Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 172/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 425/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid der Beklagten vom 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004 und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Mai 2005 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2008 zu leisten.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu 2/3 zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1957 geboren, hat im August 1976 eine Berufsausbildung zum Maler und Lackierer abgeschlossen und war in diesem Beruf acht Monate tätig. Nach seinen Angaben war der Kläger wegen eines Unfalls, bei dem er sich das rechte Bein brach, anschließend als Kraftfahrer mit Fahrerlaubnis Klasse III beschäftigt. Als er 1978 die Fahrerlaubnis verlor, arbeitete er wieder für ein Jahr als Maler, bis er die Fahrerlaubnis erneut erwarb. Er war weiterhin als Berufskraftfahrer beschäftigt, zuletzt jedoch wegen entsprechenden Arbeitsmangels in dem betreffenden Unternehmen in wesentlichem Umfang als Arbeiter im Lager und im Kühlhaus. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung durch den Arbeitgeber. Seither ist der Kläger arbeitsunfähig und arbeitslos.
Eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme im Jahre 2001 wurde wegen intellektueller Überforderung und psychischer Probleme des Klägers abgebrochen.
Vom 08.07. bis 18.08.2003 führte die Beklagte beim Kläger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme durch. Dabei wurde auf psychiatrischem Fachgebiet eine mittelgradige depressive Episode und eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Dem Abschlussbericht zufolge war der Kläger nicht nur als Kraftfahrer, sondern auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich einsatzfähig. Aufgrund seiner abhängigen Beziehungsmuster mit Neigung zum passiven Rückzugsverhalten falle es ihm sehr schwer, eine neue Stelle zu finden. Zudem bestünden intellektuelle und körperliche Einschränkungen (chronisches Schmerzsyndrom und drei Leistenhernienoperationen), die die Vermittelbarkeit zusätzlich erschwerten. Das defizitäre Umstellungs- und Anpassungsvermögen lasse sich nicht therapeutisch beeinflussen.
Am 08.10.2003 stellte der Kläger einen Rentenantrag. Im Gutachten vom 29.10.2003, bei dem die psychische Exploration zwei Zeilen einnimmt, kam die von der Beklagten gehörte Psychiaterin Dr.W. zu dem Ergebnis, der Kläger könne täglich noch sechs Stunden und mehr leichte, vorübergehend auch mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen verrichten. Es liege eine Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz bei abhängiger Persönlichkeitsstruktur vor. Zur Anpassungsstörung sei es nach betriebsbedingter Ausgliederung aus einem langjährigen Arbeitsverhältnis gekommen, nachher sei eine überdauernde Eingliederung nicht mehr gelungen. Durch die angeborene leichte Minderung der kognitiv-intellektuellen Funktionen könne der Kläger besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit nicht mehr leisten. Es liege jedoch kein erhebliches Defizit vor. Der Kläger sei im Alltag selbständig, beruflich bis zur betriebsbedingten Kündigung gut integriert gewesen, die persönlichkeitsbedingten Auffälligkeiten (Selbstunsicherheit, Ängstlichkeit etc.) bestünden seit je her. Eine zusätzliche wirksame höhergradige seelische Störung liege derzeit nicht vor, die beschriebenen Beschwerden seien im Rahmen der Anpassungsstörung zu bewerten.
Daneben bestanden Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet, die in dieser wie in den weiteren Begutachtungen als ohne Einfluss auf das zeitliche Einsatzvermögen angesehen wurden.
Mit Bescheid vom 11.01.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und wies den anschließenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Augsburg Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr.F. vom 21.07.2004 und auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Nervenarztes Dr.B. vom 13.12.2004 eingeholt.
Dr.F. fand beim Kläger eine depressiv unterlegte Somatisierungsstörung mit Entwicklung einer Somatisierungstendenz bei dependenter, ängstlicher Persönlichkeitsstruktur bei intellektuell einfacher Strukturierung im Sinne leichter Minderung der kognitiv-intellektuellen Funktionen. Ansonsten bestand Übereinstimmung mit den Diagnosen der Dr.W ... Zumutbar seien leichte und mittelschwere Arbeiten von täglich sechs Stunden und mehr, mit Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der nervlichen Belastbarkeit und der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Der Kläger könne mit zumutbarer Willensanstrengung mit ärztlicher Hilfe seine seelischen Hemmungen gegen eine Arbeitsleistung überwinden, wenngleich sich dies bei den deutlich regressiven Tendenzen nicht einfach gestalten werde.
Dr.B. sah die psychopathologischen Befunde im Wesentlichen durch den Rehabilitationsentlassungsbericht und das Gutachten der Dr.W. zutreffend wiedergegeben. Er schloss sich der Beurteilung der Leistungseinschränkung durch die Reha-Klinik an. Deren Gutachten sei nosologisch, psychodynamisch und prognostisch sehr viel differenzierter als die nachfolgenden. Es bestehe auch keine ausreichende Therapierbarkeit. Die psychischen und intellektuellen Defizite ermöglichten dem Kläger keine hinreichende Bewältigung von Belastungssituationen.
Dagegen wandte Dr.W. im Wesentlichen ein, dass im Gutachten des Dr.B. ein psychopathologischer Befund vollständig fehle. In der Rehabilitation seien keine schweren psychischen Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt worden. Der Reha-Abschlussbericht vermische die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit der zeitlichen Einsatzfähigkeit.
Dieser Einschätzung hat sich das Sozialgericht Augsburg in seinem Urteil vom 19.05.2005, mit dem es die Klage abgewiesen hat, im Wesentlichen angeschlossen.
Im Berufungsverfahren hat der Senat ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr.P. vom 19.01.2006 eingeholt.
Die Sachverständige findet beim Kläger (nach zweistündiger Exploration) einen erheblichen krankheitswertigen Symptomkomplex aus somatoformer Schmerzstörung in Form einer willentlich nicht mehr überwindbaren psychosomatischen Schmerzverstärkung, zunehmender sozialer Phobie, depressiver Anpassungsstörung bei abhängiger Persönlichkeitsstörung und Intelligenzminderung. Der Kläger sei für geregelte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr belastbar. Zu empfehlen sei ein Einsatz in einer beschützenden Werkstatt, verbunden mit einer ambulanten Verhaltenstherapie, dann könne die Reintegrationsfähigkeit beurteilt werden. Vor Ende 2007 sei mit einer Reintegration in das Arbeitsleben nicht zu rechnen. Nach frühkindlichen Neurotizismen, einer schwierigen Schulsituation mit Wechsel zur Sonderschule und auf dem Boden einer Intelligenzminderung sei es nach 30-jährigem Arbeitsleben durch den Verlust des Arbeitsplatzes und das Versagen während der Berufsförderungsmaßnahme durch die beschriebenen psychopathologischen Befunde dazu gekommen, dass der Kläger, dessen rein körperliches Leistungsvermögen bereits auf leichte Arbeiten mit zahlreichen Einschränkungen gesunken sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei. Diese Auswirkungen des Zustandsbildes seien nach dem in der Rehabilitationsmaßnahme erhobenen Befund und deren Verlauf noch nicht ausreichend ablesbar gewesen. Bis einschließlich November 2004 sei der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig gewesen. Eine kontinuierlich schlechtere Symptomatik werde erst in dem Gutachten des Sachverständigen Dr.B. beschrieben und finde sich dann in den Befunden der behandelnden Neurologen und Psychiater Dr.G. (11.10.2004) und S. (13.07. und 14.12.2005) wieder.
Hiergegen hat die Beklagte durch Dr.W. eingewendet, über eigeninitiierte gesundheitsfördernde Maßnahmen als Ausdruck eines Leidensdruckes werde nicht berichtet. Der psychopathologische Befund erbringe im Hinblick auf die Vorbefunde keine fassbar deutliche Verschlechterung. Die angegebene Intelligenzminderung sei in diesem Ausmaß früher nicht festgestellt worden und nicht nachvollziehbar. Die angegebene Leistungsminderung sei nicht objektiviert und nicht schlüssig dargelegt. Erhebliche und schwere sowie überdauernde körperlich-neurologische und seelische Behinderungen, welche unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens bedingen würden, seien nicht nachgewiesen.
Dr.P. hat hierzu ausgeführt, sehr wohl habe der Übergang von einer allgemeinen Somatisierungstendenz zum Krankheitsbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine sozialmedizinische Relevanz ebenso wie die Verstärkung einer ängstlichen Persönlichkeit bis hin zu einer klinisch manifesten sozialen Phobie. Es handele sich um sehr unterschiedliche Schweregrade der Betroffenheit mit eigenständiger Diagnose. Es habe eine Intensivierung der Behandlung stattgefunden in Form der jetzt kontinuierlichen ambulanten psychiatrischen Behandlung und der ebenso kontinuierlichen und zunehmend höher dosierten antidepressiven Medikation. Von stationären Behandlungsmaßnahmen sei keine Besserung zu erwarten, noch die letzte habe keine wesentliche Besserung erbracht und zu der Einschätzung eines nur noch dreistündigen Einsatzvermögens geführt. Bei einfach strukturierten Probanden wie dem Kläger sei nicht zu erwarten, dass sie ohne ständige Motivation durch den behandelnden Arzt eine ambulante Psychotherapie in Angriff nähmen, da sich ihnen der Zusammenhang zwischen einer solchen und dem Efekt für die Beschwerden nicht erschließe.
Die Beklagte hält dagegen den Kläger, gestützt auf weitere Ausführungen der Sachverständigen Dr.W. , für weiterhin in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Eine schwere seelische Behinderung, die für eine entsprechende Einschränkung notwendig sei, liege nicht vor.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.05.2005 sowie den Bescheid vom 11.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Antrages vom 08.10.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.05.2008 begründet. Für diesen Zeitraum steht dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch hat der Kläger nicht.
Nach § 43 Abs.2 Satz 1 haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen, die beim Kläger unstreitig gegeben sind. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies trifft zur Überzeugung des Senats beim Kläger seit 01.12.2004 zu.
Der Senat stützt seine Überzeugung auf die Gutachten der Sachverständigen Dr.P. , die ihm schlüssig und überzeugend erscheinen. Danach ist es beim Kläger nach frühkindlichen Neurotizismen, einer schwierigen Schulsituation und auf dem Boden einer Intelligenzminderung durch den Verlust des Arbeitsplatzes und das Versagen während der Berufsförderungsmaßnahme durch einen erheblichen krankheitswertigen Symptomkomplex aus somatoformer Schmerzstörung, zunehmender sozialer Phobie und depressiver Anpassungsstörung dazu gekommen, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar ist. Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen sind von der Sachverständigen schlüssig und überzeugend beantwortet und widerlegt worden.
Der zuletzt vorgebrachte Einwand der Beklagten, der im Wesentlichen beinhaltet, eine schwere seelische Behinderung, die für eine entsprechende zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens notwendig sei, liege nicht vor, war für den Senat nicht überzeugend. Einen rechtlichen Satz dieses Inhalts gibt es nicht und für eine medizinische Begründung ist fachlich nichts vorgetragen worden. Aus der sozialmedizinischen Literatur ergibt sich vielmehr, dass nicht die Diagnose und der Schweregrad allein über das Leistungsvermögen entscheiden, sondern es auf die konkreten funktionellen Einschränkungen unter Berücksichtigung des Einzelfalles und aller gesundheitlichen Einschränkungen ankommt (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung 6. Auflage S. 529, 541 ff., 546; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 3. Auflage, S.511). Im vorliegenden Fall ist die Darstellung der Entwicklung und des Zusammenspiels der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers durch die Sachverständige Dr.P. überzeugend. Die Sachverständige Dr.W. beschränkt sich hier zu Unrecht auf eine reine Bewertung des Schweregrades der einzelnen Gesundheitsstörungen auf psychischem Gebiet.
Die Rente war nach § 102 Abs.2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI zu befristen. Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr.P. ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Eine Befristung bis Ende Dezember 2007 ist hierbei nach dem Ergebnis des Gutachtens nicht vorzunehmen. Zum einen ist vor Ende 2007 nicht damit zu rechnen, dass es zu einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit kommt. Zum anderen empfiehlt die Sachverständige Maßnahmen zur Reintegration in das Erwerbsleben, vorrangig in Gestalt eines Einsatzes in einer geeigneten Abteilung in einer beschützenden Werkstätte, die jedoch noch eingeleitet werden müssten und über deren Erfolgsaussichten nach dem Gutachten noch keine sichere Prognose möglich ist.
Einen zeitlich darüber hinausgehenden Rentenanspruch hat der Kläger nicht, auch nicht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach Abs.2 der Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist jedoch nicht schon, wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr sechs Stunden täglich ausüben kann. Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf ein Versicherter grundsätzlich auf einen Beruf in der nach seiner Wertigkeit nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die in dieser Wertigkeit untersten Gruppen werden hierbei von der des ungelernten Arbeiters und der des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) gebildet. Bei einer Verweisung auf die unterste Berufsgruppe bedarf es nicht mehr der Nennung einer konkreten beruflichen Tätigkeit, die ein Versicherter mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch konkret ausüben kann (Verweisung auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes). Nachdem Maßstab für die Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sind, kann aus § 240 SGB VI kein weitergehender Rentenanspruch resultieren, wenn sich ein Versicherter nach seiner zuletzt pflichtversichert ausgeübten Beschäftigung auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen muss.
Dies ist beim Kläger der Fall. Von der einstmals ausgeübten Tätigkeit eines Malers und damit eines Facharbeiters hat sich der Kläger gelöst, nachdem er bis zum Wiedererwerb der Fahrerlaubnis als Maler tätig gewesen war und wieder zu einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer mit der Führerscheinklasse III zurückgekehrt ist. Von einer unfallbedingten Lösung vom Facharbeiterberuf nach dessen achtmonatiger Ausübung kann nicht ausgegangen werden, weil der Kläger diesen Beruf nach dem Verlust der Fahrerlaubnis für eine nicht mehr nur geringfügige Zeit wieder ausgeübt hat. Die Tätigkeit des Klägers als Berufskraftfahrer mit der Führerscheinklasse III ist, ungeachtet der gegen Ende seiner Beschäftigungen ausgeübten Tätigkeiten minderer Qualifikation, allenfalls als einfacher Anlernberuf einzustufen. Mit diesem muss sich der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger zu einem überwiegenden Teil mit seinem Begehren obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu 2/3 zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1957 geboren, hat im August 1976 eine Berufsausbildung zum Maler und Lackierer abgeschlossen und war in diesem Beruf acht Monate tätig. Nach seinen Angaben war der Kläger wegen eines Unfalls, bei dem er sich das rechte Bein brach, anschließend als Kraftfahrer mit Fahrerlaubnis Klasse III beschäftigt. Als er 1978 die Fahrerlaubnis verlor, arbeitete er wieder für ein Jahr als Maler, bis er die Fahrerlaubnis erneut erwarb. Er war weiterhin als Berufskraftfahrer beschäftigt, zuletzt jedoch wegen entsprechenden Arbeitsmangels in dem betreffenden Unternehmen in wesentlichem Umfang als Arbeiter im Lager und im Kühlhaus. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung durch den Arbeitgeber. Seither ist der Kläger arbeitsunfähig und arbeitslos.
Eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme im Jahre 2001 wurde wegen intellektueller Überforderung und psychischer Probleme des Klägers abgebrochen.
Vom 08.07. bis 18.08.2003 führte die Beklagte beim Kläger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme durch. Dabei wurde auf psychiatrischem Fachgebiet eine mittelgradige depressive Episode und eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Dem Abschlussbericht zufolge war der Kläger nicht nur als Kraftfahrer, sondern auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich einsatzfähig. Aufgrund seiner abhängigen Beziehungsmuster mit Neigung zum passiven Rückzugsverhalten falle es ihm sehr schwer, eine neue Stelle zu finden. Zudem bestünden intellektuelle und körperliche Einschränkungen (chronisches Schmerzsyndrom und drei Leistenhernienoperationen), die die Vermittelbarkeit zusätzlich erschwerten. Das defizitäre Umstellungs- und Anpassungsvermögen lasse sich nicht therapeutisch beeinflussen.
Am 08.10.2003 stellte der Kläger einen Rentenantrag. Im Gutachten vom 29.10.2003, bei dem die psychische Exploration zwei Zeilen einnimmt, kam die von der Beklagten gehörte Psychiaterin Dr.W. zu dem Ergebnis, der Kläger könne täglich noch sechs Stunden und mehr leichte, vorübergehend auch mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen verrichten. Es liege eine Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz bei abhängiger Persönlichkeitsstruktur vor. Zur Anpassungsstörung sei es nach betriebsbedingter Ausgliederung aus einem langjährigen Arbeitsverhältnis gekommen, nachher sei eine überdauernde Eingliederung nicht mehr gelungen. Durch die angeborene leichte Minderung der kognitiv-intellektuellen Funktionen könne der Kläger besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit nicht mehr leisten. Es liege jedoch kein erhebliches Defizit vor. Der Kläger sei im Alltag selbständig, beruflich bis zur betriebsbedingten Kündigung gut integriert gewesen, die persönlichkeitsbedingten Auffälligkeiten (Selbstunsicherheit, Ängstlichkeit etc.) bestünden seit je her. Eine zusätzliche wirksame höhergradige seelische Störung liege derzeit nicht vor, die beschriebenen Beschwerden seien im Rahmen der Anpassungsstörung zu bewerten.
Daneben bestanden Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet, die in dieser wie in den weiteren Begutachtungen als ohne Einfluss auf das zeitliche Einsatzvermögen angesehen wurden.
Mit Bescheid vom 11.01.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und wies den anschließenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Augsburg Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr.F. vom 21.07.2004 und auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Nervenarztes Dr.B. vom 13.12.2004 eingeholt.
Dr.F. fand beim Kläger eine depressiv unterlegte Somatisierungsstörung mit Entwicklung einer Somatisierungstendenz bei dependenter, ängstlicher Persönlichkeitsstruktur bei intellektuell einfacher Strukturierung im Sinne leichter Minderung der kognitiv-intellektuellen Funktionen. Ansonsten bestand Übereinstimmung mit den Diagnosen der Dr.W ... Zumutbar seien leichte und mittelschwere Arbeiten von täglich sechs Stunden und mehr, mit Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der nervlichen Belastbarkeit und der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Der Kläger könne mit zumutbarer Willensanstrengung mit ärztlicher Hilfe seine seelischen Hemmungen gegen eine Arbeitsleistung überwinden, wenngleich sich dies bei den deutlich regressiven Tendenzen nicht einfach gestalten werde.
Dr.B. sah die psychopathologischen Befunde im Wesentlichen durch den Rehabilitationsentlassungsbericht und das Gutachten der Dr.W. zutreffend wiedergegeben. Er schloss sich der Beurteilung der Leistungseinschränkung durch die Reha-Klinik an. Deren Gutachten sei nosologisch, psychodynamisch und prognostisch sehr viel differenzierter als die nachfolgenden. Es bestehe auch keine ausreichende Therapierbarkeit. Die psychischen und intellektuellen Defizite ermöglichten dem Kläger keine hinreichende Bewältigung von Belastungssituationen.
Dagegen wandte Dr.W. im Wesentlichen ein, dass im Gutachten des Dr.B. ein psychopathologischer Befund vollständig fehle. In der Rehabilitation seien keine schweren psychischen Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt worden. Der Reha-Abschlussbericht vermische die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit der zeitlichen Einsatzfähigkeit.
Dieser Einschätzung hat sich das Sozialgericht Augsburg in seinem Urteil vom 19.05.2005, mit dem es die Klage abgewiesen hat, im Wesentlichen angeschlossen.
Im Berufungsverfahren hat der Senat ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr.P. vom 19.01.2006 eingeholt.
Die Sachverständige findet beim Kläger (nach zweistündiger Exploration) einen erheblichen krankheitswertigen Symptomkomplex aus somatoformer Schmerzstörung in Form einer willentlich nicht mehr überwindbaren psychosomatischen Schmerzverstärkung, zunehmender sozialer Phobie, depressiver Anpassungsstörung bei abhängiger Persönlichkeitsstörung und Intelligenzminderung. Der Kläger sei für geregelte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr belastbar. Zu empfehlen sei ein Einsatz in einer beschützenden Werkstatt, verbunden mit einer ambulanten Verhaltenstherapie, dann könne die Reintegrationsfähigkeit beurteilt werden. Vor Ende 2007 sei mit einer Reintegration in das Arbeitsleben nicht zu rechnen. Nach frühkindlichen Neurotizismen, einer schwierigen Schulsituation mit Wechsel zur Sonderschule und auf dem Boden einer Intelligenzminderung sei es nach 30-jährigem Arbeitsleben durch den Verlust des Arbeitsplatzes und das Versagen während der Berufsförderungsmaßnahme durch die beschriebenen psychopathologischen Befunde dazu gekommen, dass der Kläger, dessen rein körperliches Leistungsvermögen bereits auf leichte Arbeiten mit zahlreichen Einschränkungen gesunken sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei. Diese Auswirkungen des Zustandsbildes seien nach dem in der Rehabilitationsmaßnahme erhobenen Befund und deren Verlauf noch nicht ausreichend ablesbar gewesen. Bis einschließlich November 2004 sei der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig gewesen. Eine kontinuierlich schlechtere Symptomatik werde erst in dem Gutachten des Sachverständigen Dr.B. beschrieben und finde sich dann in den Befunden der behandelnden Neurologen und Psychiater Dr.G. (11.10.2004) und S. (13.07. und 14.12.2005) wieder.
Hiergegen hat die Beklagte durch Dr.W. eingewendet, über eigeninitiierte gesundheitsfördernde Maßnahmen als Ausdruck eines Leidensdruckes werde nicht berichtet. Der psychopathologische Befund erbringe im Hinblick auf die Vorbefunde keine fassbar deutliche Verschlechterung. Die angegebene Intelligenzminderung sei in diesem Ausmaß früher nicht festgestellt worden und nicht nachvollziehbar. Die angegebene Leistungsminderung sei nicht objektiviert und nicht schlüssig dargelegt. Erhebliche und schwere sowie überdauernde körperlich-neurologische und seelische Behinderungen, welche unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens bedingen würden, seien nicht nachgewiesen.
Dr.P. hat hierzu ausgeführt, sehr wohl habe der Übergang von einer allgemeinen Somatisierungstendenz zum Krankheitsbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine sozialmedizinische Relevanz ebenso wie die Verstärkung einer ängstlichen Persönlichkeit bis hin zu einer klinisch manifesten sozialen Phobie. Es handele sich um sehr unterschiedliche Schweregrade der Betroffenheit mit eigenständiger Diagnose. Es habe eine Intensivierung der Behandlung stattgefunden in Form der jetzt kontinuierlichen ambulanten psychiatrischen Behandlung und der ebenso kontinuierlichen und zunehmend höher dosierten antidepressiven Medikation. Von stationären Behandlungsmaßnahmen sei keine Besserung zu erwarten, noch die letzte habe keine wesentliche Besserung erbracht und zu der Einschätzung eines nur noch dreistündigen Einsatzvermögens geführt. Bei einfach strukturierten Probanden wie dem Kläger sei nicht zu erwarten, dass sie ohne ständige Motivation durch den behandelnden Arzt eine ambulante Psychotherapie in Angriff nähmen, da sich ihnen der Zusammenhang zwischen einer solchen und dem Efekt für die Beschwerden nicht erschließe.
Die Beklagte hält dagegen den Kläger, gestützt auf weitere Ausführungen der Sachverständigen Dr.W. , für weiterhin in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Eine schwere seelische Behinderung, die für eine entsprechende Einschränkung notwendig sei, liege nicht vor.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.05.2005 sowie den Bescheid vom 11.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Antrages vom 08.10.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.05.2008 begründet. Für diesen Zeitraum steht dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch hat der Kläger nicht.
Nach § 43 Abs.2 Satz 1 haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen, die beim Kläger unstreitig gegeben sind. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies trifft zur Überzeugung des Senats beim Kläger seit 01.12.2004 zu.
Der Senat stützt seine Überzeugung auf die Gutachten der Sachverständigen Dr.P. , die ihm schlüssig und überzeugend erscheinen. Danach ist es beim Kläger nach frühkindlichen Neurotizismen, einer schwierigen Schulsituation und auf dem Boden einer Intelligenzminderung durch den Verlust des Arbeitsplatzes und das Versagen während der Berufsförderungsmaßnahme durch einen erheblichen krankheitswertigen Symptomkomplex aus somatoformer Schmerzstörung, zunehmender sozialer Phobie und depressiver Anpassungsstörung dazu gekommen, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar ist. Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen sind von der Sachverständigen schlüssig und überzeugend beantwortet und widerlegt worden.
Der zuletzt vorgebrachte Einwand der Beklagten, der im Wesentlichen beinhaltet, eine schwere seelische Behinderung, die für eine entsprechende zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens notwendig sei, liege nicht vor, war für den Senat nicht überzeugend. Einen rechtlichen Satz dieses Inhalts gibt es nicht und für eine medizinische Begründung ist fachlich nichts vorgetragen worden. Aus der sozialmedizinischen Literatur ergibt sich vielmehr, dass nicht die Diagnose und der Schweregrad allein über das Leistungsvermögen entscheiden, sondern es auf die konkreten funktionellen Einschränkungen unter Berücksichtigung des Einzelfalles und aller gesundheitlichen Einschränkungen ankommt (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung 6. Auflage S. 529, 541 ff., 546; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 3. Auflage, S.511). Im vorliegenden Fall ist die Darstellung der Entwicklung und des Zusammenspiels der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers durch die Sachverständige Dr.P. überzeugend. Die Sachverständige Dr.W. beschränkt sich hier zu Unrecht auf eine reine Bewertung des Schweregrades der einzelnen Gesundheitsstörungen auf psychischem Gebiet.
Die Rente war nach § 102 Abs.2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI zu befristen. Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr.P. ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Eine Befristung bis Ende Dezember 2007 ist hierbei nach dem Ergebnis des Gutachtens nicht vorzunehmen. Zum einen ist vor Ende 2007 nicht damit zu rechnen, dass es zu einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit kommt. Zum anderen empfiehlt die Sachverständige Maßnahmen zur Reintegration in das Erwerbsleben, vorrangig in Gestalt eines Einsatzes in einer geeigneten Abteilung in einer beschützenden Werkstätte, die jedoch noch eingeleitet werden müssten und über deren Erfolgsaussichten nach dem Gutachten noch keine sichere Prognose möglich ist.
Einen zeitlich darüber hinausgehenden Rentenanspruch hat der Kläger nicht, auch nicht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach Abs.2 der Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist jedoch nicht schon, wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr sechs Stunden täglich ausüben kann. Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf ein Versicherter grundsätzlich auf einen Beruf in der nach seiner Wertigkeit nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die in dieser Wertigkeit untersten Gruppen werden hierbei von der des ungelernten Arbeiters und der des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) gebildet. Bei einer Verweisung auf die unterste Berufsgruppe bedarf es nicht mehr der Nennung einer konkreten beruflichen Tätigkeit, die ein Versicherter mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch konkret ausüben kann (Verweisung auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes). Nachdem Maßstab für die Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sind, kann aus § 240 SGB VI kein weitergehender Rentenanspruch resultieren, wenn sich ein Versicherter nach seiner zuletzt pflichtversichert ausgeübten Beschäftigung auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen muss.
Dies ist beim Kläger der Fall. Von der einstmals ausgeübten Tätigkeit eines Malers und damit eines Facharbeiters hat sich der Kläger gelöst, nachdem er bis zum Wiedererwerb der Fahrerlaubnis als Maler tätig gewesen war und wieder zu einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer mit der Führerscheinklasse III zurückgekehrt ist. Von einer unfallbedingten Lösung vom Facharbeiterberuf nach dessen achtmonatiger Ausübung kann nicht ausgegangen werden, weil der Kläger diesen Beruf nach dem Verlust der Fahrerlaubnis für eine nicht mehr nur geringfügige Zeit wieder ausgeübt hat. Die Tätigkeit des Klägers als Berufskraftfahrer mit der Führerscheinklasse III ist, ungeachtet der gegen Ende seiner Beschäftigungen ausgeübten Tätigkeiten minderer Qualifikation, allenfalls als einfacher Anlernberuf einzustufen. Mit diesem muss sich der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger zu einem überwiegenden Teil mit seinem Begehren obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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