Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 249/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 4008/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit vom 17.09.1997 bis 18.06.1998.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens für den 1950 geborenen Kläger lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2002 und Widerspruchsbescheid vom 03.02.2003 die Vormerkung der Zeit vom 17.09.1997 bis 18.06.1998 als Anrechnungszeit mit der Begründung ab, diese sei nicht nachgewiesen. Im zur gleichen Zeit stattfindenden Verfahren wegen eines Versorgungsausgleichs gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, in dieser Zeit an einer Umschulungsmaßnahme der Arbeitsverwaltung im Computer Bildungszentrum M. (CBZ) teilgenommen zu haben.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und ausgeführt, der Streit würde sich nicht auf den Zeitraum vom 17.09.1997 bis 18.06.1998 begrenzen. Das SG hat Auskünfte beim Arbeitsamt M. eingeholt. Danach hat der Kläger vom 17.09.1997 bis 31.12.1997, vom 01.08.1998 bis zum 07.05.1998 und vom 08.05.1998 bis zum 18.06.1998 Unterhaltsgeld bezogen. Auch wurden Zahlungsnachweise über Maßnahmekosten beim CBZ M. für diese Zeiträume übersandt.
Die Vertreterin der Beklagten hat im Rahmen eines Erörterungstermins ausgeführt, hinsichtlich der fraglichen Zeit seien Pflichtbeiträge berücksichtigt worden. Eine Anerkennung als Anrechnungszeit sei lediglich deswegen nicht erfolgt, weil der Kläger keinen Nachweis über die Dauer des Schulbesuch vorgelegt habe. Ein entsprechendes Formblatt vom 24.09.2001 habe der Kläger nicht ausgefüllt. Der Kläger hat behauptet, es seien noch weitere Versicherungszeiten umstritten, ohne diese zu benennen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, streitgegenständlich sei lediglich die im Bescheid vom 14.08.2002 getroffene Regelung über den Zeitraum vom 17.09.1997 bis 08.06.1998. Eine Vormerkung dieses Zeitraums habe die Beklagte zu Recht abgelehnt, weil der Kläger keinen Nachweis über die Dauer des Schulbesuchs vorgelegt habe. Die Folgen der unterbliebenen Beweisbeibringung habe der Kläger nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast selbst zu tragen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, sämtliche ungeklärten Zeiten als effektive Anrechnungszeiten zu bewerten.
Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts M. (Familiengericht) und der Arbeitsverwaltung M. beigezogen. Nach der von der Beklagten gemäß § 1587a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erteilten Auskunft vom 15.11.2001 an das Familiengericht sind vom 01.01.1998 bis zum 14.08.1998 Pflichtbeiträge entrichtet worden. In einer weiteren Auskunft an das Familiengericht vom 14.08.2002 sind auch die Zeiten vom 15.08.1997 bis 16.09.1997 und vom 17.09.1997 bis zum 31.12.1997 als Pflichtbeitragszeiten (AFG) ausgewiesen. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Grundbewertung) ist der Zeitraum vom September 1997 bis Juni 1998 als Anrechnungszeit voll berücksichtigt worden. Den Akten der Arbeitsverwaltung ist zu entnehmen, dass die Umschulungsmaßnahme vom 17.09.1997 bis 04.09.1998 dauern sollte. Der letzte Tag, an dem der Kläger an der Umschulungsmaßnahme teilnahm, war aber der 07.05.1998. Die Kündigung erfolgte am 19.06.1998, wobei zur Begründung Krankheit des Klägers angegeben wurde.
Nachdem der Senat die Beklagte darauf hingewiesen hat, die Teilnahme an der Umschulung in der Zeit vom 07.09.1997 bis 08.06.1998 sei durch die laufenden Meldungen der CBZ bestätigt, hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2006 die Zeit vom 17.09.1997 bis 07.05.1998 als Anrechnungszeittatbestände vorgemerkt und ausgeführt, der Kläger habe nur bis zum 07.05.1998 teilgenommen. Eine Anerkennung als Ausbildungs-Anrechnungszeit über den 07.05.1998 hinaus könne deshalb nicht erfolgen. Auf Antrag würden die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in vollem Umfang erstattet. Auf Anfragen des Senats, ob damit der Rechtsstreit erledigt sei, antwortete der Kläger nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19.11.2003 und des Bescheides vom 14.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2003 und unter Abänderung des Bescheides vom 26.04.2006 die Beklagte zu verurteilen, bei ihm die Zeit vom 17.09.1997 bis 18.06.1998 und weitere Zeiten als Anrechungszeiten vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Amtsgerichts M. , Az.: S 12 F 3219/01, der Akte der Arbeitsverwaltung und des SG, der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 151, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf eine Vormerkung weiterer Anrechnungszeiten besteht nicht.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 14.08.2002 (Widerspruchsbescheid vom 03.02.2003), mit dem die Beklagte es ablehnte, die Zeit vom 17.09.1997 bis 18.06.1998 als Anrechnungszeit anzuerkennen, sowie der Bescheid vom 24.04.2006, mit dem die Beklagte die Zeit vom 17.09.1997 bis 07.05.1998 als Anrechnungszeittatbestände vormerkte. Der Bescheid vom 24.04.2006 ist gemäß §§ 96 Abs.1, § 153 Abs.1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, denn durch ihn ist der Bescheid vom 14.08.2002 abgeändert worden.
Obwohl durch den Bescheid vom 24.04.2006 die Beschwer des Klägers gemindert wurde, hat sich der Rechtstreit auch nicht teilweise erledigt, weil der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten nicht angenommen hat (vgl. § 101 Abs.2 SGG). Die Beklagte hat jedoch durch das Teilanerkenntnis über einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 17.09.1997 bis 07.05.1998 zugunsten des Klägers entschieden. Diese Möglichkeit eröffnet § 44 Abs.1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Insofern ist die Beschwer entfallen (§ 54 Abs.2 Satz 1 SGG), denn hinsichtlich des im neuen Bescheid genannten Zeitraums lag keine Ablehnung des Anspruchs des Klägers mehr vor. Die Klage ist somit insoweit unzulässig geworden.
Unzulässig ist das Klagebegehren, mit der der Kläger die Anerkennung von Zeiten begehrt, die über den Zeitraum vom 17.09.1997 bis 18.06.1998 hinausgehen. Zum einen hat der Kläger nicht vorgetragen, welche weiteren Zeiten vorzumerken seien, so dass kein substantiierter Klagevortrag vorliegt, über den eine Entscheidung getroffen werden könnte. Zum anderen liegt eine Entscheidung der Beklagten über eine Zeit vor oder nach dem Zeitraum vom 17.09.1997 bis 18.06.1998 nicht vor, über den das SG hätte materiell-rechtlich entscheiden können. Der Kläger hat insofern nicht dargelegt, ob und durch welchen nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt er beschwert sein soll.
Soweit der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 08.05.1998 bis 18.06.1998 als Ausbildungs-Anrechnungszeit begehrt, die streitgegenständlich ist, aber von dem Teilanerkenntnis der Beklagten nicht erfasst wird, ist die Berufung unbegründet.
Nach § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI sind Zeiten schulischer Ausbildung auch Zeiten der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, wie Sie der Kläger durchlaufen hat. Für eine Anerkennung von Zeiten einer hier absolvierten Fachschulausbildung ist hierbei ein Ausbildungsabschluss nicht notwendig (vgl. KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr.43, 51a).
Aus dem zwischen dem Kläger und der CBZ vom 17.09.1997 geschlossenen Schulungsvertrag ergibt sich eine Dauer der vorgesehenen Ausbildungsmaßnahme des Klägers "Sachbearbeitung für Verwaltungsmitarbeiter" vom 17.09.1997 bis 04.09.1998. Allerdings hat der Kläger diese Ausbildung vorzeitig beendet. Der Mitteilung des CBZ vom 31.08.1998 an das Arbeitsamt M. ist zu entnehmen, dass der Kläger die Maßnahme abgebrochen hat und der letzte Tag der Teilnahme der 07.05.1998 war. Gegenüber dem Arbeitsamt M. gab zwar die CBZ an, die Kündigung sei erst am 19.06.1998 erfolgt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zeit bis zur Kündigung, also bis zum 18.06.1998 als Zeit schulischer Ausbildung anzuerkennen ist. § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI setzt für die Anerkennung einer Anrechnungszeit voraus, dass der Versicherte eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat. Maßgebend für die Eingrenzung der Anrechnungszeit ist somit nicht der Zeitpunkt der förmlichen Kündigung durch das CBZ, sondern der Zeitpunkt, bis zu dem der Kläger an der Umschulungsmaßnahme tatsächlich teilgenommen hat, also der Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme am 07.05.1998.
Der sich anschließende Zeitraum bis 18.06.1998 ist somit nicht als Ausbildungs-Anrechnungszeit zu bewerten, auch wenn davon auszugehen ist, dass die Umschulungsmaßnahme wegen Krankheit abgebrochen wurde. Für den Zeitraum ab dem 07.05.1998 liegt zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Krankheitsbedingte Unterrichtsausfälle schließen jedoch eine Anerkennung nach § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI nur aus, wenn diese von Versicherungszeiten umrahmt sind, die auf einer tatsächlichen Teilnahme an der Umschulung beruhen. Nach einem endgültigen krankheitsbedingtem Abbruch der Maßnahme ist jedoch das Rehabilitationsziel nicht mehr erreichbar, so dass eine weitere Anrechnung nicht mehr gerechtfertigt ist. Ungeachtet dessen ist im gegebenen Fall nicht eindeutig nachgewiesen, ob der Kläger ab dem 07.05.1998 die Umschulungsmaßnahme tatsächlich krankheitsbedingt nicht besuchen konnte, oder der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellende Arzt lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen wollte.
Damit besteht für die Zeit vom 08.05.1998 bis 18.06.1998 kein Anspruch des Klägers auf Anrechnung wegen einer beruflichen Bildungsmaßnahme der Arbeitsverwaltung. Der Kläger hat über den von der Beklagten im Teilanerkenntnis genannten Zeitraum hinaus keinen weiteren Anspruch auf Anerkennung einer Anrechnungszeit.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit der Geltendmachung eines Anspruchs überwiegend erfolgreich war. Sie entspricht der Kostenzusage der Beklagten in dem dem Kläger unterbreiteten Teilanerkenntnis.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit vom 17.09.1997 bis 18.06.1998.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens für den 1950 geborenen Kläger lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2002 und Widerspruchsbescheid vom 03.02.2003 die Vormerkung der Zeit vom 17.09.1997 bis 18.06.1998 als Anrechnungszeit mit der Begründung ab, diese sei nicht nachgewiesen. Im zur gleichen Zeit stattfindenden Verfahren wegen eines Versorgungsausgleichs gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, in dieser Zeit an einer Umschulungsmaßnahme der Arbeitsverwaltung im Computer Bildungszentrum M. (CBZ) teilgenommen zu haben.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und ausgeführt, der Streit würde sich nicht auf den Zeitraum vom 17.09.1997 bis 18.06.1998 begrenzen. Das SG hat Auskünfte beim Arbeitsamt M. eingeholt. Danach hat der Kläger vom 17.09.1997 bis 31.12.1997, vom 01.08.1998 bis zum 07.05.1998 und vom 08.05.1998 bis zum 18.06.1998 Unterhaltsgeld bezogen. Auch wurden Zahlungsnachweise über Maßnahmekosten beim CBZ M. für diese Zeiträume übersandt.
Die Vertreterin der Beklagten hat im Rahmen eines Erörterungstermins ausgeführt, hinsichtlich der fraglichen Zeit seien Pflichtbeiträge berücksichtigt worden. Eine Anerkennung als Anrechnungszeit sei lediglich deswegen nicht erfolgt, weil der Kläger keinen Nachweis über die Dauer des Schulbesuch vorgelegt habe. Ein entsprechendes Formblatt vom 24.09.2001 habe der Kläger nicht ausgefüllt. Der Kläger hat behauptet, es seien noch weitere Versicherungszeiten umstritten, ohne diese zu benennen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, streitgegenständlich sei lediglich die im Bescheid vom 14.08.2002 getroffene Regelung über den Zeitraum vom 17.09.1997 bis 08.06.1998. Eine Vormerkung dieses Zeitraums habe die Beklagte zu Recht abgelehnt, weil der Kläger keinen Nachweis über die Dauer des Schulbesuchs vorgelegt habe. Die Folgen der unterbliebenen Beweisbeibringung habe der Kläger nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast selbst zu tragen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, sämtliche ungeklärten Zeiten als effektive Anrechnungszeiten zu bewerten.
Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts M. (Familiengericht) und der Arbeitsverwaltung M. beigezogen. Nach der von der Beklagten gemäß § 1587a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erteilten Auskunft vom 15.11.2001 an das Familiengericht sind vom 01.01.1998 bis zum 14.08.1998 Pflichtbeiträge entrichtet worden. In einer weiteren Auskunft an das Familiengericht vom 14.08.2002 sind auch die Zeiten vom 15.08.1997 bis 16.09.1997 und vom 17.09.1997 bis zum 31.12.1997 als Pflichtbeitragszeiten (AFG) ausgewiesen. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Grundbewertung) ist der Zeitraum vom September 1997 bis Juni 1998 als Anrechnungszeit voll berücksichtigt worden. Den Akten der Arbeitsverwaltung ist zu entnehmen, dass die Umschulungsmaßnahme vom 17.09.1997 bis 04.09.1998 dauern sollte. Der letzte Tag, an dem der Kläger an der Umschulungsmaßnahme teilnahm, war aber der 07.05.1998. Die Kündigung erfolgte am 19.06.1998, wobei zur Begründung Krankheit des Klägers angegeben wurde.
Nachdem der Senat die Beklagte darauf hingewiesen hat, die Teilnahme an der Umschulung in der Zeit vom 07.09.1997 bis 08.06.1998 sei durch die laufenden Meldungen der CBZ bestätigt, hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2006 die Zeit vom 17.09.1997 bis 07.05.1998 als Anrechnungszeittatbestände vorgemerkt und ausgeführt, der Kläger habe nur bis zum 07.05.1998 teilgenommen. Eine Anerkennung als Ausbildungs-Anrechnungszeit über den 07.05.1998 hinaus könne deshalb nicht erfolgen. Auf Antrag würden die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in vollem Umfang erstattet. Auf Anfragen des Senats, ob damit der Rechtsstreit erledigt sei, antwortete der Kläger nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19.11.2003 und des Bescheides vom 14.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2003 und unter Abänderung des Bescheides vom 26.04.2006 die Beklagte zu verurteilen, bei ihm die Zeit vom 17.09.1997 bis 18.06.1998 und weitere Zeiten als Anrechungszeiten vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Amtsgerichts M. , Az.: S 12 F 3219/01, der Akte der Arbeitsverwaltung und des SG, der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 151, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf eine Vormerkung weiterer Anrechnungszeiten besteht nicht.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 14.08.2002 (Widerspruchsbescheid vom 03.02.2003), mit dem die Beklagte es ablehnte, die Zeit vom 17.09.1997 bis 18.06.1998 als Anrechnungszeit anzuerkennen, sowie der Bescheid vom 24.04.2006, mit dem die Beklagte die Zeit vom 17.09.1997 bis 07.05.1998 als Anrechnungszeittatbestände vormerkte. Der Bescheid vom 24.04.2006 ist gemäß §§ 96 Abs.1, § 153 Abs.1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, denn durch ihn ist der Bescheid vom 14.08.2002 abgeändert worden.
Obwohl durch den Bescheid vom 24.04.2006 die Beschwer des Klägers gemindert wurde, hat sich der Rechtstreit auch nicht teilweise erledigt, weil der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten nicht angenommen hat (vgl. § 101 Abs.2 SGG). Die Beklagte hat jedoch durch das Teilanerkenntnis über einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 17.09.1997 bis 07.05.1998 zugunsten des Klägers entschieden. Diese Möglichkeit eröffnet § 44 Abs.1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Insofern ist die Beschwer entfallen (§ 54 Abs.2 Satz 1 SGG), denn hinsichtlich des im neuen Bescheid genannten Zeitraums lag keine Ablehnung des Anspruchs des Klägers mehr vor. Die Klage ist somit insoweit unzulässig geworden.
Unzulässig ist das Klagebegehren, mit der der Kläger die Anerkennung von Zeiten begehrt, die über den Zeitraum vom 17.09.1997 bis 18.06.1998 hinausgehen. Zum einen hat der Kläger nicht vorgetragen, welche weiteren Zeiten vorzumerken seien, so dass kein substantiierter Klagevortrag vorliegt, über den eine Entscheidung getroffen werden könnte. Zum anderen liegt eine Entscheidung der Beklagten über eine Zeit vor oder nach dem Zeitraum vom 17.09.1997 bis 18.06.1998 nicht vor, über den das SG hätte materiell-rechtlich entscheiden können. Der Kläger hat insofern nicht dargelegt, ob und durch welchen nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt er beschwert sein soll.
Soweit der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 08.05.1998 bis 18.06.1998 als Ausbildungs-Anrechnungszeit begehrt, die streitgegenständlich ist, aber von dem Teilanerkenntnis der Beklagten nicht erfasst wird, ist die Berufung unbegründet.
Nach § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI sind Zeiten schulischer Ausbildung auch Zeiten der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, wie Sie der Kläger durchlaufen hat. Für eine Anerkennung von Zeiten einer hier absolvierten Fachschulausbildung ist hierbei ein Ausbildungsabschluss nicht notwendig (vgl. KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr.43, 51a).
Aus dem zwischen dem Kläger und der CBZ vom 17.09.1997 geschlossenen Schulungsvertrag ergibt sich eine Dauer der vorgesehenen Ausbildungsmaßnahme des Klägers "Sachbearbeitung für Verwaltungsmitarbeiter" vom 17.09.1997 bis 04.09.1998. Allerdings hat der Kläger diese Ausbildung vorzeitig beendet. Der Mitteilung des CBZ vom 31.08.1998 an das Arbeitsamt M. ist zu entnehmen, dass der Kläger die Maßnahme abgebrochen hat und der letzte Tag der Teilnahme der 07.05.1998 war. Gegenüber dem Arbeitsamt M. gab zwar die CBZ an, die Kündigung sei erst am 19.06.1998 erfolgt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zeit bis zur Kündigung, also bis zum 18.06.1998 als Zeit schulischer Ausbildung anzuerkennen ist. § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI setzt für die Anerkennung einer Anrechnungszeit voraus, dass der Versicherte eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat. Maßgebend für die Eingrenzung der Anrechnungszeit ist somit nicht der Zeitpunkt der förmlichen Kündigung durch das CBZ, sondern der Zeitpunkt, bis zu dem der Kläger an der Umschulungsmaßnahme tatsächlich teilgenommen hat, also der Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme am 07.05.1998.
Der sich anschließende Zeitraum bis 18.06.1998 ist somit nicht als Ausbildungs-Anrechnungszeit zu bewerten, auch wenn davon auszugehen ist, dass die Umschulungsmaßnahme wegen Krankheit abgebrochen wurde. Für den Zeitraum ab dem 07.05.1998 liegt zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Krankheitsbedingte Unterrichtsausfälle schließen jedoch eine Anerkennung nach § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI nur aus, wenn diese von Versicherungszeiten umrahmt sind, die auf einer tatsächlichen Teilnahme an der Umschulung beruhen. Nach einem endgültigen krankheitsbedingtem Abbruch der Maßnahme ist jedoch das Rehabilitationsziel nicht mehr erreichbar, so dass eine weitere Anrechnung nicht mehr gerechtfertigt ist. Ungeachtet dessen ist im gegebenen Fall nicht eindeutig nachgewiesen, ob der Kläger ab dem 07.05.1998 die Umschulungsmaßnahme tatsächlich krankheitsbedingt nicht besuchen konnte, oder der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellende Arzt lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen wollte.
Damit besteht für die Zeit vom 08.05.1998 bis 18.06.1998 kein Anspruch des Klägers auf Anrechnung wegen einer beruflichen Bildungsmaßnahme der Arbeitsverwaltung. Der Kläger hat über den von der Beklagten im Teilanerkenntnis genannten Zeitraum hinaus keinen weiteren Anspruch auf Anerkennung einer Anrechnungszeit.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit der Geltendmachung eines Anspruchs überwiegend erfolgreich war. Sie entspricht der Kostenzusage der Beklagten in dem dem Kläger unterbreiteten Teilanerkenntnis.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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