Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 4366/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 22/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht gelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger zu seiner Rente zusätzlich eine Entschädigung für die Nachteile zu zahlen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Ausbürgerung aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und die in diesem Zusammenhang nicht zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bayerischen Ärzteversorgung entstanden sind.
Der Kläger ist im Jahre 1922 geboren und ist nach seiner Ausbürgerung aus der ehemaligen DDR im Jahre 1975 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt, wo er zunächst bis Mai 1976 als Arzt versicherungspflichtig beschäftigt war, anschließend war er selbständig. Seinerzeit war eine Aufnahme in die Bayerische Ärzteversorgung abgelehnt worden, weil er die Altersgrenze für die Pflichtmitgliedschaft (45 Jahre) beim Eintritt in deren Zuständigkeitsbereich bereits überschritten hatte und eine Aufnahme als freiwilliges Mitglied nicht zulässig war.
Antragsgemäß bezieht er seit 01.04.1987 laut Bescheid der Seekasse (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) mit Bescheid vom 04.03.1987 die Altersrente. Die in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten als Arzt wurden dabei nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) berücksichtigt. Nachdem der Kläger am 01.12.1995 eine Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in der DDR beantragt hatte und ihm mitgeteilt worden war, eine Berücksichtigung bei seiner Rente sei nicht möglich, stellte er am 12.07.2000 Antrag auf Überprüfung und Berichtigung seines Rentenbescheides unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVJwiss (Systemzeiten).
Mit Bescheid vom 16.04.2002 stellte die Beklagte sodann Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR zwischen dem 01.01.1950 und dem 15.05.1975 fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurückgewiesen. Im Feststellungsbescheid vom 16.04.2002 seien die Zeiten vom 01.01.1950 bis 15.05.1975 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen anerkannt worden. Zusätzlich sei im Zuordnungsbescheid vom 21.07.2004 aufgrund der Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde der Zeitraum vom 25.02.1975 bis 16.05.1975 zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen anerkannt. Erst der Rentenversicherungsträger prüfe im Wege einer Vergleichsberechnung, ob die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten ermittelte Rente günstiger sei als die nach den allgemeinen Vorschriften zu berechnende Rente, ein Nachteil könne insofern nicht entstehen, da jeweils die höhere Leistung bezahlt werde.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut. Der Kläger trägt u.a. vor, es seien ihm "zwölf Jahre an Rentenzahlungen" verloren gegangen.
Mit Urteil vom 05.12.2005 hat das Sozialgericht die auf Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung einer Entschädigung für die erlittenen Nachteile gerichtete Klage abgewiesen. Für dieses Begehren des Klägers gebe es nach dem geltenden Recht keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte habe in ihren Bescheiden vom 16.04.2002 und 21.07.2004 sowohl die vom Kläger in der ehemaligen DDR im Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen zurückgelegten Zeiten als auch die Verfolgungszeiten nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) festgestellt. Der Kläger greife diese Feststellungen der Beklagten nicht konkret an und es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit diese Feststellungen rechtsfehlerhaft seien. Das Klagebegehren - eine Entschädigung für die dem Kläger entstandenen Nachteile infolge seiner Ausbürgerung aus der ehemaligen DDR und die Nichtaufnahme in die Bayerische Ärzteversorgung wegen zu hohen Alters - könne unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben. Das deutsche Rentenrecht sehe eine wie vom Kläger begehrte Entschädigung nicht vor. Die HÖhe einer Rente richte sich im Wesentlichen nach den jeweils individuell zurückgelegten Versicherungszeiten sowie der Höhe der gezahlten Beiträge. Es sei nicht ersichtlich, dass insoweit bei der Berechnung der Rente des Klägers Fehler unterlaufen wären. Derartige Einwände könnten im Übrigen nicht gegenüber der Beklagten, sondern nur gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger (Seekasse) geltend gemacht werden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 12.12.2005 (eingegangen am 11.01.2006), die dieser trotz Aufforderung nicht begründet hat. Mit Schreiben vom 04.09.2006 hat ihn der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hingewiesen.
Der Kläger beantragt entsprechend dem Vorbringen im Klageverfahren (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 05.12.2005 sowie Abänderung der Bescheide vom 16.04.2002 und 21.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2004 zu verurteilen, bei der Berechnung seiner Rente eine Entschädigung für die wegen der Ausbürgerung aus der ehemaligen DDR nicht zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bayerischen Ärzteversorgung in der Zeit von der Ausbürgerung aus der ehemaligen DDR ab 16.05.1975 bis zur Erreichung des Rentenalters 1987 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten sowie der beigezogenen Rentenakten der Seekasse.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet. Die Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 SGG konnte ergehen, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Im diesbezüglichen Anhörungsverfahren hat der Kläger keine Äußergung abgegeben.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil auf die eindeutige Rechtslage hingewiesen und den Umstand, dass der vom Kläger begehrte Anspruch auf Erhöhung der Rente unter Berücksichtigung der Nachteile, die ihm aus seiner Ausbürgerung ab dem Jahre 1975 entstanden sind, keinerlei Rechtsgrundlage im hier anzuwendenden Sozialrecht haben, zumal die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Feststellung von Zeiten nicht zu beanstanden ist. Da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, sieht er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG). Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren trotz Aufforderung keine weitere Begründung vorgelegt hat, sind weitere Darlegungen nicht erforderlich.
Die Berufung gegen das zutreffende Urteil des Sozialgerichts Landshut war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht gelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger zu seiner Rente zusätzlich eine Entschädigung für die Nachteile zu zahlen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Ausbürgerung aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und die in diesem Zusammenhang nicht zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bayerischen Ärzteversorgung entstanden sind.
Der Kläger ist im Jahre 1922 geboren und ist nach seiner Ausbürgerung aus der ehemaligen DDR im Jahre 1975 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt, wo er zunächst bis Mai 1976 als Arzt versicherungspflichtig beschäftigt war, anschließend war er selbständig. Seinerzeit war eine Aufnahme in die Bayerische Ärzteversorgung abgelehnt worden, weil er die Altersgrenze für die Pflichtmitgliedschaft (45 Jahre) beim Eintritt in deren Zuständigkeitsbereich bereits überschritten hatte und eine Aufnahme als freiwilliges Mitglied nicht zulässig war.
Antragsgemäß bezieht er seit 01.04.1987 laut Bescheid der Seekasse (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) mit Bescheid vom 04.03.1987 die Altersrente. Die in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten als Arzt wurden dabei nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) berücksichtigt. Nachdem der Kläger am 01.12.1995 eine Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in der DDR beantragt hatte und ihm mitgeteilt worden war, eine Berücksichtigung bei seiner Rente sei nicht möglich, stellte er am 12.07.2000 Antrag auf Überprüfung und Berichtigung seines Rentenbescheides unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVJwiss (Systemzeiten).
Mit Bescheid vom 16.04.2002 stellte die Beklagte sodann Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR zwischen dem 01.01.1950 und dem 15.05.1975 fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurückgewiesen. Im Feststellungsbescheid vom 16.04.2002 seien die Zeiten vom 01.01.1950 bis 15.05.1975 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen anerkannt worden. Zusätzlich sei im Zuordnungsbescheid vom 21.07.2004 aufgrund der Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde der Zeitraum vom 25.02.1975 bis 16.05.1975 zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen anerkannt. Erst der Rentenversicherungsträger prüfe im Wege einer Vergleichsberechnung, ob die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten ermittelte Rente günstiger sei als die nach den allgemeinen Vorschriften zu berechnende Rente, ein Nachteil könne insofern nicht entstehen, da jeweils die höhere Leistung bezahlt werde.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut. Der Kläger trägt u.a. vor, es seien ihm "zwölf Jahre an Rentenzahlungen" verloren gegangen.
Mit Urteil vom 05.12.2005 hat das Sozialgericht die auf Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung einer Entschädigung für die erlittenen Nachteile gerichtete Klage abgewiesen. Für dieses Begehren des Klägers gebe es nach dem geltenden Recht keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte habe in ihren Bescheiden vom 16.04.2002 und 21.07.2004 sowohl die vom Kläger in der ehemaligen DDR im Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen zurückgelegten Zeiten als auch die Verfolgungszeiten nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) festgestellt. Der Kläger greife diese Feststellungen der Beklagten nicht konkret an und es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit diese Feststellungen rechtsfehlerhaft seien. Das Klagebegehren - eine Entschädigung für die dem Kläger entstandenen Nachteile infolge seiner Ausbürgerung aus der ehemaligen DDR und die Nichtaufnahme in die Bayerische Ärzteversorgung wegen zu hohen Alters - könne unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben. Das deutsche Rentenrecht sehe eine wie vom Kläger begehrte Entschädigung nicht vor. Die HÖhe einer Rente richte sich im Wesentlichen nach den jeweils individuell zurückgelegten Versicherungszeiten sowie der Höhe der gezahlten Beiträge. Es sei nicht ersichtlich, dass insoweit bei der Berechnung der Rente des Klägers Fehler unterlaufen wären. Derartige Einwände könnten im Übrigen nicht gegenüber der Beklagten, sondern nur gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger (Seekasse) geltend gemacht werden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 12.12.2005 (eingegangen am 11.01.2006), die dieser trotz Aufforderung nicht begründet hat. Mit Schreiben vom 04.09.2006 hat ihn der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hingewiesen.
Der Kläger beantragt entsprechend dem Vorbringen im Klageverfahren (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 05.12.2005 sowie Abänderung der Bescheide vom 16.04.2002 und 21.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2004 zu verurteilen, bei der Berechnung seiner Rente eine Entschädigung für die wegen der Ausbürgerung aus der ehemaligen DDR nicht zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bayerischen Ärzteversorgung in der Zeit von der Ausbürgerung aus der ehemaligen DDR ab 16.05.1975 bis zur Erreichung des Rentenalters 1987 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten sowie der beigezogenen Rentenakten der Seekasse.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet. Die Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 SGG konnte ergehen, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Im diesbezüglichen Anhörungsverfahren hat der Kläger keine Äußergung abgegeben.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil auf die eindeutige Rechtslage hingewiesen und den Umstand, dass der vom Kläger begehrte Anspruch auf Erhöhung der Rente unter Berücksichtigung der Nachteile, die ihm aus seiner Ausbürgerung ab dem Jahre 1975 entstanden sind, keinerlei Rechtsgrundlage im hier anzuwendenden Sozialrecht haben, zumal die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Feststellung von Zeiten nicht zu beanstanden ist. Da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, sieht er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG). Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren trotz Aufforderung keine weitere Begründung vorgelegt hat, sind weitere Darlegungen nicht erforderlich.
Die Berufung gegen das zutreffende Urteil des Sozialgerichts Landshut war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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