L 6 B 768/06 R ER C

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 R 3698/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 768/06 R ER C
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 04.09.2006 hat das Bayer. Landessozialgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.02.2006 zurückgewiesen, weil dieser keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beschwerdegegnerin habe. Gegen den am 14.09.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit dem am 28.09.2006 eingegangenen Schreiben "Rüge nach § 321a ZPO" erhoben. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die im Schreiben des Vorsitzenden vom 13.07.2006 erwähnte weitere Akteneinsicht zu nehmen. Auch müsse er die erwähnten Vorschriften des Europarechts erst kennenlernen.

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs.2 Satz 1 SGG).

Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 04.09.2006 ist nicht gegeben und der Antragsteller hat die Rüge auch rechtzeitig erhoben, nämlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses und damit Kenntnisnahme von einer eventuellen Verletzung rechtlichen Gehörs. Von einer Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise kann jedoch keine Rede sein. So hat der Antragsteller, wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, bereits dreimal (12.06.2006, 21.06.2006, 03.07.2006) Akteneinsicht genommen, auf seinen weiteren diesbezüglichen Antrag wurde ihm mit Schreiben vom 13.07.2006 mitgeteilt, er möge diese möglichst bald, eventuell nach telefonischer Ankündigung, nehmen. Es wäre dem Antragsteller durchaus zuzumuten gewesen, nachdem es vorliegend um eine (der Natur nach eilbedürftige) einstweilige Anordnung ging, sich auch umgehend zur weiteren Einsichtnahme in die Akten an das Gericht zu wenden. Es wäre ihm auch zuzumuten gewesen, eventuelle Hinderungsgründe wegen gesundheitlicher Einschränkungen schriftlich oder telefonisch mitzuteilen. Nachdem dies nicht geschehen ist, konnte der Senat mehr als sechs Wochen nach dem Schreiben vom 13.07.2006 davon ausgehen, dass der Antragsteller von seinem Recht auf Akteneinsicht nicht mehr Gebrauch machen würde. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann somit keine Rede sein. Die Rüge war deshalb zurückzuweisen. Soweit der Antragsteller auch die Rentenberechnung angreift, ist weder im Beschwerdeverfahren noch im Verfahren nach § 178a SGG darauf einzugehen, da die einstweilige Anordnung nur die Frage des zuständigen Leistungsträgers betroffen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 RdNr.2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs.4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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