L 7 B 742/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 495/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 742/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
S 8 AS 546/06 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin (Bg) verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer (Bf) ein Darlehen zur Begleichung von Außenständen zu gewähren und ihm die gewährten Sachgutscheine in bar auszuzahlen.

Der Bf beantragte am 17.07.2006 bei der Bg zur Abgeltung drin-gender Außenstände ein Darlehen in Höhe von 2.200,00 EUR. Am 22.08.2006 beantragte er beim Sozialgericht Regensburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Einen weiteren Antrag stellte er am 04.09.2006. Das SG hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Mit dem Darlehen sollten offenbar folgende Schulden beglichen werden: Steuerschuld für das Jahr 2004, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, die Kosten eines Rechtsanwalts für einen Mietrechtsstreit vor dem Landgericht A. , die Bereinigung eines Einkaufs mit EC-Karte sowie die notwendigen Anschaffungen von Schulmaterial zu Beginn des neuen Schuljahres. Zudem begehrte er die Barauszahlung gewährter Sachgutscheine. Zur Abwendung der Zwangsentstempelung seines Fahrzeugs, das er brauche, um erfolgreich eine neue Stelle zu suchen, müssten die Steuerschulden übernommen werden. Den Rechtsstreit gegen seinen Vermieter beim Landgericht A. , bei dem Anwaltszwang herrsche, werde er verlieren, wenn er den Rechtsanwalt nicht bezahlen könne. Die ihm gewährten Sachgutscheine habe er nicht abgeholt, da er sich bei deren Gebrauch schäme, die Teilnahme am menschenwürdigen Leben sei bei Benutzung von Sachgutscheinen nicht gegeben. Er müsse den damaligen EC-Einkauf bereinigen, da sonst ein Betrugsverfahren drohe.

Die Bg wandte dagegen ein, der Bf habe bisher gewährte Sachgut-scheine in Höhe von 1.060,03 EUR nicht angenommen. Bei Annahme hätte er andere Ausgaben aus eigenen Mitteln bestreiten können. Er habe auch keinen Darlehensantrag gestellt. Für die Kfz-Steuer hat die Bg dem Bf zwischenzeitlich ein Darlehen inklusive der Säumniszuschläge und Gebühren mit Bescheid vom 21.09.2006 bewilligt.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.09.2006 mit der Begründung abgelehnt, hin-sichtlich der im Zusammenhang mit der Kfz-Steuer bestehenden Forderung des Finanzamtes sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr geboten, da die Bg die entsprechende Kostenübernahme zugesichert habe. Bei der Steuernachzahlung für das Jahr 2004 handele es sich um Schulden. Die Begleichung von Schulden sei nicht vom Zweck des SGB II getragen. Könne ein er-werbsfähiger Hilfebedürftiger bestehende Schulden nicht aus ei-genen Mitteln tilgen, sei es hinzunehmen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht eintreiben könne. Die Kfz-Versicherung habe der Bg aus seinen Regelleistungen zu bestreiten. Diese erhalte er durch Überweisung der Miete an den Vermieter ausgezahlt. Die Gewährung von Sachleistungsscheinen, deren Inanspruchnahme der Bedarfsgemeinschaft auch jetzt noch möglich wäre, stelle, wie auch der Senat im Beschluss vom 27.04.2006 (L 7 B 218/06 AS ER) festgestellt habe, kein schikanöses Verhalten der Bg dar. Auch die weiteren Sachgutscheine für den Bezug von u.a. Lebensmitteln seien nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe nämlich eine ihm zugeflossene Abfindung nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet. Die Sachgutscheine seien deshalb gerechtfertigt, weil die Bedarfsgemeinschaft des Bf, wie keine andere dem Gericht bekannte, Probleme habe, mit dem Alg II auszukommen. Dass der Bf die Sachgutscheine nicht abgeholt habe und die notwendigen Einkäufe unter Überziehung seines Kontos getätigt habe, rechtfertige das Begehren des Bf auf nachträgliche Barauszahlung nicht. Soweit er Kosten für einen Rechtsanwalt begehre, sei er auf den bei diesem Gericht zu stellenden Antrag auf Prozesskostenhilfe zu verweisen. Ein Darlehen für die Anschaffung von Schulmaterial für die schulpflichtigen Kinder der Bedarfsgemeinschaft habe der Bf bei der Bg bisher nicht beantragt.

Der Bf hat gegen den am 20.09.2006 zugestellten Beschluss am gleichen Tag Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 21.09.2006).

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das SG verkenne seine Situation und wisse nicht, was für ihn auf dem Spiel ste-he.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Septem-ber 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver-pflichten, der von ihm vertretenen Bedarfsgemeinschaft ein Darlehen zur Begleichung der Außenstände zu gewähren und die gewährten Sachgutscheine in bar auszuzahlen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich bisher nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die vom Bf begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung er-lassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; denn der Bf hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da der Bf keine neuen Tatsachen vorträgt, wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Wenn der Bf vorträgt, das SG verkenne seine Situation, ist dem entgegenzuhalten, dass er offensichtlich seine eigene Situation verkennt und nicht bereit und/oder in der Lage ist, mit dem ihm zur Verfügung gestellten Mitteln zu haushalten. Stattdessen überzieht er die Gerichte mit einer Flut von Verfahren. So sind bzw. waren beim Gericht allein 24 Verfahren des Bf anhängig.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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