L 11 B 764 /06 SO ER C

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SO 319/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 764 /06 SO ER C
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.08.2006 wird verworfen.
II. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.08.2006 wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.
V. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 22.08.2006 hat der Senat die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.07.2006 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller "Beschwerde" eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren begehrt.

II.

Soweit das Schreiben der Antragsteller vom 29.08.2006 als Beschwerde auszulegen ist, ist diese als nicht statthaft zu verwerfen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Wird das Schreiben vom 29.08.2006 als Anhörungsrüge ausgelegt, so ist diese zwar gemäß § 178a SGG statthaft, jedoch nicht begründet. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.07.2006 wurde mit Beschluss vom 22.08.2006 mangels Vorliegens eines Hauptsacheverfahrens, aber auch wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes wie auch eines Anordnungsanspruches - diesbezüglich beinhaltet der Beschluss vom 22.08.2006 einen Schreibfehler - zurückgewiesen. Dabei ist das Vorbringen der Antragsteller - soweit nachvollziehbar - berücksichtigt worden.

Mangels Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Verfahren der Anhörungsrüge zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG bzw. gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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