Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 624/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 194/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.01.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Versichertenrente verlangen kann.
Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland mit Unterbrechungen vom 25.05.1965 bis 19.12.1966 und vom 11.03.1970 bis 22.08.1975 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt. Die LVA Rheinland-Pfalz erstattete ihm mit Bescheiden vom 10.04.1970 und 03.01.1978 die von ihm in den genannten Zeiträumen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil).
Mit Bescheid vom 26.05.2004 und Widerspruchsbescheid vom 23.07.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 18.05.2004 auf Bewilligung von Rente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 26.01.2005 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, nach Durchführung der Beitragserstattung habe der Kläger in Deutschland weitere rentenrechtliche Zeiten nicht zurückgelegt. Mit der Erstattung werde das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten bestünden nicht mehr. Infolge der Beitragserstattung seien alle Ansprüche aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Vorliegend sei damit die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt. Die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge sei auch verfassungsgemäß.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 17.03.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Die von ihm angekündigte und vom Senat angeforderte Begründung der Berufung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.01.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 25.05.1965 bis 19.12.1966 und vom 11.03.1970 bis 22.08.1975 entrichteten Beiträgen Versichertenrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26.01.2005 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von ihm in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 25.05.1965 bis 19.12.1966 und vom 11.03.1970 bis 22.08.1975 hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung in den Bescheiden vom 10.04.1970 und vom 03.01.1978 gemäß dem hier anzuwendenden § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Diese Regelung, dass nach § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde und die im Grundsatz auch nach heutigem Recht noch gilt (vgl § 210 Abs 1, 3 und 6 SGB VI), ist auch mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar, wie bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden ist (SozR 2200 § 1303 Nr 34 und SozR 3-2600 § 210 Nr 2). Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Versichertenrente verlangen kann.
Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland mit Unterbrechungen vom 25.05.1965 bis 19.12.1966 und vom 11.03.1970 bis 22.08.1975 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt. Die LVA Rheinland-Pfalz erstattete ihm mit Bescheiden vom 10.04.1970 und 03.01.1978 die von ihm in den genannten Zeiträumen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil).
Mit Bescheid vom 26.05.2004 und Widerspruchsbescheid vom 23.07.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 18.05.2004 auf Bewilligung von Rente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 26.01.2005 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, nach Durchführung der Beitragserstattung habe der Kläger in Deutschland weitere rentenrechtliche Zeiten nicht zurückgelegt. Mit der Erstattung werde das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten bestünden nicht mehr. Infolge der Beitragserstattung seien alle Ansprüche aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Vorliegend sei damit die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt. Die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge sei auch verfassungsgemäß.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 17.03.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Die von ihm angekündigte und vom Senat angeforderte Begründung der Berufung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.01.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 25.05.1965 bis 19.12.1966 und vom 11.03.1970 bis 22.08.1975 entrichteten Beiträgen Versichertenrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26.01.2005 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von ihm in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 25.05.1965 bis 19.12.1966 und vom 11.03.1970 bis 22.08.1975 hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung in den Bescheiden vom 10.04.1970 und vom 03.01.1978 gemäß dem hier anzuwendenden § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Diese Regelung, dass nach § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde und die im Grundsatz auch nach heutigem Recht noch gilt (vgl § 210 Abs 1, 3 und 6 SGB VI), ist auch mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar, wie bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden ist (SozR 2200 § 1303 Nr 34 und SozR 3-2600 § 210 Nr 2). Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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