25,00 DM gekommen. Sie habe in der Regel zwei bis drei Dächer pro Woche gereinigt. Sie sei in der fraglichen Zeit bis auf einige freie Tage regelmäßig beschäftigt gewesen. Aus ihrer Sicht sei sie Angestellte der Klägerin gewesen, diese habe auch die Rechnungen ausgestellt, die von ihr überprüft und unterschrieben worden seien. Das Entgelt sei bar ausbezahlt worden und zwar ca. zwei bis drei Tage nach Arbeitserledigung.
Mit Urteil vom 20.10.2004 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beigeladenen seien abhängig Beschäftigte der Klägerin gewesen. Die Rechnungen der Beigeladenen habe die Klägerin ausgestellt, welche auch das Entgelt einseitig festgelegt habe. Eigene Gestaltungsmöglichkeiten hätten die Beigeladenen nicht gehabt, welche auch gegenüber den Auftraggebern nicht als Selbständige aufgetreten seien. Vorgegeben habe die Klägerin den Zeitraum und die jeweils zu reinigenden Dächer. Die Beigeladenen hätten die Arbeiten selbst ausgeführt und keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, so dass jeweils abhängige Beschäftigungsverhältnisse bestünden mit der Folge der Versicherungs- und Beitragspflicht.
Die dagegen eingelegte Berufung hat die Klägerin mit Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag begründet und ergänzend ausgeführt, der Beigeladene zu 1) habe auch für das Gasthaus K. gearbeitet und eine eigene Firma geführt; im Übrigen hätte er persönlich angehört werden müssen. Der Beigeladene zu 2) habe eigene Rechnungen erstellt und habe eine eigene Firma innegehabt, welche auch im Branchenbuch geführt worden sei. Die Angaben der Beigeladenen zu 3) seien unglaubwürdig. Im Übrigen habe Weisungsgebundenheit nicht vorgelegen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.10.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), aber nicht begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 23.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2002, mit welchem die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) im Zeitraum vom 01.04.1997 bis 30.04.1999 nachgefordert hat. Nicht Streitgegenstand ist der Bescheid vom 21.07.1999, da dieser keine unmittelbare rechtsgestaltende oder sonstige Rechtswirkung nach außen hatte. Das Sozialgericht Landshut hat die gegen die streitgegenständliche Entscheidung erhobene Klage mit Urteil vom 20.10.2004 zu Recht abgewiesen. Denn die Beigeladenen zu 1) bis 3) waren im fraglichen Zeitraum beitrags- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigte der Klägerin. Diese hatte die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nachzuentrichten, welche die Beklagte nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zutreffend errechnet hat.
Das Sozialgericht hat zutreffend begründet, auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Sachverhalten sich die abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) bei der Klägerin ergibt. Hierauf nimmt der Senat Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs.2 SGG.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine weitere Einvernahme des Beigeladenen zu 1) nicht erforderlich war. Vielmehr ergibt sich aus dessen dokumentierten zeitnah aufgenommenen Angaben vom 27.10.1999, dass er in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden war und von ihr insbesondere Dampfstrahler, Leitern, Sicherungen und Grundierungsmaschinen zur Verfügung erhalten hatte. Er unterstand auch der Weisung und der Kontrolle durch die Klägerin. Er verfügte über keine eigene Betriebsstätte und trat auch im Übrigen nicht auf dem Markt auf. Zusammen mit den vom Sozialgericht zutreffend getroffenen Feststellungen ist auch der Senat überzeugt, dass der Beigeladene zu 1) nicht selbständig, sondern weisungsgebunden tätig war. Dabei kann unterstellt werden, dass dieser auch für das von der Klägerin angegebene Gasthaus Arbeiten durchgeführt hat; zur Überzeugung des Senats ergibt sich, dass er jedenfalls soweit von der Klägerin in Anspruch genommen wurde, dass er seine Arbeitsleistung nicht wesentlich für andere Personen oder Auftraggeber einsetzen konnte. Weitere Ermittlungen sind mangels konkreter Hinweise nicht veranlasst.
Der Senat sieht im Übrigen auch keinen Anlass für Zweifel daran, dass die Angaben der Beigeladenen zu 3) vor dem Sozialgericht Landshut zutreffend waren; Hinweise oder Indizien darauf, dass ihre Aussage widerlegt wäre, sind weder aus den Akten ersichtlich, noch nachvollziehbar dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen.
Schließlich ist zu beachten, dass die Beigeladenen auf Veranlassung des Arbeitsamtes zur Klägerin gekommen waren, um dort eine gemeldete Beschäftigungsmöglichkeit zu übernehmen. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hatte die Klägerin dem zuständigen Arbeitsamt aber gerade nicht angeboten.
Die Berufung der Klägerin musste deshalb in vollem Umfange ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a, 154 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Beitrags- und Umlagennachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung; zentraler Streitpunkt ist, ob die Beigeladenen zu 1) bis 3) als beitragspflichtige Beschäftigte oder als selbständige Subunternehmer für die Klägerin tätig waren.
Die Klägerin ist Inhaberin einer Firma mit dem Geschäftsgegenstand Reinigung und Beschichtung von Dächern. Am 21.07.1999 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.1998 durch und machte nach Schlussbesprechung mit Bescheid vom gleichen Tag geltend, dass Subunternehmer möglicherweise nur zum Schein selbständig, tatsächlich aber abhängig beschäftigt gewesen seien. Insoweit seien neue Ermittlungen erforderlich, es ergehe ein weiterer Bescheid. Zur Überprüfung, ob die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung eingehalten worden seien, müssten für 1998 Lohnkonten erstellt werden, entsprechende Unterlagen seien vorzulegen. In der Folge führte die Beklagte Befragungen der als Subunternehmer geführten Personen durch und machte nach Anhörung mit Bescheid vom 23.11. 1999 Nachforderungen in Höhe von DM 25.865,96 für den Zeitraum 01.01.1995 bis 30.04.1999 geltend. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht selbständig tätig gewesen seien, sondern abhängig beschäftigt. Mit ihnen habe nach Vermittlung des Arbeitsamtes eine Tätigkeit als "Subunternehmer" bestanden ohne schriftliche Vereinbarung. Sie hätten Pauschalentgelte erhalten, die die Klägerin allein festgelegt habe. Sie seien ausschließlich bei der Klägerin beschäftigt gewesen und hätten im Wesentlichen nur die von ihr gestellten Betriebsgerätschaften benutzt. Die Klägerin habe ihnen vorgegeben, welche Dächer in welcher Zeit zu reinigen seien. Nach Erledigung habe die Klägerin den Auftraggebern die Leistung in Rechnung gestellt.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie habe den erforderlichen Hochdruckreiniger an die Firma P. S. (Beigeladener zu 1) vermietet, dieser habe auch über einen Mitarbeiter verfügt. Er habe ein unternehmerisches Risiko getragen und ihm sei vollkommen freigestellt gewesen, für andere Firmen tätig zu sein. Er habe seine Tätigkeiten als Selbständiger in Rechnung gestellt. Gleiches gelte auch für die Beigeladene zu 2) und den Beigeladenen zu 3).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) habe ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Die Klägerin habe Tätigkeit und Vergütung einseitig festgelegt, ihr Ehemann habe die Arbeiten kontrolliert und bei Schlechtleistung Nachbesserung vorgeschrieben. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten keine eigene Werbung betrieben und seien auf dem Markt nicht aufgetreten. Die vorgelegten Rechnungen des Beigeladenen zu 1) seien offensichtlich von der Klägerin vorgefertigt worden, nachdem dessen Name im Briefkopf falsch geschrieben sei. Ausnahmen zum Beginn der Versicherungspflicht bestünden nicht, da die Beigeladenen weder dem späteren Beginn zugestimmt noch sich gegen das Risiko des Alters oder der Krankheit selbst versichert hätten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat die Klägerin Aufhebung der Verwaltungsentscheidung beantragt und sich im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen. Zudem habe der Beigeladene zu 1) auch für das Gasthaus K. in T. gearbeitet. Er habe seine Leistungen mit Hilfe des Angestellten M. K. erbracht. Im Übrigen seien auch die Beigeladene zu 3) und der Beigeladene zu 2) selbständig auf dem Markt aufgetreten und hätten ihre Leistungen in Rechnung gestellt.
Im Erörterungstermin vom 28.08.2003 hat die Beigeladene zu 3) erklärt, die Klägerin habe den Betrag für die Dachreinigung festgelegt, für welche nur diese die Gerätschaften besessen habe. Sie sei auf einen Stundenlohn von 25,00 DM gekommen. Sie habe in der Regel zwei bis drei Dächer pro Woche gereinigt. Sie sei in der fraglichen Zeit bis auf einige freie Tage regelmäßig beschäftigt gewesen. Aus ihrer Sicht sei sie Angestellte der Klägerin gewesen, diese habe auch die Rechnungen ausgestellt, die von ihr überprüft und unterschrieben worden seien. Das Entgelt sei bar ausbezahlt worden und zwar ca. zwei bis drei Tage nach Arbeitserledigung.
Mit Urteil vom 20.10.2004 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beigeladenen seien abhängig Beschäftigte der Klägerin gewesen. Die Rechnungen der Beigeladenen habe die Klägerin ausgestellt, welche auch das Entgelt einseitig festgelegt habe. Eigene Gestaltungsmöglichkeiten hätten die Beigeladenen nicht gehabt, welche auch gegenüber den Auftraggebern nicht als Selbständige aufgetreten seien. Vorgegeben habe die Klägerin den Zeitraum und die jeweils zu reinigenden Dächer. Die Beigeladenen hätten die Arbeiten selbst ausgeführt und keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, so dass jeweils abhängige Beschäftigungsverhältnisse bestünden mit der Folge der Versicherungs- und Beitragspflicht.
Die dagegen eingelegte Berufung hat die Klägerin mit Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag begründet und ergänzend ausgeführt, der Beigeladene zu 1) habe auch für das Gasthaus K. gearbeitet und eine eigene Firma geführt; im Übrigen hätte er persönlich angehört werden müssen. Der Beigeladene zu 2) habe eigene Rechnungen erstellt und habe eine eigene Firma innegehabt, welche auch im Branchenbuch geführt worden sei. Die Angaben der Beigeladenen zu 3) seien unglaubwürdig. Im Übrigen habe Weisungsgebundenheit nicht vorgelegen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.10.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), aber nicht begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 23.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2002, mit welchem die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) im Zeitraum vom 01.04.1997 bis 30.04.1999 nachgefordert hat. Nicht Streitgegenstand ist der Bescheid vom 21.07.1999, da dieser keine unmittelbare rechtsgestaltende oder sonstige Rechtswirkung nach außen hatte. Das Sozialgericht Landshut hat die gegen die streitgegenständliche Entscheidung erhobene Klage mit Urteil vom 20.10.2004 zu Recht abgewiesen. Denn die Beigeladenen zu 1) bis 3) waren im fraglichen Zeitraum beitrags- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigte der Klägerin. Diese hatte die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nachzuentrichten, welche die Beklagte nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zutreffend errechnet hat.
Das Sozialgericht hat zutreffend begründet, auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Sachverhalten sich die abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) bei der Klägerin ergibt. Hierauf nimmt der Senat Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs.2 SGG.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine weitere Einvernahme des Beigeladenen zu 1) nicht erforderlich war. Vielmehr ergibt sich aus dessen dokumentierten zeitnah aufgenommenen Angaben vom 27.10.1999, dass er in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden war und von ihr insbesondere Dampfstrahler, Leitern, Sicherungen und Grundierungsmaschinen zur Verfügung erhalten hatte. Er unterstand auch der Weisung und der Kontrolle durch die Klägerin. Er verfügte über keine eigene Betriebsstätte und trat auch im Übrigen nicht auf dem Markt auf. Zusammen mit den vom Sozialgericht zutreffend getroffenen Feststellungen ist auch der Senat überzeugt, dass der Beigeladene zu 1) nicht selbständig, sondern weisungsgebunden tätig war. Dabei kann unterstellt werden, dass dieser auch für das von der Klägerin angegebene Gasthaus Arbeiten durchgeführt hat; zur Überzeugung des Senats ergibt sich, dass er jedenfalls soweit von der Klägerin in Anspruch genommen wurde, dass er seine Arbeitsleistung nicht wesentlich für andere Personen oder Auftraggeber einsetzen konnte. Weitere Ermittlungen sind mangels konkreter Hinweise nicht veranlasst.
Der Senat sieht im Übrigen auch keinen Anlass für Zweifel daran, dass die Angaben der Beigeladenen zu 3) vor dem Sozialgericht Landshut zutreffend waren; Hinweise oder Indizien darauf, dass ihre Aussage widerlegt wäre, sind weder aus den Akten ersichtlich, noch nachvollziehbar dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen.
Schließlich ist zu beachten, dass die Beigeladenen auf Veranlassung des Arbeitsamtes zur Klägerin gekommen waren, um dort eine gemeldete Beschäftigungsmöglichkeit zu übernehmen. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hatte die Klägerin dem zuständigen Arbeitsamt aber gerade nicht angeboten.
Die Berufung der Klägerin musste deshalb in vollem Umfange ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a, 154 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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