Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 605/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2005 verurteilt, dem Kläger ab 1. März 2005 auf Dauer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte nach dem Ende einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung verpflichtet ist, dem Kläger über den Wegfallzeitpunkt (28.02.2005) hinaus eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Der am 1950 geborene Kläger hat zwischen 1965 und 1969 eine Lehre als Elektroinstallateur erfolgreich absolviert. Im Anschluss war er als Elektroinstallateur bis November 1978 tätig. Ab Dezember 1978 bis zum Ende seiner Berufstätigkeit war der Kläger als Hausmeister in einer Schule tätig. Nach der Auskunft des Arbeitgebers vom 12.06.2003 und 10.03.2005 handelte es sich bei dieser Hausmeistertätigkeit um eine Facharbeit mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren. Der Kläger sei im Bundesmanteltarifvertrag für Gemeindearbeiter in der Lohngruppe 5 Fachgruppe 3 eingruppiert und bezahlt worden. Bei der Einstellung sei bewusst ein Facharbeiter gesucht worden, weil der komplexe Betrieb der Schule diese Fachkenntnisse erfordert habe. Im Klageverfahren übermittelte der Arbeitgeber eine Kopie der Zeitungsanzeige, aufgrund derer die Stelle mit dem Kläger besetzt wurde. Nach der Stellenanzeige wurde für das Schul- zentrum zur überwiegenden Besorgung der Schwimm- und Turnhalle und des Betriebsgebäudes mit Außensportanlagen ein Hausmeister mit abgeschlossener Ausbildung im Installateur- oder Elektrikerhandwerk gesucht. Mit Schreiben vom 02.11.2006 teilte der Arbeitgeber mit, dass Arbeiten wie Heckenschnitt, Rasenmähen und Winterdienst für den Bereich des Schulzentrums grundsätzlich von Mitarbeitern des Städtischen Bauhofes erledigt wurden und nicht vom Hausmeister.
Im Dezember 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Januar 2003 erfolgte eine Operation im Krankenhaus K., bei der dem Kläger eine zementfreie Hüft-TEP links eingesetzt wurde. Mit Bescheid vom 15.08.2003 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.08.2003 bis 28.02.2005 bewilligt.
Auf den Weitergewährungsantrag vom Oktober 2004 an die Beklagte beauftragte diese den Chirurgen Dr. U. mit der Erstellung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 01.12.2002 stellte Dr. U. nach ambulanter Untersuchung folgende Diagnosen fest:
- Geringe bis mittelgradige Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks bei Verschleißerkrankung,
- geringe bis mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks nach künstlichem Gelenkersatz wegen Verschleißerkrankung,
- geringe Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Ver- schleißerkrankung,
- Adipositas per magna (111 kg bei 171 cm Körpergröße).
Nach der Implantation der Hüft-TEP links sei die Beschwerdesymptomatik rückläufig, der klinisch-funktionelle Befund sei nur noch endgradig eingeschränkt. Durch die vorübergehende Schonung des linken Beines sei es zu zunehmenden Beschwerden der rechten Hüfte bei ebenfalls deutlicher Coxarthrose gekommen. Es bestünden schmerzhafte endgradige Bewegungseinschränkungen. Das Gangbild und die alltäglichen Bewegungsabläufe seien nicht beeinträchtigt. Somit resultiere eine geringe bis mittelgradige Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke mit eingeschränkter Belastbarkeit. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, in den unteren Segmenten von deutlichem Ausmaß, hätten zu einem chronischen Lendenwirbelsäulensyndrom geführt. Es hätten sich Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 links ergeben.
Zu vermeiden seien dauerndes Gehen und Stehen, häufiges Klettern und Steigen, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, überwiegend einseitige Körperzwangshaltungen und häufiges Bücken. Bei eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit seien schwere und andauernd mittelschwere Arbeiten nicht mehr möglich. Als Hausmeister könne der Kläger aufgrund funktioneller und qualitativer Einschränkungen zunächst bis Februar 2007 drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ein Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden täglich.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 wurde die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich noch verrichten.
Widerspruch wurde am 10.01.2005 erhoben. Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte und Arztbriefe behandelnder Ärzte sowie eine Auskunft des Arbeitgebers bei und beauftragte den Nervenarzt Dr. R. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. Im Gutachten vom 24.05.2005 stellte Dr. R. nach ambulanter Untersuchung folgende Diagnosen fest:
- Sensible Läsion des Nervus peronaeus links,
- Lumbalgie ohne Nervenwurzelreizerscheinung und
- depressive Episode mit leichter depressiver Symptomatik.
Der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen bestehe auf orthopädischem Fachgebiet. Die nervenärztlichen Störungen seien von untergeordneter Bedeutung. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger sechs und mehr Stunden täglich verrichten.
Im Widerspruchsbescheid vom 20.07.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein qualifizierter Berufsschutz als Facharbeiter bestünde nicht. Die tarifliche Einstufung sei allenfalls ein Anhaltspunkt für die Qualität der verrichteten Tätigkeit. Der Kläger habe letztlich alle im Schulhausbetrieb anfallenden Tätigkeiten einschließlich der Pflege der Außenanlagen verrichtet und sei keinesfalls überwiegend mit Facharbeitertätigkeiten befasst gewesen. Der Kläger sei als angelernter Arbeiter zu beurteilen und deshalb ohne Einschränkungen auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger täglich sechs und mehr Stunden verrichten. Es bestehe kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und auch kein Anspruch nach § 240 SGB VI.
Klage wurde am 11.08.2005 erhoben. Das Gericht zog daraufhin Befundberichte behandelnder Ärzte bei und beauftragte den Orthopäden und Chirurgen Dr. U. und den Nervenarzt Dr. L. mit der Erstellung von Gutachten nach ambulanter Untersuchung.
Im Gutachten vom 16.01.2006 stellte Dr. U. folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen fest:
- Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes bei Verschleißerkrankung, Protrusionsoxarthrose rechts,
- Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenkes nach künstlichem Gelenkersatz wegen Verschleißerkrankung,
- Spondylosis hyperostotica Brustwirbelsäule,
- Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Verschleißerkrankung, Nervenwurzelreizerscheinung S1 beidseits ohne neurologische Ausfälle,
- Osteochondrose L3 bis S1,
- Foramenstenose L4/L5 links und L5/S1 beidseits,
- im NMR nachgewiesen: Multisegmentale Spondylosen, nach caudal deutlich zunehmend und hier verklammernd. Chondrose L3/L4 und deutliche Osteochondrosen Typ zwei mit aufgebrauchten Bandscheibenräumen bei L4/L5 und L5/S1. Durch Spondylarthrosen und zusätzliche Bandscheibenprotrusion nach neuroforaminal zu kommt es bei L4/L5 linksseitig und bei L5/S1 beidseits zu einer Einengung des Neuroforamens. Keine Spinalkanaleinengung,
- Zustand nach Umstellungsosteotomie des linken Kniegelenks 1999,
- beginnende degenerative Veränderung beider Sprunggelenke,
- postoperative Peronaeusläsion (sensibel) ohne funktionelle Behinderung,
- Adipositas per magna,
- depressive Episode mit leichter depressiver Symptomatik,
- Psoriasis.
Die im Rentenverfahren festgestellten Diagnosen seien unvollständig gewesen. Die vom Gutachter zusätzlich erwähnten Befunde seien dergestalt, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Dezember 2004 vorgelegen hätten. Im Bereich der Halswirbelsäule lasse sich eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit feststellen, neurologische Ausfälle lägen nicht vor. Im Bereich der Brustwirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule fänden sich degenerative Veränderungen, wobei die Funktion hier noch erstaunlich gut sei. Es fände sich ein lumbales Nervenwurzelreizsymptom, neurologische Ausfälle seien jedoch nicht feststellbar. An den Schultergelenken und Ellenbogengelenken lägen ein Sehnenreiz vor, die Funktion sei jedoch nicht eingeschränkt. Im Bereich beider Hüftgelenke fänden sich Bewegungseinschränkungen. Am linken Kniegelenk und an den Sprunggelenken fänden sich Beeinträchtigungen ohne eine wesentliche Einschränkung der Funktion.
Aufgrund der Gesundheitsstörungen seien Schwerarbeiten und mittelschwere Arbeiten unzumutbar. Unzumutbar seien auch Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten mit häufigem Bücken, häufigem Treppen- und Leiternsteigen, Arbeiten unter Einwirkung von Witterungsverhältnissen und Arbeiten mit besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn. Als Hausmeister könne der Kläger nur mehr unter drei Stunden täglich arbeiten. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und Tätigkeiten als einfacher Pförtner oder Kassierer in einem Parkhaus könne der Kläger täglich sechs und mehr Stunden verrichten.
Von orthopädischer Seite her bestehe weder die Aussicht noch die Notwendigkeit, die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Heilmaßnahmen zu verbessern.
Der Nervenarzt Dr. L. stellte in seinem Gutachten vom 10.07.2006 als wesentliche Gesundheitesstörungen eine sehr leichte depressive Verstimmung mit Somatisierung fest und eine leichte Gefühlsstörung am linken Unterschenkel (sensible Peronaeusläsion links) fest. Ansonsten könne neurologisch und psychiatrisch nichts Auffälliges bei dem Kläger festgestellt werden. Vom nervenärztlichen Fachgebiet her könne der Kläger auch als Hausmeister noch vollschichtig arbeiten.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.03.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bringt vor, dass dem Leitberuf des Facharbeiters zunächst nur Versicherte zuzuordnen seien, die einen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei, regelmäßig drei Jahren erlernt und ausgeübt haben. Die tarifvertragliche Einstufung sei dagegen lediglich ein Indiz für die vollwertige Ausübung einer solchen Tätigkeit, das jedoch wiederlegbar sei. Der Kläger habe den Beruf Schulhausmeister ausgeübt. Bei dieser Tätigkeit würden ohne Zweifel auch Facharbeitertätigkeiten anfallen. Die überwiegende Arbeitszeit werde jedoch mit der Pflege der Außenanlagen und sonstigen Tätigkeiten abgeleistet, die gerade keine Facharbeiterausbildung als Elektroinstallateur erfordern würden. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass die Tätigkeiten eines Elektroinstallateurs, die in den Bereich eines Hausmeisters fallen würden, so weitgehend vereinfacht sein, dass sie ohne besondere Kenntnisse und Erfahrungen eines gelernten Handwerkers erbracht werden können. Der Kläger sei somit als angelernter Arbeiter zu beurteilen und auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Klageakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie erweist sich auch in vollem Umfang als begründet. Im Gegensatz zur Klageerhebung, bei der noch eine Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt wurde, beantragte der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich die Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Dieser Anspruch ist in vollem Umfang gegeben.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI setzt neben einer Geburt vor dem 02.01.1961 voraus, dass Berufsunfähigkeit besteht. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist von seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausmeister auszugehen. Berufsunfähigkeit besteht nach § 240 Abs. 2 SGB VI aber nicht bereits dann, wenn der konkrete letzte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst dann, wenn auch andere sozial zumutbare Tätigkeiten (sog. Verweisungstätigkeiten) nicht mehr möglich sind. Zumutbare Verweisungstätigkeiten sind Tätigkeiten auf gleicher Qualifikationsebene wie der bisherige Beruf und eine Stufe darunter. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten bzw. die Qualität der verrichteten Arbeit in ein Mehrstufenschema eingeteilt.
Die Arbeiterberufe werden in Gruppen untergliedert, die durch folgende Leitberufe charakterisiert werden:
- Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und diesen gleichge- stellte besonders hochqualifizierte Facharbeiter,
- Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren, ausüben,
- angelernte Arbeiter, die einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildung von bis zu zwei Jahren ausüben bzw. über eine betriebliche Ausbildung von mindestens drei Monaten verfügen und
- ungelernte Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von unter drei Monaten.
Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer dieser Gruppen sind jedoch nicht allein die Ausbildung, sondern die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf Grundlage der in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in der bisherigen Berufstätigkeit. Es gilt also ein "Gesamtbild" zur Qualität der verrichten Arbeit zu ermitteln.
Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen. Dabei sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z. B. BSG, Urteil vom 20.07.2005, Az: B 13 RJ 19/04 R mit weiteren Nachweisen) zwei Gesichtspunkte zu unterscheiden:
- Die abstrakte tarifvertragliche Klassifizierung der Tätigkeit durch die Vertragsparteien im Tarifvertrag selbst und
- die konkrete tarifvertragliche Eingruppierung des Versicherten durch den jeweiligen Arbeitgeber.
Die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung in einem nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrag ist grundsätzlich als zutreffend zu betrachten, weil davon ausgegangen werden kann, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzeln in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Es ist anzunehmen, dass die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte relativ zuverlässig eine Bewertung der Berufstätigkeit vornehmen, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale entspricht. Dem liegt auch zugrunde, dass die soziale Wirklichkeit, die § 240 Abs. 2 SGB VI erfassen will, von den Tarifvertragsparteien nicht bloß wiedergegeben wird, sondern erst geschaffen wird (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 18 und 19). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich dann, wenn die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist. Beispiele für derartige qualitätsfremde Gründe sind etwa soziale Gründe, Nachtarbeit, Akkordarbeit oder belastende Witterungsverhältnisse.
Im Gegensatz dazu ist die konkrete tarifvertragliche Einstufung des Versicherten durch seinen jeweiligen Arbeitgeber lediglich ein wiederlegbares Indiz für die Bestimmung des qualitativen Wertes einer Berufstätigkeit. Wenn der Versicherte die in einer Tarifgruppe des Tarifvertrages geregelten Merkmale tatsächlich nicht erfüllt, war die konkrete Eingruppierung des Versicherten falsch und kann nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 24).
Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Tätigkeit des Klägers als Hausmeister mit einer handwerklichen Ausbildung im Bereich des Bundesmanteltarifvertrages für gemeindliche Arbeiter als Facharbeit zu qualifizieren und ein entsprechender Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen.
Die Lohngruppen nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) sind nach Qualitätsstufen gestaffelt. Die unterste Lohngruppe 1 betrifft ungelernte Tätigkeiten, die weiteren Lohngruppen steigen auf bis zu Meistertätigkeiten.
Aufgrund seiner Ausbildung zum Elektroinstallateur und den während seiner Hausmeistertätigkeit anfallenden handwerklichen Arbeiten ist der Kläger abstrakt in den ersten drei Jahren seiner Tätigkeit in die Lohngruppe 4 Fachgruppe 5.2 einzustufen. Diese Fachgruppe wird beschrieben mit: "Hausmeister mit einschlägiger handwerklicher Ausbildung im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang handwerkliche Arbeiten verrichten." Die Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 wird in dem Tarifvertrag wie folgt beschrieben: "Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 1/2 Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden." Nach drei Jahren ist der Kläger in die Lohngruppe 5 Fallgruppe 5 einzugruppieren. Damit ist die Lohngruppe 4 für diese Arbeiter lediglich ein Eingangsstadium, die dauerhafte tarifvertragliche Eingruppierung findet sich in der höheren Lohngruppe 5. Prägend ist somit nicht die Lohngruppe 4 sondern die Lohngruppe 5. Maßgeblich ist für die Qualität einer Tätigkeit überdies die letzte tarifvertragliche Zuordnung, also die tarifvertragliche Eingruppierung, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 21).
Die Einordnung der Lohngruppe 5 als Lohngruppe von Facharbeitern ergibt sich aus Folgendem: Die Fachgruppen 1 und 2 der Lohngruppe 5 betreffen Arbeiter mit einer Ausbildung entsprechend der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 und 2, d. h. Arbeiter, die über eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens 2 1/2 Jahren Dauer verfügen und darüber hinaus hochwertige Arbeiten verrichten. Bei diesen Arbeitern handelt es sich mindestens um Facharbeiter. Die Fallgruppen 3 und 4 der Lohngruppe betreffen ebenfalls Arbeiter der Lohngruppe 4.1 Fallgruppe 1 und 2 mit einer entsprechenden Ausbildung von mindestens 2 1/2 Jahren. Anstelle der Verrichtung hochwertiger Arbeiten ist hier eine dreijährige Bewährungsdauer Voraussetzung. Auch diese Arbeiter haben eine Ausbildung von mindestens 2 1/2 Jahren absolviert und sind entsprechend ihrer Ausbildung in ihrem oder einen diesem verwandten Beruf tätig. Auch bei diesen Arbeitern handelt es sich um Facharbeiter.
Auch aus der Lohngruppe 5 Fallgruppe 6 ist abzulesen, dass es sich bei der Lohngruppe 5 um eine Facharbeitergruppe handelt, da die Helfertätigkeiten aus der Lohngruppe 4 (Gärtnerhelfer 4.10, Handwerkerhelfer 4.11, Hausmeister ohne handwerkliche Ausbildung 4.12 usw.) trotz einer Bewährung nicht in die Lohngruppe 5 Fachgruppe 6 aufsteigen können.
Die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung enthält auch keine qualitätsfremden Merkmale. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Hausmeister besondere Qualitäten erfordert. Neben seinem eigenen Fachbereich muss der Hausmeister zumindest auch ein Grundwissen über andere handwerkliche Bereiche haben, eine erhebliche organisatorische Verantwortung im Schulbetrieb übernehmen und eine besondere Flexibilität und Belastbarkeit im Hinblick auf die Anforderungen des Schulbetriebs zeigen. Mangels qualitätsfremder Merkmale ist die abstrakte tarifvertragliche Einordnung als Facharbeiter bindend. Der Kläger hat Berufsschutz als Facharbeiter.
Unbeachtlich ist, dass die Gemeinde den Kläger konkret tarifvertraglich wohl falsch zunächst in die Lohngruppe 4 Fachgruppe 1 und anschließend in die Lohngruppe 5 Fachgruppe 3 eingruppiert hatte. Das Ergebnis bleibt dasselbe. Nach kurzer Bewährungszeit ist der Kläger ebenfalls dauerhaft in einer Facharbeiter-Lohngruppe eingruppiert worden.
Aus den Gutachten von Dr. U. und Dr. U. ergibt sich, dass der Kläger wegen seiner orthopädischen Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage ist, als Hausmeister zu arbeiten. Die Gesundheitsstörungen an beiden Hüftgelenken, der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule, am linken Kniegelenk und am Sprunggelenk sind teilweise im einzelnen nicht gravierend. In ihrer Summe bestehen jedoch Funktionseinschränkungen, wonach der Kläger nur mehr leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten (so Dr. U.) bzw. nur noch leichte Arbeiten (so Dr. U.) verrichten kann. Qualitative Einschränkungen bestehen darüber hinaus im Bereich von Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, häufigem Treppen- und Leiternsteigen, häufigem Bücken, sowie Arbeiten unter Witterungseinflüssen. Diese qualitativen Einschränkungen sind mit einer Tätigkeit als Hausmeister nicht vereinbar. Schlüssig und nachvollziehbar kommen deshalb Dr. U. und Dr. U. zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Hausmeister nur mehr weniger als sechs Stunden (Dr. U.) bzw. nur mehr weniger als drei Stunden (Dr. U.) tätig sein kann. Auch die Beklagte hat sich dieser Leistungseinschätzung angeschlossen und verweist in ihren Bescheiden den Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und lehnt den qualifizierten Berufsschutz als Hausmeister ab.
Wie bereits dargelegt, besteht Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB VI nicht bereits dann, wenn der konkrete letzte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst dann, wenn auch andere sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten nicht mehr möglich sind. Zumutbare Verweisungstätigkeiten für Facharbeiter sind Ausbildungsberufe und Berufe mit einer echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten Dauer. Derartige qualifizierte Verweisungstätigkeiten sind angesichts der orthopädischen Einschränkungen für den Kläger nicht ersichtlich. Die von Dr. U. für noch möglich erachteten Tätigkeiten als einfacher Pförtner oder Kassierer in einem Parkhaus erfordern keine dreimonatige Ausbildung und sind daher sozial nicht zumutbar. In der mündlichen Verhandlung wurde die Verweisungstätigkeit als Fachberater im Verkauf im Fachgroßhandel oder in Baumärkten diskutiert. Der Kläger verfügt zwar über entsprechende Fachkenntnisse, es fehlt ihm jedoch an jedweden kaufmännischen Kenntnissen, sodass eine vollständige Einarbeitung in drei Monaten nicht möglich wäre. Außerdem wird die Tätigkeit nahezu ausschließlich im Gehen und Stehen mit häufigem Bücken und gelegentlicher Überkopfarbeit sowie Heben und Tragen von Waren verrichtet. Derartigen Anforderungen ist der Kläger auch gesundheitlich nicht gewachsen. Da der Kläger somit nach § 240 Abs. 2 SGB VI sowohl im letzten Beruf als auch in den Verweisungsberufen nicht mehr täglich sechs Stunden tätig sein kann, besteht Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Da der Kläger auch vor dem 2. Januar 1961 geboren ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Eine Befristung der Rente nach § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI kommt nicht in Betracht. Die Rente nach § 240 SGB VI ist unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Während Dr. U. in seinem Gutachten vom 01.12.2004 noch davon ausgeht, dass das Leistungsvermögen als Hausmeister zunächst nur bis Februar 2007 im Bereich von drei bis unter sechs Stunden liegen würde, kommt das Gutachten von Dr. U. schlüssig und nachvollziehbar zu einem anderen Ergebnis. Dr. U. stellt fest, dass sich die Gesundheitsstörungen und das Leistungsbild seit Dezember 2004 nicht verändert haben. Von orthopädischer Seite besteht keine Aussicht, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Heilmaßnahmen bessern ließe. Dieser Beurteilung von Dr. U., die über ein Jahr nach der Begutachtung durch Dr. U. erfolgte, schließt sich das Gericht an.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger war mit seinem Klageantrag in vollem Umfang erfolgreich.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte nach dem Ende einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung verpflichtet ist, dem Kläger über den Wegfallzeitpunkt (28.02.2005) hinaus eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Der am 1950 geborene Kläger hat zwischen 1965 und 1969 eine Lehre als Elektroinstallateur erfolgreich absolviert. Im Anschluss war er als Elektroinstallateur bis November 1978 tätig. Ab Dezember 1978 bis zum Ende seiner Berufstätigkeit war der Kläger als Hausmeister in einer Schule tätig. Nach der Auskunft des Arbeitgebers vom 12.06.2003 und 10.03.2005 handelte es sich bei dieser Hausmeistertätigkeit um eine Facharbeit mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren. Der Kläger sei im Bundesmanteltarifvertrag für Gemeindearbeiter in der Lohngruppe 5 Fachgruppe 3 eingruppiert und bezahlt worden. Bei der Einstellung sei bewusst ein Facharbeiter gesucht worden, weil der komplexe Betrieb der Schule diese Fachkenntnisse erfordert habe. Im Klageverfahren übermittelte der Arbeitgeber eine Kopie der Zeitungsanzeige, aufgrund derer die Stelle mit dem Kläger besetzt wurde. Nach der Stellenanzeige wurde für das Schul- zentrum zur überwiegenden Besorgung der Schwimm- und Turnhalle und des Betriebsgebäudes mit Außensportanlagen ein Hausmeister mit abgeschlossener Ausbildung im Installateur- oder Elektrikerhandwerk gesucht. Mit Schreiben vom 02.11.2006 teilte der Arbeitgeber mit, dass Arbeiten wie Heckenschnitt, Rasenmähen und Winterdienst für den Bereich des Schulzentrums grundsätzlich von Mitarbeitern des Städtischen Bauhofes erledigt wurden und nicht vom Hausmeister.
Im Dezember 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Januar 2003 erfolgte eine Operation im Krankenhaus K., bei der dem Kläger eine zementfreie Hüft-TEP links eingesetzt wurde. Mit Bescheid vom 15.08.2003 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.08.2003 bis 28.02.2005 bewilligt.
Auf den Weitergewährungsantrag vom Oktober 2004 an die Beklagte beauftragte diese den Chirurgen Dr. U. mit der Erstellung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 01.12.2002 stellte Dr. U. nach ambulanter Untersuchung folgende Diagnosen fest:
- Geringe bis mittelgradige Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks bei Verschleißerkrankung,
- geringe bis mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks nach künstlichem Gelenkersatz wegen Verschleißerkrankung,
- geringe Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Ver- schleißerkrankung,
- Adipositas per magna (111 kg bei 171 cm Körpergröße).
Nach der Implantation der Hüft-TEP links sei die Beschwerdesymptomatik rückläufig, der klinisch-funktionelle Befund sei nur noch endgradig eingeschränkt. Durch die vorübergehende Schonung des linken Beines sei es zu zunehmenden Beschwerden der rechten Hüfte bei ebenfalls deutlicher Coxarthrose gekommen. Es bestünden schmerzhafte endgradige Bewegungseinschränkungen. Das Gangbild und die alltäglichen Bewegungsabläufe seien nicht beeinträchtigt. Somit resultiere eine geringe bis mittelgradige Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke mit eingeschränkter Belastbarkeit. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, in den unteren Segmenten von deutlichem Ausmaß, hätten zu einem chronischen Lendenwirbelsäulensyndrom geführt. Es hätten sich Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 links ergeben.
Zu vermeiden seien dauerndes Gehen und Stehen, häufiges Klettern und Steigen, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, überwiegend einseitige Körperzwangshaltungen und häufiges Bücken. Bei eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit seien schwere und andauernd mittelschwere Arbeiten nicht mehr möglich. Als Hausmeister könne der Kläger aufgrund funktioneller und qualitativer Einschränkungen zunächst bis Februar 2007 drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ein Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden täglich.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 wurde die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich noch verrichten.
Widerspruch wurde am 10.01.2005 erhoben. Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte und Arztbriefe behandelnder Ärzte sowie eine Auskunft des Arbeitgebers bei und beauftragte den Nervenarzt Dr. R. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. Im Gutachten vom 24.05.2005 stellte Dr. R. nach ambulanter Untersuchung folgende Diagnosen fest:
- Sensible Läsion des Nervus peronaeus links,
- Lumbalgie ohne Nervenwurzelreizerscheinung und
- depressive Episode mit leichter depressiver Symptomatik.
Der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen bestehe auf orthopädischem Fachgebiet. Die nervenärztlichen Störungen seien von untergeordneter Bedeutung. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger sechs und mehr Stunden täglich verrichten.
Im Widerspruchsbescheid vom 20.07.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein qualifizierter Berufsschutz als Facharbeiter bestünde nicht. Die tarifliche Einstufung sei allenfalls ein Anhaltspunkt für die Qualität der verrichteten Tätigkeit. Der Kläger habe letztlich alle im Schulhausbetrieb anfallenden Tätigkeiten einschließlich der Pflege der Außenanlagen verrichtet und sei keinesfalls überwiegend mit Facharbeitertätigkeiten befasst gewesen. Der Kläger sei als angelernter Arbeiter zu beurteilen und deshalb ohne Einschränkungen auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger täglich sechs und mehr Stunden verrichten. Es bestehe kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und auch kein Anspruch nach § 240 SGB VI.
Klage wurde am 11.08.2005 erhoben. Das Gericht zog daraufhin Befundberichte behandelnder Ärzte bei und beauftragte den Orthopäden und Chirurgen Dr. U. und den Nervenarzt Dr. L. mit der Erstellung von Gutachten nach ambulanter Untersuchung.
Im Gutachten vom 16.01.2006 stellte Dr. U. folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen fest:
- Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes bei Verschleißerkrankung, Protrusionsoxarthrose rechts,
- Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenkes nach künstlichem Gelenkersatz wegen Verschleißerkrankung,
- Spondylosis hyperostotica Brustwirbelsäule,
- Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Verschleißerkrankung, Nervenwurzelreizerscheinung S1 beidseits ohne neurologische Ausfälle,
- Osteochondrose L3 bis S1,
- Foramenstenose L4/L5 links und L5/S1 beidseits,
- im NMR nachgewiesen: Multisegmentale Spondylosen, nach caudal deutlich zunehmend und hier verklammernd. Chondrose L3/L4 und deutliche Osteochondrosen Typ zwei mit aufgebrauchten Bandscheibenräumen bei L4/L5 und L5/S1. Durch Spondylarthrosen und zusätzliche Bandscheibenprotrusion nach neuroforaminal zu kommt es bei L4/L5 linksseitig und bei L5/S1 beidseits zu einer Einengung des Neuroforamens. Keine Spinalkanaleinengung,
- Zustand nach Umstellungsosteotomie des linken Kniegelenks 1999,
- beginnende degenerative Veränderung beider Sprunggelenke,
- postoperative Peronaeusläsion (sensibel) ohne funktionelle Behinderung,
- Adipositas per magna,
- depressive Episode mit leichter depressiver Symptomatik,
- Psoriasis.
Die im Rentenverfahren festgestellten Diagnosen seien unvollständig gewesen. Die vom Gutachter zusätzlich erwähnten Befunde seien dergestalt, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Dezember 2004 vorgelegen hätten. Im Bereich der Halswirbelsäule lasse sich eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit feststellen, neurologische Ausfälle lägen nicht vor. Im Bereich der Brustwirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule fänden sich degenerative Veränderungen, wobei die Funktion hier noch erstaunlich gut sei. Es fände sich ein lumbales Nervenwurzelreizsymptom, neurologische Ausfälle seien jedoch nicht feststellbar. An den Schultergelenken und Ellenbogengelenken lägen ein Sehnenreiz vor, die Funktion sei jedoch nicht eingeschränkt. Im Bereich beider Hüftgelenke fänden sich Bewegungseinschränkungen. Am linken Kniegelenk und an den Sprunggelenken fänden sich Beeinträchtigungen ohne eine wesentliche Einschränkung der Funktion.
Aufgrund der Gesundheitsstörungen seien Schwerarbeiten und mittelschwere Arbeiten unzumutbar. Unzumutbar seien auch Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten mit häufigem Bücken, häufigem Treppen- und Leiternsteigen, Arbeiten unter Einwirkung von Witterungsverhältnissen und Arbeiten mit besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn. Als Hausmeister könne der Kläger nur mehr unter drei Stunden täglich arbeiten. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und Tätigkeiten als einfacher Pförtner oder Kassierer in einem Parkhaus könne der Kläger täglich sechs und mehr Stunden verrichten.
Von orthopädischer Seite her bestehe weder die Aussicht noch die Notwendigkeit, die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Heilmaßnahmen zu verbessern.
Der Nervenarzt Dr. L. stellte in seinem Gutachten vom 10.07.2006 als wesentliche Gesundheitesstörungen eine sehr leichte depressive Verstimmung mit Somatisierung fest und eine leichte Gefühlsstörung am linken Unterschenkel (sensible Peronaeusläsion links) fest. Ansonsten könne neurologisch und psychiatrisch nichts Auffälliges bei dem Kläger festgestellt werden. Vom nervenärztlichen Fachgebiet her könne der Kläger auch als Hausmeister noch vollschichtig arbeiten.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.03.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bringt vor, dass dem Leitberuf des Facharbeiters zunächst nur Versicherte zuzuordnen seien, die einen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei, regelmäßig drei Jahren erlernt und ausgeübt haben. Die tarifvertragliche Einstufung sei dagegen lediglich ein Indiz für die vollwertige Ausübung einer solchen Tätigkeit, das jedoch wiederlegbar sei. Der Kläger habe den Beruf Schulhausmeister ausgeübt. Bei dieser Tätigkeit würden ohne Zweifel auch Facharbeitertätigkeiten anfallen. Die überwiegende Arbeitszeit werde jedoch mit der Pflege der Außenanlagen und sonstigen Tätigkeiten abgeleistet, die gerade keine Facharbeiterausbildung als Elektroinstallateur erfordern würden. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass die Tätigkeiten eines Elektroinstallateurs, die in den Bereich eines Hausmeisters fallen würden, so weitgehend vereinfacht sein, dass sie ohne besondere Kenntnisse und Erfahrungen eines gelernten Handwerkers erbracht werden können. Der Kläger sei somit als angelernter Arbeiter zu beurteilen und auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Klageakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie erweist sich auch in vollem Umfang als begründet. Im Gegensatz zur Klageerhebung, bei der noch eine Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt wurde, beantragte der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich die Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Dieser Anspruch ist in vollem Umfang gegeben.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI setzt neben einer Geburt vor dem 02.01.1961 voraus, dass Berufsunfähigkeit besteht. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist von seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausmeister auszugehen. Berufsunfähigkeit besteht nach § 240 Abs. 2 SGB VI aber nicht bereits dann, wenn der konkrete letzte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst dann, wenn auch andere sozial zumutbare Tätigkeiten (sog. Verweisungstätigkeiten) nicht mehr möglich sind. Zumutbare Verweisungstätigkeiten sind Tätigkeiten auf gleicher Qualifikationsebene wie der bisherige Beruf und eine Stufe darunter. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten bzw. die Qualität der verrichteten Arbeit in ein Mehrstufenschema eingeteilt.
Die Arbeiterberufe werden in Gruppen untergliedert, die durch folgende Leitberufe charakterisiert werden:
- Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und diesen gleichge- stellte besonders hochqualifizierte Facharbeiter,
- Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren, ausüben,
- angelernte Arbeiter, die einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildung von bis zu zwei Jahren ausüben bzw. über eine betriebliche Ausbildung von mindestens drei Monaten verfügen und
- ungelernte Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von unter drei Monaten.
Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer dieser Gruppen sind jedoch nicht allein die Ausbildung, sondern die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf Grundlage der in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in der bisherigen Berufstätigkeit. Es gilt also ein "Gesamtbild" zur Qualität der verrichten Arbeit zu ermitteln.
Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen. Dabei sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z. B. BSG, Urteil vom 20.07.2005, Az: B 13 RJ 19/04 R mit weiteren Nachweisen) zwei Gesichtspunkte zu unterscheiden:
- Die abstrakte tarifvertragliche Klassifizierung der Tätigkeit durch die Vertragsparteien im Tarifvertrag selbst und
- die konkrete tarifvertragliche Eingruppierung des Versicherten durch den jeweiligen Arbeitgeber.
Die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung in einem nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrag ist grundsätzlich als zutreffend zu betrachten, weil davon ausgegangen werden kann, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzeln in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Es ist anzunehmen, dass die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte relativ zuverlässig eine Bewertung der Berufstätigkeit vornehmen, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale entspricht. Dem liegt auch zugrunde, dass die soziale Wirklichkeit, die § 240 Abs. 2 SGB VI erfassen will, von den Tarifvertragsparteien nicht bloß wiedergegeben wird, sondern erst geschaffen wird (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 18 und 19). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich dann, wenn die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist. Beispiele für derartige qualitätsfremde Gründe sind etwa soziale Gründe, Nachtarbeit, Akkordarbeit oder belastende Witterungsverhältnisse.
Im Gegensatz dazu ist die konkrete tarifvertragliche Einstufung des Versicherten durch seinen jeweiligen Arbeitgeber lediglich ein wiederlegbares Indiz für die Bestimmung des qualitativen Wertes einer Berufstätigkeit. Wenn der Versicherte die in einer Tarifgruppe des Tarifvertrages geregelten Merkmale tatsächlich nicht erfüllt, war die konkrete Eingruppierung des Versicherten falsch und kann nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 24).
Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Tätigkeit des Klägers als Hausmeister mit einer handwerklichen Ausbildung im Bereich des Bundesmanteltarifvertrages für gemeindliche Arbeiter als Facharbeit zu qualifizieren und ein entsprechender Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen.
Die Lohngruppen nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) sind nach Qualitätsstufen gestaffelt. Die unterste Lohngruppe 1 betrifft ungelernte Tätigkeiten, die weiteren Lohngruppen steigen auf bis zu Meistertätigkeiten.
Aufgrund seiner Ausbildung zum Elektroinstallateur und den während seiner Hausmeistertätigkeit anfallenden handwerklichen Arbeiten ist der Kläger abstrakt in den ersten drei Jahren seiner Tätigkeit in die Lohngruppe 4 Fachgruppe 5.2 einzustufen. Diese Fachgruppe wird beschrieben mit: "Hausmeister mit einschlägiger handwerklicher Ausbildung im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang handwerkliche Arbeiten verrichten." Die Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 wird in dem Tarifvertrag wie folgt beschrieben: "Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 1/2 Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden." Nach drei Jahren ist der Kläger in die Lohngruppe 5 Fallgruppe 5 einzugruppieren. Damit ist die Lohngruppe 4 für diese Arbeiter lediglich ein Eingangsstadium, die dauerhafte tarifvertragliche Eingruppierung findet sich in der höheren Lohngruppe 5. Prägend ist somit nicht die Lohngruppe 4 sondern die Lohngruppe 5. Maßgeblich ist für die Qualität einer Tätigkeit überdies die letzte tarifvertragliche Zuordnung, also die tarifvertragliche Eingruppierung, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 21).
Die Einordnung der Lohngruppe 5 als Lohngruppe von Facharbeitern ergibt sich aus Folgendem: Die Fachgruppen 1 und 2 der Lohngruppe 5 betreffen Arbeiter mit einer Ausbildung entsprechend der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 und 2, d. h. Arbeiter, die über eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens 2 1/2 Jahren Dauer verfügen und darüber hinaus hochwertige Arbeiten verrichten. Bei diesen Arbeitern handelt es sich mindestens um Facharbeiter. Die Fallgruppen 3 und 4 der Lohngruppe betreffen ebenfalls Arbeiter der Lohngruppe 4.1 Fallgruppe 1 und 2 mit einer entsprechenden Ausbildung von mindestens 2 1/2 Jahren. Anstelle der Verrichtung hochwertiger Arbeiten ist hier eine dreijährige Bewährungsdauer Voraussetzung. Auch diese Arbeiter haben eine Ausbildung von mindestens 2 1/2 Jahren absolviert und sind entsprechend ihrer Ausbildung in ihrem oder einen diesem verwandten Beruf tätig. Auch bei diesen Arbeitern handelt es sich um Facharbeiter.
Auch aus der Lohngruppe 5 Fallgruppe 6 ist abzulesen, dass es sich bei der Lohngruppe 5 um eine Facharbeitergruppe handelt, da die Helfertätigkeiten aus der Lohngruppe 4 (Gärtnerhelfer 4.10, Handwerkerhelfer 4.11, Hausmeister ohne handwerkliche Ausbildung 4.12 usw.) trotz einer Bewährung nicht in die Lohngruppe 5 Fachgruppe 6 aufsteigen können.
Die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung enthält auch keine qualitätsfremden Merkmale. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Hausmeister besondere Qualitäten erfordert. Neben seinem eigenen Fachbereich muss der Hausmeister zumindest auch ein Grundwissen über andere handwerkliche Bereiche haben, eine erhebliche organisatorische Verantwortung im Schulbetrieb übernehmen und eine besondere Flexibilität und Belastbarkeit im Hinblick auf die Anforderungen des Schulbetriebs zeigen. Mangels qualitätsfremder Merkmale ist die abstrakte tarifvertragliche Einordnung als Facharbeiter bindend. Der Kläger hat Berufsschutz als Facharbeiter.
Unbeachtlich ist, dass die Gemeinde den Kläger konkret tarifvertraglich wohl falsch zunächst in die Lohngruppe 4 Fachgruppe 1 und anschließend in die Lohngruppe 5 Fachgruppe 3 eingruppiert hatte. Das Ergebnis bleibt dasselbe. Nach kurzer Bewährungszeit ist der Kläger ebenfalls dauerhaft in einer Facharbeiter-Lohngruppe eingruppiert worden.
Aus den Gutachten von Dr. U. und Dr. U. ergibt sich, dass der Kläger wegen seiner orthopädischen Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage ist, als Hausmeister zu arbeiten. Die Gesundheitsstörungen an beiden Hüftgelenken, der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule, am linken Kniegelenk und am Sprunggelenk sind teilweise im einzelnen nicht gravierend. In ihrer Summe bestehen jedoch Funktionseinschränkungen, wonach der Kläger nur mehr leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten (so Dr. U.) bzw. nur noch leichte Arbeiten (so Dr. U.) verrichten kann. Qualitative Einschränkungen bestehen darüber hinaus im Bereich von Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, häufigem Treppen- und Leiternsteigen, häufigem Bücken, sowie Arbeiten unter Witterungseinflüssen. Diese qualitativen Einschränkungen sind mit einer Tätigkeit als Hausmeister nicht vereinbar. Schlüssig und nachvollziehbar kommen deshalb Dr. U. und Dr. U. zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Hausmeister nur mehr weniger als sechs Stunden (Dr. U.) bzw. nur mehr weniger als drei Stunden (Dr. U.) tätig sein kann. Auch die Beklagte hat sich dieser Leistungseinschätzung angeschlossen und verweist in ihren Bescheiden den Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und lehnt den qualifizierten Berufsschutz als Hausmeister ab.
Wie bereits dargelegt, besteht Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB VI nicht bereits dann, wenn der konkrete letzte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst dann, wenn auch andere sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten nicht mehr möglich sind. Zumutbare Verweisungstätigkeiten für Facharbeiter sind Ausbildungsberufe und Berufe mit einer echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten Dauer. Derartige qualifizierte Verweisungstätigkeiten sind angesichts der orthopädischen Einschränkungen für den Kläger nicht ersichtlich. Die von Dr. U. für noch möglich erachteten Tätigkeiten als einfacher Pförtner oder Kassierer in einem Parkhaus erfordern keine dreimonatige Ausbildung und sind daher sozial nicht zumutbar. In der mündlichen Verhandlung wurde die Verweisungstätigkeit als Fachberater im Verkauf im Fachgroßhandel oder in Baumärkten diskutiert. Der Kläger verfügt zwar über entsprechende Fachkenntnisse, es fehlt ihm jedoch an jedweden kaufmännischen Kenntnissen, sodass eine vollständige Einarbeitung in drei Monaten nicht möglich wäre. Außerdem wird die Tätigkeit nahezu ausschließlich im Gehen und Stehen mit häufigem Bücken und gelegentlicher Überkopfarbeit sowie Heben und Tragen von Waren verrichtet. Derartigen Anforderungen ist der Kläger auch gesundheitlich nicht gewachsen. Da der Kläger somit nach § 240 Abs. 2 SGB VI sowohl im letzten Beruf als auch in den Verweisungsberufen nicht mehr täglich sechs Stunden tätig sein kann, besteht Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Da der Kläger auch vor dem 2. Januar 1961 geboren ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Eine Befristung der Rente nach § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI kommt nicht in Betracht. Die Rente nach § 240 SGB VI ist unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Während Dr. U. in seinem Gutachten vom 01.12.2004 noch davon ausgeht, dass das Leistungsvermögen als Hausmeister zunächst nur bis Februar 2007 im Bereich von drei bis unter sechs Stunden liegen würde, kommt das Gutachten von Dr. U. schlüssig und nachvollziehbar zu einem anderen Ergebnis. Dr. U. stellt fest, dass sich die Gesundheitsstörungen und das Leistungsbild seit Dezember 2004 nicht verändert haben. Von orthopädischer Seite besteht keine Aussicht, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Heilmaßnahmen bessern ließe. Dieser Beurteilung von Dr. U., die über ein Jahr nach der Begutachtung durch Dr. U. erfolgte, schließt sich das Gericht an.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger war mit seinem Klageantrag in vollem Umfang erfolgreich.
Rechtskraft
Aus
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