L 14 R 562/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 331/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 562/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 6. April 2005 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 18. März und 19. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2004 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung einer Rentenüberzahlung.

Die 1950 geborene Klägerin, eine seit 1969 in Deutschland lebende jugoslawische Staatsangehörige, erhielt von der Beklagten nach drei vorangegangenen vergeblichen Rentenanträgen (1992, 1996, 1998) und nach einer im Juni 2001 erlittenen komplizierten Sprunggelenksfraktur mit Bescheid vom 08.02.2002 ab 01.02.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.10.2003. Der Widerspruch und die Klage gegen die Befristung der Rente blieben erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 11.07.2002, Rücknahme der Klage S 6 RJ 489/02 am 14.01.2003).

Auf ihren Weitergewährungsantrag vom 05.06.2003 wurde sie am 25.07.2003 vom Orthopäden Dr. W. untersucht, der leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig für möglich hielt.

Die Beklagte informierte die Klägerin mit Formblattschreiben vom 30.07.2003 über den Wegfall der Zeitrente zum 31.10.2003, ohne dass es eines weiteren Bescheides darüber bedürfe.

Mit Schreiben vom 05.08.2003 teilte sie der Klägerin - offenbar auf Grund einer verwaltungsinternen Verwechslung von Versicherungsnummern - mit, dass die Rentenzahlung weiterhin auf Dauer erfolge. Unmittelbar danach wurde die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 06.08.2003 über die Verwechslung aufgeklärt und gebeten, dass Schreiben vom 05.08.2003 als gegenstandslos zu betrachten und den Fehler zu entschuldigen. Weiter hieß es in diesem Schreiben, über die beantragte Rentenweitergewährung erhalte sie in den nächsten Wochen Bescheid.

Mit Bescheid vom 12.08.2003 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Zeitrente ab, weil über den 31.10.2003 hinaus Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Die vorgesehene Einstellung der Rente zu diesem Zeitpunk unterblieb jedoch versehentlich.

Die Klägerin erhob gegen die Ablehnung Widerspruch mit der Begründung, dass eine Änderung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen nicht eingetreten sei. Sie meldete sich aufforderungsgemäß arbeitslos und bezog neben den weiterlaufenden Rentenzahlungen ab 01.11.2003 Arbeitslosengeld.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 17.03.2004 sprach die Klägerin in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten vor. In einem Aktenvermerk hielt der zuständige Sachbearbeiter fest, sie spreche "auf Grund des Widerspruchs" vor. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass kein Anspruch bestehe. Anlässlich dieses Gesprächs, durch das die fortlaufende Rentenzahlung offenkundig wurde, veranlasste die Beklagte die sofortige Einstellung und forderte sodann - ohne vorherige Anhörung - mit Bescheid vom 18.03.2004 die für die Zeit vom 01.11.2003 bis 31.03.2004 überzahlten Rentenbeträge in Höhe von 2.245 Euro (5 x 449 Euro) zurück. Eine Rechtsgrundlage wurde nicht angegeben, ebenso erfolgte keine Ermessensausübung.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin bei erneuter mündlicher Vorsprache laut Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters vom 31.3.2004 geltend, die Rente sei zu niedrig angesetzt gewesen, sie hätte 869,64 Euro betragen müssen, da sie die Höhe des Arbeitsentgelts ersetzen solle. Die fehlenden Beträge seien nachzuzahlen.

Mit weiterem Rückforderungsbescheid vom 19.04.2004, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, stützte die Beklagte die Rückforderung nunmehr auf §§ 50 Abs.2, 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und führte aus, das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der geleisteten Zahlungen sei nicht schutzwürdig, sie habe auf Grund der Bescheide vom 08.02.2002 und 12.08.2003 die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen gekannt; im Übrigen habe das Interesse der Versichertengemeinschaft an der rechtmäßigen Mittelverwendung Vorrang gegenüber ihrem Interesse an der Belassung der rechtsgrundlosen Leistung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit ausführlicher weiterer Begründung zurück. Dabei hieß es u.a., die entstandene Rentenüberzahlung sei erst anlässlich einer telefonischen Rücksprache der Beklagten mit dem Arbeitsamt A. vom 18.03.2004 (also nach der Vorsprache der Klägerin am 17.03.2004) entdeckt worden. Weiter wurde dargelegt, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der zustehenden Rentenleistungen ab dem 01.11.2003 auf Grund des befristeten Bewilligungsbescheides vom 28.02.2003 gekannt habe und dass sich diese Kenntnis durch den abschlägig verbeschiedenen Weitergewährungsantrag und den Widerspruchsbescheid vom 26.01.2004 nur noch verfestigt habe. In der Ermessensprüfung wurde ausgeführt, dass die Überzahlung zwar wesentlich durch ein Verschulden des Versicherungsträgers bewirkt worden sei; dem könne jedoch keine gesteigerte Bedeutung zukommen, da dies bei Fällen des § 50 Abs.2 SGB X immer der Fall sei. Das Fehlverhalten der Klägerin, die sich trotz der unmissverständlichen Hinweise im Bewilligungsbescheid und dem negativen Ausgang des Widerspruchsverfahrens nie mit Rückfragen zu den fortgezahlten Rentenleistungen beim Versicherungsträgers gemeldet habe, überwiege das des Versicherungsträgers bei weitem. Ein Verzicht auf einen Teil der gezahlten Beträge komme "auf Grund der Grundsätze der Gleichbehandlung und Selbstbindung der Verwaltung" daher nicht in Betracht. Die Klägerin gehe durch die Rückforderung auch nicht anderer bisher nicht beanspruchter Sozialleistungen verlustig. Im Hinblick auf das öffentlichen Interesse an einer Rückforderung sei die Beklagte nach allem verpflichtet, die überzahlten Rentenbeträge für die Vergangenheit zurückzufordern.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) wandte sich die Klägerin erneut gegen die Rückforderung der ab 01.11.2003 überzahlten Rentenbeträge und begehrte zunächst daneben die Weiterzahlung der Rente, deren Einstellung ihr unverständlich sei. Sie berief sich auf das Schreiben der Beklagten vom 05.08.2003, mit dem die Weitergewährung der Rente bewilligt worden sei.

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten (Beschluss des SG vom 07.02.2005) begehrte sie in der mündlichen Verhandlung nur mehr die Aufhebung der Rückforderungsbescheide vom 18.03.2004 und 19.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2005. Sie gab auf Befragen an, sie habe die Weiterzahlung der Rente bemerkt und habe auch mehrfach mit der Beklagten telefoniert; im März 2004 sei sie dann selber zur Auskunfts- und Beratungsstelle gegangen. Was sie dort genau vorgebracht habe, wisse sie nicht mehr, jedenfalls habe sie gesagt, dass irgend etwas nicht stimmen könne, und ihre Unterlagen vorgelegt. Mit ihrem damaligen Bevollmächtigten habe sie nicht gesprochen, sie könne sich gar nicht erinnern, damals einen Anwalt gehabt zu haben.

Das SG hob mit Urteil vom 06.04.2005 die Bescheide vom 18.03.2004 und 19.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 auf. Die Bescheide seien aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig. Zwar seien die Voraussetzungen des § 50 Abs.2 SGB X insoweit gegeben, als die Rentenzahlung von November 2003 bis März 2004 grundlos erfolgt sei, ein bewilligender Verwaltungsakt existiere nicht. Auf das Schreiben der Beklagten vom 05.08.2004 könne sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Unabhängig davon, ob diesem Schreiben Verwaltungsaktqualität beizumessen sei, sei eine solche Entscheidung jedenfalls mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 06.08.2003 und dem ebenfalls bindend gewordenen ablehnenden Bescheid vom 12.08.2003/Widerspruchsbescheid vom 26.01.2004 zurückgenommen worden. Die Rückforderung der überzahlten Beträge scheitere aber an der fehlenden Ermessensausübung der Beklagten. Die im Bescheid vom 18.03.2004 fehlende und im Bescheid vom 19.04.2004 nur ansatzweise enthaltenen Vertrauensschutzprüfung und Ermessensausübung sei im Widerspruchsbescheid zwar ausführlich nachgeholt worden. Die Beklagte habe ihrer Ermessensausübung jedoch einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie sei nämlich davon ausgegangen, dass der Fehler des Doppelbezugs und der versehentlichen Nichteinstellung der Rentenzahlung erst anlässlich einer telefonischen Rücksprache mit dem Arbeitsamt am 18.03.2004 entdeckt worden seien; weiter habe sie angenommen, dass die Klägerin sich nie beim Rententräger gemeldet habe, und damit deren überwiegendes Fehlverhalten begründet. Dies sei jedoch unzutreffend, denn gerade anlässlich der Vorsprache am 17.03.2004 sei erkannt worden, dass die Rente versehentlich weitergezahlt worden war. Die falsche Ermessensausübung führe dazu, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben gewesen seien. Im Übrigen merkte das SG an, dass im Hinblick auf die Formulierung "wegen des öffentlichen Interesses an einer Rückforderung verpflichtet" zweifelhaft sein könne, ob der Beklagten Bedeutung und Inhalt einer Ermessensausübung überhaupt bewusst gewesen sei. Im Rahmen einer Ermessensausübung, die immer eine Abwägung verschiedener Interessen beinhalte, müsse die Verwendung des Wortes "verpflichtet" als schlicht falsch bezeichnet werden.

Mit der Berufung gegen dieses Urteil trägt die Beklagte vor, die Ausführungen des Erstgerichts seien nicht haltbar. Der bewusste rechtswidrige Rentenbezug der Klägerin werde zu Lasten der Versichertengemeinschaft sanktioniert. Die Kenntnis der Unrechtmäßigkeit des Rentenbezugs habe sich für die Klägerin nicht nur aus der Begrenzung der Rentenbewilligung bis 31.10.2003 ergeben, welche seinerzeit auch in einem Klageverfahren vor dem SG Augsburg (S 6 RJ 489/02) bestätigt worden sei, sondern auch durch das zweite Widerspruchsverfahren. Die Klägerin habe den Widerspruchsbescheid vom 26.01.2004 als rechtmäßig akzeptiert. Ihre somit in mehrfacher Hinsicht bestätigte Bösgläubigkeit müsse für die Rückforderung ausreichen, die im Widerspruchsbescheid "unterschlagene" Vorsprache der Klägerin in der A- und B-Stelle der Beklagten am 17.03.2004 könne daneben keine Rolle spielen. Es handle sich um einen unwesentlichen Nebenaspekt, der auf die Ausübung des Ermessens keinerlei Auswirkungen gehabt habe. Die Klägerin habe sich vielmehr ihrerseits spätestens mit Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2004 bei der Beklagten melden müssen. Sie habe aber selbst bei ihrer Vorsprache am 17.03.2004 nicht den rechtswidrigen Rentenbezug anzeigen, sondern lediglich abklären wollen, "was noch getan werden könne". Dem "unbewussten" Versagen auf Seiten der Verwaltung stehe damit die bewusste Annahme der Rentenleistungen auf Seiten der Klägerin gegenüber.

Weiter bringt die Beklagte vor, sie sei sehr wohl "nach Ausübung des Ermessens unter Beachtung der Grundsätze der Selbstbindung und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" verpflichtet, ihr Ermessen in gleichgelagerten Fälle auch gleich auszuüben.

Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass die im Widerspruchsbescheid erfolgten Ermessenserwägungen letztlich nicht entscheidungserheblich, weil wegen Ermessensreduzierung auf Null nicht erforderlich gewesen seien.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des SG Augsburg vom 06.04.2005 abzuändern (gemeint: aufzuheben) und die Klage gegen die Bescheide vom 18.03.2004 und 19.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist u.a. darauf, dass die Beklagte die Überzahlung zu Lasten der Versichertengemeinschaft allein verursacht habe und die Rente ohne die Vorsprache der Klägerin wohl noch weiter zahlen würde.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28.12.2005 der Klägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr den bisherigen Bevollmächtigten beigeordnet.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Beklagtenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich auch als begründet.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts besteht ein Rückforderungsanspruch der Beklagten nach § 50 Abs.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 45 SGB X. Danach sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, unter Berücksichtigung der bei der Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten geltenden Grundsätze zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte hat die nach Wegfall der befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.10.2003 hinaus weiter gezahlten Rentenleistungen ohne Rechtsgrund zu Unrecht erbracht. In entsprechender Anwendung von § 45 SGB X, insbesondere der darin enthaltenen Vertrauensschutzregelung, waren diese Rentenbeträge zu erstatten: Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die Rechtmäßigkeit der überzahlten Leistung ist nicht gegeben. Sie wusste nach erfolglos gebliebenem ersten Klageverfahren, dass die mit Bescheid vom 08.02.2002 gewährte Rente befristet war und am 31.10.2003 ablief. Hiervon wurde sie nochmals mit dem hinweisenden Schreiben der Beklagten vom 30.07.2003 erinnert. Ihr Antrag auf Weitergewährung wurde mit Bescheid vom 12.08.2003 abgelehnt, sie meldete sich aufforderungsgemäß am 30.09.2003 arbeitslos und bezog nach dem Auslaufen der bewilligten Rente am 31.10.2003 ab 01.11.2003 Arbeitslosengeld. Die Klägerin, die auch nach eigenen Angaben die Weiterzahlung der Rente nach Ablauf der Bewilligung bemerkte, wusste damit positiv, dass ihr diese nicht zustand. Sie war bei Annahme der Rentenleistungen bösgläubig im Sinne von § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X und kann sich auf Vertrauen in die Rechtmäßigkeit nicht berufen.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts scheitert die Rückforderung nicht an einer fehlerhaften Ermessensausübung auf Seiten der Beklagten. Der Senat geht angesichts des nicht zu bezweifelnden positiven Wissens der Klägerin von einem groben Fall von Bösgläubigkeit aus, der die Rückforderung der überzahlten Leistung wegen einer Ermessensschrumpfung auf Null auch ohne umfangreiche Ausübung von Ermessen im Sinne von § 45 Abs.1 SGB X bzw. mit nur einfachen Ermessenserwägungen zulässt (vgl. zum Stand der uneinheitlichen Rechtsprechung Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rdnr. 60 f.) Die Frage der Ermessensreduktion kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat in jedem Fall zuletzt in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004, und damit noch rechtzeitig (vgl. § 41 Abs.2 SGB X), die Rückforderung tragende ausreichende Ermessenserwägungen angestellt. Sie ist bei ihren Erwägungen zutreffend davon ausgegangen, dass die Überzahlung auf Seiten der Verwaltung verursacht wurde, und nahm daneben ein (überwiegendes) Verschulden der Klägerin an der fortlaufenden Zahlung an, weil diese sich nicht mit Rückfragen beim Versicherungsträger gemeldet und auch bei ihrer Vorsprache am 17.03.2004 den unrichtigen Rentenbezug als solchen nicht angezeigt habe. Dies ist nach Aktenlage zutreffend. Wesentliche weitere Ermessensgesichtspunkte waren nicht gegeben, auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Die Tatsache, dass die Vorsprache der Klägerin am 17.03.2004 zur Aufdeckung der Leistungsüberzahlung führte, stellt keinen für das Ermessen wesentlichen weiteren Gesichtspunkt dar. Die diesbezügliche, unzutreffende Sachverhaltsdarstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 erscheint zwar ärgerlich bzw. unverständlich, bleibt aber in diesem Zusammenhang ohne Auswirkungen. Anlässlich der Vorsprache der Klägerin wurde lediglich der weitere unrechtmäßige Rentenbezug beendet, für die Frage der Rückforderung der bereits gezahlten Leistungen - die letzte Zahlung für März 2004 erfolgte bereits zum 01.03.2004 und damit vor der Vorsprache der Klägerin am 17.03.2004 - ist dieser Aspekt jedoch völlig unerheblich. Eine Art Bonus oder Belohnung in Form des teilweisen oder ganzen Absehens von der Rückforderung der bereits bezogenen Leistungen kann sich daraus nicht ergeben.

Der von der Klägerin anfänglich geltend gemachte Verbrauch der überzahlten Leistung musste in die Ermessenserwägungen ebenso wenig einbezogen werden wie eine möglicherweise schlechte wirtschaftliche Situation der Klägerin. Abgesehen davon, dass sich außer dem Bezug von eher niedrigem Arbeitslosengeld dazu nichts Näheres aus den Akten ergab bzw. vorgetragen war, liegt ein Ermessensfehler insoweit nicht vor. Im Falle einer von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Härte sind gegebenenfalls Stundung, Niederschlagung oder Erlass nach Feststellung und Geltendmachung des Forderungsanspruchs und nach Abschluss des Prozesses in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden.

Bei dieser Sachlage war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gegen die angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved