L 11 SO 13/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 SO 24/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 13/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wege der Feststellungsklage um die Kostentragungspflicht für die Unterbringung der E. im Fünf-Tage-Internat für Körperbehinderte des P.-Zentrums in R ...

Die 1994 geborene E. leidet an einer linksseitigen armbetonten Hemiparese. Sie wird seit September 2001 teilstationär in der Tagesstätte des P.-Zentrums betreut. Die Kosten hierfür trug ursprünglich der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Anfang des Jahres 2003 befand sich E. wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten für ca. 4 Monate stationär in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R ... Aufgrund des Gutachtens vom 16.04.2003 wurde sie am 12.05.2003 wegen großer erzieherischer Defizite im häuslichen Rahmen in das Fünf-Tage-Internat für Körperbehinderte aufgenommen. Der Kläger übernahm die Kosten dieser Maßnahme mit Bescheid vom 06.05.2003 als Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung gemäß § 34 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).

Unter dem 28.01.2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, eine Überprüfung des Hilfefalles habe ergeben, dass für die Hilfegewährung vorrangig die Zuständigkeit der Sozialhilfeverwaltung des Beklagten gemäß § 10 Abs 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), §§ 39, 40 BSHG gegeben sei. Es werde deshalb gebeten, den Hilfefall in eigener Zuständigkeit zu übernehmen und die Kosten für die Zeit ab dem 12.05.2003 gemäß § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu übernehmen.

Der Beklagte lehnte dies ab. Aufgrund einer Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 16.04.2003 sei die Heimaufnahme als Leistung der Erziehungshilfe erforderlich geworden, weil die erzieherischen Defizite im häuslichen Rahmen für derart schwerwiegend einzuschätzen gewesen seien, dass dadurch die Heimaufnahme der E. als eine Leistung der Erziehungshilfe erforderlich geworden sei. Deren zudem vorhandene körperliche Behinderung und die niedrige Intelligenz seien kein Anlass zur Heimaufnahme gewesen.

Mit seiner Klage vom 22.03.2005 begehrte der Kläger, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den Nettoaufwand für die vollstationäre Unterbringung der E. für die Zeit ab dem 29.01.2004 bis zur Übernahme des Hilfefalles in eigener Zuständigkeit zu erstatten und den Hilfefall in eigener Zuständigkeit zu übernehmen.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.07.2005 wies das Sozialgericht Regensburg (SG) die Klage ab. Die Kostentragungspflicht für die vollstationäre Betreuung der E. obliege gemäß § 10 Abs 2 SGB VIII dem Kläger. Demzufolge seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf vollstationäre Betreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht gegeben.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Die Kinder- und Jugendhilfe sei vom Grundsatz der Nachrangigkeit gegenüber der Selbsthilfe und den Leistungen anderer gekennzeichnet. Abgrenzungsprobleme stellten sich nur, wenn sich die Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe überschneiden. Bei E. handle es sich zweifelsfrei um einen Hilfebedarf, bei dem auf der einen Seite ein erzieherischer Bedarf und auf der anderen Seite zugleich eine körperliche Behinderung vorliege. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23.09.1999 seien im Überschneidungsbereich des § 10 Abs 2 Satz 2 SGB VIII stets die Leistungen nach dem BSHG vorrangig. Das SG habe auf das Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 16.04.2003 bezogen, wohingegen jedoch davon auszugehen sei, dass inzwischen die Erziehungsdefizite der Eltern viel geringer als noch im Jahre 2003 seien. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der Einrichtung vom 17.12.2004.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 26.07.2005 den Beklagten zu verpflichten, den Hilfefall E. in eigener Zuständigkeit zu übernehmen und dem Kläger die Nettoaufwendung für die vollstationäre Unterbringung der E. für die Zeit ab dem 29.01.2004 zu erstatten.

Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sind mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Berichterstatter konnte gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG anstelle des Senats als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Beteiligten haben zudem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 124 Abs 2 SGG).

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagte für die Unterbringung der E. im Ergebnis nicht kostenpflichtig ist.

Ohne die Frage der Klageart nach dem SGG und des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes näher zu vertiefen, hat die im Ergebnis auf Kostenerstattung gerichtete Klage keinen Erfolg, weil der Beklagte nicht erstattungspflichtig ist.

Der Kläger kann seinen Anspruch insbesondere nicht auf § 104 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stützen, denn er ist nicht der nachrangig verpflichtete Leistungsträger iS dieser Vorschrift (vgl dazu Roos in von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 104 Rdnr 6). Das Vor- und Nachrangverhältnis zwischen den hier streitgegenständlichen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Recht der Sozialhilfe und Leistungen nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) regelte § 10 Abs 2 SGB VIII für die Zeit ab 12.05.2003 bis zum 30.09.2005 in seiner bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung (= SGB VIII aF), nach dessen Satz 1 die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich den Leistungen nach dem früheren BSHG bzw nach dem jetzigen Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorgehen. Allein Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialhilferecht für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen ihrerseits Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vor. Der Kläger beruft sich aber zu Unrecht auf die Vorschrift des § 10 Abs 2 Satz 2 SGB VIII aF, weil im vorliegenden Fall etwaige Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII die stationäre Unterbringung, als hier streitgegenständliche Maßnahme, nicht umfassen. Darauf hat das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26.07.2005 zutreffend hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt in seiner Entscheidung vom 23.09.1999 DÖV 2000, 734, klar hervor, für die Frage, ob für einen bestimmten Bedarf Leistungen der Jugendhilfe und/oder der Sozialhilfe in Betracht kommen, könne es hilfreich sein, auf den Schwerpunkt des Bedarfes oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Für die Anwendung des § 10 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGB VIII aF ist jedoch eine solche Schwerpunktsetzung kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn die Regelung eines Vor- bzw Nachranges zwischen der Leistung der Jugendhilfe und der Sozialhilfe nach § 10 Abs 2 SGB VIII aF setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, konkurrent, einander überschneidend oder deckungsgleich gegenüberstehen. Nur dann besteht ein Bedürfnis für eine Vor- bzw Nachrangregelung (so auch NdsOVG vom 10.10.1997 FEVS 48, 281).

Dasselbe ergibt sich aus § 10 Abs 4 Satz 2 SGB VIII in seiner ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung des Art 1 Nr 5 Buchst 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 08.09.2005 (BGBl I S 2789), wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, soweit eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt oder droht. Auch hiernach ist die Abgrenzung nicht abstrakt, sondern bezogen auf die konkrete Maßnahme, deren Kostenübernahme im Streit steht, vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall besteht aber gerade keine Konkurrenz der beiden Hilfeleistungen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass die stationäre Unterbringung, deren Kostenträgerschaft hier streitgegenständlich ist, allein aufgrund erzieherischer Defizite bei E. erforderlich ist. Das folgt aus dem Gutachten der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie beim Bezirksklinikum R. vom 16.04.2003. Dort ist nicht nur ausgeführt, dass empirisch festgestellt werden konnte, dass die Verhaltensauffälligkeiten der E. durch große erzieherische Defizite begründet sind. Es ist vielmehr auch festgehalten, dass (allein) die erzieherischen Defizite im häuslichen Rahmen für derart schwerwiegend erachtet werden, dass zur weiteren Eingliederungshilfe und Hilfe zur Erziehung eine Unterbringung der E. im Internat iS der §§ 27 ff Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für dringend erforderlich gehalten werde. Auch aus dem in den Akten enthaltenen Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII, dem Erstbericht für das Jahr 2002/2003 und aus dem Entwicklungsbericht der Einrichtung für das Jahr 2003/2004 ergibt sich - wie das SG im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - nichts anderes.

Der Kläger weist insoweit zwar zu Recht darauf hin, dass E. neben Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung auch der Eingliederungshilfe nach dem BSHG/SGB XII bedurfte und offensichtlich noch bedarf. Allerdings steht fest, dass diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe, die aus der Behinderung der E. heraus erforderlich sind, eine stationäre Unterbringung der E. eben gerade nicht erfordern. Insoweit geht auch die Überlegung des Klägers fehl, der darauf abstellt, dass bei Nachlassen der erzieherischen Defizite die stationäre Unterbringung nunmehr im Rahmen der Eingliederungshilfe erforderlich ist. Für diese Mutmaßung gibt es aus den obigen Ausführungen heraus keinen Anhaltspunkt, sodass insoweit keine weitere Sachverhaltsaufklärung veranlasst ist. Ein Beweisantrag ist ohnehin nicht gestellt. Die vorliegend festgestellten Behinderungen bei E. waren bislang für sich genommen kein Anlass für die stationäre Unterbringung, sie werden es auch nicht dadurch, dass sich die erzieherischen Defi- zite bei E. (möglicherweise) verringert haben.

Nach alledem kann die Klage, die sich im Ergebnis auf die behauptete Kostenträgerschaft des Beklagten stützt, keinen Erfolg haben, ohne dass es auf die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen und geltend gemachten Gesichtspunkte ankommt.

Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg und ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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