Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 83/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 12/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Krankengeld über den 08.02.2005 hinaus bis Mai 2005.
Der 1958 geborene Kläger, der bis Juli 2003 als Chemiearbeiter tätig war, bezog anschließend Arbeitslosengeld und bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Ab 22.11.2004 war er wegen Bandscheibenschadens, Gonarthrose und Krankheit des Verdauungssystems arbeitsunfähig. Deswegen gewährte ihm die Beklagte ab 01.01.2005 Krankengeld.
Nach Anhörung des Klägers und Eingang eines Befundberichts des behandelnden Arztes Dr.P. vom 10.01.2005 sowie eines orthopädischen Befundes von Dr.S. vom 04.01.2005 holte die Beklagte am 08.02.2005 eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nach Aktenlage (Dr.N.) ein. Darin heißt es, dem Kläger seien keine Tätigkeiten mit ständigem Gehen, Besteigen von Leitern und Gerüsten, schwerem Heben und Tragen von Lasten zumutbar. Leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten seien ihm mindestens 15 Stunden wöchentlich möglich. Mit Bescheid vom 08.02.2005, der dem Kläger am selben Tag mündlich erläutert wurde, teilte ihm die Beklagte mit, seine Arbeitsunfähigkeit ende am 08.02.2005.
Dem widersprach der Kläger am 14.02.2005 unter Vorlage eines Attestes Dr.S. über aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Durch Gonarthrose rechts, Tendinosis calcarea rechte Schulter, Impingement-Symptomatik rechts, degeneratives Lumbalsyndrom und chronisch rezidivierende entzündliche Veränderungen beider Ellenbogengelenke sei die Leistungsfähigkeit des Klägers erheblich eingeschränkt. Hierzu hörte die Beklagte erneut den MDK nach Aktenlage (Dr.N.). In der Stellungnahme vom 07.03.2005 heißt es, die vorliegenden degenerativen Veränderungen begründeten keine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer, seien behandlungsfähig und bedingten lediglich qualitative Einschränkungen. Die Leistungsfähigkeit sei für drei Stunden täglicher Arbeit für leichte Tätigkeiten gegeben. Über das Ergebnis dieser Stellungnahme wurde der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2005 unterrichtet. Den Widerspruch wies die Beklagte am 04.05.2005 zurück.
Bereits davor, am 23.03.2005, hat der Kläger Klage auf Weiterzahlung des Krankengelds erhoben. Er stehe in ständiger Behandlung bei den Doktoren P. und S. und die Ferndiagnose des MDK werde nicht akzeptiert. Er hat ein Kernspintomogramm der Lendenwirbelsäule vom 01.04.2005 und einen Auszahlschein für Krankengeld Dr.S. vom 14.04.2005 vorgelegt sowie ein ärztliches Attest Dr.P. vom 18.05.2005 über die bestehende Multimorbidität.
Die Beklagte hat seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Weiterzahlung von Krankengeld über den 08.02.2005 hinaus entsprochen; mit Bescheid vom 18.05.2005 hat sei diese vorläufigen Leistungen zurückgefordert.
Im Auftrag des Gerichts, das Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen hat, hat der Orthopäde Dr.L. am 12.07.2005 nach ambulanter Untersuchung des Klägers ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Klägers erstellt. Seines Erachtens hätten Anfang Februar 2005 keine akuten Krankheitserscheinungen vorgelegen, die Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten begründen könnten. Es seien lediglich qualitative Einschränkungen vorhanden gewesen.
Auf die Frage nach dem zeitlichen Leistungsvermögen hat er geantwortet, der Kläger könne noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Möglicherweise habe ab 18.03.2005 Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies aber wohl nicht länger als eine Woche. In ergänzenden Stellungnahmen vom 29.08. und 09.10.2005 hat der Sachverständige klargestellt, dass er ab Februar 2005 von einem vollschichtigen achtstündigen Einsatzvermögen mit Ausnahme der kurzen Arbeitsunfähigkeit im März 2005 ausgehe. Ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung am 12.07.2005, frühestens aber ab 01.04.2005, sei das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden vermindert.
Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 17.11.2005 abgewiesen. Maßgebend für den Kläger als Langzeitarbeitslosen sei seine Fähigkeit zur vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, für die er sich dem Arbeitsamt gegenüber zur Verfügung gestellt habe. Über ein derartiges Leistungsvermögen habe der Kläger über den 08.02.2005 hinaus entsprechend dem Gutachten Dr.L. verfügt. Wegen der ab 18.03.2005 bestehenden Arbeitsunfähigkeit stehe dem Kläger kein Krankengeld zu, da seine Versicherung gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V am 08.02.2005 geendet habe. Aus diesen Gründen könne auch wegen der ab Juli 2005 bestehenden Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld beansprucht werden. Die Auszahlscheine, die Dr.S. ausgestellt habe, seien durch das Gutachten Dr.L. widerlegt.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und die Zahlung von Krankengeld vom 09.02.2005 bis Mai 2005 unter Benennung zweier Zeugen für bestehende Arbeitsunfähigkeit verlangt. Diese Zeugen könnten belegen, dass ihm im strittigen Zeitraum das Laufen unmöglich gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 zu verurteilen, über den 08.02.2005 hinaus Krankengeld bis Mai 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005, womit die Beklagte die Krankengeldzahlung über den 08.02.2005 hinaus beendet hat. Der nach Klageerhebung am 18.05.2005 erlassene Rückforderungsbescheid betreffend die vorläufige Krankengeldzahlung für die Zeit des anhängigen Widerspruchsverfahrens ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Der ursprünglich ablehnende Bescheid wird durch den Rückforderungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt. Während der Ausgangsbescheid über den Krankengeldanspruch dem Grunde nach befindet, betrifft der Bescheid vom 18.05.2005 die Rückabwicklung einer vorläufigen Regelung, die eine andere Rechtsgrundlage hat und einen neuen Streitstoff darstellt. Es ist daher auch aus prozessökonomischen Gründen nicht geboten, diesen zweiten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu erklären. Darüber hinaus hat das Sozialgericht den Bescheid vom 18.05.2005 nicht als Gegenstand des Verfahrens betrachtet, so dass eine Entscheidung hierüber im Berufungsverfahren nur im Einverständnis der Beklagten möglich gewesen wäre (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 96 Rz.12).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2005 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2005. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Krankengeld über den 08.02.2005 hinaus. Über diesen Zeitpunkt hinaus war er nicht arbeitsunfähig.
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (§ 44 Abs.1 Satz 1 SGB V). Zutreffend hat das Sozialgericht dargestellt, unter welchen Voraussetzungen im Fall des arbeitslosen Klägers von Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre und dass diese Voraussetzungen nach der Beweisaufnahme nicht vorliegen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird angesichts der umfangreichen und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Abstand genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Ergänzend ist anzumerken, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 08.11.2005 (B 1 KR 18/04 R) klargestellt hat, dass die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit über die Gewährung von Krankengeld keine Beweiserleichterung bewirkt, wenn der MDK die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bejaht. Zutreffend hat das Sozialgericht auch dargelegt, dass wegen der ab 18.03.2005 eingetretenen Verschlimmerung bzw. der in der Folge sich entwickelten toxischen Polyneuropathie und des entzündlichen Reizzustands am rechten Knie mit leichter Ergussbildung kein Krankengeldanspruch zu begründen ist, weil die Mitgliedschaft nach § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V mit Einstellung des Krankengelds zum 08.02.2005 geendet hat. Daran ändert auch die vorläufige Weitergewährung des Krankengelds im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nichts, weil vorläufiger Rechtsschutz im Sinne einer Mindestsicherung Nachteile abwenden und nicht neue Ansprüche kraft weiterbestehender Mitgliedschaft begründen soll.
Weitere Sachverhaltsaufklärung, wie der Kläger sie in seinem Berufungsschriftsatz fordert, ist nicht geboten. Arbeitsunfähigkeit muss durch Krankheit verursacht sein und eine spezielle Fähigkeitsstörung zu Folge haben. Hierbei ist die Beurteilung medizinischer Sachverhalte geboten und unerlässlich. Zeugenaussagen, jedenfalls die Aussagen solcher Zeugen, die nicht berufen sind, medizinische Sachverhalte zu beurteilen, können als kein geeignetes Beweismittel für die Feststellung des Tatbestands der Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden (ebenso BSG, Urteil vom 28.11.1967, 11 RA 152/67). Von einer wesentlichen Einschränkung der Gehfähigkeit ist in keinem Befundbericht die Rede und dies wird auch nicht vom gerichtlich bestellten Sachverständigen thematisiert. Zudem ist der Kläger zur Untersuchung bei Dr.L. mit einem Pkw angereist. An der Fähigkeit zu einer sitzenden Tätigkeit hegt der Senat daher keinen Zweifel.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Krankengeld über den 08.02.2005 hinaus bis Mai 2005.
Der 1958 geborene Kläger, der bis Juli 2003 als Chemiearbeiter tätig war, bezog anschließend Arbeitslosengeld und bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Ab 22.11.2004 war er wegen Bandscheibenschadens, Gonarthrose und Krankheit des Verdauungssystems arbeitsunfähig. Deswegen gewährte ihm die Beklagte ab 01.01.2005 Krankengeld.
Nach Anhörung des Klägers und Eingang eines Befundberichts des behandelnden Arztes Dr.P. vom 10.01.2005 sowie eines orthopädischen Befundes von Dr.S. vom 04.01.2005 holte die Beklagte am 08.02.2005 eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nach Aktenlage (Dr.N.) ein. Darin heißt es, dem Kläger seien keine Tätigkeiten mit ständigem Gehen, Besteigen von Leitern und Gerüsten, schwerem Heben und Tragen von Lasten zumutbar. Leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten seien ihm mindestens 15 Stunden wöchentlich möglich. Mit Bescheid vom 08.02.2005, der dem Kläger am selben Tag mündlich erläutert wurde, teilte ihm die Beklagte mit, seine Arbeitsunfähigkeit ende am 08.02.2005.
Dem widersprach der Kläger am 14.02.2005 unter Vorlage eines Attestes Dr.S. über aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Durch Gonarthrose rechts, Tendinosis calcarea rechte Schulter, Impingement-Symptomatik rechts, degeneratives Lumbalsyndrom und chronisch rezidivierende entzündliche Veränderungen beider Ellenbogengelenke sei die Leistungsfähigkeit des Klägers erheblich eingeschränkt. Hierzu hörte die Beklagte erneut den MDK nach Aktenlage (Dr.N.). In der Stellungnahme vom 07.03.2005 heißt es, die vorliegenden degenerativen Veränderungen begründeten keine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer, seien behandlungsfähig und bedingten lediglich qualitative Einschränkungen. Die Leistungsfähigkeit sei für drei Stunden täglicher Arbeit für leichte Tätigkeiten gegeben. Über das Ergebnis dieser Stellungnahme wurde der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2005 unterrichtet. Den Widerspruch wies die Beklagte am 04.05.2005 zurück.
Bereits davor, am 23.03.2005, hat der Kläger Klage auf Weiterzahlung des Krankengelds erhoben. Er stehe in ständiger Behandlung bei den Doktoren P. und S. und die Ferndiagnose des MDK werde nicht akzeptiert. Er hat ein Kernspintomogramm der Lendenwirbelsäule vom 01.04.2005 und einen Auszahlschein für Krankengeld Dr.S. vom 14.04.2005 vorgelegt sowie ein ärztliches Attest Dr.P. vom 18.05.2005 über die bestehende Multimorbidität.
Die Beklagte hat seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Weiterzahlung von Krankengeld über den 08.02.2005 hinaus entsprochen; mit Bescheid vom 18.05.2005 hat sei diese vorläufigen Leistungen zurückgefordert.
Im Auftrag des Gerichts, das Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen hat, hat der Orthopäde Dr.L. am 12.07.2005 nach ambulanter Untersuchung des Klägers ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Klägers erstellt. Seines Erachtens hätten Anfang Februar 2005 keine akuten Krankheitserscheinungen vorgelegen, die Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten begründen könnten. Es seien lediglich qualitative Einschränkungen vorhanden gewesen.
Auf die Frage nach dem zeitlichen Leistungsvermögen hat er geantwortet, der Kläger könne noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Möglicherweise habe ab 18.03.2005 Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies aber wohl nicht länger als eine Woche. In ergänzenden Stellungnahmen vom 29.08. und 09.10.2005 hat der Sachverständige klargestellt, dass er ab Februar 2005 von einem vollschichtigen achtstündigen Einsatzvermögen mit Ausnahme der kurzen Arbeitsunfähigkeit im März 2005 ausgehe. Ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung am 12.07.2005, frühestens aber ab 01.04.2005, sei das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden vermindert.
Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 17.11.2005 abgewiesen. Maßgebend für den Kläger als Langzeitarbeitslosen sei seine Fähigkeit zur vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, für die er sich dem Arbeitsamt gegenüber zur Verfügung gestellt habe. Über ein derartiges Leistungsvermögen habe der Kläger über den 08.02.2005 hinaus entsprechend dem Gutachten Dr.L. verfügt. Wegen der ab 18.03.2005 bestehenden Arbeitsunfähigkeit stehe dem Kläger kein Krankengeld zu, da seine Versicherung gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V am 08.02.2005 geendet habe. Aus diesen Gründen könne auch wegen der ab Juli 2005 bestehenden Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld beansprucht werden. Die Auszahlscheine, die Dr.S. ausgestellt habe, seien durch das Gutachten Dr.L. widerlegt.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und die Zahlung von Krankengeld vom 09.02.2005 bis Mai 2005 unter Benennung zweier Zeugen für bestehende Arbeitsunfähigkeit verlangt. Diese Zeugen könnten belegen, dass ihm im strittigen Zeitraum das Laufen unmöglich gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 zu verurteilen, über den 08.02.2005 hinaus Krankengeld bis Mai 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005, womit die Beklagte die Krankengeldzahlung über den 08.02.2005 hinaus beendet hat. Der nach Klageerhebung am 18.05.2005 erlassene Rückforderungsbescheid betreffend die vorläufige Krankengeldzahlung für die Zeit des anhängigen Widerspruchsverfahrens ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Der ursprünglich ablehnende Bescheid wird durch den Rückforderungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt. Während der Ausgangsbescheid über den Krankengeldanspruch dem Grunde nach befindet, betrifft der Bescheid vom 18.05.2005 die Rückabwicklung einer vorläufigen Regelung, die eine andere Rechtsgrundlage hat und einen neuen Streitstoff darstellt. Es ist daher auch aus prozessökonomischen Gründen nicht geboten, diesen zweiten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu erklären. Darüber hinaus hat das Sozialgericht den Bescheid vom 18.05.2005 nicht als Gegenstand des Verfahrens betrachtet, so dass eine Entscheidung hierüber im Berufungsverfahren nur im Einverständnis der Beklagten möglich gewesen wäre (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 96 Rz.12).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2005 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2005. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Krankengeld über den 08.02.2005 hinaus. Über diesen Zeitpunkt hinaus war er nicht arbeitsunfähig.
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (§ 44 Abs.1 Satz 1 SGB V). Zutreffend hat das Sozialgericht dargestellt, unter welchen Voraussetzungen im Fall des arbeitslosen Klägers von Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre und dass diese Voraussetzungen nach der Beweisaufnahme nicht vorliegen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird angesichts der umfangreichen und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Abstand genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Ergänzend ist anzumerken, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 08.11.2005 (B 1 KR 18/04 R) klargestellt hat, dass die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit über die Gewährung von Krankengeld keine Beweiserleichterung bewirkt, wenn der MDK die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bejaht. Zutreffend hat das Sozialgericht auch dargelegt, dass wegen der ab 18.03.2005 eingetretenen Verschlimmerung bzw. der in der Folge sich entwickelten toxischen Polyneuropathie und des entzündlichen Reizzustands am rechten Knie mit leichter Ergussbildung kein Krankengeldanspruch zu begründen ist, weil die Mitgliedschaft nach § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V mit Einstellung des Krankengelds zum 08.02.2005 geendet hat. Daran ändert auch die vorläufige Weitergewährung des Krankengelds im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nichts, weil vorläufiger Rechtsschutz im Sinne einer Mindestsicherung Nachteile abwenden und nicht neue Ansprüche kraft weiterbestehender Mitgliedschaft begründen soll.
Weitere Sachverhaltsaufklärung, wie der Kläger sie in seinem Berufungsschriftsatz fordert, ist nicht geboten. Arbeitsunfähigkeit muss durch Krankheit verursacht sein und eine spezielle Fähigkeitsstörung zu Folge haben. Hierbei ist die Beurteilung medizinischer Sachverhalte geboten und unerlässlich. Zeugenaussagen, jedenfalls die Aussagen solcher Zeugen, die nicht berufen sind, medizinische Sachverhalte zu beurteilen, können als kein geeignetes Beweismittel für die Feststellung des Tatbestands der Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden (ebenso BSG, Urteil vom 28.11.1967, 11 RA 152/67). Von einer wesentlichen Einschränkung der Gehfähigkeit ist in keinem Befundbericht die Rede und dies wird auch nicht vom gerichtlich bestellten Sachverständigen thematisiert. Zudem ist der Kläger zur Untersuchung bei Dr.L. mit einem Pkw angereist. An der Fähigkeit zu einer sitzenden Tätigkeit hegt der Senat daher keinen Zweifel.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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