Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 122/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 669/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.08.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 28.07.2005 Alg II für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006. Für die P. Service AG & Co. KG war der Kläger im September 2005 tätig und erhielt hierfür im Oktober 2005 das Arbeitsentgelt ausgezahlt. Seit 24.10.2005 steht der Kläger in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei der R ... Mit Bescheid vom 13.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab 01.10.2005 teilweise in Höhe von 337,79 EUR wegen des zu berücksichtigenden Einkommens auf und forderte den überzahlten Betrag zurück.
Für die Zeit ab 01.11.2005 hob sie die Bewilligung von Alg II mit Schreiben vom 04.11.2005 vollständig wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auf.
Gegen den Bescheid vom 13.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe durch die Aufnahme einer Tätigkeit hohe Fahrtkosten und Versicherungsleistungen für Fahrzeuge zu erbringen. Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Mitgliedschaft beim ADAC müsse berücksichtigt werden. Zudem seien durch einen Unfall im Februar 2006 erhöhte Kosten entstanden.
Die für das Klageverfahren beantragte Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 10.08.2006 abgelehnt. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger habe seine Klage nicht begründet.
Mit Urteil vom 18.09.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Zur Begründung der gegen den Beschluss des SG vom 10.08.2006 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat der Kläger vorgetragen, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Für das Beschwerdeverfahren hat er zusätzlich die Bewilligung von PKH beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht vorliegend nicht. Die Beklagte hat bei der teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Alg II für Oktober 2005 die in § 11 Abs 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehenen Absetzbeträge zutreffend berücksichtigt. Dabei ist § 11 in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung anzuwenden (§ 67 SGB II in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung). So sind nach Angaben des Klägers, soweit sie aus den Akten ersichtlich sind, Fahrtkosten in diesem Zeitraum entstanden für 5 Fahrten nach Würzburg sowie 5 Fahrten nach Karlstadt. Weiter hat die Beklagte die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung berücksichtigt. Die zudem vom Kläger geltend gemachte Unfall- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung hat sie durch den Pauschalbetrag für Versicherungsleistungen in Höhe von 30,00 EUR berücksichtigt. Den Nachweis des Abschlusses einer sog. Riesterrente hat der Kläger nicht erbracht. Die weiter vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten während seiner Tätigkeit bei der Fa. R. sowie bezüglich des Unfalls vom Februar 2006 sind hier nicht zu berücksichtigen, denn streitgegenständlich ist vorliegend allein der Zeitraum Oktober 2005. In diesem Zeitraum aber sind diese Aufwendungen nicht entstanden.
Nachdem die Aufhebungsentscheidung durch die Beklagte als rechtmäßig erscheint, fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht, auch wenn es nicht als sinnvoll anzusehen ist, dass in der Hauptsache entschieden wird, bevor eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH erfolgt. Im Übrigen ist die Erfolgsaussicht auch dann zu prüfen, wenn die Klage nicht begründet worden war.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
PKH für das Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Keller/ Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 28.07.2005 Alg II für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006. Für die P. Service AG & Co. KG war der Kläger im September 2005 tätig und erhielt hierfür im Oktober 2005 das Arbeitsentgelt ausgezahlt. Seit 24.10.2005 steht der Kläger in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei der R ... Mit Bescheid vom 13.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab 01.10.2005 teilweise in Höhe von 337,79 EUR wegen des zu berücksichtigenden Einkommens auf und forderte den überzahlten Betrag zurück.
Für die Zeit ab 01.11.2005 hob sie die Bewilligung von Alg II mit Schreiben vom 04.11.2005 vollständig wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auf.
Gegen den Bescheid vom 13.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe durch die Aufnahme einer Tätigkeit hohe Fahrtkosten und Versicherungsleistungen für Fahrzeuge zu erbringen. Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Mitgliedschaft beim ADAC müsse berücksichtigt werden. Zudem seien durch einen Unfall im Februar 2006 erhöhte Kosten entstanden.
Die für das Klageverfahren beantragte Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 10.08.2006 abgelehnt. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger habe seine Klage nicht begründet.
Mit Urteil vom 18.09.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Zur Begründung der gegen den Beschluss des SG vom 10.08.2006 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat der Kläger vorgetragen, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Für das Beschwerdeverfahren hat er zusätzlich die Bewilligung von PKH beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht vorliegend nicht. Die Beklagte hat bei der teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Alg II für Oktober 2005 die in § 11 Abs 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehenen Absetzbeträge zutreffend berücksichtigt. Dabei ist § 11 in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung anzuwenden (§ 67 SGB II in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung). So sind nach Angaben des Klägers, soweit sie aus den Akten ersichtlich sind, Fahrtkosten in diesem Zeitraum entstanden für 5 Fahrten nach Würzburg sowie 5 Fahrten nach Karlstadt. Weiter hat die Beklagte die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung berücksichtigt. Die zudem vom Kläger geltend gemachte Unfall- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung hat sie durch den Pauschalbetrag für Versicherungsleistungen in Höhe von 30,00 EUR berücksichtigt. Den Nachweis des Abschlusses einer sog. Riesterrente hat der Kläger nicht erbracht. Die weiter vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten während seiner Tätigkeit bei der Fa. R. sowie bezüglich des Unfalls vom Februar 2006 sind hier nicht zu berücksichtigen, denn streitgegenständlich ist vorliegend allein der Zeitraum Oktober 2005. In diesem Zeitraum aber sind diese Aufwendungen nicht entstanden.
Nachdem die Aufhebungsentscheidung durch die Beklagte als rechtmäßig erscheint, fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht, auch wenn es nicht als sinnvoll anzusehen ist, dass in der Hauptsache entschieden wird, bevor eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH erfolgt. Im Übrigen ist die Erfolgsaussicht auch dann zu prüfen, wenn die Klage nicht begründet worden war.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
PKH für das Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Keller/ Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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