Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 5262/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch gegen Richterin am Sozialgericht S. wird abgelehnt.
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin ist - hiervon geht der Senat zu ihren Gunsten aus - zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Ihr Ablehnungsgesuch begründet die Klägerin damit, dass die Richterin ihr Schreiben vom 23.09.2006 außer Acht gelassen habe. Mit diesem Schreiben wandte sich die Klägerin gegen den von Richterin am Sozialgericht S. anberaumten Erörterungstermin, zu dem die Klägerin dann auch nicht erschien. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Richterin die Einwände der Klägerin im genannten Schreiben nicht beachtete. Vielmehr lässt die Tatsache, dass die Richterin zwischenzeitlich eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt hat, den Schluss zu, dass die im Schreiben vom 23.09.2006 zum Ausdruck gekommene ablehnende Haltung der Klägerin gegen einen Termin vor dem Sozialgericht von der Richterin dahingehend interpretiert - und damit das Schreiben beachtet - wurde, dass weitere Versuche einer persönlichen Kontaktaufnahme mit der Klägerin vergeblich sein würden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin ist - hiervon geht der Senat zu ihren Gunsten aus - zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Ihr Ablehnungsgesuch begründet die Klägerin damit, dass die Richterin ihr Schreiben vom 23.09.2006 außer Acht gelassen habe. Mit diesem Schreiben wandte sich die Klägerin gegen den von Richterin am Sozialgericht S. anberaumten Erörterungstermin, zu dem die Klägerin dann auch nicht erschien. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Richterin die Einwände der Klägerin im genannten Schreiben nicht beachtete. Vielmehr lässt die Tatsache, dass die Richterin zwischenzeitlich eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt hat, den Schluss zu, dass die im Schreiben vom 23.09.2006 zum Ausdruck gekommene ablehnende Haltung der Klägerin gegen einen Termin vor dem Sozialgericht von der Richterin dahingehend interpretiert - und damit das Schreiben beachtet - wurde, dass weitere Versuche einer persönlichen Kontaktaufnahme mit der Klägerin vergeblich sein würden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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