Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 7/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 729/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.08.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Unterkunftskosten sowie die Übernahme höherer Heizkosten im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Klägerin ist zu 1/6 Eigentümerin eines 70 m² großen Wohnhauses. Sie bewohnt darin ein 12 m² großes Zimmer; Küche, Esszimmer, Korridor und Bad benützt sie gemeinsam mit ihrer ebenfalls darin wohnenden Mutter. Die Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Alg II. In ihrem diesbezüglichen Antrag machte sie keine Angaben zu Mietzahlungen. Die von der Klägerin angegebenen Nebenkosten und Heizkosten wurden von der Beklagten im vollen Umfange berücksichtigt. Auf Fortzahlungsantrag hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2005 die entsprechenden Leistungen für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.10.2005. Erstmals am 26.07.2005 erklärte die Klägerin, seit Januar für die Mitbenutzung von Küche und Bad 200,00 EUR monatlich an die Mutter, die zu 1/2 Miteigentümerin des Wohnhauses ist, zu zahlen. Sie legte eine entsprechende Bestätigung der Mutter sowie einen Mietvertrag, beginnend ab 01.01.2005, vor. Der Mietvertrag war auf den 01.01.2005 datiert.
Mit Bescheid vom 10.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Leistung für die Unterkunft in Höhe von 200,00 EUR monatlich ab.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die übernahme der tatsächlichen Mietkosten sowie der tatsächlichen Heizkosten begehrt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren hat das SG mit Beschluss vom 04.08.2006 abgelehnt. Die Beklagte habe sowohl die tatsächlich angegebenen Nebenkosten als auch die tatsächlich entstandenen Heizkosten übernommen. Die angegebenen Aufwendungen für Mietzahlungen in Höhe von 200,00 EUR seien jedoch nicht glaubhaft, denn solche Zahlungen wären bereits im Erstantrag angegeben worden. Auch sei die angegebene Miete für die Mitbenutzung von Küche, Korridor und Bad wesentlich zu hoch. Es liege die Vermutung nahe, dass eine Bedarfslage durch einen rückdatierten Mietvertrag künstlich geschaffen werden solle.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe weder die Instandhaltungspauschale noch die für Renovierungen erforderlichen Rückstellungen bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Darauf, ob der Mietvertrag rückdatiert worden sei, komme es nicht an. Die Mutter stunde derzeit die Mietzahlungen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Nach § 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhät ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar genügt für die Annahme einer solchen bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 7 ff). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Übernahme der von der Klägerin angegebenen Unterkunftskosten in rechtswidriger Weise ablehnt. Unabhängig davon, ob es sich bei dem angegriffenen Bescheid vom 10.08.2005 um eine Überprüfung der seit 01.01.2005 bewilligten Leistungen gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt oder um die Ablehnung einer erst ab 26.07.2005 begehrten Leistung, kann die Klägerin nicht nachweisen, dass sie tatsächlich Unterkunftskosten in Höhe von 200,00 EUR monatlich zahlt. Der auf den 01.01.2005 datierte Mietvertrag ist zur Überzeugung des Senates zum einen zurückdatiert und zum anderen dient er lediglich dazu, eine Bedarfslage künstlich heribeizuführen. Diesbezüglich wird gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Tatsächliche Mietzahlungen konnte die Klägerin bisher nicht darlegen.
Die von der Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angegebenen Rückstellungen für Renovierungen und die Instandhaltungspauschale sind bisher von dieser in keinster Weise geltend gemacht worden. Nachweise diesbezüglich fehlen gänzlich.
Hinsichtlich der von der Beklagten übernommenen Nebenkosten sowie Kosten für die Heizung ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei deren Berechnung alle von der Klägerin angegebenen Aufwendungen berücksichtigt hat. Dabei übernimmt die Beklagte bei den Heizkosten mehr als von der Klägerin tatsächlich angegeben worden ist.
Nach alledem besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Unterkunftskosten sowie die Übernahme höherer Heizkosten im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Klägerin ist zu 1/6 Eigentümerin eines 70 m² großen Wohnhauses. Sie bewohnt darin ein 12 m² großes Zimmer; Küche, Esszimmer, Korridor und Bad benützt sie gemeinsam mit ihrer ebenfalls darin wohnenden Mutter. Die Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Alg II. In ihrem diesbezüglichen Antrag machte sie keine Angaben zu Mietzahlungen. Die von der Klägerin angegebenen Nebenkosten und Heizkosten wurden von der Beklagten im vollen Umfange berücksichtigt. Auf Fortzahlungsantrag hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2005 die entsprechenden Leistungen für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.10.2005. Erstmals am 26.07.2005 erklärte die Klägerin, seit Januar für die Mitbenutzung von Küche und Bad 200,00 EUR monatlich an die Mutter, die zu 1/2 Miteigentümerin des Wohnhauses ist, zu zahlen. Sie legte eine entsprechende Bestätigung der Mutter sowie einen Mietvertrag, beginnend ab 01.01.2005, vor. Der Mietvertrag war auf den 01.01.2005 datiert.
Mit Bescheid vom 10.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Leistung für die Unterkunft in Höhe von 200,00 EUR monatlich ab.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die übernahme der tatsächlichen Mietkosten sowie der tatsächlichen Heizkosten begehrt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren hat das SG mit Beschluss vom 04.08.2006 abgelehnt. Die Beklagte habe sowohl die tatsächlich angegebenen Nebenkosten als auch die tatsächlich entstandenen Heizkosten übernommen. Die angegebenen Aufwendungen für Mietzahlungen in Höhe von 200,00 EUR seien jedoch nicht glaubhaft, denn solche Zahlungen wären bereits im Erstantrag angegeben worden. Auch sei die angegebene Miete für die Mitbenutzung von Küche, Korridor und Bad wesentlich zu hoch. Es liege die Vermutung nahe, dass eine Bedarfslage durch einen rückdatierten Mietvertrag künstlich geschaffen werden solle.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe weder die Instandhaltungspauschale noch die für Renovierungen erforderlichen Rückstellungen bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Darauf, ob der Mietvertrag rückdatiert worden sei, komme es nicht an. Die Mutter stunde derzeit die Mietzahlungen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Nach § 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhät ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar genügt für die Annahme einer solchen bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 7 ff). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Übernahme der von der Klägerin angegebenen Unterkunftskosten in rechtswidriger Weise ablehnt. Unabhängig davon, ob es sich bei dem angegriffenen Bescheid vom 10.08.2005 um eine Überprüfung der seit 01.01.2005 bewilligten Leistungen gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt oder um die Ablehnung einer erst ab 26.07.2005 begehrten Leistung, kann die Klägerin nicht nachweisen, dass sie tatsächlich Unterkunftskosten in Höhe von 200,00 EUR monatlich zahlt. Der auf den 01.01.2005 datierte Mietvertrag ist zur Überzeugung des Senates zum einen zurückdatiert und zum anderen dient er lediglich dazu, eine Bedarfslage künstlich heribeizuführen. Diesbezüglich wird gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Tatsächliche Mietzahlungen konnte die Klägerin bisher nicht darlegen.
Die von der Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angegebenen Rückstellungen für Renovierungen und die Instandhaltungspauschale sind bisher von dieser in keinster Weise geltend gemacht worden. Nachweise diesbezüglich fehlen gänzlich.
Hinsichtlich der von der Beklagten übernommenen Nebenkosten sowie Kosten für die Heizung ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei deren Berechnung alle von der Klägerin angegebenen Aufwendungen berücksichtigt hat. Dabei übernimmt die Beklagte bei den Heizkosten mehr als von der Klägerin tatsächlich angegeben worden ist.
Nach alledem besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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