Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 4067/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 447/06 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. August 2006 aufgehoben.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. August 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin in seiner angefochtenen Entscheidung angenommen, dass das Verfahren wegen des Todes des Klägers nach § 202 SGG i.V.m. § 239 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen sei. Zwar sieht § 239 Abs. 1 ZPO vor, dass im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger eintritt. Indes gilt dies nach § 246 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO im Falle der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht. In diesem Falle besteht kein Grund, den Rechtsstreit zu unterbrechen, da die Prozessvollmacht mit dem Tode nicht erlischt. Vorliegend wurde der Kläger seit Februar 2005 durch Rechtsanwalt L vertreten, der im Mai 2006 mitteilte, dass der Kläger verstorben sei. Ein Antrag, aufgrund dessen das Sozialgericht Berlin gemäß § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen gehabt hätte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kann er nicht allein in der Mitteilung von Rechtsanwalt L, dass sein Mandant verstorben sei, gesehen werden (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 246 Rn. 4 m.w.N.). Ebenso wenig vermag der Senat einen entsprechenden Antrag in der Auskunft zu erkennen, dass sich kein Rechtsnachfolger gemeldet habe, der den Rechtsstreit fortsetzen wolle.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. August 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin in seiner angefochtenen Entscheidung angenommen, dass das Verfahren wegen des Todes des Klägers nach § 202 SGG i.V.m. § 239 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen sei. Zwar sieht § 239 Abs. 1 ZPO vor, dass im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger eintritt. Indes gilt dies nach § 246 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO im Falle der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht. In diesem Falle besteht kein Grund, den Rechtsstreit zu unterbrechen, da die Prozessvollmacht mit dem Tode nicht erlischt. Vorliegend wurde der Kläger seit Februar 2005 durch Rechtsanwalt L vertreten, der im Mai 2006 mitteilte, dass der Kläger verstorben sei. Ein Antrag, aufgrund dessen das Sozialgericht Berlin gemäß § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen gehabt hätte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kann er nicht allein in der Mitteilung von Rechtsanwalt L, dass sein Mandant verstorben sei, gesehen werden (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 246 Rn. 4 m.w.N.). Ebenso wenig vermag der Senat einen entsprechenden Antrag in der Auskunft zu erkennen, dass sich kein Rechtsnachfolger gemeldet habe, der den Rechtsstreit fortsetzen wolle.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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