Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 462/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 168/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1952 geborene Kläger, der nach seinen Angaben den Beruf des Betonwerkers erlernte, arbeitete von Oktober 1972 bis Juli 1974 als Betonwerker und Wachmann, danach bis Juli 1978 als Hausmeister, im Gefolge bis Januar 1991 als Lagerist und von Januar 1991 bis Januar 1995 wieder als Wachmann. Von November 1999 bis Oktober 2000 war er Hilfsarbeiter.
Rentenanträge des Klägers vom April 1992 und Juli 1997 waren bestandskräftig abgelehnt worden und der Kläger hat im Gefolge in den genannten Tätigkeiten auch tatsächlich weiter gearbeitet.
Am 05. September 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung und begründete dies mit Beschwerden an der Wirbelsäule, Blindheit des linken Auges und einem Defekt der linken Hüfte.
Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und holte das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Sozialmedizin S vom 19. Dezember 2002 ein.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Trotz der bestehenden Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden und Bluthochdrucks sowie der Blindheit auf dem linken Auge seit Geburt und einer Schwerhörigkeit mit Hörgeräteversorgung könne der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass seine Beschwerden so stark seien, dass er regelmäßig Schmerzen an der Wirbelsäule und in der Hüfte habe. Diese Schmerzen bestünden auch, wenn er nicht arbeite. Auch seine behandelnde Ärztin sei der Auffassung, sein Gesundheitszustand lasse sich nicht bessern.
Nach Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 10. März 2003 bis 31. März 2003 zog die Beklagte den Entlassungsbericht der E B bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da sich der Kläger als ungelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse.
Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. September 2003 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2003 zurückzunehmen und dem Kläger Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung sowie Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide berufen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B vom 28. September 2004.
Auf berufskundlichem Gebiet hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der E mbH vom 12. Januar 2004 eingeholt und aus dem systematischen Handbuch der Berufe das Profil des Handelsfachpackers sowie ein Gutachten des Sachverständigen L vom 14. Juni 2004 zur Tätigkeit des Versandfertigmachers beigezogen.
Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 07. Dezember 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei, ausgehend von der Tätigkeit als Wachmann, der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und mithin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort jedoch könne er, wie sich aus den medizinischen und berufskundlichen Ermittlungen ergäbe, mindestens sechs Stunden täglich als Versandfertigmacher eingesetzt werden.
Gegen das ihnen am 11. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08. März 2005.
Nach ihrer Auffassung liegt beim Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor und das Vorhandensein einer zumutbaren Verweisungstätigkeit wird bestritten. Auch habe das Sozialgericht die Leistungsfähigkeit des Klägers zu günstig eingeschätzt, zumal sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. Dezember 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Ermittlungen des Senats für bestätigt.
Der Senat hat Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl. Med. P, der Dipl. Med. G, der HNO Ärztin Dr. W und die Akten der Bundesagentur für Arbeit beigezogen. Dort bezieht der Kläger laufend Leistungen und hat im Leistungsantrag vom 22. September 2004 angegeben, er sei in der Lage, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit (Dr. J) hat den Kläger am 17. Oktober 2005 untersucht und die Auffassung vertreten, der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten in Werkhallen und temperierten Räumen im Wechsel der Haltungsarten täglich von drei bis unter sechs Stunden zu verrichten. Er stünde somit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Der Senat hat sodann Dr. B mit der Erstattung eines Verlaufsgutachtens unter Berücksichtigung der neu eingeholten Unterlagen beauftragt. Dr. B hat das Gutachten am 29. Dezember 2005 erstattet und darin ausgeführt, die nachgereichten Befundberichte seien nicht geeignet, die in seinem primären Gutachten abgegebene Stellungnahme abzuändern. Vielmehr bestätigten die nachgereichten Befunde die Untersuchungsergebnisse des am 28. September 2004 abgegebenen Gutachtens. Auch begründe Dr. J vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur, der die gleichen Diagnosen wie er stelle, nicht, warum sich daraus eine quantitative Arbeitseinschränkung für drei bis unter sechs Stunden täglich ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten () verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert, insbesondere auch nicht berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die
1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Er mag zwar nicht mehr als Betonwerker tätig sein können. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn der Kläger muss sich ausgehend von den zuletzt langjährig ausgeübten Tätigkeiten, die allesamt nicht das Facharbeiterniveau erreichen, auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere die eines Versandfertigmachers, verweisen lassen, die er noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG - SozR 2200 § 1246, Nrn. 53, 94, 130).
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist maßgeblicher Beruf die Tätigkeit als Wachmann beziehungsweise Separatwachmann bei der E. Ob nicht tatsächlich die danach ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeiten Ausgangsberuf sind, kann dahingestellt bleiben, da auch, wenn, wie das Sozialgericht meint, die Tätigkeit als Wachmann zugrunde gelegt wird, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Die Tätigkeit als Wachmann wurde in der Arbeitgeberauskunft als körperlich leichte Arbeit im Wechsel der Haltungsarten bezeichnet, die im Freien unter Witterungsschutz und in geschlossenen Räumen ausgeübt wurde und in der der Kläger als angelernter Arbeiter entlohnt wurde.
Für die Auffassung des Sozialgerichts spricht, dass dann, wenn ein Versicherter nach einem betriebsbedingten Wechsel nur kurzzeitig eine andere Beschäftigung ausübt, es nicht gerechtfertigt sein kann, diese Beschäftigung als maßgeblichen Beruf anzusehen, da dem Versicherten insoweit noch eine Überlegungsfrist eingeräumt werden kann, während der er entscheidet, ob er sich um eine Rückkehr in den bisherigen höherwertigen Beruf (hier des Wachmanns) bemüht oder ob er sich mit der neuen Tätigkeit (hier als Hilfsarbeiter) abfindet.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 2000).
Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung beziehungsweise Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufs, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Auch wenn, wie bereits oben dargelegt, die Tätigkeit als Hilfsarbeiter außer Acht gelassen und die Tätigkeit als Wachmann zugrunde gelegt wird und für diese Tätigkeit angenommen wird, sie gehöre zum Anlernbereich, ist der Kläger nicht berufsunfähig. Dabei stellt der Senat Zweifel daran, ob es sich tatsächlich um eine Anlerntätigkeit handelt, zurück. Denn der Arbeitgeber hat zum einen dargelegt, der Kläger sei als angelernter Arbeiter entlohnt worden, zum anderen aber ausgeführt, für die Tätigkeit sei eine Einarbeitung von wenigen Wochen deutlich unter drei Monaten erforderlich gewesen, so dass es sich um die eines ungelernten Arbeiters handeln würde. In beiden Fällen jedoch kann der Kläger als Versandfertigmacher zumutbar arbeiten, so dass sich die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgeworfene Frage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des BSG vorliegt, nicht stellt. Hier ist die Verweisungstätigkeit des Versandfertigmachers in das Verfahren eingeführt und der Kläger ist dieser gesundheitlich gewachsen.
Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B nebst der ergänzenden Stellungnahme.
Danach bestehen wiederkehrende Reizerscheinungen im Bereich der Kreuz- und Darmbeinfuge, der Zustand nach der Amputation des dritten Fingers der linken Hand im Grundgelenk, eine Neigung zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an beiden Hüftgelenken, ein vermindertes Sehvermögen durch Blindheit links und eine kombinierte Schwerhörigkeit beidseits mit Versorgung durch Hörgeräte sowie eine erhebliche Sprachstörung (Stottern).
Wenn der Sachverständige Dr. B bei diesen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch vollschichtig leichte und nur gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen, nicht im ausschließlich im Gehen, Stehen oder Sitzen, überwiegend in geschlossenen Räumen und im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft sowie ohne Arbeiten mit Zwangshaltungen oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen, Leiter- und Gerüstarbeiten, Hocken, Kriechen, häufiges Bücken verrichten, so ist dies schlüssig.
Das Leistungsvermögen wird vornehmlich durch den Zustand der Wirbelsäule und beider Hüftgelenke betroffen. Die Reizerscheinungen dort und die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen in beiden Hüftgelenken führen dazu, dass dem Kläger nur noch Arbeiten in dem vom Sachverständigen beschriebenen Umfang zumutbar sind. Wesentliche weitergehende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ergeben sich weder aus dem reduzierten Feinhörvermögen noch aus der Blindheit links. Das eingeschränkte Hörvermögen beeinträchtigt bei leichten körperlichen Arbeiten ebenso wenig wie das eingeschränkte Sehen, soweit insofern nicht eine besondere Anforderung an das Sehvermögen gestellt wird. Diese Feststellungen des Sachverständigen sind im Übrigen in Übereinstimmung mit den Befundberichten der behandelnden Ärzte und dem Gutachten des Arbeitsamtes in Bezug auf den diagnostischen Teil. Für die Leistungseinschränkung folgt der Senat dem Sachverständigen Dr. B, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Kläger, wenn er eine leichte Tätigkeit unter sechs Stunden täglich verrichten kann, sich bei Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen eine quantitative Leistungseinschränkung dahingehend ergibt, dass ihm die Ausübung einer solchen Tätigkeit knapp über sechs Stunden unmöglich wäre. Der Kläger selbst hat dargelegt, dass seine Schmerzen zu Hause ebenso vorlägen wie wenn er arbeite. Dies stimmt mit der Leistungsbeurteilung des Dr. B überein.
Demgegenüber vermag das Kurzgutachten des Dr. J der Agentur für Arbeit Eberswalde nicht zu überzeugen: Dieser kommt ohne weitere Begründung bei der gleichen Diagnose wie der gerichtliche Sachverständige Dr. B zu dem Ergebnis, der Kläger könne nur noch drei bis sechs Stunden täglich eingesetzt werden. Dies leuchtet aus den dargelegten Gründen jedoch nicht ein.
Vergleicht man aber das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L, die vom Sozialgericht beigezogen wurde, zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Versandfertigmacher gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnden Haltungsarten, überwiegend in geschlossenen Räumen, wenn es sich nicht um Kühlräume handelt, ohne ausschließliches Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne Arbeiten mit Zwangshaltungen oder überwiegend einseitige Körperhaltungen, ohne Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Bücken, Hocken oder Kriechen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Nachtschicht, ohne Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten, ohne Einfluss von Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder Zugluft, ohne berufsmäßig Fahren.
Dies entspricht dem Kläger in dem hier zu entscheidenden Verfahren.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers bestehen nach dem Gutachten des Sachverständigen L darin, Fertigerzeugnisse zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens aufzumachen oder zu kennzeichnen. Diese Tätigkeiten seien in vielen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten anzutreffen, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben. Als Einzelaufgabe werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt oder sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etikette angebracht. Es wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse eingepackt; diese werden verschlossen und es werden Hinweise oder Kenntnisse angebracht. Die körperliche Belastung ist abhängig von den zu verrichtenden Detailaufgaben; in nennenswerter Anzahl sind in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren- oder Hobbybereich Tätigkeiten vorhanden, die nur leicht belasten und bei denen Wirbelsäulen oder Gelenke belastende Körperhaltungen nicht vorkommen. Auch das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen oder Anlagen vorgegeben und der Lohn wird nicht nach Akkordrichtsätzen errechnet. Bundesweit sind allein in den Bereichen, Groß-, Einzel- und Versandhandel sowie im Bereich der Eisen-, Blech- und Metallwarenherstellung etwa 80 000 Arbeitnehmer tätig, so dass trotz eines breit gefächerten Ansatzes und der unterschiedlichen körperlichen Anforderungen deutlich mehr als 300 Arbeitsplätze vorhanden sind, die auch für stark leistungsgeminderte Bewerber in Betracht kommen und die auch von außen erreichbar sind, das heißt nicht nur betriebsintern besetzt werden. Vergleicht man diese Tätigkeitsprofil des Versandfertigmachers mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B, so ergibt sich, dass der Kläger eine solche Tätigkeit verrichten kann. Bedenken in Bezug auf die Hauptleistungsbeeinträchtigungen an der Wirbelsäule und an den Hüften sind ersichtlich. Dies gilt auch für den Bereich des geminderten Hörvermögens des Klägers, da für die Tätigkeit des Versandfertigmachers keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden. Auch das räumliche, stereoskopische Sehen wird nicht über das übliche Maß hinaus beeinträchtigt, zumal der Kläger, dessen Fähigkeit zum stereoskopischen Sehen seit der Kindheit eingeschränkt ist, im Verlauf der Jahre gelernt hat, mit dieser Behinderung umzugehen.
Ob der Kläger einen Arbeitgeber findet, der ihn für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage trifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko eines Versicherten, der eine Tätigkeit vollschichtig verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 139).
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996 Seite 659) hat der Gesetzgeber zudem klargestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit jedenfalls eines vollschichtig einsetzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 18. Juli 1996, Az.: 4 RA 33/94).
Kann der Kläger somit vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich als Versandfertigmacher arbeiten, liegt weder Berufsunfähigkeit noch teilweise Erwerbsminderung vor.
Dementsprechend kann der Kläger erst recht nicht voll erwerbsgemindert sein, da dies noch weitergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Leistungsvermögens voraussetzte. Hierfür gibt es im Übrigen keinerlei Hinweis, zumal der Kläger selbst gegenüber der Bundesagentur angegeben hat, er könne noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
Die Berufung des Klägers konnte somit insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1952 geborene Kläger, der nach seinen Angaben den Beruf des Betonwerkers erlernte, arbeitete von Oktober 1972 bis Juli 1974 als Betonwerker und Wachmann, danach bis Juli 1978 als Hausmeister, im Gefolge bis Januar 1991 als Lagerist und von Januar 1991 bis Januar 1995 wieder als Wachmann. Von November 1999 bis Oktober 2000 war er Hilfsarbeiter.
Rentenanträge des Klägers vom April 1992 und Juli 1997 waren bestandskräftig abgelehnt worden und der Kläger hat im Gefolge in den genannten Tätigkeiten auch tatsächlich weiter gearbeitet.
Am 05. September 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung und begründete dies mit Beschwerden an der Wirbelsäule, Blindheit des linken Auges und einem Defekt der linken Hüfte.
Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und holte das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Sozialmedizin S vom 19. Dezember 2002 ein.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Trotz der bestehenden Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden und Bluthochdrucks sowie der Blindheit auf dem linken Auge seit Geburt und einer Schwerhörigkeit mit Hörgeräteversorgung könne der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass seine Beschwerden so stark seien, dass er regelmäßig Schmerzen an der Wirbelsäule und in der Hüfte habe. Diese Schmerzen bestünden auch, wenn er nicht arbeite. Auch seine behandelnde Ärztin sei der Auffassung, sein Gesundheitszustand lasse sich nicht bessern.
Nach Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 10. März 2003 bis 31. März 2003 zog die Beklagte den Entlassungsbericht der E B bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da sich der Kläger als ungelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse.
Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. September 2003 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2003 zurückzunehmen und dem Kläger Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung sowie Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide berufen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B vom 28. September 2004.
Auf berufskundlichem Gebiet hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der E mbH vom 12. Januar 2004 eingeholt und aus dem systematischen Handbuch der Berufe das Profil des Handelsfachpackers sowie ein Gutachten des Sachverständigen L vom 14. Juni 2004 zur Tätigkeit des Versandfertigmachers beigezogen.
Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 07. Dezember 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei, ausgehend von der Tätigkeit als Wachmann, der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und mithin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort jedoch könne er, wie sich aus den medizinischen und berufskundlichen Ermittlungen ergäbe, mindestens sechs Stunden täglich als Versandfertigmacher eingesetzt werden.
Gegen das ihnen am 11. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08. März 2005.
Nach ihrer Auffassung liegt beim Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor und das Vorhandensein einer zumutbaren Verweisungstätigkeit wird bestritten. Auch habe das Sozialgericht die Leistungsfähigkeit des Klägers zu günstig eingeschätzt, zumal sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. Dezember 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Ermittlungen des Senats für bestätigt.
Der Senat hat Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl. Med. P, der Dipl. Med. G, der HNO Ärztin Dr. W und die Akten der Bundesagentur für Arbeit beigezogen. Dort bezieht der Kläger laufend Leistungen und hat im Leistungsantrag vom 22. September 2004 angegeben, er sei in der Lage, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit (Dr. J) hat den Kläger am 17. Oktober 2005 untersucht und die Auffassung vertreten, der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten in Werkhallen und temperierten Räumen im Wechsel der Haltungsarten täglich von drei bis unter sechs Stunden zu verrichten. Er stünde somit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Der Senat hat sodann Dr. B mit der Erstattung eines Verlaufsgutachtens unter Berücksichtigung der neu eingeholten Unterlagen beauftragt. Dr. B hat das Gutachten am 29. Dezember 2005 erstattet und darin ausgeführt, die nachgereichten Befundberichte seien nicht geeignet, die in seinem primären Gutachten abgegebene Stellungnahme abzuändern. Vielmehr bestätigten die nachgereichten Befunde die Untersuchungsergebnisse des am 28. September 2004 abgegebenen Gutachtens. Auch begründe Dr. J vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur, der die gleichen Diagnosen wie er stelle, nicht, warum sich daraus eine quantitative Arbeitseinschränkung für drei bis unter sechs Stunden täglich ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten () verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert, insbesondere auch nicht berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die
1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Er mag zwar nicht mehr als Betonwerker tätig sein können. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn der Kläger muss sich ausgehend von den zuletzt langjährig ausgeübten Tätigkeiten, die allesamt nicht das Facharbeiterniveau erreichen, auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere die eines Versandfertigmachers, verweisen lassen, die er noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG - SozR 2200 § 1246, Nrn. 53, 94, 130).
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist maßgeblicher Beruf die Tätigkeit als Wachmann beziehungsweise Separatwachmann bei der E. Ob nicht tatsächlich die danach ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeiten Ausgangsberuf sind, kann dahingestellt bleiben, da auch, wenn, wie das Sozialgericht meint, die Tätigkeit als Wachmann zugrunde gelegt wird, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Die Tätigkeit als Wachmann wurde in der Arbeitgeberauskunft als körperlich leichte Arbeit im Wechsel der Haltungsarten bezeichnet, die im Freien unter Witterungsschutz und in geschlossenen Räumen ausgeübt wurde und in der der Kläger als angelernter Arbeiter entlohnt wurde.
Für die Auffassung des Sozialgerichts spricht, dass dann, wenn ein Versicherter nach einem betriebsbedingten Wechsel nur kurzzeitig eine andere Beschäftigung ausübt, es nicht gerechtfertigt sein kann, diese Beschäftigung als maßgeblichen Beruf anzusehen, da dem Versicherten insoweit noch eine Überlegungsfrist eingeräumt werden kann, während der er entscheidet, ob er sich um eine Rückkehr in den bisherigen höherwertigen Beruf (hier des Wachmanns) bemüht oder ob er sich mit der neuen Tätigkeit (hier als Hilfsarbeiter) abfindet.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 2000).
Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung beziehungsweise Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufs, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Auch wenn, wie bereits oben dargelegt, die Tätigkeit als Hilfsarbeiter außer Acht gelassen und die Tätigkeit als Wachmann zugrunde gelegt wird und für diese Tätigkeit angenommen wird, sie gehöre zum Anlernbereich, ist der Kläger nicht berufsunfähig. Dabei stellt der Senat Zweifel daran, ob es sich tatsächlich um eine Anlerntätigkeit handelt, zurück. Denn der Arbeitgeber hat zum einen dargelegt, der Kläger sei als angelernter Arbeiter entlohnt worden, zum anderen aber ausgeführt, für die Tätigkeit sei eine Einarbeitung von wenigen Wochen deutlich unter drei Monaten erforderlich gewesen, so dass es sich um die eines ungelernten Arbeiters handeln würde. In beiden Fällen jedoch kann der Kläger als Versandfertigmacher zumutbar arbeiten, so dass sich die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgeworfene Frage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des BSG vorliegt, nicht stellt. Hier ist die Verweisungstätigkeit des Versandfertigmachers in das Verfahren eingeführt und der Kläger ist dieser gesundheitlich gewachsen.
Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B nebst der ergänzenden Stellungnahme.
Danach bestehen wiederkehrende Reizerscheinungen im Bereich der Kreuz- und Darmbeinfuge, der Zustand nach der Amputation des dritten Fingers der linken Hand im Grundgelenk, eine Neigung zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an beiden Hüftgelenken, ein vermindertes Sehvermögen durch Blindheit links und eine kombinierte Schwerhörigkeit beidseits mit Versorgung durch Hörgeräte sowie eine erhebliche Sprachstörung (Stottern).
Wenn der Sachverständige Dr. B bei diesen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch vollschichtig leichte und nur gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen, nicht im ausschließlich im Gehen, Stehen oder Sitzen, überwiegend in geschlossenen Räumen und im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft sowie ohne Arbeiten mit Zwangshaltungen oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen, Leiter- und Gerüstarbeiten, Hocken, Kriechen, häufiges Bücken verrichten, so ist dies schlüssig.
Das Leistungsvermögen wird vornehmlich durch den Zustand der Wirbelsäule und beider Hüftgelenke betroffen. Die Reizerscheinungen dort und die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen in beiden Hüftgelenken führen dazu, dass dem Kläger nur noch Arbeiten in dem vom Sachverständigen beschriebenen Umfang zumutbar sind. Wesentliche weitergehende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ergeben sich weder aus dem reduzierten Feinhörvermögen noch aus der Blindheit links. Das eingeschränkte Hörvermögen beeinträchtigt bei leichten körperlichen Arbeiten ebenso wenig wie das eingeschränkte Sehen, soweit insofern nicht eine besondere Anforderung an das Sehvermögen gestellt wird. Diese Feststellungen des Sachverständigen sind im Übrigen in Übereinstimmung mit den Befundberichten der behandelnden Ärzte und dem Gutachten des Arbeitsamtes in Bezug auf den diagnostischen Teil. Für die Leistungseinschränkung folgt der Senat dem Sachverständigen Dr. B, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Kläger, wenn er eine leichte Tätigkeit unter sechs Stunden täglich verrichten kann, sich bei Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen eine quantitative Leistungseinschränkung dahingehend ergibt, dass ihm die Ausübung einer solchen Tätigkeit knapp über sechs Stunden unmöglich wäre. Der Kläger selbst hat dargelegt, dass seine Schmerzen zu Hause ebenso vorlägen wie wenn er arbeite. Dies stimmt mit der Leistungsbeurteilung des Dr. B überein.
Demgegenüber vermag das Kurzgutachten des Dr. J der Agentur für Arbeit Eberswalde nicht zu überzeugen: Dieser kommt ohne weitere Begründung bei der gleichen Diagnose wie der gerichtliche Sachverständige Dr. B zu dem Ergebnis, der Kläger könne nur noch drei bis sechs Stunden täglich eingesetzt werden. Dies leuchtet aus den dargelegten Gründen jedoch nicht ein.
Vergleicht man aber das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L, die vom Sozialgericht beigezogen wurde, zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Versandfertigmacher gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnden Haltungsarten, überwiegend in geschlossenen Räumen, wenn es sich nicht um Kühlräume handelt, ohne ausschließliches Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne Arbeiten mit Zwangshaltungen oder überwiegend einseitige Körperhaltungen, ohne Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Bücken, Hocken oder Kriechen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Nachtschicht, ohne Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten, ohne Einfluss von Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder Zugluft, ohne berufsmäßig Fahren.
Dies entspricht dem Kläger in dem hier zu entscheidenden Verfahren.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers bestehen nach dem Gutachten des Sachverständigen L darin, Fertigerzeugnisse zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens aufzumachen oder zu kennzeichnen. Diese Tätigkeiten seien in vielen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten anzutreffen, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben. Als Einzelaufgabe werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt oder sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etikette angebracht. Es wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse eingepackt; diese werden verschlossen und es werden Hinweise oder Kenntnisse angebracht. Die körperliche Belastung ist abhängig von den zu verrichtenden Detailaufgaben; in nennenswerter Anzahl sind in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren- oder Hobbybereich Tätigkeiten vorhanden, die nur leicht belasten und bei denen Wirbelsäulen oder Gelenke belastende Körperhaltungen nicht vorkommen. Auch das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen oder Anlagen vorgegeben und der Lohn wird nicht nach Akkordrichtsätzen errechnet. Bundesweit sind allein in den Bereichen, Groß-, Einzel- und Versandhandel sowie im Bereich der Eisen-, Blech- und Metallwarenherstellung etwa 80 000 Arbeitnehmer tätig, so dass trotz eines breit gefächerten Ansatzes und der unterschiedlichen körperlichen Anforderungen deutlich mehr als 300 Arbeitsplätze vorhanden sind, die auch für stark leistungsgeminderte Bewerber in Betracht kommen und die auch von außen erreichbar sind, das heißt nicht nur betriebsintern besetzt werden. Vergleicht man diese Tätigkeitsprofil des Versandfertigmachers mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B, so ergibt sich, dass der Kläger eine solche Tätigkeit verrichten kann. Bedenken in Bezug auf die Hauptleistungsbeeinträchtigungen an der Wirbelsäule und an den Hüften sind ersichtlich. Dies gilt auch für den Bereich des geminderten Hörvermögens des Klägers, da für die Tätigkeit des Versandfertigmachers keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden. Auch das räumliche, stereoskopische Sehen wird nicht über das übliche Maß hinaus beeinträchtigt, zumal der Kläger, dessen Fähigkeit zum stereoskopischen Sehen seit der Kindheit eingeschränkt ist, im Verlauf der Jahre gelernt hat, mit dieser Behinderung umzugehen.
Ob der Kläger einen Arbeitgeber findet, der ihn für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage trifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko eines Versicherten, der eine Tätigkeit vollschichtig verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 139).
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996 Seite 659) hat der Gesetzgeber zudem klargestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit jedenfalls eines vollschichtig einsetzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 18. Juli 1996, Az.: 4 RA 33/94).
Kann der Kläger somit vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich als Versandfertigmacher arbeiten, liegt weder Berufsunfähigkeit noch teilweise Erwerbsminderung vor.
Dementsprechend kann der Kläger erst recht nicht voll erwerbsgemindert sein, da dies noch weitergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Leistungsvermögens voraussetzte. Hierfür gibt es im Übrigen keinerlei Hinweis, zumal der Kläger selbst gegenüber der Bundesagentur angegeben hat, er könne noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
Die Berufung des Klägers konnte somit insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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