Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 5037/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 B 603/06 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.07.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts (SG) Bayreuth vom 03.07.2006 mit dem die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin (Bg) vom 17.02.2006 im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war.
Die Bg erließ einen Beitragsbescheid vom 17.02.2006 an die Bf über 40,00 EUR für eine Forstfläche von 0,28 ha. Den Widerspruch der Bf wies die Bg mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2006 zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung erhob die Bf Klage zum SG (Az S 3 U 5029/06). Die Klage ist noch anhängig. Am 31.05.2006 hat die Bf beim SG die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 17.02.2006 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 03.07.2006 abgelehnt und ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf Beschwerde eingelegt und weiterhin ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes geäußert. Sie hat die Aufhebung der Bescheide der Bg und der Vollziehung/Zwangsvollstreckung, die Feststellung der Verjährung und die Rücknahme der Kostenentscheidung begehrt (Schriftsätze der Bf vom 22.07.2006 und 10.09.2006).
Die Bg hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und der Bf die Kosten des Verfahrens gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuerlegen. Sie hält des Beschluss des SG für zutreffend. Das SG habe auch zu Recht eine unbillige Härte der Vollziehung des Beitragsbescheides verneint. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses hält die Bg für fehlerhalt. Das SG habe eine Entscheidung nach § 193 SGG getroffen, obwohl vorliegend § 197 a SGG einschlägig sei. Die Bf sei nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte am Verfahren beteiligt, sondern suche sozialrechtlichen Vollstreckungsschutz.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Bf ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 86 a Abs 2 Nr 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Gemäß § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht (LSG) kann ganz auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verweisen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8.Aufl, § 142 RdNr 5 d und § 153 RdNr 7). Von dieser Möglichkeit macht der Senat vorliegend Gebrauch. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keinen wesentlichen neuen Sachvortrag vorgebracht.
Die Kostenentscheidung des SG entspricht der ständigen Rechtsprechung des BayLSG. Im vorliegenden Antrags- und Beschwerdeverahren geht es um den Vollstreckungsschutz aus der Beitragspflicht der Bf zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Dass der landwirtschaftliche Unternehmer als Versicherter bei Streitigkeiten, die seine Versicherteneigenschaft und die darauf beruhenden Rechte und Pflichten betreffen, dem Anwendungsbereich des § 183 SGG unterfällt, bedarf keiner Erläuterung (vgl BayLSG, Beschluss vom 29.06.2005, Az: L 1/3 U 291/04 und 21.07.2005, Az: L 2 B 146/05 U). Warum der landwirtschaftliche Unternehmer bei einem Streit um seine Versicherungspflicht des sozialen Schutzes des § 183 SGG bedarf, nicht jedoch bei einem Streit um die darauf beruhende Beitragspflicht und die Beitragshöhe, ist allein mit der formellen Unternehmereigenschaft im Rahmen der Beitragszahlung nicht zu rechtfertigen. Ein Streit um die Beitragspflicht und Beitragshöhe wird auf Grund der Identität von Versichertem und Unternehmer in Fällen des § 2 Abs 1 Nr 5 a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) immer auch aus Eigeninteresse des Versicherten geführt. Daher werden nach Ansicht des ersten und zweiten Senats des BayLSG auch Streitigkeiten nach § 150 Abs 1 Satz 2 SGB VII vom Anwendungsbereich des § 183 SGG umfasst (vgl aaO). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Für den Vollstreckungsschutz aus der Beitragspflicht ergibt sich nichts Anderes.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 4 SGG in entsprechender Anwendung (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 193 RdNr 2).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts (SG) Bayreuth vom 03.07.2006 mit dem die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin (Bg) vom 17.02.2006 im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war.
Die Bg erließ einen Beitragsbescheid vom 17.02.2006 an die Bf über 40,00 EUR für eine Forstfläche von 0,28 ha. Den Widerspruch der Bf wies die Bg mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2006 zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung erhob die Bf Klage zum SG (Az S 3 U 5029/06). Die Klage ist noch anhängig. Am 31.05.2006 hat die Bf beim SG die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 17.02.2006 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 03.07.2006 abgelehnt und ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf Beschwerde eingelegt und weiterhin ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes geäußert. Sie hat die Aufhebung der Bescheide der Bg und der Vollziehung/Zwangsvollstreckung, die Feststellung der Verjährung und die Rücknahme der Kostenentscheidung begehrt (Schriftsätze der Bf vom 22.07.2006 und 10.09.2006).
Die Bg hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und der Bf die Kosten des Verfahrens gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuerlegen. Sie hält des Beschluss des SG für zutreffend. Das SG habe auch zu Recht eine unbillige Härte der Vollziehung des Beitragsbescheides verneint. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses hält die Bg für fehlerhalt. Das SG habe eine Entscheidung nach § 193 SGG getroffen, obwohl vorliegend § 197 a SGG einschlägig sei. Die Bf sei nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte am Verfahren beteiligt, sondern suche sozialrechtlichen Vollstreckungsschutz.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Bf ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 86 a Abs 2 Nr 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Gemäß § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht (LSG) kann ganz auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verweisen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8.Aufl, § 142 RdNr 5 d und § 153 RdNr 7). Von dieser Möglichkeit macht der Senat vorliegend Gebrauch. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keinen wesentlichen neuen Sachvortrag vorgebracht.
Die Kostenentscheidung des SG entspricht der ständigen Rechtsprechung des BayLSG. Im vorliegenden Antrags- und Beschwerdeverahren geht es um den Vollstreckungsschutz aus der Beitragspflicht der Bf zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Dass der landwirtschaftliche Unternehmer als Versicherter bei Streitigkeiten, die seine Versicherteneigenschaft und die darauf beruhenden Rechte und Pflichten betreffen, dem Anwendungsbereich des § 183 SGG unterfällt, bedarf keiner Erläuterung (vgl BayLSG, Beschluss vom 29.06.2005, Az: L 1/3 U 291/04 und 21.07.2005, Az: L 2 B 146/05 U). Warum der landwirtschaftliche Unternehmer bei einem Streit um seine Versicherungspflicht des sozialen Schutzes des § 183 SGG bedarf, nicht jedoch bei einem Streit um die darauf beruhende Beitragspflicht und die Beitragshöhe, ist allein mit der formellen Unternehmereigenschaft im Rahmen der Beitragszahlung nicht zu rechtfertigen. Ein Streit um die Beitragspflicht und Beitragshöhe wird auf Grund der Identität von Versichertem und Unternehmer in Fällen des § 2 Abs 1 Nr 5 a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) immer auch aus Eigeninteresse des Versicherten geführt. Daher werden nach Ansicht des ersten und zweiten Senats des BayLSG auch Streitigkeiten nach § 150 Abs 1 Satz 2 SGB VII vom Anwendungsbereich des § 183 SGG umfasst (vgl aaO). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Für den Vollstreckungsschutz aus der Beitragspflicht ergibt sich nichts Anderes.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 4 SGG in entsprechender Anwendung (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 193 RdNr 2).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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