Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 2 AS 98/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 15/06 AS ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1 und 2 vorläufig über die bislang gewährten Leistungen hinaus monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung einen weiteren Betrag von 246,23 Euro auf Darlehensbasis für die Zeit ab 08.12.2005 bis zur Bestands- kraft des Bescheides vom 22.11.2005, längstens aber für sechs Monate, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller dem Grunde nach.
Gründe:
Die Antragsteller zu 1 und 2 leben mit dem am 20.11.1985 geborenen leiblichen Sohn der Antragstellerin zu 1 in einem 1994 erbauten und laut Angaben der Antragsteller 124 qm Wohnfläche aufweisenden Einfamilienhaus, das im Eigentum der Antragsteller steht. Ausweisliche der Wohnflächenberechnung in der Bauakte beläuft sich die Gesamtwohnfläche des Hauses nur auf 121,41 qm. Die monatlichen Schuldzinsen betragen 683,35 Euro, die Nebenkosten 171,99 Euro und die Heizkosten für eine Gasheizung in Form der monatlichen Pauschale 87,50 Euro, so dass die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung monatlich 934,97 Euro betragen. Die Antragsgegnerin berücksichtigte zunächst die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bis einschließlich November 2005 in einem Umfang von 2/3, da der volljährige Sohn der Antragstellerin zu 1 nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist und gesondert Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch erhält. Hinsichtlich der Heizkosten legte sie einen Betrag von 52,92 Euro zugrunde, was rechnerisch darauf beruhte, dass die tatsächliche Heizkostenpauschale von 87,50 Euro durch die Quadratmeterzahl von 124 geteilt und mit der maximal angemessenen Größe für gemieteten Wohnraum für 3 Personen von 75 qm multipliziert wurde.
Mit Bescheid vom 22.11.2005 gewährte die Antragsgegnerin für die Zeit ab 01.12.2005 bis einschließlich Mai 2006 monatliche Leistungen von 989,75 Euro für die Antragsteller. Dabei ging sie von Kosten der Unterkunft von 382,50 Euro, Nebenkosten in Höhe von 106,25 Euro und Heizkosten von 84,75 Euro und somit insgesamt von 573,50 Euro aus. Unter weiterer Berücksichtigung des Sohnes der Antragstellerin zu 1 und des Umstandes, dass dieser nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist und auf diesen somit 1/3 der Kosten (191,17 Euro) entfallen, berücksichtigte sie mithin für die Antragsteller zu 1 und den Antragsteller zu 2 monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 382,33 Euro. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 313 ff. der Akten der Antragsgegnerin verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 08.12.2005 Widerspruch ein und haben sich am selben Tag an das erkennende Gericht mit der Bitte um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gewandt.
Sie sind der Auffassung, ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit – sei gegeben, weil sie über keinerlei Guthaben oder Vermögen verfügen würden, aus denen sie die ungedeckten Mehrkosten der Unterkunft und Heizung finanzieren könnten. Auch ein Anordnungsanspruch bestehe. Das zusammen mit dem 20-jährigen Sohn im gemeinsamen Eigentum der Antragsteller stehende Haus sei als Vermögen geschützt. Auch weise es unter Berücksichtigung der in der Kommentarliteratur übernommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 193 des 3. Buches des Sozialgesetzbuches -SGB III – angemessenen Wohnraum für einen Vier-Personen-Haushalt von 130 qm auf. Trotz des Schutzes des Eigentums werde dann aber bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II auf die Kosten und die Größe von angemessenen Mietwohnungen zurückgegriffen. Dadurch, dass im Rahmen der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf Mietwohnungen zurückgegriffen würde, unter pauschaler Anwendung des § 8 Wohngeldgesetz, würde der Gesetzestext, nämlich der Schutz des Eigenheims nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, ins Leere laufen.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner zu verurteilen, laufende Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfskosten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Gesetzgeber differenziere in § 22 Abs. 1 SGB II nicht nach angemietetem Wohnraum und Wohnraum im Eigentum der Bedarfsgemeinschaft. Da das Gesetz stets nur von "angemessenen" Kosten der Unterkunft ausgehe, sei für eine Unterscheidung in dem von den Antragstellern genannten Sinne kein Raum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Akte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§§ 86 Abs 2 SGG, 920 Abs 3 Zivilprozessordnung – ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Ist sie offensichtlich unbegründet, wird die Anordnung abgelehnt. Ist jedoch die Hauptsachlage offen, ist eine Interessenabwägung erforderlich (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 22.04.2003, L 7 AL 71/03 ER).
Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b Rndnr 31 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller sowie einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan. Der Antragsgegner hat bei den Kosten der Unterkunft unzutreffend nicht auf die tatsächlichen Kosten, sondern auf angeblich angemessene abgestellt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufnwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Zif. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt ( ...) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. ( ...), 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann ( ...). Als nicht verwertbares Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe anzusehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zittierten Norm richtet sich die Angemessenheit allein nach der Größe. Rechtsgedanke des § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II ist, dass dem Schutz auch einer angemessenen großen Wohnung als Lebensmittelpunkt der Bedarfsgemeinschaft – der Vorrang gegenüber einer Vermögensheranziehung eingeräumt wird. Schutzzweck ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt ( Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 12 Rdnr. 69).
Vorliegend verfügen die Antragsteller über ein Haus mit einer Wohnfläche laut Bauplan von rund 121 qm. Welche Grösse angemessen ist, ließ sich bis zum 31.12.2001 in Anlehnung an die bis dahin in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) enthaltene Weisung auf das 2. Wohnungsbaugesetz bestimmen. Danach galten Familienheime mit einer Wohnfläche bis zu 130 qm und Eigentumswohnung mit bis zu 120 qm nicht als unangemessen groß (vgl. hierzu Eicher/Spellbrink am angegebenen Ort, Rdnr. 71 mit weiteren Nachweisen). Das von den Antragstellern gemeinsam mit dem Sohn der Antragstellerin zu 1) bewohnte Haus liegt deutlich unter diesen Größenwerten, so dass das Gericht keine Bedenken gegen die Angemessenheit hat. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich aus der Akte des Antragsgegners ergibt, dass der Antragsteller zu 2) im Hause auch noch ein Büro unterhält, von dem aus er seine Firma betreibt, mit der er geringfügiges Einkommen erzielt.
Soweit der Antragsgegner die Vermögensanrechnungsvorschriften und damit den durch den Gesetzgeber beabsichtigten Schutz eines selbstgenutzten Eigentums, der durch § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II festgeschrieben ist, zu Unrecht völlig außer Acht gelassen hat, kann diese Auffassung nicht gefolgt werden. Das Gericht schließt sich insoweit nach eigener Prüfung voll umfänglich den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 10.10.2005 – Az.: L 7 AS 57/05 ER -, den der Bevollmächtigte der Antragsteller zu den Akten gereicht hat, an. Das Hessische Landessozialgericht hat hierin ausgeführt, es entspreche nicht der Intention des Gesetzes, in Fällen des selbstgenutzten Eigenheims bei Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten pauschal auf § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) abzustellen. Auch hier sei eine Einzelfallprüfüng vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass § 8 WoGG bezüglich Wohnungsgrößen und Miethöhe eben auf gemieteten Wohnraum abstelle und nicht auf bereits im Eigentum befindliche Eigenheime. Würde dies aber weiter so gehandhabt, würde der Gesetzeszweck – nämlich Schutz des Eigenheims nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – lehr laufen. Handele es sich demnach bei dem Eigenheim um nicht zu berücksichtigendes Vermögen, müßten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und Heizung erstattet werden. Selbst wenn die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfangs übersteigen würden, seien sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel durch Vermieten oder auf andere Weise, die Aufwendungen zu senken. Das Gericht hält diese Ausführungen grundsätzlich für zutreffend. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Vermögensanrechnungsvorschriften und hier insbesondere der Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und den Bestimmungen über die Berechnung der Unterkunftskosten kann daher auch nach Auffassung des Gerichts nicht unter pauschaler Anwendung des § 8 WoGG auf entsprechende Mietwohnungen mit den entsprechenden Wohnungsgrößen für gemieteten Wohnraum abgestellt werden, denn dann würde der durch § 12 Abs. 3 Nr. 4 nommierte Schutz des Eigentums in einer Vielzahl der Fälle letztlich ins Leere laufen. Daher ist nach Auffassung des Gerichts bei der Frage der angemessenen Unterkunfskosten grundsätzlich eine Differenzierung vorzunehmen, ob es sich um angemieteten oder aber im Eigentum der Hilfebedürftigen stehenden Wohnraum handelt. Dies hat zu Folge, dass zum einen deutlich höhere Wohnflächen unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu Grunde zu legen sind. Darüber hinaus ist auch von einem höheren Quadratmeterpreis auszugehen, da im Eigentum von Hilfebedürftigen stehendes Grundeigentum regelmäßig einen höheren Wohnwert aufweist, als dies bei dem üblicherweise von den unteren Einkommensschichten angemieteten Wohnraum der Fall ist. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ergibt sich vorliegend, dass der von den Antragstellern letztlich genutzte Wohnraum von ca. 80 qm mit einem Kostenaufwand von 7,07 Euro pro Qudaratmeter einschließlich Nebenkosten ohne Heizkosten nicht unangemessen hoch erscheinen.
Gleiches gilt für die geltend gemachten Kosten in Höhe von 87,50 Euro für die Gasheizung, die ohnehin nur knapp über den zuletzt von der Beklagten anerkannten 84,75 Euro auf der Basis einer 75 qm Wohnung liegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Die Antragsteller zu 1 und 2 leben mit dem am 20.11.1985 geborenen leiblichen Sohn der Antragstellerin zu 1 in einem 1994 erbauten und laut Angaben der Antragsteller 124 qm Wohnfläche aufweisenden Einfamilienhaus, das im Eigentum der Antragsteller steht. Ausweisliche der Wohnflächenberechnung in der Bauakte beläuft sich die Gesamtwohnfläche des Hauses nur auf 121,41 qm. Die monatlichen Schuldzinsen betragen 683,35 Euro, die Nebenkosten 171,99 Euro und die Heizkosten für eine Gasheizung in Form der monatlichen Pauschale 87,50 Euro, so dass die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung monatlich 934,97 Euro betragen. Die Antragsgegnerin berücksichtigte zunächst die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bis einschließlich November 2005 in einem Umfang von 2/3, da der volljährige Sohn der Antragstellerin zu 1 nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist und gesondert Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch erhält. Hinsichtlich der Heizkosten legte sie einen Betrag von 52,92 Euro zugrunde, was rechnerisch darauf beruhte, dass die tatsächliche Heizkostenpauschale von 87,50 Euro durch die Quadratmeterzahl von 124 geteilt und mit der maximal angemessenen Größe für gemieteten Wohnraum für 3 Personen von 75 qm multipliziert wurde.
Mit Bescheid vom 22.11.2005 gewährte die Antragsgegnerin für die Zeit ab 01.12.2005 bis einschließlich Mai 2006 monatliche Leistungen von 989,75 Euro für die Antragsteller. Dabei ging sie von Kosten der Unterkunft von 382,50 Euro, Nebenkosten in Höhe von 106,25 Euro und Heizkosten von 84,75 Euro und somit insgesamt von 573,50 Euro aus. Unter weiterer Berücksichtigung des Sohnes der Antragstellerin zu 1 und des Umstandes, dass dieser nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist und auf diesen somit 1/3 der Kosten (191,17 Euro) entfallen, berücksichtigte sie mithin für die Antragsteller zu 1 und den Antragsteller zu 2 monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 382,33 Euro. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 313 ff. der Akten der Antragsgegnerin verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 08.12.2005 Widerspruch ein und haben sich am selben Tag an das erkennende Gericht mit der Bitte um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gewandt.
Sie sind der Auffassung, ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit – sei gegeben, weil sie über keinerlei Guthaben oder Vermögen verfügen würden, aus denen sie die ungedeckten Mehrkosten der Unterkunft und Heizung finanzieren könnten. Auch ein Anordnungsanspruch bestehe. Das zusammen mit dem 20-jährigen Sohn im gemeinsamen Eigentum der Antragsteller stehende Haus sei als Vermögen geschützt. Auch weise es unter Berücksichtigung der in der Kommentarliteratur übernommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 193 des 3. Buches des Sozialgesetzbuches -SGB III – angemessenen Wohnraum für einen Vier-Personen-Haushalt von 130 qm auf. Trotz des Schutzes des Eigentums werde dann aber bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II auf die Kosten und die Größe von angemessenen Mietwohnungen zurückgegriffen. Dadurch, dass im Rahmen der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf Mietwohnungen zurückgegriffen würde, unter pauschaler Anwendung des § 8 Wohngeldgesetz, würde der Gesetzestext, nämlich der Schutz des Eigenheims nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, ins Leere laufen.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner zu verurteilen, laufende Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfskosten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Gesetzgeber differenziere in § 22 Abs. 1 SGB II nicht nach angemietetem Wohnraum und Wohnraum im Eigentum der Bedarfsgemeinschaft. Da das Gesetz stets nur von "angemessenen" Kosten der Unterkunft ausgehe, sei für eine Unterscheidung in dem von den Antragstellern genannten Sinne kein Raum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Akte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§§ 86 Abs 2 SGG, 920 Abs 3 Zivilprozessordnung – ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Ist sie offensichtlich unbegründet, wird die Anordnung abgelehnt. Ist jedoch die Hauptsachlage offen, ist eine Interessenabwägung erforderlich (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 22.04.2003, L 7 AL 71/03 ER).
Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b Rndnr 31 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller sowie einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan. Der Antragsgegner hat bei den Kosten der Unterkunft unzutreffend nicht auf die tatsächlichen Kosten, sondern auf angeblich angemessene abgestellt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufnwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Zif. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt ( ...) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. ( ...), 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann ( ...). Als nicht verwertbares Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe anzusehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zittierten Norm richtet sich die Angemessenheit allein nach der Größe. Rechtsgedanke des § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II ist, dass dem Schutz auch einer angemessenen großen Wohnung als Lebensmittelpunkt der Bedarfsgemeinschaft – der Vorrang gegenüber einer Vermögensheranziehung eingeräumt wird. Schutzzweck ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt ( Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 12 Rdnr. 69).
Vorliegend verfügen die Antragsteller über ein Haus mit einer Wohnfläche laut Bauplan von rund 121 qm. Welche Grösse angemessen ist, ließ sich bis zum 31.12.2001 in Anlehnung an die bis dahin in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) enthaltene Weisung auf das 2. Wohnungsbaugesetz bestimmen. Danach galten Familienheime mit einer Wohnfläche bis zu 130 qm und Eigentumswohnung mit bis zu 120 qm nicht als unangemessen groß (vgl. hierzu Eicher/Spellbrink am angegebenen Ort, Rdnr. 71 mit weiteren Nachweisen). Das von den Antragstellern gemeinsam mit dem Sohn der Antragstellerin zu 1) bewohnte Haus liegt deutlich unter diesen Größenwerten, so dass das Gericht keine Bedenken gegen die Angemessenheit hat. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich aus der Akte des Antragsgegners ergibt, dass der Antragsteller zu 2) im Hause auch noch ein Büro unterhält, von dem aus er seine Firma betreibt, mit der er geringfügiges Einkommen erzielt.
Soweit der Antragsgegner die Vermögensanrechnungsvorschriften und damit den durch den Gesetzgeber beabsichtigten Schutz eines selbstgenutzten Eigentums, der durch § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II festgeschrieben ist, zu Unrecht völlig außer Acht gelassen hat, kann diese Auffassung nicht gefolgt werden. Das Gericht schließt sich insoweit nach eigener Prüfung voll umfänglich den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 10.10.2005 – Az.: L 7 AS 57/05 ER -, den der Bevollmächtigte der Antragsteller zu den Akten gereicht hat, an. Das Hessische Landessozialgericht hat hierin ausgeführt, es entspreche nicht der Intention des Gesetzes, in Fällen des selbstgenutzten Eigenheims bei Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten pauschal auf § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) abzustellen. Auch hier sei eine Einzelfallprüfüng vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass § 8 WoGG bezüglich Wohnungsgrößen und Miethöhe eben auf gemieteten Wohnraum abstelle und nicht auf bereits im Eigentum befindliche Eigenheime. Würde dies aber weiter so gehandhabt, würde der Gesetzeszweck – nämlich Schutz des Eigenheims nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – lehr laufen. Handele es sich demnach bei dem Eigenheim um nicht zu berücksichtigendes Vermögen, müßten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und Heizung erstattet werden. Selbst wenn die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfangs übersteigen würden, seien sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel durch Vermieten oder auf andere Weise, die Aufwendungen zu senken. Das Gericht hält diese Ausführungen grundsätzlich für zutreffend. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Vermögensanrechnungsvorschriften und hier insbesondere der Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und den Bestimmungen über die Berechnung der Unterkunftskosten kann daher auch nach Auffassung des Gerichts nicht unter pauschaler Anwendung des § 8 WoGG auf entsprechende Mietwohnungen mit den entsprechenden Wohnungsgrößen für gemieteten Wohnraum abgestellt werden, denn dann würde der durch § 12 Abs. 3 Nr. 4 nommierte Schutz des Eigentums in einer Vielzahl der Fälle letztlich ins Leere laufen. Daher ist nach Auffassung des Gerichts bei der Frage der angemessenen Unterkunfskosten grundsätzlich eine Differenzierung vorzunehmen, ob es sich um angemieteten oder aber im Eigentum der Hilfebedürftigen stehenden Wohnraum handelt. Dies hat zu Folge, dass zum einen deutlich höhere Wohnflächen unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu Grunde zu legen sind. Darüber hinaus ist auch von einem höheren Quadratmeterpreis auszugehen, da im Eigentum von Hilfebedürftigen stehendes Grundeigentum regelmäßig einen höheren Wohnwert aufweist, als dies bei dem üblicherweise von den unteren Einkommensschichten angemieteten Wohnraum der Fall ist. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ergibt sich vorliegend, dass der von den Antragstellern letztlich genutzte Wohnraum von ca. 80 qm mit einem Kostenaufwand von 7,07 Euro pro Qudaratmeter einschließlich Nebenkosten ohne Heizkosten nicht unangemessen hoch erscheinen.
Gleiches gilt für die geltend gemachten Kosten in Höhe von 87,50 Euro für die Gasheizung, die ohnehin nur knapp über den zuletzt von der Beklagten anerkannten 84,75 Euro auf der Basis einer 75 qm Wohnung liegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved