Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 2603/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4847/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Ulm (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG vom 25. August 2006 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung sind bei der vorliegend gebotenen Prüfung nicht gegeben.
Dem Vorbringen des Antragstellers, der nach Aktenlage von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) derzeit eine bis 31. Dezember 2007 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (einschließlich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag) erhält, ist zu entnehmen, dass er nach wie vor sozialhilferechtliche Bedarfe geltend macht, die vom Antragsgegner nicht befriedigt würden. Aus der Beschwerdebegründung des Antragstellers ergibt sich sinngemäß, dass er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (1.) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beansprucht, weil die monatlichen Heizkosten, die freilich nur für die Zeit bis Juni 2006 belegt sind (Abschlagszahlungen laut Schreiben der E. vom 26. Juli 2006 monatlich 165,00 Euro), entgegen der Auffassung des Antragsgegners (vgl. etwa Bescheid vom 5. Dezember 2005) nicht mit monatlich lediglich 40,88 Euro angesetzt werden könnten, dass (2.) der Antragsgegner für den von ihm im Rahmen des mit der H. Krankenversicherung abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrags jährlich zu tragenden Selbstkostenanteil aufzukommen und (3.) die Reparaturkosten für seine Waschmaschine zu übernehmen habe.
1. Bezüglich des Begehrens auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)) erscheint bereits die Zulässigkeit des Antrages zweifelhaft, nachdem die Frage der Heizkosten bereits wiederholt - zuletzt im Verfahren vor dem SG S 3 SO 908/06 ER - Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes war und der Antragsteller in Ansehung der Sach- und Rechtslage keine neuen Gesichtpunkte geltend gemacht haben dürfte (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 45a; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 63, 67 (beide m.w.N.)). Jedenfalls sind die Anordungsvoraussetzungen (Anspruch und Grund) aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So liegen weder aktuelle Unterlagen über das derzeitige Renteneinkommen des Antragstellers (nach dem Bescheid der DRVB vom 28. Juli 2005 über die damals bis 31. Dezember 2005 befristete Rente belief sich der monatliche Zahlbetrag einschließlich Zuschuss zur Krankenversicherung auf 1.215,96 Euro) noch über die gegenwärtig an die E. zu leistenden Abschlagszahlungen vor, wobei der Antragsteller freilich (vgl. sein Schreiben vom 31. Juli 2006 an das SG) eingeräumt hat, dass er im Juli 2006 von der E. eine Rückzahlung erhalten und sich dadurch im August seine finanzielle Situation etwas gebessert habe. Sonach lässt sich schon die vom Antragsteller geltend gemachte Eilbedürftigkeit hinsichtlich der im vorläufigen Rechtsschutzwege beanspruchten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt und darüber hinaus indes erst recht nicht überprüfen, ob ein durch Einkommen nicht gedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Mangels Glaubhaftmachung kann deshalb nicht beurteilt werden, ob die tatsächlichen Heizkosten bei der Bedarfsberechnung volle Berücksichtigung finden können. Denn die Kosten der Heizung werden gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nur erbracht, soweit sie angemessen sind. Dies hängt von vielen örtlichen und individuellen Umständen ab, sodass die Heizungskosten jedenfalls bei einem unwirtschaftlichen Verhalten nach entsprechender Überprüfung der Sachlage durch den Leistungsträger sowie Aufklärung des Hilfesuchenden grundsätzlich nicht in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 - L 7 SO 2007/06 ER-B - m.w.N.). Zumindest Letzteres dürfte hier geschehen sein, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller bereits im Bescheid vom 1. September 2004 darauf hingewiesen hatte, dass die Heizkosten längstens bis zur nächsten Stromabrechnung der E. übernommen würden und der Heizverbrauch weiter zu senken sei. All das kann jedoch dahinstehen, nachdem es an jeglicher Glaubhaftmachung der Anordnungsvoraussetzungen fehlt.
2. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme des jährlichen Selbstkostenanteils in der privaten Krankenversicherung durch den Antragsgegner erreichen möchte, hat sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann hier mangels Streitgegenständlichkeit unerörtert bleiben, ob die Angemessenheit der Krankenversicherungsbeiträge (vgl. hierzu §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) bereits deswegen zu verneinen wäre, weil diese wegen des vom Antragsteller angegebenen jährlichen Selbstbehalts von 250,00 Euro keine volle Deckung der Krankenversicherungskosten gewährleisten (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 22. Juni 2004 - Au 3 K 04.461 -). Denn belegt sind für 2006 bislang lediglich (vgl. Leistungsabrechung der H. Krankenversicherung vom 13. März 2006) Selbstkosten von 152,57 Euro, für welche der Antragsteller aber ausweislich seiner beim SG am 11. Juli 2006 eingegangenen Antragsschrift durch bescheidene Lebensführung selbst aufgekommen ist. Damit mangelt es aber auch hinsichtlich dieses Begehrens am Anordnungsgrund. Deshalb kann offen bleiben, auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller überhaupt die Übernahme des Selbstkostenanteils erstrebt, wobei freilich die Vorschrift des § 34 SGB XII hierzu kaum eine ausreichende Handhabe böte.
3. Hinsichtlich der im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrten Übernahme der Kosten der Reparatur einer Waschmaschine durch den Antragsgegner sind die Anordnungsvoraussetzungen ebenfalls nicht gegeben. Es ist noch nicht einmal glaubhaft gemacht, ob der Antragsteller überhaupt und ggf. durch wen und wann seine Waschmaschine hat reparieren lassen; eine Rechnung des Reparaturdienstes ist jedenfalls nicht zu den Verwaltungs- oder Gerichtsakten gelangt. Darüber hinaus hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 31. Juli 2006 an den Antragsgegner eingeräumt, dass er die Reparaturrechnung selbst bar bezahlt habe. Ein Anordnungsgrund ist sonach ebenso wenig erkennbar wie ein Anordnungsanspruch. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie der Senat in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 13. März 2006 - L 7 SO 733/06 ER-B - bereits ausgeführt hat - nur in Ausnahmefällen zugesprochen werden; darüber hinaus ist die Tilgung von Schulden aber auch materiell-rechtlich gesehen grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe (vgl. nochmals Senatsbeschluss a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 96, 152 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Ulm (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG vom 25. August 2006 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung sind bei der vorliegend gebotenen Prüfung nicht gegeben.
Dem Vorbringen des Antragstellers, der nach Aktenlage von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) derzeit eine bis 31. Dezember 2007 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (einschließlich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag) erhält, ist zu entnehmen, dass er nach wie vor sozialhilferechtliche Bedarfe geltend macht, die vom Antragsgegner nicht befriedigt würden. Aus der Beschwerdebegründung des Antragstellers ergibt sich sinngemäß, dass er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (1.) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beansprucht, weil die monatlichen Heizkosten, die freilich nur für die Zeit bis Juni 2006 belegt sind (Abschlagszahlungen laut Schreiben der E. vom 26. Juli 2006 monatlich 165,00 Euro), entgegen der Auffassung des Antragsgegners (vgl. etwa Bescheid vom 5. Dezember 2005) nicht mit monatlich lediglich 40,88 Euro angesetzt werden könnten, dass (2.) der Antragsgegner für den von ihm im Rahmen des mit der H. Krankenversicherung abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrags jährlich zu tragenden Selbstkostenanteil aufzukommen und (3.) die Reparaturkosten für seine Waschmaschine zu übernehmen habe.
1. Bezüglich des Begehrens auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)) erscheint bereits die Zulässigkeit des Antrages zweifelhaft, nachdem die Frage der Heizkosten bereits wiederholt - zuletzt im Verfahren vor dem SG S 3 SO 908/06 ER - Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes war und der Antragsteller in Ansehung der Sach- und Rechtslage keine neuen Gesichtpunkte geltend gemacht haben dürfte (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 45a; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 63, 67 (beide m.w.N.)). Jedenfalls sind die Anordungsvoraussetzungen (Anspruch und Grund) aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So liegen weder aktuelle Unterlagen über das derzeitige Renteneinkommen des Antragstellers (nach dem Bescheid der DRVB vom 28. Juli 2005 über die damals bis 31. Dezember 2005 befristete Rente belief sich der monatliche Zahlbetrag einschließlich Zuschuss zur Krankenversicherung auf 1.215,96 Euro) noch über die gegenwärtig an die E. zu leistenden Abschlagszahlungen vor, wobei der Antragsteller freilich (vgl. sein Schreiben vom 31. Juli 2006 an das SG) eingeräumt hat, dass er im Juli 2006 von der E. eine Rückzahlung erhalten und sich dadurch im August seine finanzielle Situation etwas gebessert habe. Sonach lässt sich schon die vom Antragsteller geltend gemachte Eilbedürftigkeit hinsichtlich der im vorläufigen Rechtsschutzwege beanspruchten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt und darüber hinaus indes erst recht nicht überprüfen, ob ein durch Einkommen nicht gedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Mangels Glaubhaftmachung kann deshalb nicht beurteilt werden, ob die tatsächlichen Heizkosten bei der Bedarfsberechnung volle Berücksichtigung finden können. Denn die Kosten der Heizung werden gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nur erbracht, soweit sie angemessen sind. Dies hängt von vielen örtlichen und individuellen Umständen ab, sodass die Heizungskosten jedenfalls bei einem unwirtschaftlichen Verhalten nach entsprechender Überprüfung der Sachlage durch den Leistungsträger sowie Aufklärung des Hilfesuchenden grundsätzlich nicht in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 - L 7 SO 2007/06 ER-B - m.w.N.). Zumindest Letzteres dürfte hier geschehen sein, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller bereits im Bescheid vom 1. September 2004 darauf hingewiesen hatte, dass die Heizkosten längstens bis zur nächsten Stromabrechnung der E. übernommen würden und der Heizverbrauch weiter zu senken sei. All das kann jedoch dahinstehen, nachdem es an jeglicher Glaubhaftmachung der Anordnungsvoraussetzungen fehlt.
2. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme des jährlichen Selbstkostenanteils in der privaten Krankenversicherung durch den Antragsgegner erreichen möchte, hat sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann hier mangels Streitgegenständlichkeit unerörtert bleiben, ob die Angemessenheit der Krankenversicherungsbeiträge (vgl. hierzu §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) bereits deswegen zu verneinen wäre, weil diese wegen des vom Antragsteller angegebenen jährlichen Selbstbehalts von 250,00 Euro keine volle Deckung der Krankenversicherungskosten gewährleisten (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 22. Juni 2004 - Au 3 K 04.461 -). Denn belegt sind für 2006 bislang lediglich (vgl. Leistungsabrechung der H. Krankenversicherung vom 13. März 2006) Selbstkosten von 152,57 Euro, für welche der Antragsteller aber ausweislich seiner beim SG am 11. Juli 2006 eingegangenen Antragsschrift durch bescheidene Lebensführung selbst aufgekommen ist. Damit mangelt es aber auch hinsichtlich dieses Begehrens am Anordnungsgrund. Deshalb kann offen bleiben, auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller überhaupt die Übernahme des Selbstkostenanteils erstrebt, wobei freilich die Vorschrift des § 34 SGB XII hierzu kaum eine ausreichende Handhabe böte.
3. Hinsichtlich der im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrten Übernahme der Kosten der Reparatur einer Waschmaschine durch den Antragsgegner sind die Anordnungsvoraussetzungen ebenfalls nicht gegeben. Es ist noch nicht einmal glaubhaft gemacht, ob der Antragsteller überhaupt und ggf. durch wen und wann seine Waschmaschine hat reparieren lassen; eine Rechnung des Reparaturdienstes ist jedenfalls nicht zu den Verwaltungs- oder Gerichtsakten gelangt. Darüber hinaus hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 31. Juli 2006 an den Antragsgegner eingeräumt, dass er die Reparaturrechnung selbst bar bezahlt habe. Ein Anordnungsgrund ist sonach ebenso wenig erkennbar wie ein Anordnungsanspruch. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie der Senat in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 13. März 2006 - L 7 SO 733/06 ER-B - bereits ausgeführt hat - nur in Ausnahmefällen zugesprochen werden; darüber hinaus ist die Tilgung von Schulden aber auch materiell-rechtlich gesehen grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe (vgl. nochmals Senatsbeschluss a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 96, 152 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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