S 12 AL 136/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 136/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller in der Hauptsache die Anerkennung als fachkundige Stellung gemäß Anerkennungs- und Zulassungsverordung – Weiterbildung (AZWV) begehrt.

Der Antragsteller beantragte am 17.02.2005 die Anerkennung als fachkundige Stelle gemäß AZWV. Als geplanten Tätigkeitsbereich gab er die private Arbeitsvermittlung und Generalunternehmung-IT an. Die Antragsgegnerin hat bislang nicht über den Antrag entschieden, da die Anlagen zu den Ziffern 02, 05 bis 08 des Antrages bis heute nicht vorliegen. Auch die zur Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach dem SGB III zu entrichtende Gebühr in Höhe von 1.000,00 EUR zahlte der Antragsteller bislang nicht ein.

Am 06.09.2005 hat er einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er an, die Antragsgegnerin sei nicht bereit zu kooperien, Anträge und Antragseingänge würden seit mehr als einem Jahr weder bestätigt noch bearbeitet. Auch jedes Gespräch werde abgelehnt. Für ihn als privaten Generalunternehmer und Arbeitsvermittler der Informations- und Kommunikationsbranche der internationalen Zusammenarbeit sei es unverständlich, dass er trotz Präsentationen und Antragstellungen von der Antragsgegnerin keine Unterstützung erhalte. Darüber hinaus verweist er auf ein Urteil vom 19.05.2004 des Landgerichts München I, Az.: 21 0 6123 GNV/GPL sowie auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, Az: 1 U 1482/03 ohne den Inhalt der Urteile näher darzulegen. Zudem macht der Antragsteller geltend, er sei von der Antragsgegnerin nicht benachrich-tigt worden, dass die Unterlagen nicht vollständig seien. Auch habe die Antragsgegnerin den Antragseingang nicht bestätigt. Sie habe bereits 2004 entschieden, nicht mehr auf seine Anträge zu reagieren. Desweiteren weise er darauf hin, dass seine Arbeiten seit 2002 von der Regierung sowohl dokumentiert als auch protokolliert worden seien. Eine schnelle Entscheidung sei notwendig, denn eine ausbleibende internationale und nationale Zusammenarbeit würde einen enormen Schaden für die deutsche Wirtschaft bedeuten.

Der Antragsteller beantragt,

eine einstweilige Verfügung zur Zahlung von Fördermitteln zur Ernährungssicherung und Gesundheit, Arbeit und Wissenschaft, Armut und Realwissenschaften, Beschäftigung und Soziales zu erlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ein Anordnungsanspruch sei bereits deshalb nicht erkennbar, weil der Antragsteller die zur Anspruchsprüfung erforderlichen vollständigen Antragsunterlagen nicht vorgelegt habe. Die Anlagen zu Ziffern 02, 05 bis 08 des Antrags auf Anerkennung als fachkundige Stelle lägen nicht vor. Darüber hinaus sei auch ein Anordnungsgrund nicht dargelegt. Es sei nicht erkennbar, inwiefern dem Antragsteller irreparable Nachteile entstehen, wenn eine Anerkennung als fachkundige Stelle nicht erfolgt. Zudem sei die bereits zur Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach dem SGB III zu entrichtende Gebühr in Höhe von 1.000,00 EUR durch den Antragsteller bislang nicht gezahlt worden. Erst wenn vollständige und plausible Antragsunterlagen vorliegen, könnten diese an das zur Prüfung und Erteilung einer Anerkennung zuständige BA-Service-Haus der Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte (Az.: 56217.05) verwiesen, die vorgelegen haben.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, denn es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Gericht interpretiert den Eilantrag des Antragstellers dahin, dass er die vorläufige Anerkennung als fachkundige Stelle nach der AZWV begehrt. Zwar ist der wörtlich gestellte Antrag auf die Zahlung von Fördermitteln zur Ernährungssicherung und Gesundheit, Arbeit und Wissenschaft, Armut und Realwissenschaften, Beschäftigung und Soziales gerichtet. Die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Verwaltungsakte enthält jedoch neben dem Antrag auf Anerkennung als fachkundige Stelle vom 17.02.2005 keine weiteren konkreten Anliegen oder sonstige nachvollziehbare Antragstel-lungen. Hinzu kommt, dass es dem Antragsteller offensichtlich darum geht, sich durch die Anerkennung als fachkundige Stelle eine Lebensgrundlage zu schaffen.

Dem Eilantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsteller hat bislang keinen vollständigen Antrag auf Anerkennung als fachkundige Stelle bei der Antragsgegnerin eingereicht. Es fehlen die Anlagen zu den Ziffern 02, 05 bis 08 des Antrags. Darüber hinaus hat er die nach § 13 AZWV i.V.m. Nr. 1 der Anlage für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach dem SGB III zu entrichtende Gebühr in Höhe von 1.000,00 EUR nicht eingezahlt.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch das Gericht nicht durch einstweilige Anordnung über die vorläufige Stattgabe eines Antrags entscheiden kann, wenn die für die Entscheidungsfindung zwingend notwendigen Antragsunterlagen nicht vollständig sind.

Über die Unzulässigkeit des Antrags hinaus dürfte dieser auch unbegründet sein. Einen Anordnungsanspruch kann das Gericht bei summarischer Prüfung nicht erkennen. Im Hinblick auf den sehr verwirrenden Vortrag und die nicht im nachvollziehbaren Zusammen-hang stehenden eingereichten Unterlagen, die im wesentlichen aus handschriftlich ergänzten Internetauszügen bestehen, dürfte dem Antragsteller die erforderliche Eignung für die Anerkennung als fachkundige Stelle fehlen. Insbesondere § 2 Nr. 1 der AZWV setzt voraus, dass die für den Betrieb der Stelle und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Organisationsstrukturen vorhanden sind.

Eine abweichende Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung der Urteile, auf die der Antragsteller ausdrücklich hinweist, nicht möglich. Bei dem angegebenen Urteil des Ober-landesgerichts Koblenz vom 23.03.2005 handelt es sich um ein zivilrechtliches Urteil, dessen Zusammenhang zum Antragsbegehren sich nicht erschließt. Das Landgericht München I hat am 19.05.2004 drei Urteile erlassen, die in keinem Zusammenhang zum

hier streitigen Begehren stehen. Das erste behandelt die Wirksamkeit der Lizenzbedingungen für Software, das zweite die wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung, und das dritte beinhaltet Rechtsausführungen zum Verstoss gegen das Koppelungsgebot bei Baulandausweisung gegen Grundstücksabtretung.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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