Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AL 403/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 574/05 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.09.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung überzahlter Leistungen einschließlich überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 02.03.2003 bzw. 01.06.2003 bis 31.10.2003.
Gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.09.2005 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG ebenfalls abgelehnt (Beschluss vom 07.09.2005). Es fehle an einer hinreichenden Erfolgsaussicht.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat die Klägerin sich auf Vertrauensschutzregelungen berufen. Die Klägerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Ehemannes gemacht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet. PKH ist nicht zu bewilligen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig von der Frage der Erfolgsaussicht der Klage kann PKH vorliegend nicht bewilligt werden. Zwar hat die Klägerin kein eigenes einzusetzendes Einkommen i.S. des § 115 Abs 1 ZPO. Sie hat jedoch ihr Vermögen gemäß § 115 Abs 3 ZPO einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehört auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 1360a Abs 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach ist der Ehegatte der Klägerin - da diese nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft - verpflichtet, ihr diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einer wirksam geschlossenen Ehe und ist selbst außerstande, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Der Ehemann der Klägerin selbst ist leistungsfähig, sein eigener angemessener Unterhalt würde durch die Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht gefährdet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er eine Eigentumswohnung besitzt, für er nach den Angaben der Klägerin 670,00 EUR monatlich an Darlehensrückzahlungen leistet. Gegenüber dieser Darlehensrückzahlung hat jedoch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss als Unterhaltsanspruch Vorrang (vgl. Palandt, BGB, 64.Aufl, § 1360a Rdnr 12). Unter Berücksichtigung der Einnahmen des Ehemannes und der darauf entfallenden Abzüge verbleibt ihm ein Einkommen in Höhe von 1.459,00 EUR monatlich. Aus diesem verbleibenden Einkommen ist es ihm möglich, einen Prozesskostenvorschuss an seine Ehefrau zu leisten. Billigkeitsgesichtspunkte, die gegen einen solchen Anspruch der Klägerin sprächen, sind nicht erkennbar. Von einem intakten Familienleben ist auszugehen. Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich auch um eine persönliche Angelegenheit der Klägerin, denn es geht um deren vermögenswerte Ansprüche, die für ihren Lebensunterhalt wie auch für den Lebensunterhalt der Familie von wesentlicher Bedeutung sind.
Unter Berücksichtigung des dem Ehemann der Klägerin nach Abzug der zu berücksichtigenden Beträge verbleibenden Einkommens in Höhe von 1.459,00 EUR hätte dieser Raten in Höhe von 1.009,00 EUR zu erbringen, soweit es um einen von ihm gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH ginge (vgl. Palandt aaO). Nachdem jedoch PKH nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs 4 ZPO), ist der Klägerin auch nicht PKH unter Ratenzahlung zu bewilligen.
Damit ist der Klägerin keine PKH zu bewilligen, sie hat einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber ihrem Ehemann.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung überzahlter Leistungen einschließlich überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 02.03.2003 bzw. 01.06.2003 bis 31.10.2003.
Gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.09.2005 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG ebenfalls abgelehnt (Beschluss vom 07.09.2005). Es fehle an einer hinreichenden Erfolgsaussicht.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat die Klägerin sich auf Vertrauensschutzregelungen berufen. Die Klägerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Ehemannes gemacht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet. PKH ist nicht zu bewilligen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig von der Frage der Erfolgsaussicht der Klage kann PKH vorliegend nicht bewilligt werden. Zwar hat die Klägerin kein eigenes einzusetzendes Einkommen i.S. des § 115 Abs 1 ZPO. Sie hat jedoch ihr Vermögen gemäß § 115 Abs 3 ZPO einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehört auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 1360a Abs 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach ist der Ehegatte der Klägerin - da diese nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft - verpflichtet, ihr diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einer wirksam geschlossenen Ehe und ist selbst außerstande, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Der Ehemann der Klägerin selbst ist leistungsfähig, sein eigener angemessener Unterhalt würde durch die Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht gefährdet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er eine Eigentumswohnung besitzt, für er nach den Angaben der Klägerin 670,00 EUR monatlich an Darlehensrückzahlungen leistet. Gegenüber dieser Darlehensrückzahlung hat jedoch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss als Unterhaltsanspruch Vorrang (vgl. Palandt, BGB, 64.Aufl, § 1360a Rdnr 12). Unter Berücksichtigung der Einnahmen des Ehemannes und der darauf entfallenden Abzüge verbleibt ihm ein Einkommen in Höhe von 1.459,00 EUR monatlich. Aus diesem verbleibenden Einkommen ist es ihm möglich, einen Prozesskostenvorschuss an seine Ehefrau zu leisten. Billigkeitsgesichtspunkte, die gegen einen solchen Anspruch der Klägerin sprächen, sind nicht erkennbar. Von einem intakten Familienleben ist auszugehen. Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich auch um eine persönliche Angelegenheit der Klägerin, denn es geht um deren vermögenswerte Ansprüche, die für ihren Lebensunterhalt wie auch für den Lebensunterhalt der Familie von wesentlicher Bedeutung sind.
Unter Berücksichtigung des dem Ehemann der Klägerin nach Abzug der zu berücksichtigenden Beträge verbleibenden Einkommens in Höhe von 1.459,00 EUR hätte dieser Raten in Höhe von 1.009,00 EUR zu erbringen, soweit es um einen von ihm gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH ginge (vgl. Palandt aaO). Nachdem jedoch PKH nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs 4 ZPO), ist der Klägerin auch nicht PKH unter Ratenzahlung zu bewilligen.
Damit ist der Klägerin keine PKH zu bewilligen, sie hat einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber ihrem Ehemann.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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