Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3348/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5671/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. September 2006 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer gegebenenfalls nachfolgenden Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2006 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Die gebotene Abwägung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung des gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. mit § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gesetzlich bestehenden Sofortvollzuges des Aufhebungsbescheides der Antragsgegnerin vom 21.08.2006 - der Erlass eines lediglich im Entwurf bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Widerspruchsbescheides vom 10.10.2006 lässt sich mangels Unterschrift und Postabgangsvermerks nicht feststellen - das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Denn die Aufhebung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.06.2006 erfolgten Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit bis zum 30.11.2006 begegnet nach aller Voraussicht rechtlichen Bedenken.
Die genannte Bewilligung beruht nämlich auf einem am 21.06.2006 zwischen den Beteiligten in den Verfahren S 9 AS 588/05, S 9 AS 604/05 und S 9 AS 761/06 vor dem Sozialgerichts Heilbronn geschlossenen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Antragsgegnerin u. a. verpflichtet hat, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2006 einen Betrag in Höhe von monatlich EUR 692,19 unter Anrechnung bereits bezahlter Leistungen zu bezahlen. Solange dieser Vergleich wirksam ist, kann aber der ihn konkretisierende Verwaltungsakt nicht ohne Rechtsfehler nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen oder nach § 48 SGB X zu Ungunsten des Antragstellers aufgehoben werden (vgl. Lüdtke, SGG, 2. Aufl. 2006, Rdnrn. 14 f. zu § 101). Nachdem die Antragsgegnerin selbst nicht von einer Unwirksamkeit des Vergleichs i. S. des § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern von einer - gem. § 48 SGB X relevanten - nachträglichen Änderung der Verhältnisse ausgeht, ist sie mithin an einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27.06.2006 rechtlich gehindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Die gebotene Abwägung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung des gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. mit § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gesetzlich bestehenden Sofortvollzuges des Aufhebungsbescheides der Antragsgegnerin vom 21.08.2006 - der Erlass eines lediglich im Entwurf bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Widerspruchsbescheides vom 10.10.2006 lässt sich mangels Unterschrift und Postabgangsvermerks nicht feststellen - das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Denn die Aufhebung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.06.2006 erfolgten Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit bis zum 30.11.2006 begegnet nach aller Voraussicht rechtlichen Bedenken.
Die genannte Bewilligung beruht nämlich auf einem am 21.06.2006 zwischen den Beteiligten in den Verfahren S 9 AS 588/05, S 9 AS 604/05 und S 9 AS 761/06 vor dem Sozialgerichts Heilbronn geschlossenen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Antragsgegnerin u. a. verpflichtet hat, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2006 einen Betrag in Höhe von monatlich EUR 692,19 unter Anrechnung bereits bezahlter Leistungen zu bezahlen. Solange dieser Vergleich wirksam ist, kann aber der ihn konkretisierende Verwaltungsakt nicht ohne Rechtsfehler nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen oder nach § 48 SGB X zu Ungunsten des Antragstellers aufgehoben werden (vgl. Lüdtke, SGG, 2. Aufl. 2006, Rdnrn. 14 f. zu § 101). Nachdem die Antragsgegnerin selbst nicht von einer Unwirksamkeit des Vergleichs i. S. des § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern von einer - gem. § 48 SGB X relevanten - nachträglichen Änderung der Verhältnisse ausgeht, ist sie mithin an einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27.06.2006 rechtlich gehindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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