Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 U 5104/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 152/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Beiträge des Klägers zu den Umlagen für die Jahre 1998 bis 2002.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 hatte die Beklagte für den Kläger ab 29. Januar 1998 Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung festgestellt. Als Unternehmer sei er für dieses Unternehmen ab der 1999 fälligen Umlage 1998 beitragspflichtig. Er bewirtschafte als Unternehmer im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zum 29. Januar 1998 Grundstücke im Umfang von 284,76 ha Forstwirtschaft (derzeit: 538,36 ha Forst, 6,33 ha Landwirtschaft und 0,90 ha Hof- und Gebäudefläche). Die Bewirtschaftung der Flächen stelle ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) dar.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 setzte die Beklagte für das landwirtschaftliche Unternehmen in T. für 1998 eine Umlageforderung in Höhe von 865,47 DM, für 1999 in Höhe von 1.224,50 DM und für 2000 in Höhe von 1.274,94 DM, insgesamt 3.364,91 DM fest. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er setze weder eigene Maschinen noch eigenes Personal in seinem Forstbetrieb ein, sondern arbeite ausschließlich mit fremden Forstunternehmen. Auch werfe der Forstbetrieb keinen Gewinn ab. Der Gedanke der Solidargemeinschaft lasse deshalb die Heranziehung zu typisierten Beiträgen nicht zu.
Mit Beitragsbescheid über die Umlage 2001 vom 19. März 2002 setzte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.373,10 Euro, mit Beitragsbescheid über die Umlage 2002 vom 25. März 2003 in Höhe von 1.245,46 Euro fest. Die Bescheide wurden Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht München wandte sich der Kläger gegen die Höhe der Beitragspflicht für die Umlagen von 1998 bis 2002. Er brachte zur Begründung insbesondere vor, er sei im Hauptberuf Richter und bewirtschafte die Flächen nicht mit eigenem Personal und eigenen Maschinen, sondern mit Hilfe von entsprechenden Forstdienstleistern. Da er sich selbst nur an ca. 30 Tagen am Ort des Unternehmens in Sachsen aufhalte, müsse sein von einem typischen Forstbetrieb wesentlich abweichendes Unfallrisiko berücksichtigt werden. Die meisten Verhandlungen fänden nur telefonisch oder während des mit 30 Tagen im Jahr grob geschätzten Aufenthaltes in Sachsen statt. Die Telefonate erfolgten im Wesentlichen von M. bzw. seinem Wohnort in P. aus. Es sei evident, dass von einem flächenmäßig großen Forstbetrieb ohne Personal und ohne Maschinen eine deutlich geringere Gefahr ausgehe als von einem früher typischen mit Personal und Maschinen. Die Mehrzahl der in den neuen Bundesländern wieder begründeten Forstbetriebe arbeite ohne Personal und ohne Maschinen. Das mit der eigentlichen Forstarbeit verbundene Risiko gehe nicht von diesen Betrieben aus, sondern von den Forstbetrieben, die als Lohnunternehmen arbeiteten. Da auch die beauftragten Lohnunternehmen zu Beiträgen herangezogen würden, die in ihre Kalkulation eingingen, werde das tatsächliche Unfallrisiko bei ihm doppelt berücksichtigt. Es verstoße ferner gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz (GG) sowie gegen die in der Satzung umgesetzten Grundsätze, die vorhandenen und bereits erkannten Risiken der Lohnunternehmen und die fehlenden Risiken der ohne Personal und ohne Maschinen arbeitenden Forstbetriebe in sachgemäßer Form zu erfassen und damit eine angemessene Belastungsgleichheit der Betriebe herzustellen. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Vervielfältiger für alle Forstbetriebe einheitlich von 1,0 für die Jahre 1998 bis 2000 auf 1,5 für die Folgejahre festgesetzt wurde. Ferner werde mit einem einheitlichen Hektarsatz von 100,00 DM bei allen Forstbetrieben die tatsächliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Forstbetriebe völlig vernachlässigt.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2004 ab. Zwar spiegele es nicht die tatsächlichen Verhältnisse wider, wenn die Beklagte bei der Berechnungsweise lediglich von der Fläche des Unternehmens und einem einheitlichen Hektarwert von 100,00 DM ausgehe. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung, da es sich insoweit um eine nach § 182 Abs. 2 SGB VII zulässige Berechnungsgrundlage handele. Diese zugrunde zu legen erscheine nicht willkürlich, denn die Ermittlung des tatsächlichen Flächenwertes sei gerade bei Forstbetrieben, deren Wert durch Aufwuchs, Schädlingsbefall, Wind- und Schneebruch und ähnliche Einflüsse erheblichen Schwankungen unterliegen könne, nicht sachgerecht. Bei der im Rahmen einer Massenverwaltung notwendigen typisierenden Betrachtungsweise erscheine die Betriebsfläche bei Forstbetrieben auch geeignet, dem Unfallwagnis, das mit der Forstpflege und dem Holzeinschlag verbunden sei, entsprechend Rechnung zu tragen. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, dass unabhängig von der Größe der Fläche auch der Wirtschafts- und Flächenwert zu den zwingend festgelegten Berechnungsgrundlagen gehöre. Hinsichtlich des Unfallrisikos habe die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass zwar die Gefährdung, durch Waldarbeiten zu Schaden zu kommen, geringer sei, es bestehe jedoch unverändert ein Unfallrisiko beim Begehen des Waldes und insbesondere ein erheblich erhöhtes Wegeunfallrisiko. Dass Lohnunternehmen im Staatsforst mit dem Faktor 5 herangezogen würden und in Privatunternehmen tätige Lohnunternehmer nur mit dem Faktor 2, beruhe darauf, dass die Staatsunternehmen bei der Eigenunfallversicherung der Gebietskörperschaften versichert seien und keine Beiträge an die Beklagte leisteten, während bei Privatunternehmen durch die Beitragspflicht des Auftraggebers und des Auftragnehmers die Beitragslast geteilt werde. Insoweit bestehe ein sachlicher Grund für die geltend gemachte Benachteiligung. Schließlich sei es nicht zwingend erforderlich, dass die Satzung der Beklagten eine Härteklausel vorsehen müsse. Das Bundessozialgericht (BSG) habe dies in seinem Urteil vom 20. Februar 2001 (Az.: B 2 U 2/00 R) ausdrücklich verneint, wenn die Berechnung der Beiträge nach dem Flächenwert erfolge.
Zur Begründung der Berufung brachte der Kläger vor, sein Betrieb zeige ein Betriebsprofil, das nicht dem typischen Forstbetrieb vor rund 20 Jahren entspreche. Das Urteil lasse außer Acht, dass die Satzung der Beklagten nicht die in § 182 Abs. 2 SGB VII zwingend vorgegebenen Berechnungsgrundlagen berücksichtige. Die Unfallgefahr sei ein zwingend bestimmender Faktor für die Höhe der Beiträge. Die Satzung müsse bei sachgerechter Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bei gravierenden Unterschieden Abstufungen bei der Höhe des Beitrags vorsehen. Das Sozialgericht beachte ferner nicht, dass § 182 Abs. 5 SGB VII den Flächenwert ausdrücklich als Merkmal der Leistungsfähigkeit eines Betriebes definiere. Der Flächenwert werde bestimmt durch den Hektarwert, der durch § 40 Abs. 1 S. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) als der auf den Hektar bezogene Vergleichswert festgelegt ist. Die Satzung lasse dabei außer Acht, dass § 55 BewG für die in § 182 Abs. 5 Nr. 1 SGB VII genannte forstwirtschaftliche Nutzung denselben auf den Hektar bezogenen Ertragswert definiere. Der in der Satzung als Hektarwert bestimmte Betrag von 100,00 DM/ha sei nicht der in § 182 Abs. 5 SGB VII in Bezug genommene Hektarwert, sondern ein reiner Phantasiewert. Das beachte auch das BSG nicht. Dass die Differenzierung für die forstwirtschaftliche Nutzung in den neuen Bundesländern noch nicht erfolgt sei, sei ohnehin mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren. Ein einheitlicher Beitrag für alle Forstbetriebe, deren Ertragsfähigkeit überaus unterschiedlich sei und von hohen Verlusten bis zu hohen Gewinnen reiche, sei nicht sachgerecht. Eine Fiktion des Flächenwertes lasse der Wortlaut des § 182 SGB VII nicht zu. Darüber hinaus sei sein Unfallrisiko erheblich niedriger. Zum einen sei er selten auf dem Grundstück. Ferner vernachlässige die Satzung die höheren Risiken, die von anderen Beitragszahlern ausgehen, zu Lasten von Betrieben wie dem seinen, bei dem die Arbeiten durch Lohnunternehmer durchgeführt würden. Sie verstoße damit gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit sowie gegen das Prinzip einer Solidargemeinschaft, nach dem die leistungsfähigeren Betriebe höhere Beiträge als die weniger leistungsfähigen zahlen müssen. Dies gelte auch im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der Multiplikatoren für Lohnunternehmen, die im Staatsforst und im Privatwald arbeiten. Schließlich hätte die Satzung eine Härtefallklausel vorsehen müssen. Wirtschafte ein Betrieb jahrelang nicht, dann gehe von diesem Betrieb in diesen Jahren kein versichertes Unfallrisiko aus.
Die Beklagte wies darauf hin, dass das Unfallrisiko der Lohnunternehmen dem Unternehmen zuzurechnen sei, auf dessen Fläche die auftragsgemäßen Arbeiten verrichtet würden. Sie halte den Hektarwert von 100,00 DM für nicht sachfremd. Würde sie den Hektarwert der Betriebssitzgemeinde T. für die landwirtschaftliche Bodennutzung zugrunde legen, würde der Beitrag für das forstwirtschaftliche Unternehmen des Klägers um ein Vielfaches höher ausfallen, da der finanzamtliche Hektarwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen 1.564,92 DM betrage. Die Beklagte orientiere sich gemäß § 125 Abs. 7 Nr. 1 BewG an den für das Beitrittsgebiet vorgegebenen Vergleichswerten. Sie bleibe dabei sogar um 25,00 DM unter dem finanzamtlich vorgegebenen Ersatzvergleichswert. § 55 BewG sei nicht anzuwenden (§ 125 Abs. 4, 7 BewG). Nach der Rechtsprechung habe der land- und/oder forstwirtschaftliche Unternehmer auch schon deshalb die volle Beitragslast zu tragen, da er den umfänglichen Nutzen aus der Flächenbewirtschaftung ziehe, unabhängig davon, ob er selbst tätig werde oder seine eigenen Arbeitskräfte oder ein Lohnunternehmen einsetze. Der Faktor 2 für Lohnunternehmen gebe das Ergebnis der Leistungsaufwendungen für Lohnunternehmen wieder, die überwiegend für private Waldbesitzer tätig würden. Das zu berücksichtigende Leistungsaufkommen erstrecke sich dabei ausschließlich auf das zusätzliche Risiko im Umgang mit den Maschinen und das Wegerisiko. Im Unternehmen des Klägers bestünden die gleichen Unfallrisiken wie in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen, das mit eigenen Arbeitskräften die Waldbewirtschaftung durchführe. Ein Abstellen auf das konkrete Unfallrisiko im einzelnen Betrieb würde allerdings den Solidargedenken der gesetzlichen Unfallversicherung ad absurdum führen; ein pauschalierter typisierender Beitragsmaßstab sei daher zulässig. Dass Lohnunternehmer, die überwiegend in Staatsforsten tätig werden, einen höheren Beitrag zu entrichten haben, sei weder sachfremd noch rechtswidrig. Eine satzungsmäßige Härteklausel sei nicht geboten.
Mit Beitragsbescheid vom 19. Februar 2004 setzte die Beklagte den Beitrag für das Umlagejahr 2003 fest. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2001, 19. März 2002 und 25. März 2003, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2003, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge für die Umlage für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 erneut zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2004 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Soweit der Beitragsbescheid vom 19. Februar 2004 für das Jahr 2003 in entsprechender Anwendung des § 96 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens geworden ist (so BSG vom 28. September 1999, Az.: B 2 U 40/98 R; a.A. BSG vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 13/02 R; vom 22. Juni 2004, Az.: B 2 U 2/03 R; vom 5. Juli 2005, Az.: B 2 U 32/03 R), konnten die Beteiligten jedenfalls über diesen neuen Verfahrensgegenstand im Rahmen der Dispositionsbefugnis verfügen und den Antrag ausdrücklich auf eine Anfechtung der übrigen Verwaltungsakte beschränken (BSGE 18, 31, 33 f.). Dies ist aufgrund der Erklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie dem klägerischen Antrag geschehen.
Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Berechnung der festgesetzten Beiträge rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Berechnung ist § 182 SGB VII in Verbindung mit der Satzung der Beklagten. Die vom Unfallversicherungsträger erlassenen Satzungsbestimmungen stellen autonom gesetztes objektives Recht dar, das durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur eingeschränkt überprüfbar ist. Zu prüfen ist, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 2/00 R - m.w.N.).
Nach § 182 Abs. 2 SGB VII sind Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen; der Versicherungsträger kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 einen Mindestbeitrag für einen Grundbeitrag bestimmen. Dabei ist dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen.
Die Bestimmungen der Satzung der Beklagten stehen in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage. § 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII benennt mögliche Berechnungsgrundlagen, die alternativ und nicht kumulativ zueinander stehen. Es ist daher zulässig, dass die Beklagte bei der Berechnungsweise lediglich von der Fläche des Unternehmens ausgeht und u.a. einen festen Hektarwert ansetzt. Der Beitragsmaßstab ergibt sich dabei aus § 47 der Satzung in der Fassung des 1. Nachtrages vom 17. Dezember 1998 bzw. des 4. Nachtrages vom 14. Dezember 2000, aus § 46 der Satzung in der Fassung des 2. Nachtrages vom 14. Oktober 1999 bzw. aus § 45 der Satzung vom 12. Dezember 2001 und des 1. Nachtrages vom 11. Dezember 2002. Die Beiträge für das Unternehmen werden danach unter Zugrundelegung des Umlagesolls unter Einbeziehung von Grundbeiträgen nach Berechnungswerten errechnet, die auf das jeweilige Unternehmen abgestellt sind. Der Berechnungswert ergibt sich aus § 48 Abs. 6 bzw. § 47 Abs. 6 bzw. § 46 Abs. 6 der Satzung in der jeweiligen Fassung. Der forstwirtschaftliche Berechnungswert wird danach aus einem Hektarwert von 100,00 DM und einem vom Vorstand festzusetzenden Vervielfältiger, der dem Verhältnis der forstwirtschaftlichen Unfalllast zur landwirtschaftlichen entspricht, gebildet. Nur gemäß § 45 Abs. 6 der Satzung in der Fassung des 1. Nachtrages vom 11. Dezember 2002 wird ein um 10 v.H. ermäßigter Berechnungswert berücksichtigt. Die Beiträge setzen sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen (§ 51 Abs. 1 S. 1 bzw. § 50 Abs. 1 S. 1 bzw. § 49 Abs. 1 S. 1 der Satzung in der jeweiligen Fassung). Der Grundbeitrag ergibt sich aus Absatz 2, der Umlagebeitrag wird gemäß Absatz 1 Satz 2 nach einem Vomtausendsatz des aus der Summe aller Einzelberechnungswerte gebildeten Gesamtberechnungswertes (Hebesatz) ermittelt. Der Hebesatz wird vom Vorstand festgesetzt.
Auch soweit abweichend von dem Urteil des Sozialgerichts nicht von einer Berechnung lediglich nach der Fläche und somit von einem "anderen vergleichbaren Maßstab" im Sinne des § 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausgegangen wird, sondern vom Flächenwert im Sinne des § 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII als Berechnungsgrundlage, ist dies nicht zu beanstanden. Nach § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII wird der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen gebildet. Die Satzung hat gemäß § 182 Abs. 7 S. 2 SGB VII das Nähere zum Verfahren zu regeln. Insoweit verweist die Satzung bei der Berechnung der Beiträge von der landwirtschaftlich genutzten Fläche auf § 40 Abs. 2 BewG. Allerdings sieht § 182 Abs. 5 S. 2 HS 2 Nr. 1 SGB VII vor, dass die Satzung die erforderlichen Bestimmungen über die Ermittlung des Flächenwertes für die forstwirtschaftliche Nutzung zu bestimmen hat mit der Folge, dass zum einen keine Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen zu erfolgen hat, zum anderen über die Satzung der Beklagten die Regelungen vor allem der §§ 40, 55 BewG nicht greifen, da nach dieser der forstwirtschaftliche Berechnungswert aus einem Hektarwert von 100,00 DM und einem vom Vorstand festzusetzenden Vervielfältiger, der dem Verhältnis der forstwirtschaftlichen Unfalllast zur landwirtschaftlichen entspricht, gebildet wird. Im Übrigen ist ein Vergleichswert nicht nach § 55 BewG zu ermitteln; gemäß § 125 Abs. 7 Nr. 1 BewG, der für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt, wird vielmehr für die forstwirtschaftliche Nutzung ein Ersatzvergleichswert von 125,00 DM je Hektar angesetzt. Zugunsten des Klägers bleibt die Beklagte damit um 25,00 DM unter dem vorgegebenen Ersatzvergleichswert, so dass sie einen angemessenen Hektarwert zugrunde legte. Die Beklagte traf somit eine nach § 182 Abs. 5 S. 2 HS 2 Nr. 1 SGB VII rechtmäßige Regelung, die den Flächenwert in Abweichung von § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII atypisch festlegte. Dem Unfallversicherungsträger ist auch insoweit ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 27. Februar 2004, Az.: L 2 U 176/99 LW).
Im Übrigen folgt der Senat der in der Urteilsbegründung dargelegten Rechtsauffassung des Sozialgerichts. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist er auf Folgendes hin.
Durch die Berücksichtigung eines vom Vorstand festzusetzenden Vervielfältigers, der dem Verhältnis der forstwirtschaftlichen Unfalllast zur landwirtschaftlichen entspricht, wird von der Beklagten auch das Unfallrisiko gemäß § 182 Abs. 2 S. 2 SGB VII ausreichend berücksichtigt.
Ferner ging das BSG davon aus, dass der Flächenwertmaßstab einzeln schon allein geeignet ist, die Unfallgefahr ausreichend zu berücksichtigen (BSG vom 20. Februar 2001, Az.: B 2 U 2/00 R m.w.N.). Die Aufstellung eines Gefahrtarifs ist gemäß § 182 Abs. 2 HS 2 SGB VII ausdrücklich in das Ermessen des Unfallversicherungsträgers gestellt. Es steht deshalb im Satzungsermessen der Vertreterversammlung, ob ein Gefahrtarif aufgestellt wird, ob unmittelbar an die Unfallbeteiligung der einzelnen Unternehmen anknüpfende Zu- und Abschläge zum bzw. vom Beitrag vorgesehen werden oder ob ein sonstiger Beitragsmaßstab geeignet ist, die Unfallgefahr besser zu berücksichtigen (BSG, a.a.O, mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Die Unfallrisiken, wie sie vom Kläger vorgebracht werden, enthalten keinen bestimmenden, sondern nur einen von mehreren Faktoren innerhalb des Beitragsmischsystems (BSGE 82, 132). Dabei verkennt der Kläger im Übrigen, dass auch in seinem Fall besondere Unfallrisiken bestehen, die vor allem in Form eines erheblichen Wegerisikos zu sehen sind, worauf das Sozialgericht ebenfalls zutreffend hinwies. Ferner bestehen auch hinsichtlich des forstwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers Unfallrisiken durch den Einsatz von Lohnunternehmen und Maschinen sowie durch die Begehung des Grundstückes durch den Kläger. Eine pauschalierte typisierende Betrachtungsweise durch die Beklagte ist im Hinblick auf das Vorliegen einer Massenverwaltung sowie den Solidargedanken zulässig.
Der Senat hat im Übrigen bereits mit Entscheidung vom 11. November 1998 (Az.: L 2 U 294/97) darauf hingewiesen, dass forstwirtschaftlicher Unternehmer auch ist, wer die erforderlichen Arbeiten nicht selbst durchführen oder durch eigene Arbeitnehmer verrichten lässt, sondern Nutzungsverträge mit Drittunternehmern schließt. Für die Beitragspflicht des Unternehmers ist nicht entscheidend, in welchem Umfang das Unternehmen bewirtschaftet wird oder werden muss. Ein von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gewählter Maßstab zur Erhebung und Berechnung der Beiträge ist dann angemessen, wenn er die Erhebung und Berechnung der Beiträge in ähnlicher Weise wie die im Gesetz angeführten Maßstäbe erlaubt. Mit Urteil vom 28. November 2001 (Az.: L 18 U 252/99) hat das Bayer. Landessozialgericht ausgeführt, dass dem Gedanken einer Differenzierung nach Gefährdungsrisiken in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft weiterhin deutlich weniger Gewicht beigemessen wird als in der gewerblichen Unfallversicherung. Angesichts dieser Regelungen könne auch künftig nicht davon ausgegangen werden, dass die Unfallgefährdung ein im Vordergrund der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stehender Faktor sei. Dies gilt auch für die Unfallversicherung forstwirtschaftlicher Unternehmen.
Die Beitragsberechnung ist somit mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar und verletzt weder das - bei Sozialversicherungsbeiträgen nur eingeschränkt geltende - verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip noch den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit oder das Eigentumsgrundrecht, zumal das Gesetz die Anforderungen für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung selbst insoweit gelockert hat, als nur vorgeschrieben ist, dass die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss (s.a. BSG vom 7. Dezember 2004, BSGE 94, 38 ff.).
Das BSG legte mit Urteil vom 20. Februar 2001 (BSG, a.a.O.) bereits eingehend dar, dass die Verwendung des Flächenwertmaßstabes nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden ist. Sie verstößt weder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch gegen die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Flächenwertmaßstab ist als Maßstab für die Beitragsveranlagung grundsätzlich geeignet und erforderlich und verstößt somit auch nicht gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Da dem Kläger ein angemessener wirtschaftlicher Entfaltungsspielraum verbleibt und die Abgabenlast verhältnismäßig ist, liegt kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor.
Auch soweit der Kläger eine Verletzung von Grundrechten damit begründet, er bewirtschafte die Flächen nicht selbst, er übe den Hauptberuf eines Richters aus und das forstwirtschaftliche Unternehmen werde nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, kann dies nicht zu einer Verfassungswidrigkeit des Beitragsbescheides insbesondere nach Art. 14 GG (Eigentum) führen. Das BSG hat mit Urteil vom 7. Dezember 2004 (BSG, a.a.O.) ausgeführt, es bestehe die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung, die an den Besitz und die Nutzungsberechtigung eines Waldgrundstücks geknüpft sei. Auch tatsächlich wird das Grundstück des Klägers forstwirtschaftlich genutzt. Solange keine anderweitige Nutzung erfolgt, sei von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen mit entsprechenden Unfallrisiken auszugehen. Diese sind auch beim Kläger vorhanden, wie das Sozialgericht im Einzelnen darlegt. Wird das Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht aufrecht erhalten, könne der daraus folgenden Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden, sie wirke erdrosselnd oder konfiskatorisch.
Ferner besteht kein Verstoß gegen die Beitragsgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Vor allem ist es nicht sachfremd und willkürlich, dass Lohnunternehmer, die überwiegend in Staatsforsten tätig werden, einen höheren Beitrag zu entrichten haben. Ein sachlicher Unterschied im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich, worauf das Sozialgericht zutreffend hinwies, bereits daraus, dass die Staatsunternehmen bei der Eigenunfallversicherung der Gebietskörperschaften versichert sind und somit keine Beiträge an die Beklagte leisten. Bei Privatunternehmen wird hingegen durch die Beitragspflicht des Auftraggebers und des Auftragsnehmers die Beitragslast geteilt.
Der Gleichheitsgrundsatz verlangt, dass die Abgabepflichtigen durch das Gesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden (zum Ganzen: BVerfGE 84, 239, 268 ff.; BSGE 94, 38 ff.). Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte hiergegen verstoßen haben soll, indem sie keine Differenzierung für die forstwirtschaftliche Nutzung nach der Ertragsfähigkeit in den neuen Bundesländern getroffen hat, wie vom Kläger vorgebracht wird. Das BSG hat mehrfach ausgeführt und mit Urteil vom 20. Februar 2001 nochmals bestätigt, dass allein der Flächenwert eine mögliche Berechnungsgrundlage darstellt. Auch die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft der neuen Bundesländer rechtfertigten keine andere Entscheidung (BSGE 94, 38 ff.; BSG v. 23. September 1997, Az.: 2 RU 53/85). Unterschiede in der Ertragsfähigkeit können im Rahmen einer zulässigen typisierenden Regelung nicht zu durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken führen.
Das BSG wies ferner darauf hin, dass insbesondere dieselbe Beitragshöhe für gleich große Betriebe im jeweiligen örtlichen Bereich bei unterschiedlicher Wirtschaftsweise und unterschiedlichem Personaleinsatz sowie die höhere Beitragspflicht großer im Verhältnis zu kleinen Unternehmen eine Folge der in diesem Rahmen zulässigen typisierenden Regelung ist und auch insoweit kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommt.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip vor, weil die Satzung der Beklagten keine Härteklausel enthält. Aufgrund des Erfordernisses einer notwendigen typisierenden Regelung und dem Vorliegen einer Massenverwaltung sind gewisse Härten hinzunehmen, ohne dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes anzunehmen ist (BVerfGE 26, 265, 275). Eine Härteklausel wäre nur erforderlich, um offensichtlich unbillige Ergebnisse zu mildern (BVerfGE 35, 283, 291; 16, 147, 177; 27, 375, 385; 30, 250, 266; BSG vom 20. Februar 2001, a.a.O. zur nicht bestehenden Notwendigkeit im Falle des Flächenwertes als Berechnungsmaßstab). Davon ist der Senat nicht ausgegangen. Auch insoweit wird auf die Begründung des Sozialgerichts verwiesen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Beiträge des Klägers zu den Umlagen für die Jahre 1998 bis 2002.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 hatte die Beklagte für den Kläger ab 29. Januar 1998 Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung festgestellt. Als Unternehmer sei er für dieses Unternehmen ab der 1999 fälligen Umlage 1998 beitragspflichtig. Er bewirtschafte als Unternehmer im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zum 29. Januar 1998 Grundstücke im Umfang von 284,76 ha Forstwirtschaft (derzeit: 538,36 ha Forst, 6,33 ha Landwirtschaft und 0,90 ha Hof- und Gebäudefläche). Die Bewirtschaftung der Flächen stelle ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) dar.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 setzte die Beklagte für das landwirtschaftliche Unternehmen in T. für 1998 eine Umlageforderung in Höhe von 865,47 DM, für 1999 in Höhe von 1.224,50 DM und für 2000 in Höhe von 1.274,94 DM, insgesamt 3.364,91 DM fest. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er setze weder eigene Maschinen noch eigenes Personal in seinem Forstbetrieb ein, sondern arbeite ausschließlich mit fremden Forstunternehmen. Auch werfe der Forstbetrieb keinen Gewinn ab. Der Gedanke der Solidargemeinschaft lasse deshalb die Heranziehung zu typisierten Beiträgen nicht zu.
Mit Beitragsbescheid über die Umlage 2001 vom 19. März 2002 setzte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.373,10 Euro, mit Beitragsbescheid über die Umlage 2002 vom 25. März 2003 in Höhe von 1.245,46 Euro fest. Die Bescheide wurden Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht München wandte sich der Kläger gegen die Höhe der Beitragspflicht für die Umlagen von 1998 bis 2002. Er brachte zur Begründung insbesondere vor, er sei im Hauptberuf Richter und bewirtschafte die Flächen nicht mit eigenem Personal und eigenen Maschinen, sondern mit Hilfe von entsprechenden Forstdienstleistern. Da er sich selbst nur an ca. 30 Tagen am Ort des Unternehmens in Sachsen aufhalte, müsse sein von einem typischen Forstbetrieb wesentlich abweichendes Unfallrisiko berücksichtigt werden. Die meisten Verhandlungen fänden nur telefonisch oder während des mit 30 Tagen im Jahr grob geschätzten Aufenthaltes in Sachsen statt. Die Telefonate erfolgten im Wesentlichen von M. bzw. seinem Wohnort in P. aus. Es sei evident, dass von einem flächenmäßig großen Forstbetrieb ohne Personal und ohne Maschinen eine deutlich geringere Gefahr ausgehe als von einem früher typischen mit Personal und Maschinen. Die Mehrzahl der in den neuen Bundesländern wieder begründeten Forstbetriebe arbeite ohne Personal und ohne Maschinen. Das mit der eigentlichen Forstarbeit verbundene Risiko gehe nicht von diesen Betrieben aus, sondern von den Forstbetrieben, die als Lohnunternehmen arbeiteten. Da auch die beauftragten Lohnunternehmen zu Beiträgen herangezogen würden, die in ihre Kalkulation eingingen, werde das tatsächliche Unfallrisiko bei ihm doppelt berücksichtigt. Es verstoße ferner gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz (GG) sowie gegen die in der Satzung umgesetzten Grundsätze, die vorhandenen und bereits erkannten Risiken der Lohnunternehmen und die fehlenden Risiken der ohne Personal und ohne Maschinen arbeitenden Forstbetriebe in sachgemäßer Form zu erfassen und damit eine angemessene Belastungsgleichheit der Betriebe herzustellen. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Vervielfältiger für alle Forstbetriebe einheitlich von 1,0 für die Jahre 1998 bis 2000 auf 1,5 für die Folgejahre festgesetzt wurde. Ferner werde mit einem einheitlichen Hektarsatz von 100,00 DM bei allen Forstbetrieben die tatsächliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Forstbetriebe völlig vernachlässigt.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2004 ab. Zwar spiegele es nicht die tatsächlichen Verhältnisse wider, wenn die Beklagte bei der Berechnungsweise lediglich von der Fläche des Unternehmens und einem einheitlichen Hektarwert von 100,00 DM ausgehe. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung, da es sich insoweit um eine nach § 182 Abs. 2 SGB VII zulässige Berechnungsgrundlage handele. Diese zugrunde zu legen erscheine nicht willkürlich, denn die Ermittlung des tatsächlichen Flächenwertes sei gerade bei Forstbetrieben, deren Wert durch Aufwuchs, Schädlingsbefall, Wind- und Schneebruch und ähnliche Einflüsse erheblichen Schwankungen unterliegen könne, nicht sachgerecht. Bei der im Rahmen einer Massenverwaltung notwendigen typisierenden Betrachtungsweise erscheine die Betriebsfläche bei Forstbetrieben auch geeignet, dem Unfallwagnis, das mit der Forstpflege und dem Holzeinschlag verbunden sei, entsprechend Rechnung zu tragen. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, dass unabhängig von der Größe der Fläche auch der Wirtschafts- und Flächenwert zu den zwingend festgelegten Berechnungsgrundlagen gehöre. Hinsichtlich des Unfallrisikos habe die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass zwar die Gefährdung, durch Waldarbeiten zu Schaden zu kommen, geringer sei, es bestehe jedoch unverändert ein Unfallrisiko beim Begehen des Waldes und insbesondere ein erheblich erhöhtes Wegeunfallrisiko. Dass Lohnunternehmen im Staatsforst mit dem Faktor 5 herangezogen würden und in Privatunternehmen tätige Lohnunternehmer nur mit dem Faktor 2, beruhe darauf, dass die Staatsunternehmen bei der Eigenunfallversicherung der Gebietskörperschaften versichert seien und keine Beiträge an die Beklagte leisteten, während bei Privatunternehmen durch die Beitragspflicht des Auftraggebers und des Auftragnehmers die Beitragslast geteilt werde. Insoweit bestehe ein sachlicher Grund für die geltend gemachte Benachteiligung. Schließlich sei es nicht zwingend erforderlich, dass die Satzung der Beklagten eine Härteklausel vorsehen müsse. Das Bundessozialgericht (BSG) habe dies in seinem Urteil vom 20. Februar 2001 (Az.: B 2 U 2/00 R) ausdrücklich verneint, wenn die Berechnung der Beiträge nach dem Flächenwert erfolge.
Zur Begründung der Berufung brachte der Kläger vor, sein Betrieb zeige ein Betriebsprofil, das nicht dem typischen Forstbetrieb vor rund 20 Jahren entspreche. Das Urteil lasse außer Acht, dass die Satzung der Beklagten nicht die in § 182 Abs. 2 SGB VII zwingend vorgegebenen Berechnungsgrundlagen berücksichtige. Die Unfallgefahr sei ein zwingend bestimmender Faktor für die Höhe der Beiträge. Die Satzung müsse bei sachgerechter Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bei gravierenden Unterschieden Abstufungen bei der Höhe des Beitrags vorsehen. Das Sozialgericht beachte ferner nicht, dass § 182 Abs. 5 SGB VII den Flächenwert ausdrücklich als Merkmal der Leistungsfähigkeit eines Betriebes definiere. Der Flächenwert werde bestimmt durch den Hektarwert, der durch § 40 Abs. 1 S. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) als der auf den Hektar bezogene Vergleichswert festgelegt ist. Die Satzung lasse dabei außer Acht, dass § 55 BewG für die in § 182 Abs. 5 Nr. 1 SGB VII genannte forstwirtschaftliche Nutzung denselben auf den Hektar bezogenen Ertragswert definiere. Der in der Satzung als Hektarwert bestimmte Betrag von 100,00 DM/ha sei nicht der in § 182 Abs. 5 SGB VII in Bezug genommene Hektarwert, sondern ein reiner Phantasiewert. Das beachte auch das BSG nicht. Dass die Differenzierung für die forstwirtschaftliche Nutzung in den neuen Bundesländern noch nicht erfolgt sei, sei ohnehin mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren. Ein einheitlicher Beitrag für alle Forstbetriebe, deren Ertragsfähigkeit überaus unterschiedlich sei und von hohen Verlusten bis zu hohen Gewinnen reiche, sei nicht sachgerecht. Eine Fiktion des Flächenwertes lasse der Wortlaut des § 182 SGB VII nicht zu. Darüber hinaus sei sein Unfallrisiko erheblich niedriger. Zum einen sei er selten auf dem Grundstück. Ferner vernachlässige die Satzung die höheren Risiken, die von anderen Beitragszahlern ausgehen, zu Lasten von Betrieben wie dem seinen, bei dem die Arbeiten durch Lohnunternehmer durchgeführt würden. Sie verstoße damit gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit sowie gegen das Prinzip einer Solidargemeinschaft, nach dem die leistungsfähigeren Betriebe höhere Beiträge als die weniger leistungsfähigen zahlen müssen. Dies gelte auch im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der Multiplikatoren für Lohnunternehmen, die im Staatsforst und im Privatwald arbeiten. Schließlich hätte die Satzung eine Härtefallklausel vorsehen müssen. Wirtschafte ein Betrieb jahrelang nicht, dann gehe von diesem Betrieb in diesen Jahren kein versichertes Unfallrisiko aus.
Die Beklagte wies darauf hin, dass das Unfallrisiko der Lohnunternehmen dem Unternehmen zuzurechnen sei, auf dessen Fläche die auftragsgemäßen Arbeiten verrichtet würden. Sie halte den Hektarwert von 100,00 DM für nicht sachfremd. Würde sie den Hektarwert der Betriebssitzgemeinde T. für die landwirtschaftliche Bodennutzung zugrunde legen, würde der Beitrag für das forstwirtschaftliche Unternehmen des Klägers um ein Vielfaches höher ausfallen, da der finanzamtliche Hektarwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen 1.564,92 DM betrage. Die Beklagte orientiere sich gemäß § 125 Abs. 7 Nr. 1 BewG an den für das Beitrittsgebiet vorgegebenen Vergleichswerten. Sie bleibe dabei sogar um 25,00 DM unter dem finanzamtlich vorgegebenen Ersatzvergleichswert. § 55 BewG sei nicht anzuwenden (§ 125 Abs. 4, 7 BewG). Nach der Rechtsprechung habe der land- und/oder forstwirtschaftliche Unternehmer auch schon deshalb die volle Beitragslast zu tragen, da er den umfänglichen Nutzen aus der Flächenbewirtschaftung ziehe, unabhängig davon, ob er selbst tätig werde oder seine eigenen Arbeitskräfte oder ein Lohnunternehmen einsetze. Der Faktor 2 für Lohnunternehmen gebe das Ergebnis der Leistungsaufwendungen für Lohnunternehmen wieder, die überwiegend für private Waldbesitzer tätig würden. Das zu berücksichtigende Leistungsaufkommen erstrecke sich dabei ausschließlich auf das zusätzliche Risiko im Umgang mit den Maschinen und das Wegerisiko. Im Unternehmen des Klägers bestünden die gleichen Unfallrisiken wie in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen, das mit eigenen Arbeitskräften die Waldbewirtschaftung durchführe. Ein Abstellen auf das konkrete Unfallrisiko im einzelnen Betrieb würde allerdings den Solidargedenken der gesetzlichen Unfallversicherung ad absurdum führen; ein pauschalierter typisierender Beitragsmaßstab sei daher zulässig. Dass Lohnunternehmer, die überwiegend in Staatsforsten tätig werden, einen höheren Beitrag zu entrichten haben, sei weder sachfremd noch rechtswidrig. Eine satzungsmäßige Härteklausel sei nicht geboten.
Mit Beitragsbescheid vom 19. Februar 2004 setzte die Beklagte den Beitrag für das Umlagejahr 2003 fest. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2001, 19. März 2002 und 25. März 2003, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2003, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge für die Umlage für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 erneut zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2004 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Soweit der Beitragsbescheid vom 19. Februar 2004 für das Jahr 2003 in entsprechender Anwendung des § 96 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens geworden ist (so BSG vom 28. September 1999, Az.: B 2 U 40/98 R; a.A. BSG vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 13/02 R; vom 22. Juni 2004, Az.: B 2 U 2/03 R; vom 5. Juli 2005, Az.: B 2 U 32/03 R), konnten die Beteiligten jedenfalls über diesen neuen Verfahrensgegenstand im Rahmen der Dispositionsbefugnis verfügen und den Antrag ausdrücklich auf eine Anfechtung der übrigen Verwaltungsakte beschränken (BSGE 18, 31, 33 f.). Dies ist aufgrund der Erklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie dem klägerischen Antrag geschehen.
Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Berechnung der festgesetzten Beiträge rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Berechnung ist § 182 SGB VII in Verbindung mit der Satzung der Beklagten. Die vom Unfallversicherungsträger erlassenen Satzungsbestimmungen stellen autonom gesetztes objektives Recht dar, das durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur eingeschränkt überprüfbar ist. Zu prüfen ist, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 2/00 R - m.w.N.).
Nach § 182 Abs. 2 SGB VII sind Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen; der Versicherungsträger kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 einen Mindestbeitrag für einen Grundbeitrag bestimmen. Dabei ist dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen.
Die Bestimmungen der Satzung der Beklagten stehen in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage. § 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII benennt mögliche Berechnungsgrundlagen, die alternativ und nicht kumulativ zueinander stehen. Es ist daher zulässig, dass die Beklagte bei der Berechnungsweise lediglich von der Fläche des Unternehmens ausgeht und u.a. einen festen Hektarwert ansetzt. Der Beitragsmaßstab ergibt sich dabei aus § 47 der Satzung in der Fassung des 1. Nachtrages vom 17. Dezember 1998 bzw. des 4. Nachtrages vom 14. Dezember 2000, aus § 46 der Satzung in der Fassung des 2. Nachtrages vom 14. Oktober 1999 bzw. aus § 45 der Satzung vom 12. Dezember 2001 und des 1. Nachtrages vom 11. Dezember 2002. Die Beiträge für das Unternehmen werden danach unter Zugrundelegung des Umlagesolls unter Einbeziehung von Grundbeiträgen nach Berechnungswerten errechnet, die auf das jeweilige Unternehmen abgestellt sind. Der Berechnungswert ergibt sich aus § 48 Abs. 6 bzw. § 47 Abs. 6 bzw. § 46 Abs. 6 der Satzung in der jeweiligen Fassung. Der forstwirtschaftliche Berechnungswert wird danach aus einem Hektarwert von 100,00 DM und einem vom Vorstand festzusetzenden Vervielfältiger, der dem Verhältnis der forstwirtschaftlichen Unfalllast zur landwirtschaftlichen entspricht, gebildet. Nur gemäß § 45 Abs. 6 der Satzung in der Fassung des 1. Nachtrages vom 11. Dezember 2002 wird ein um 10 v.H. ermäßigter Berechnungswert berücksichtigt. Die Beiträge setzen sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen (§ 51 Abs. 1 S. 1 bzw. § 50 Abs. 1 S. 1 bzw. § 49 Abs. 1 S. 1 der Satzung in der jeweiligen Fassung). Der Grundbeitrag ergibt sich aus Absatz 2, der Umlagebeitrag wird gemäß Absatz 1 Satz 2 nach einem Vomtausendsatz des aus der Summe aller Einzelberechnungswerte gebildeten Gesamtberechnungswertes (Hebesatz) ermittelt. Der Hebesatz wird vom Vorstand festgesetzt.
Auch soweit abweichend von dem Urteil des Sozialgerichts nicht von einer Berechnung lediglich nach der Fläche und somit von einem "anderen vergleichbaren Maßstab" im Sinne des § 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausgegangen wird, sondern vom Flächenwert im Sinne des § 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII als Berechnungsgrundlage, ist dies nicht zu beanstanden. Nach § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII wird der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen gebildet. Die Satzung hat gemäß § 182 Abs. 7 S. 2 SGB VII das Nähere zum Verfahren zu regeln. Insoweit verweist die Satzung bei der Berechnung der Beiträge von der landwirtschaftlich genutzten Fläche auf § 40 Abs. 2 BewG. Allerdings sieht § 182 Abs. 5 S. 2 HS 2 Nr. 1 SGB VII vor, dass die Satzung die erforderlichen Bestimmungen über die Ermittlung des Flächenwertes für die forstwirtschaftliche Nutzung zu bestimmen hat mit der Folge, dass zum einen keine Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen zu erfolgen hat, zum anderen über die Satzung der Beklagten die Regelungen vor allem der §§ 40, 55 BewG nicht greifen, da nach dieser der forstwirtschaftliche Berechnungswert aus einem Hektarwert von 100,00 DM und einem vom Vorstand festzusetzenden Vervielfältiger, der dem Verhältnis der forstwirtschaftlichen Unfalllast zur landwirtschaftlichen entspricht, gebildet wird. Im Übrigen ist ein Vergleichswert nicht nach § 55 BewG zu ermitteln; gemäß § 125 Abs. 7 Nr. 1 BewG, der für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt, wird vielmehr für die forstwirtschaftliche Nutzung ein Ersatzvergleichswert von 125,00 DM je Hektar angesetzt. Zugunsten des Klägers bleibt die Beklagte damit um 25,00 DM unter dem vorgegebenen Ersatzvergleichswert, so dass sie einen angemessenen Hektarwert zugrunde legte. Die Beklagte traf somit eine nach § 182 Abs. 5 S. 2 HS 2 Nr. 1 SGB VII rechtmäßige Regelung, die den Flächenwert in Abweichung von § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII atypisch festlegte. Dem Unfallversicherungsträger ist auch insoweit ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 27. Februar 2004, Az.: L 2 U 176/99 LW).
Im Übrigen folgt der Senat der in der Urteilsbegründung dargelegten Rechtsauffassung des Sozialgerichts. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist er auf Folgendes hin.
Durch die Berücksichtigung eines vom Vorstand festzusetzenden Vervielfältigers, der dem Verhältnis der forstwirtschaftlichen Unfalllast zur landwirtschaftlichen entspricht, wird von der Beklagten auch das Unfallrisiko gemäß § 182 Abs. 2 S. 2 SGB VII ausreichend berücksichtigt.
Ferner ging das BSG davon aus, dass der Flächenwertmaßstab einzeln schon allein geeignet ist, die Unfallgefahr ausreichend zu berücksichtigen (BSG vom 20. Februar 2001, Az.: B 2 U 2/00 R m.w.N.). Die Aufstellung eines Gefahrtarifs ist gemäß § 182 Abs. 2 HS 2 SGB VII ausdrücklich in das Ermessen des Unfallversicherungsträgers gestellt. Es steht deshalb im Satzungsermessen der Vertreterversammlung, ob ein Gefahrtarif aufgestellt wird, ob unmittelbar an die Unfallbeteiligung der einzelnen Unternehmen anknüpfende Zu- und Abschläge zum bzw. vom Beitrag vorgesehen werden oder ob ein sonstiger Beitragsmaßstab geeignet ist, die Unfallgefahr besser zu berücksichtigen (BSG, a.a.O, mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Die Unfallrisiken, wie sie vom Kläger vorgebracht werden, enthalten keinen bestimmenden, sondern nur einen von mehreren Faktoren innerhalb des Beitragsmischsystems (BSGE 82, 132). Dabei verkennt der Kläger im Übrigen, dass auch in seinem Fall besondere Unfallrisiken bestehen, die vor allem in Form eines erheblichen Wegerisikos zu sehen sind, worauf das Sozialgericht ebenfalls zutreffend hinwies. Ferner bestehen auch hinsichtlich des forstwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers Unfallrisiken durch den Einsatz von Lohnunternehmen und Maschinen sowie durch die Begehung des Grundstückes durch den Kläger. Eine pauschalierte typisierende Betrachtungsweise durch die Beklagte ist im Hinblick auf das Vorliegen einer Massenverwaltung sowie den Solidargedanken zulässig.
Der Senat hat im Übrigen bereits mit Entscheidung vom 11. November 1998 (Az.: L 2 U 294/97) darauf hingewiesen, dass forstwirtschaftlicher Unternehmer auch ist, wer die erforderlichen Arbeiten nicht selbst durchführen oder durch eigene Arbeitnehmer verrichten lässt, sondern Nutzungsverträge mit Drittunternehmern schließt. Für die Beitragspflicht des Unternehmers ist nicht entscheidend, in welchem Umfang das Unternehmen bewirtschaftet wird oder werden muss. Ein von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gewählter Maßstab zur Erhebung und Berechnung der Beiträge ist dann angemessen, wenn er die Erhebung und Berechnung der Beiträge in ähnlicher Weise wie die im Gesetz angeführten Maßstäbe erlaubt. Mit Urteil vom 28. November 2001 (Az.: L 18 U 252/99) hat das Bayer. Landessozialgericht ausgeführt, dass dem Gedanken einer Differenzierung nach Gefährdungsrisiken in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft weiterhin deutlich weniger Gewicht beigemessen wird als in der gewerblichen Unfallversicherung. Angesichts dieser Regelungen könne auch künftig nicht davon ausgegangen werden, dass die Unfallgefährdung ein im Vordergrund der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stehender Faktor sei. Dies gilt auch für die Unfallversicherung forstwirtschaftlicher Unternehmen.
Die Beitragsberechnung ist somit mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar und verletzt weder das - bei Sozialversicherungsbeiträgen nur eingeschränkt geltende - verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip noch den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit oder das Eigentumsgrundrecht, zumal das Gesetz die Anforderungen für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung selbst insoweit gelockert hat, als nur vorgeschrieben ist, dass die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss (s.a. BSG vom 7. Dezember 2004, BSGE 94, 38 ff.).
Das BSG legte mit Urteil vom 20. Februar 2001 (BSG, a.a.O.) bereits eingehend dar, dass die Verwendung des Flächenwertmaßstabes nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden ist. Sie verstößt weder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch gegen die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Flächenwertmaßstab ist als Maßstab für die Beitragsveranlagung grundsätzlich geeignet und erforderlich und verstößt somit auch nicht gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Da dem Kläger ein angemessener wirtschaftlicher Entfaltungsspielraum verbleibt und die Abgabenlast verhältnismäßig ist, liegt kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor.
Auch soweit der Kläger eine Verletzung von Grundrechten damit begründet, er bewirtschafte die Flächen nicht selbst, er übe den Hauptberuf eines Richters aus und das forstwirtschaftliche Unternehmen werde nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, kann dies nicht zu einer Verfassungswidrigkeit des Beitragsbescheides insbesondere nach Art. 14 GG (Eigentum) führen. Das BSG hat mit Urteil vom 7. Dezember 2004 (BSG, a.a.O.) ausgeführt, es bestehe die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung, die an den Besitz und die Nutzungsberechtigung eines Waldgrundstücks geknüpft sei. Auch tatsächlich wird das Grundstück des Klägers forstwirtschaftlich genutzt. Solange keine anderweitige Nutzung erfolgt, sei von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen mit entsprechenden Unfallrisiken auszugehen. Diese sind auch beim Kläger vorhanden, wie das Sozialgericht im Einzelnen darlegt. Wird das Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht aufrecht erhalten, könne der daraus folgenden Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden, sie wirke erdrosselnd oder konfiskatorisch.
Ferner besteht kein Verstoß gegen die Beitragsgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Vor allem ist es nicht sachfremd und willkürlich, dass Lohnunternehmer, die überwiegend in Staatsforsten tätig werden, einen höheren Beitrag zu entrichten haben. Ein sachlicher Unterschied im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich, worauf das Sozialgericht zutreffend hinwies, bereits daraus, dass die Staatsunternehmen bei der Eigenunfallversicherung der Gebietskörperschaften versichert sind und somit keine Beiträge an die Beklagte leisten. Bei Privatunternehmen wird hingegen durch die Beitragspflicht des Auftraggebers und des Auftragsnehmers die Beitragslast geteilt.
Der Gleichheitsgrundsatz verlangt, dass die Abgabepflichtigen durch das Gesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden (zum Ganzen: BVerfGE 84, 239, 268 ff.; BSGE 94, 38 ff.). Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte hiergegen verstoßen haben soll, indem sie keine Differenzierung für die forstwirtschaftliche Nutzung nach der Ertragsfähigkeit in den neuen Bundesländern getroffen hat, wie vom Kläger vorgebracht wird. Das BSG hat mehrfach ausgeführt und mit Urteil vom 20. Februar 2001 nochmals bestätigt, dass allein der Flächenwert eine mögliche Berechnungsgrundlage darstellt. Auch die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft der neuen Bundesländer rechtfertigten keine andere Entscheidung (BSGE 94, 38 ff.; BSG v. 23. September 1997, Az.: 2 RU 53/85). Unterschiede in der Ertragsfähigkeit können im Rahmen einer zulässigen typisierenden Regelung nicht zu durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken führen.
Das BSG wies ferner darauf hin, dass insbesondere dieselbe Beitragshöhe für gleich große Betriebe im jeweiligen örtlichen Bereich bei unterschiedlicher Wirtschaftsweise und unterschiedlichem Personaleinsatz sowie die höhere Beitragspflicht großer im Verhältnis zu kleinen Unternehmen eine Folge der in diesem Rahmen zulässigen typisierenden Regelung ist und auch insoweit kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommt.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip vor, weil die Satzung der Beklagten keine Härteklausel enthält. Aufgrund des Erfordernisses einer notwendigen typisierenden Regelung und dem Vorliegen einer Massenverwaltung sind gewisse Härten hinzunehmen, ohne dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes anzunehmen ist (BVerfGE 26, 265, 275). Eine Härteklausel wäre nur erforderlich, um offensichtlich unbillige Ergebnisse zu mildern (BVerfGE 35, 283, 291; 16, 147, 177; 27, 375, 385; 30, 250, 266; BSG vom 20. Februar 2001, a.a.O. zur nicht bestehenden Notwendigkeit im Falle des Flächenwertes als Berechnungsmaßstab). Davon ist der Senat nicht ausgegangen. Auch insoweit wird auf die Begründung des Sozialgerichts verwiesen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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