Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 1731/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 217/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 25. September 2006 bei dem Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 22. August 2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2006 ist unzulässig. Sie ist verfristet. Denn die Beschwerde ist nicht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - binnen eines Monats nach Bekanntgabe der sozialgerichtlichen Entscheidung eingelegt worden.
Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endete gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 22. September 2006, eines Freitags. Der Eingang der Beschwerde am Montag, dem 25. September 2006, wahrte diese Frist nicht. Zwar hätte ein Eingang der Beschwerde am 22. September 2006 bei dem Landgericht Potsdam entsprechend § 91 SGG ggf. die Beschwerdefrist gewahrt, der Übertragungsversuch ist nach dem von der Antragstellerin eingereichten Übertragungsversuch jedoch abgebrochen worden. Ein fristwahrender Eingang beim unzuständigen Landgericht lässt sich nicht feststellen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 25. September 2006 bei dem Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 22. August 2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2006 ist unzulässig. Sie ist verfristet. Denn die Beschwerde ist nicht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - binnen eines Monats nach Bekanntgabe der sozialgerichtlichen Entscheidung eingelegt worden.
Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endete gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 22. September 2006, eines Freitags. Der Eingang der Beschwerde am Montag, dem 25. September 2006, wahrte diese Frist nicht. Zwar hätte ein Eingang der Beschwerde am 22. September 2006 bei dem Landgericht Potsdam entsprechend § 91 SGG ggf. die Beschwerdefrist gewahrt, der Übertragungsversuch ist nach dem von der Antragstellerin eingereichten Übertragungsversuch jedoch abgebrochen worden. Ein fristwahrender Eingang beim unzuständigen Landgericht lässt sich nicht feststellen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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