Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 336/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 117/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Der 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat vom 06.08.1973 bis 31.10.1983 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag hin hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von insgesamt 21.764,43 DM mit Bescheid vom 08.06.1984 erstattet.
Mit Schreiben vom 11.10.2004 an die Beklagte beantragte der Kläger die "ihm zustehende Altersrente". Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 04.11.2004 und Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen hat (§ 1303 RVO in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung). Für die Wirksamkeit der Erstattung spiele es keine Rolle, dass die Beiträge nur zu einem geringen Teil an den Kläger ausgezahlt worden seien, da dieser den größeren Teil an eine Teilzahlungsbank abgetreten hatte.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 21.06.2005 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er lebe in seiner Heimat mit einer kleinen Rente und sei finanziell an der Armutsgrenze. Es sei richtig, dass die LVA ihm seine Beiträge nach der Rückkehr in die Türkei erstattet habe; die Beiträge seiner Arbeitgeber habe sie jedoch einbehalten. Er habe auch diese Beiträge mit seinen Arbeitgebern für seine spätere Rente gezahlt und verlange nun die Gewährung einer Rente. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Weitere - nach der Erstattung liegende - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in Deutschland nicht zurückgelegt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14.02.2006 Berufung beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Eine angekündigte Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 29.11.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2004 idF des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es auch für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Der 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat vom 06.08.1973 bis 31.10.1983 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag hin hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von insgesamt 21.764,43 DM mit Bescheid vom 08.06.1984 erstattet.
Mit Schreiben vom 11.10.2004 an die Beklagte beantragte der Kläger die "ihm zustehende Altersrente". Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 04.11.2004 und Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen hat (§ 1303 RVO in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung). Für die Wirksamkeit der Erstattung spiele es keine Rolle, dass die Beiträge nur zu einem geringen Teil an den Kläger ausgezahlt worden seien, da dieser den größeren Teil an eine Teilzahlungsbank abgetreten hatte.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 21.06.2005 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er lebe in seiner Heimat mit einer kleinen Rente und sei finanziell an der Armutsgrenze. Es sei richtig, dass die LVA ihm seine Beiträge nach der Rückkehr in die Türkei erstattet habe; die Beiträge seiner Arbeitgeber habe sie jedoch einbehalten. Er habe auch diese Beiträge mit seinen Arbeitgebern für seine spätere Rente gezahlt und verlange nun die Gewährung einer Rente. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Weitere - nach der Erstattung liegende - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in Deutschland nicht zurückgelegt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14.02.2006 Berufung beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Eine angekündigte Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 29.11.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2004 idF des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es auch für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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