L 4 B 649/06 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 263/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 649/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss Sozialgerichts Nürnberg vom 1. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Bayerische Landessozialgericht hatte mit Beschluss vom 14.05.2004 (L 4 B178/04 KR ER) die Antragsgegnerin auf die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg (SG) u.a. verpflichtet, dem Antragsteller die zur Behandlung der Allergien und des MCS-Syndroms in Betracht kommenden zugelassenen Leistungserbringer in N. und Umgebung mitzuteilen. Eine entsprechende Mitteilung der Antragsgegnerin erging im Juli 2004.

Am 08.07.2006 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin u.a. die Befreiung von Zuzahlungen und die Genehmigung für Krankentransporte zur ambulanten Behandlung. Hierzu teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass hinsichtlich der Genehmigung von Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung eine ärztliche Verordnung der Beförderung notwendig sei.

Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt und am 19.07.2006 beim SG sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Ärzte in N. zu benennen, die über Krankenversichertenkarte bestimmte Erkrankungen (CFS, MCS, Hypothyreose, OLP, Hypoglykämie, Allergie, AIH) behandeln können, ferner die Voraussetzungen zur Genehmigung von Krankentransport zur ambulanten Behandlung sowie die Gleichstellung mit Versicherten mit den Merkzeichen "G", "aG" und "B" zu prüfen und Ärzte zu benennen, die eine Bescheinigung zur Genehmigung zum Krankentransport zur ambulanten Behandlung und eine Bescheinigung zur Gleichstellung mit den genannten Behinderten ausstellen können.

Das SG hat mit Beschluss vom 01.08.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund bezüglich der nochmaligen Erfüllung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14.05.2004 sei nicht gegeben; die Antragsgegnerin sei ihrer Verpflichtung am 05.07.2004 unter Hinweis auf zahlreiche vertragliche Behandlungsmöglichkeiten nachgekommen. Soweit der Antragsteller nunmehr weitere Diagnosen in seinem Antragsverfahren benenne, sei nicht ersichtlich, dass er sich überhaupt mit einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsersuchen konkret an die Antragsgegnerin gewandt habe. Eine Beratung über entsprechende fachärztliche und vertragliche Behandlungsangebote sei über allgemein zugängliche Informationsquellen im Internet möglich; das SG hat im Beschluss drei entsprechende Internetadressen, z. B. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, mitgeteilt. Im Übrigen seien weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht bzw. ersichtlich. Es fehle an einem konkretisierten Rechtsverhältnis, da der Antragsteller lediglich eine abstrakte Überprüfung der Berechtigung der Kostenübernahme von Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung geltend macht. Fahrkosten zu einer ambulanten Krankenbehandlung könnten nur nach vorheriger Genehmigung der Antragsgegnerin in besonderen Ausnahmefällen nach Maßgabe der Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen übernommen werden. Voraussetzung hierfür sei eine von einem Vertragsarzt auszufüllende Verordnung einer Krankenbeförderung. Nach diesen Richtlinien können die Krankenkassen für Versicherte, gleichfalls unter der Voraussetzung einer entsprechenden vertragsärztlichen Verordnung der Krankenbeförderung, die keinen Nachteilsausgleich (aG, Bl, H) in ihrem Schwerbehindertenausweis zuerkannt haben, aber von einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, die Beförderungskosten übernehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 11.08.2006, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Beigezogen wurden die Akten des SG und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Wie dem Antragsteller aus den zahlreichen Verfahren des vorläufigen Rechtschutz bekannt ist, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur begründet, wenn ein Anordnungssanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind. Dies hat der Antragsteller hier nicht getan. Der Senat weist daher entsprechend § 153 Abs. 2 SGG die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Denn das SG hat rechtlich zutreffend und mit eingehender Begründung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde nichts neues geltend gemacht, sondern lediglich sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved