L 10 B 791/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 5954/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 791/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2006 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, bezeichnet als JobCenter Lichtenberg, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats iSd § 70 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).

Die frist- und formgerecht eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2006, in dem die Anträge des Antragstellers (Ast) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Pkh) abgelehnt worden sind, sind zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), jedoch unbegründet. Nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vorbringen des Ast und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte ergibt, liegen die Voraussetzungen für die vom Ast im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ageg), den Leistungsbetrag nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Juli 2006 auf sein Konto zum 30. Juni 2006 und die zukünftigen Leistungen termingerecht zum Ende eines Monats für den Folgemonat zu überweisen sowie ihm die Kontoüberziehungszinsen iHv 12,750 % pa zu ersetzen, nicht vor. Daher sind im Hinblick auf das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Pkh für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gemäß § 73 a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung nicht erfüllt. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 24. Juli 2006; er sieht unter Bezugnahme hierauf von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (entsprechende Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl, RdNr 5 d zu § 142). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach dem von der Ageg vorgelegten Buchungsspiegel die Leistungen an den Ast wie auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Krankenkasse des Ast seit Juli 2006 regelmäßig zur Auszahlung gelangen. Nach telefonischer Auskunft der Ageg erfolgen die Abbuchungen der Leistungen am letzten Tag des Vormonats und werden in der Regel am gleichen Tag auf dem Konto des Leistungsempfängers gutgeschrieben. Abgesehen von der Frage, ob bei diesem Sachverhalt überhaupt der geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht, fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung.

Der Antrag auf Gewährung von Pkh für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, da die Rechtsver¬folgung in diesem Verfahren aus den dargelegten Gründen ebenfalls ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist (§§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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