L 11 B 436/06 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 5/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 436/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.03.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger beantragte am 08.02.2005 Leistungen nach dem SGB II, wobei er gegenüber der Beklagten angab, er zahle momentan keine Miete. Das vermerkte der zuständige Sachbearbeiter bei der Beklagten auf dem Antragsformular. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 24.02.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, jedoch keine Unterkunftskosten.

Im Fortzahlungsantrag vom 17.06.2005 gab der Kläger u.a. an, es habe sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung nichts geändert. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2005 weiterhin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wiederum ohne Unterkunftskosten.

Am 19.07.2005 erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch mit dem Hinweis, der Kläger selbst habe anlässlich einer persönlichen Vorsprache bereits Widerspruch erhoben, mit dem Anliegen, ihm die Unterkunftskosten zu bewilligen. Dem Kläger seien ab dem 08.02.2005 auch Unterkunftskosten zu bewilligen. Die Mietbestätigung seiner Mutter liege vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der erstmals mit Schreiben vom 19.07.2005 erhobene Widerspruch sei unzulässig, da der hier streitgegenständliche Bescheid am 08.02.2005 zur Post gegeben worden sei.

Mit seiner beim Sozialgericht Nürnberg (SG) am 02.01.2006 eingegangenen Klage verfolgte der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten durch die Beklagte weiter. Er beantragte, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 zu verpflichten, ab Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der Unterkunftkosten in Höhe von monatlich 140,- EUR und Heizkosten in Höhe von monatlich 23,- EUR zu bewilligen.

Seinen zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten lehnte das SG mit Beschluss vom 22.03.2006 ab.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.

Vor dem SG schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2006 dahin einen Vergleich, dass die Beklagte sich verpflichte, dem Kläger ab 01.08.2005 Unterkunfts- und Heizkosten in der geltend gemachten Höhe zu bezahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht regelmäßig dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 73a RdNr 7) gegeben ist, weil das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit eines Obsiegens des die PKH Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist, wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, SGG, 1.Aufl 2003, § 73a RdNr 7).

Für den Kläger bestand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine solche für die PKH hinreichende Erfolgsaussicht. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der für den hier streitgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Bewilligungsbescheid mangels fristgerecht erhobenen Widerspruches aller Voraussicht nach bestandskräftig worden ist. Dass der Kläger den Bewilligungsbescheid vom 24.02.2005 erhalten hat, ergibt sich daraus, dass er von seiner Prozessbevollmächtigten vortragen lässt, er habe gegen diesen Bescheid selbst bereits Widerspruch erhoben. Diese Einlassung kann dahinstehen, weil, wie das SG zutreffend festgestellt hat, der Kläger bei seiner behaupteten persönlichen Vorsprache jedenfalls die Schriftform des § 84 Abs 1 SGG nicht beachtet hat, obwohl er in der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung des Bewilligungsbescheides darauf hingewiesen worden war. Einer erneuten Belehrung über die Schriftform des Widerspruches bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass die frühere Einlassung der Beklagten, sie habe den Bescheid vom 24.02.2005 bereits am 08.02.2005 zur Post gegeben, so nicht zutrifft. Die Beklagte hat das dahingehend richtig gestellt, dass sie irrtümlicherweise den Beginn des Bewilligungszeitraumes mit dem Tag der Aufgabe des Bewilligungsbescheides zur Post verwechselt hat. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der erstmals am 19.07.2005 formgerecht erhobene Widerspruch fristgerecht war.

Einer weiteren Vertiefung dieser Fragen bedarf es im Rahmen der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage nicht. Insbesondere sind die vom Kläger angebotenen Beweismittel unbehelflich. Soweit der Kläger hier geltend macht, er habe etwa Mitte März bei der Beklagten vorgesprochen, gibt er hier eher weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Widerspruchsfrist am 19.07.2005 abgelaufen war.

Letztlich findet sich in dem mit "Widerspruch" bezeichneten Schreiben des Klägers vom 19.07.2005 kein Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), so dass die Beklagte keine Veranlassung hatte, über einen solchen Antrag zu entscheiden. Die Einlassungen des Klägers hierzu im Beschwerdeverfahren treffen mithin nicht den Streitgegenstand.

Vor diesem Hintergrund bestehen bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren keine durchgreifenden Bedenken gegen den Beschluss des SG. Nach alledem kommt es auch auf die Frage des Vorliegens der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH, auch die Frage der Mutwilligkeit und auf die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr an.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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