Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 556/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 597/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Er ist 1961 geboren und hatte bereits am 25.01.1999 einen Rentenantrag gestellt. Das Verfahren endete erfolglos mit der Rücknahme der Berufung am 16.04.2002.
Am 04.06.2002 stellte der Kläger einen erneuten Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 10.01.2003 ablehnte. Der Kläger sei noch in der Lage, täglich sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig zu sein. Die Beklagte stützte sich dabei auf ein Gutachten des Allgemein- und Sozialmediziners Dr.L. vom 25.09.2002. Danach litt der Kläger an einer Schwerhörigkeit beidseits, an Flimmerskotomen, einer Herzmuskelverdickung, zeitweiligen Gefühlsstörungen an den Fingern, ferner an einem chronischen LWS-Syndrom, beginnendem Verschleiß an den Hüftgelenken und Knien und einer wiederkehrenden Entzündung der oberen und unteren Luftwege. Er war nach Einschätzung des Sachverständigen noch in der Lage, sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Zu vermeiden waren Heben und Tragen schwerer Lasten, einseitige Körperhaltungen, ungünstige Witterungseinflüsse und inhalative Reizstoffe. Es sollten ferner keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2003 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Augsburg ein Gutachten des Orthopäden Dr.W. vom 18.05.2004 eingeholt. Der Sachverständige hat in den Befunden keine wesentliche Änderung festgestellt und ist zu einer im Wesentlichen gleichen Einschätzung des Leistungsvermögens wie die Beklagte gekommen. Einen von den behandelnden Ärzten Dres.S./S. am 22.03.2004 diagnostizierten Aufbrauch der Hüftgelenke im Sinn einer Hüftarthrose hat der Sachverständige aufgrund seiner eigenen Untersuchung ausdrücklich nicht bestätigen können. Es bestehe lediglich eine erhöhte Druckempfindlichkeit ohne relevante Funktionsstörung.
Dem Sozialgericht hat ferner ein in einem weiteren Klageverfahren in Schwerbehindertenangelegenheiten eingeholtes fachinternistisches Gutachten vom 19.05.2004 vorgelegen, in dem mit Ausnahme der mit einem Grad der Behinderung von 20 bewerteten Schwerhörigkeit und den Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 10 bewertet ist.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2004 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich auf das Ergebnis der eingeholten Gutachten gestützt.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und durch seinen behandelnden Arzt Dr.S. vortragen lassen, er sehe seine Beschwerden in dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg nicht hinreichend berücksichtigt. Neben den internistischen und orthopädischen Diagnosen bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität aufgrund immer bestehender Kopfschmerzen und eine Konzentrationsstörung und Gedächtnisminderung. Ein Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet erscheine sinnvoll.
Der Senat hat ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr.P. vom 08.11.2005 eingeholt. Die Sachverständige hat auf ihrem Fachgebiet eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf den übrigen Fachgebieten kommt die Sachverständige zu den gleichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit des Klägers wie die Vorgutachter. Als vermindert sieht sie zusätzlich die nervliche Belastbarkeit, die Ausdauer und das Konzentrationsvermögen, die geistige Beweglichkeit und das Umstellungsvermögen an. Deshalb sollten keine höheren Anforderungen an diese Funktionen mehr gestellt werden. Zu vermeiden seien Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten und Tätigkeiten in Nachtschicht. Bezüglich einer vom Kläger später vorgetragenen Amaurosis fugax führt die Sachverständige aus, bisher habe lediglich eine einmalige nervenärztliche Untersuchung im Mai stattgefunden, die eine solche Diagnose erbracht habe. Bei komplett unauffälligen klinischen und apparativen Befunden sei am ehesten ein MigräneÄquivalent angenommen worden. Auch wenn es sich um passagere Durchblutungsstörungen anderen Hintergrunds gehandelt haben sollte, so hinterließen diese in keinem Fall bleibende Funktionsminderungen.
Der Kläger hat hiergegen einen Arztbericht der behandelnden Orthopäden Dres.B./H. vom 05.04.2006 mit den Diagnosen eines chronisch-degenerativen LWS-Syndroms, einer beginnenden Coxarthrose beidseits und Senk-Spreizfüßen mit Fußwurzelarthrose vorgelegt, ferner einen Arztbrief der Dres.S./S. vom 17.08.2003. Im Bericht vom 05.04.2006 werden Beschwerden bei Belastung im Bereich des Mittelfußes bei beginnenden arthrotischen Veränderungen als wieder rückläufig bezeichnet. Eine Therapie sei vom Kläger nicht gewünscht, ansonsten seien körperlich schwere Belastungen und Stoßbelastungen zu vermeiden.
Vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Arztbrief der Dres.S./S. vom 22.03.2004 vorgelegt, der sämtliche Anamnesen, Befunde und Diagnosen ab den Jahren 2002 und 2003 enthält. Ferner hat er einen Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr.S. vom 09.12.2005 vorgelegt, der die Diagnose einer Amaurosis fugax mit kompletter Rückbildung innerhalb von weniger als einer Stunde enthält. Ansonsten haben dessen Untersuchungen keine regelwidrigen Befunde erbracht. Der Kläger begehrt mit seinem Vorbringen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund des Antrags vom 04.06.2002.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie des Bayer. Landessozialgerichts in den vorhergehenden Verfahren.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Die Berufung, mit der der Kläger der Sache nach die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab Antragstellung begehrt, ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist nicht so erwerbsgemindert, dass ihm eine Rente zustünde.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie u.a. entsprechend teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Nach Abs.3 der Vorschrift ist erwerbsgemindert nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis sämtlicher eingeholter Sachverständigengutachten kann der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, erwerbstätig sein. Ein anderes Gutachtensergebnis, auf das eine dem Kläger günstige Entscheidung gestützt werden könnte, liegt nicht vor. Bei den Einschränkungen, mit denen der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich einsatzfähig ist, handelt es sich nicht um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, es liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Es bedarf deshalb auch nicht der Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes, den der Kläger mit seinen Behinderungen noch ausfüllen könnte.
Die vom Kläger vorgelegten Arztberichte haben die Ergebnisse der eingeholten Sachverständigengutachten nicht in Frage gestellt und keine Veranlassung zur Einholung weiterer Gutachten gegeben. Die Berichte der Dres.S./S. beziehen sich auf die Jahre 2002 und 2003, haben bereits im Klageverfahren vorgelegen und betreffen einen Zeitraum, der durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.W. erfasst ist. Der Bericht der Dres.B./H. vom 05.04.2006 enthält keine neuen Diagnosen und die darin angeführten Leistungseinschränkungen sind mit der Einschätzung durch den Sachverständigen Dr.W. bereits abgedeckt. Sie fallen im Übrigen günstiger aus, als die des gerichtlich gehörten Sachverständigen. Auch der Bericht des Dr.S. vom 09.12.2005 enthält keine neuen Einschätzungen. Bei der Amaurosis fugax handelt es sich um eine bereits früher gestellte und von der Sachverständigen Dr.P. berücksichtigte Diagnose. Im Übrigen enthält der Bericht keinerlei Hinweis auf einen ansonsten regelwidrigen Befund.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Er ist 1961 geboren und hatte bereits am 25.01.1999 einen Rentenantrag gestellt. Das Verfahren endete erfolglos mit der Rücknahme der Berufung am 16.04.2002.
Am 04.06.2002 stellte der Kläger einen erneuten Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 10.01.2003 ablehnte. Der Kläger sei noch in der Lage, täglich sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig zu sein. Die Beklagte stützte sich dabei auf ein Gutachten des Allgemein- und Sozialmediziners Dr.L. vom 25.09.2002. Danach litt der Kläger an einer Schwerhörigkeit beidseits, an Flimmerskotomen, einer Herzmuskelverdickung, zeitweiligen Gefühlsstörungen an den Fingern, ferner an einem chronischen LWS-Syndrom, beginnendem Verschleiß an den Hüftgelenken und Knien und einer wiederkehrenden Entzündung der oberen und unteren Luftwege. Er war nach Einschätzung des Sachverständigen noch in der Lage, sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Zu vermeiden waren Heben und Tragen schwerer Lasten, einseitige Körperhaltungen, ungünstige Witterungseinflüsse und inhalative Reizstoffe. Es sollten ferner keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2003 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Augsburg ein Gutachten des Orthopäden Dr.W. vom 18.05.2004 eingeholt. Der Sachverständige hat in den Befunden keine wesentliche Änderung festgestellt und ist zu einer im Wesentlichen gleichen Einschätzung des Leistungsvermögens wie die Beklagte gekommen. Einen von den behandelnden Ärzten Dres.S./S. am 22.03.2004 diagnostizierten Aufbrauch der Hüftgelenke im Sinn einer Hüftarthrose hat der Sachverständige aufgrund seiner eigenen Untersuchung ausdrücklich nicht bestätigen können. Es bestehe lediglich eine erhöhte Druckempfindlichkeit ohne relevante Funktionsstörung.
Dem Sozialgericht hat ferner ein in einem weiteren Klageverfahren in Schwerbehindertenangelegenheiten eingeholtes fachinternistisches Gutachten vom 19.05.2004 vorgelegen, in dem mit Ausnahme der mit einem Grad der Behinderung von 20 bewerteten Schwerhörigkeit und den Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 10 bewertet ist.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2004 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich auf das Ergebnis der eingeholten Gutachten gestützt.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und durch seinen behandelnden Arzt Dr.S. vortragen lassen, er sehe seine Beschwerden in dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg nicht hinreichend berücksichtigt. Neben den internistischen und orthopädischen Diagnosen bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität aufgrund immer bestehender Kopfschmerzen und eine Konzentrationsstörung und Gedächtnisminderung. Ein Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet erscheine sinnvoll.
Der Senat hat ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr.P. vom 08.11.2005 eingeholt. Die Sachverständige hat auf ihrem Fachgebiet eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf den übrigen Fachgebieten kommt die Sachverständige zu den gleichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit des Klägers wie die Vorgutachter. Als vermindert sieht sie zusätzlich die nervliche Belastbarkeit, die Ausdauer und das Konzentrationsvermögen, die geistige Beweglichkeit und das Umstellungsvermögen an. Deshalb sollten keine höheren Anforderungen an diese Funktionen mehr gestellt werden. Zu vermeiden seien Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten und Tätigkeiten in Nachtschicht. Bezüglich einer vom Kläger später vorgetragenen Amaurosis fugax führt die Sachverständige aus, bisher habe lediglich eine einmalige nervenärztliche Untersuchung im Mai stattgefunden, die eine solche Diagnose erbracht habe. Bei komplett unauffälligen klinischen und apparativen Befunden sei am ehesten ein MigräneÄquivalent angenommen worden. Auch wenn es sich um passagere Durchblutungsstörungen anderen Hintergrunds gehandelt haben sollte, so hinterließen diese in keinem Fall bleibende Funktionsminderungen.
Der Kläger hat hiergegen einen Arztbericht der behandelnden Orthopäden Dres.B./H. vom 05.04.2006 mit den Diagnosen eines chronisch-degenerativen LWS-Syndroms, einer beginnenden Coxarthrose beidseits und Senk-Spreizfüßen mit Fußwurzelarthrose vorgelegt, ferner einen Arztbrief der Dres.S./S. vom 17.08.2003. Im Bericht vom 05.04.2006 werden Beschwerden bei Belastung im Bereich des Mittelfußes bei beginnenden arthrotischen Veränderungen als wieder rückläufig bezeichnet. Eine Therapie sei vom Kläger nicht gewünscht, ansonsten seien körperlich schwere Belastungen und Stoßbelastungen zu vermeiden.
Vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Arztbrief der Dres.S./S. vom 22.03.2004 vorgelegt, der sämtliche Anamnesen, Befunde und Diagnosen ab den Jahren 2002 und 2003 enthält. Ferner hat er einen Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr.S. vom 09.12.2005 vorgelegt, der die Diagnose einer Amaurosis fugax mit kompletter Rückbildung innerhalb von weniger als einer Stunde enthält. Ansonsten haben dessen Untersuchungen keine regelwidrigen Befunde erbracht. Der Kläger begehrt mit seinem Vorbringen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund des Antrags vom 04.06.2002.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie des Bayer. Landessozialgerichts in den vorhergehenden Verfahren.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Die Berufung, mit der der Kläger der Sache nach die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab Antragstellung begehrt, ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist nicht so erwerbsgemindert, dass ihm eine Rente zustünde.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie u.a. entsprechend teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Nach Abs.3 der Vorschrift ist erwerbsgemindert nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis sämtlicher eingeholter Sachverständigengutachten kann der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, erwerbstätig sein. Ein anderes Gutachtensergebnis, auf das eine dem Kläger günstige Entscheidung gestützt werden könnte, liegt nicht vor. Bei den Einschränkungen, mit denen der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich einsatzfähig ist, handelt es sich nicht um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, es liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Es bedarf deshalb auch nicht der Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes, den der Kläger mit seinen Behinderungen noch ausfüllen könnte.
Die vom Kläger vorgelegten Arztberichte haben die Ergebnisse der eingeholten Sachverständigengutachten nicht in Frage gestellt und keine Veranlassung zur Einholung weiterer Gutachten gegeben. Die Berichte der Dres.S./S. beziehen sich auf die Jahre 2002 und 2003, haben bereits im Klageverfahren vorgelegen und betreffen einen Zeitraum, der durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.W. erfasst ist. Der Bericht der Dres.B./H. vom 05.04.2006 enthält keine neuen Diagnosen und die darin angeführten Leistungseinschränkungen sind mit der Einschätzung durch den Sachverständigen Dr.W. bereits abgedeckt. Sie fallen im Übrigen günstiger aus, als die des gerichtlich gehörten Sachverständigen. Auch der Bericht des Dr.S. vom 09.12.2005 enthält keine neuen Einschätzungen. Bei der Amaurosis fugax handelt es sich um eine bereits früher gestellte und von der Sachverständigen Dr.P. berücksichtigte Diagnose. Im Übrigen enthält der Bericht keinerlei Hinweis auf einen ansonsten regelwidrigen Befund.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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